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Dem Revisionswerber, einem nordmazedonischen Staatsangehörigen, wurde aufgrund seiner im September 2016 geschlossenen Ehe mit einer in Österreich aufhältigen ungarischen Staatsangehörigen eine von 25. Jänner 2017 bis 25. Jänner 2022 gültige Aufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR-Bürgerin ausgestellt. Die Ehe wurde am 12. Dezember 2017 geschieden. Am 18. Jänner 2022 brachte der Revisionswerber einen neuerlichen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte ein.
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Das Verfahren wurde hinsichtlich des Erstantrages vom Landeshauptmann Wien aufgrund des Vorliegens einer Aufenthaltsehe gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 AVG wiederaufgenommen und der Erstantrag sowie der Antrag vom 18. Jänner 2022 letztlich mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 31. Oktober 2023 zurückgewiesen und festgestellt, dass der Revisionswerber nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes fällt.Das Verfahren wurde hinsichtlich des Erstantrages vom Landeshauptmann Wien aufgrund des Vorliegens einer Aufenthaltsehe gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, AVG wiederaufgenommen und der Erstantrag sowie der Antrag vom 18. Jänner 2022 letztlich mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 31. Oktober 2023 zurückgewiesen und festgestellt, dass der Revisionswerber nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes fällt.
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Am 29. November 2023 stellte der Revisionswerber einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005.Am 29. November 2023 stellte der Revisionswerber einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005. 4
Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 6. März 2024 abgewiesen. Unter einem erließ das BFA gegen den Revisionswerber (u.a.) eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nordmazedonien zulässig sei, gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise und erließ gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot.
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Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 29. November 2024 insoweit Folge, als es dem Revisionswerber eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährte und zudem die Dauer des Einreiseverbotes auf drei Jahre herabsetzte; im Übrigen wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Weiters sprach es aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 29. November 2024 insoweit Folge, als es dem Revisionswerber eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährte und zudem die Dauer des Einreiseverbotes auf drei Jahre herabsetzte; im Übrigen wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Weiters sprach es aus, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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Zusammengefasst stellte das Verwaltungsgericht fest, der Revisionswerber sei von Mai bis Juli 2017 als Arbeiter beschäftigt gewesen. Aus seiner seit August 2018 bestehenden selbstständigen Tätigkeit mit einer Reinigungsfirma habe er im Jahr 2018 ein jährliches Einkommen von etwa € 6.900,- und im Jahr 2019 von etwa € 9.700,- erzielt. Seit Mai 2024 sei er wieder als Arbeiter beschäftigt. Der Revisionswerber leide an Herzproblemen, einer Schlafapnoe sowie einer chronischen Bronchitis, sei aber arbeitsfähig. Er befinde sich in medizinischer Behandlung. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Revisionswerber an einer schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung leide, die in Nordmazedonien nicht behandelbar wäre. Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Nordmazedonien vom 26. Februar 2024 betreffend „Obstruktives Schlafapnoesyndrom“ sei ersichtlich, dass die angeführten Geräte zur Behandlung von Schlafapnoe sowie stationäre und ambulante Behandlungen durch Lungenfachärzte und Diagnosen verfügbar seien. Eine medizinische Behandlung der Beschwerden des Revisionswerbers sei demnach in Nordmazedonien gewährleistet und auch zugänglich. Der Revisionswerber verfüge über keine berücksichtigungswürdigen familiären oder nennenswerten privaten Bindungen in Österreich.
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Beweiswürdigend führte das Verwaltungsgericht aus, dass die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Revisionswerbers auf seinen Angaben in den Stellungnahmen und in der Beschwerde beruhten; zudem sei ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln übermittelt worden. Das Verwaltungsgericht hielt weiters fest, dass hinsichtlich der vom Revisionswerber vorgebrachten Krankheiten bereits vom BFA Rücksprache mit dem chefärztlichen Dienst des Bundeministeriums für Inneres gehalten und eine Staatendokumentationsanfrage gestellt worden sei. Demnach liege keine akut lebensbedrohliche Erkrankung des Revisionswerbers vor und es sei die Behandlungsmöglichkeit in Nordmazedonien gegeben. Anhaltspunkte für familiäre oder private Bindungen des Revisionswerbers oder für eine relevante Integration in Österreich bestünden nicht. Es seien keine Nachweise über die Teilnahme an Deutschkursen oder Ablegung von Deutschprüfungen vorgelegt worden.
