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Der Revisionswerber, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 20. August 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte er vor, dass er in Syrien von einer der Kriegsparteien zum Militärdienst einberufen werden würde.
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Mit Bescheid vom 15. September 2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten erhobene Beschwerde des Revisionswerbers - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten erhobene Beschwerde des Revisionswerbers - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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Mit Beschluss vom 3. Oktober 2024, E 3301/2024-5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis gerichteten Beschwerde des Revisionswerbers hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten ab und trat die Beschwerde über Antrag mit Beschluss vom 14. Oktober 2024 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
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Mit Schriftsatz vom 4. November 2024 erhob der Revisionswerber gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2023, insoweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde, die gegenständliche (außerordentliche) Revision.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 VwGG, soweit nicht Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes oder infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliegt, das angefochtene Erkenntnis oder den angefochtenen Beschluss auf Grund des vom Verwaltungsgericht angenommenen Sachverhalts im Rahmen der geltend gemachten Revisionspunkte bzw. der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen hat. Somit sind Änderungen der Sach- und Rechtslage, die sich nach Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses ereignet haben und daher vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt werden konnten, einer Prüfung im gegenständlichen Revisionsverfahren entzogen.Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 41, VwGG, soweit nicht Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes oder infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliegt, das angefochtene Erkenntnis oder den angefochtenen Beschluss auf Grund des vom Verwaltungsgericht angenommenen Sachverhalts im Rahmen der geltend gemachten Revisionspunkte bzw. der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen hat. Somit sind Änderungen der Sach- und Rechtslage, die sich nach Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses ereignet haben und daher vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt werden konnten, einer Prüfung im gegenständlichen Revisionsverfahren entzogen.
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Der Revisionswerber wendet sich zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit näherer Begründung gegen die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts, mit der dieses zum Ergebnis gekommen ist, der Revisionswerber werde in seinem Herkunftsstaat nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Grund verfolgt, weil er den Militärdienst in der syrischen Armee noch nicht abgeleistet habe und diesen auch nicht ableisten wolle. Dem Revisionswerber werde in seinem Herkunftsstaat entgegen den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts eine oppositionelle Gesinnung unterstellt. Die Schlussfolgerungen des Bundesverwaltungsgerichts seien teilweise aktenwidrig. Weiters macht der Revisionswerber geltend, dass es nicht zulässig sei, die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten auf die Möglichkeit des Freikaufens vom Militärdienst zu stützen.
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Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 12.12.2024, Ra 2024/19/0506, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat vergleiche , VwGH 12.12.2024, Ra 2024/19/0506, mwN).
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Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (vgl. VwGH 22.8.2024, Ra 2021/19/0389, mwN).Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht vergleiche , VwGH 22.8.2024, Ra 2021/19/0389, mwN). 12
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein.
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Fehlt ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht (vgl. zu allem nochmals VwGH Ra 2021/19/0389, mwN).Fehlt ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht vergleiche , zu allem nochmals VwGH Ra 2021/19/0389, mwN). 14
Das Bundesverwaltungsgericht kam in dem angefochtenen Erkenntnis zum Ergebnis, dass der Revisionswerber eine oppositionelle Gesinnung gegen das syrische Regime oder den Dienst an der Waffe nicht verinnerlicht habe und ihm aus diesem Grund keine asylrelevante Verfolgung aufgrund einer auch nur unterstellten oppositionellen Gesinnung drohe und verneinte damit einen kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund im oben beschriebenen Sinn. Diese Schlussfolgerung stützte das Bundesverwaltungsgericht auf das widersprüchliche und gesteigerte Vorbringen des Revisionswerbers. Eine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Mangelhaftigkeit dieser Beweiswürdigung vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Der - an sich nur zur Rechtskontrolle berufene - Verwaltungsgerichtshof ist auch nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. VwGH 30.6.2016, Ra 2016/19/0107, mwN).Das Bundesverwaltungsgericht kam in dem angefochtenen Erkenntnis zum Ergebnis, dass der Revisionswerber eine oppositionelle Gesinnung gegen das syrische Regime oder den Dienst an der Waffe nicht verinnerlicht habe und ihm aus diesem Grund keine asylrelevante Verfolgung aufgrund einer auch nur unterstellten oppositionellen Gesinnung drohe und verneinte damit einen kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund im oben beschriebenen Sinn. Diese Schlussfolgerung stützte das Bundesverwaltungsgericht auf das widersprüchliche und gesteigerte Vorbringen des Revisionswerbers. Eine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Mangelhaftigkeit dieser Beweiswürdigung vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Der - an sich nur zur Rechtskontrolle berufene - Verwaltungsgerichtshof ist auch nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre vergleiche , VwGH 30.6.2016, Ra 2016/19/0107, mwN). 15
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Aktenwidrigkeit nur dann vor, wenn sich die Behörde bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mit dem Akteninhalt hinsichtlich der dort festgehaltenen Tatsachen in Widerspruch gesetzt hat, wenn also der Akteninhalt unrichtig wiedergegeben wurde, nicht aber, wenn Feststellungen getroffen wurden, die auf Grund der Beweiswürdigung oder einer anders lautenden rechtlichen Beurteilung mit den Behauptungen einer Partei nicht übereinstimmen (vgl. VwGH 27.1.2022, Ra 2022/20/0005, mwN). Das vom Revisionswerber für eine Aktenwidrigkeit geltend gemachte Argument bezieht sich der Sache nach auf die beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Aktenwidrigkeit wird damit nicht dargelegt.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Aktenwidrigkeit nur dann vor, wenn sich die Behörde bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mit dem Akteninhalt hinsichtlich der dort festgehaltenen Tatsachen in Widerspruch gesetzt hat, wenn also der Akteninhalt unrichtig wiedergegeben wurde, nicht aber, wenn Feststellungen getroffen wurden, die auf Grund der Beweiswürdigung oder einer anders lautenden rechtlichen Beurteilung mit den Behauptungen einer Partei nicht übereinstimmen vergleiche , VwGH 27.1.