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Im Rahmen der gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 durchgeführten Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK berücksichtigte das Verwaltungsgericht zunächst die achtjährige Aufenthaltsdauer des Revisionswerbers im Bundesgebiet. Allerdings sei die Aufenthaltsdauer des Revisionswerbers maßgeblich dadurch relativiert, dass sie auf das Eingehen einer Aufenthaltsehe zurückzuführen und als unrechtmäßig zu qualifizieren sei. Der Revisionswerber sei sich seines unsicheren Aufenthaltes auch bewusst gewesen. Das Eingehen einer Aufenthaltsehe und das damit zusammenhängende rechtsmissbräuchliche Verhalten des Revisionswerbers stelle einen Verstoß gegen das Einwanderungsrecht dar. Aufgrund seiner langen Aufenthaltsdauer und seiner Berufstätigkeit ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass sich der Revisionswerber Grundkenntnisse der deutschen Sprache angeeignet habe. Nachweise über abgelegte Sprachprüfungen seien jedoch nicht vorgelegt worden; es sei auch kein diesbezügliches Vorbringen erstattet worden. Der Revisionswerber sei in Nordmazedonien sozialisiert worden, habe dort die Schule besucht, einen Beruf erlernt, am Erwerbsleben teilgenommen und bis zum Alter von 30 Jahren gelebt. Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften manifestierten, wögen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Revisionswerbers, zumal er sich die ihm in der Vergangenheit von der Niederlassungsbehörde ausgestellte Aufenthaltskarte durch die Berufung auf eine Scheinehe mit einer Unionsbürgerin erschlichen habe.Im Rahmen der gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 durchgeführten Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK berücksichtigte das Verwaltungsgericht zunächst die achtjährige Aufenthaltsdauer des Revisionswerbers im Bundesgebiet. Allerdings sei die Aufenthaltsdauer des Revisionswerbers maßgeblich dadurch relativiert, dass sie auf das Eingehen einer Aufenthaltsehe zurückzuführen und als unrechtmäßig zu qualifizieren sei. Der Revisionswerber sei sich seines unsicheren Aufenthaltes auch bewusst gewesen. Das Eingehen einer Aufenthaltsehe und das damit zusammenhängende rechtsmissbräuchliche Verhalten des Revisionswerbers stelle einen Verstoß gegen das Einwanderungsrecht dar. Aufgrund seiner langen Aufenthaltsdauer und seiner Berufstätigkeit ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass sich der Revisionswerber Grundkenntnisse der deutschen Sprache angeeignet habe. Nachweise über abgelegte Sprachprüfungen seien jedoch nicht vorgelegt worden; es sei auch kein diesbezügliches Vorbringen erstattet worden. Der Revisionswerber sei in Nordmazedonien sozialisiert worden, habe dort die Schule besucht, einen Beruf erlernt, am Erwerbsleben teilgenommen und bis zum Alter von 30 Jahren gelebt. Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften manifestierten, wögen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Revisionswerbers, zumal er sich die ihm in der Vergangenheit von der Niederlassungsbehörde ausgestellte Aufenthaltskarte durch die Berufung auf eine Scheinehe mit einer Unionsbürgerin erschlichen habe. 9
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung führte das Verwaltungsgericht aus, dass der Sachverhalt nicht klärungsbedürftig sei; eine weitere Klärung der Rechtssache sei nicht zu erwarten, zumal ohnehin von der Richtigkeit der in der Beschwerde aufgestellten Behauptungen des Revisionswerbers ausgegangen werde.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Zur Begründung ihrer Zulässigkeit macht die Revision eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens - insbesondere eine Verletzung der Verhandlungspflicht - geltend und bringt insbesondere vor, das Verwaltungsgericht hätte den Revisionswerber einvernehmen und aufgrund „der Komplexität der medizinischen Situation“ des Revisionswerbers einen medizinischen Sachverständigen mit der Frage befassen müssen, ob die Erkrankung im Heimatstaat behandelbar sei.
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Dazu ist vorauszuschicken, dass die Frage, ob eine (weitere) Beweisaufnahme im Rahmen der Ermittlungen notwendig ist, der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts unterliegt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. VwGH 27.10.2023, Ra 2023/17/0109, mwN).Dazu ist vorauszuschicken, dass die Frage, ob eine (weitere) Beweisaufnahme im Rahmen der Ermittlungen notwendig ist, der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts unterliegt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG läge in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hätte vergleiche , VwGH 27.10.2023, Ra 2023/17/0109, mwN). 16
Einen solch gravierenden Verfahrensfehler vermag der Revisionswerber jedoch mit seinem Vorbringen nicht aufzuzeigen, zumal das Verwaltungsgericht - von der Revision nicht substantiiert bestritten - ohnehin von den Angaben des Revisionswerbers zu seiner Erkrankung ausgegangen ist. Bereits das BFA stützte sich hinsichtlich der vom Revisionswerber vorgebrachten Schlafapnoe auf eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Nordmazedonien vom 26. Februar 2024, woraus sich ergibt, dass eine medizinische Behandlung des Revisionswerbers in seinem Heimatstaat gewährleistet ist. Dazu enthält auch die Beschwerde des Revisionswerbers kein substantiiertes Vorbringen.
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Mit dem bloßen Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung, dass sich der Gesundheitszustand des Revisionswerbers seit „Einbringung der Bescheidbeschwerde bis zum Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts“ drastisch verschlechtert hätte und dem Verweis auf „aktuelle Befunde“, zeigt die Revision auch weder eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Revisionswerbers auf, noch, inwiefern er daran gehindert gewesen wäre, die Befunde im Beschwerdeverfahren vorzulegen und ein darauf gestütztes Vorbringen zu erstatten.
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Die Revision legt demnach nicht dar, warum die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gesetzlich geboten - etwa weil in der Beschwerde Feststellungen der Verwaltungsbehörde substanziell bestritten worden seien - gewesen wäre (vgl. zu den Kriterien für das Absehen von einer mündlichen Verhandlung grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, 0018, sowie aus der weiteren Rechtsprechung etwa VwGH 3.6.2024, Ra 2024/17/0065, mwN).Die Revision legt demnach nicht dar, warum die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gesetzlich geboten - etwa weil in der Beschwerde Feststellungen der Verwaltungsbehörde substanziell bestritten worden seien - gewesen wäre vergleiche , zu den Kriterien für das Absehen von einer mündlichen Verhandlung grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, 0018, sowie aus der weiteren Rechtsprechung etwa VwGH 3.6.2024, Ra 2024/17/0065, mwN). 19
Soweit der Revisionswerber die durch das Verwaltungsgericht angestellte Interessenabwägung - insbesondere mit zahlreichen Freundschaften und der aktiven Teilnahme an kulturellen und sozialen Aktivitäten in Österreich - bekämpft, ist auszuführen, dass eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG ist (vgl. VwGH 18.12.2023, Ra 2023/17/0170, mwN). Das Verwaltungsgericht berücksichtigte in seiner Interessenabwägung eine Reihe von Aspekten, wie vor allem das fremdenrechtlich verpönte Eingehen einer Aufenthaltsehe zur missbräuchlichen Erlangung eines Aufenthaltsrechtes (vgl. dazu etwa VwGH 12.11.2024, Ra 2024/17/0139, mwN) sowie das Fehlen eines Familienlebens in Österreich. Dass die Interessenabwägung mit einem im Revisionsverfahren aufzugreifenden Mangel belastet wäre, legt die Revision mit ihrem allgemein gehaltenen Zulässigkeitsvorbringen nicht dar.Soweit der Revisionswerber die durch das Verwaltungsgericht angestellte Interessenabwägung - insbesondere mit zahlreichen Freundschaften und der aktiven Teilnahme an kulturellen und sozialen Aktivitäten in Österreich - bekämpft, ist auszuführen, dass eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Artikel 8, EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist vergleiche , VwGH 18.12.2023, Ra 2023/17/0170, mwN). Das Verwaltungsgericht berücksichtigte in seiner Interessenabwägung eine Reihe von Aspekten, wie vor allem das fremdenrechtlich verpönte Eingehen einer Aufenthaltsehe zur missbräuchlichen Erlangung eines Aufenthaltsrechtes vergleiche , dazu etwa VwGH 12.11.2024, Ra 2024/17/0139, mwN) sowie das Fehlen eines Familienlebens in Österreich. Dass die Interessenabwägung mit einem im Revisionsverfahren aufzugreifenden Mangel belastet wäre, legt die Revision mit ihrem allgemein gehaltenen Zulässigkeitsvorbringen nicht dar. 20
In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 18. Februar 2025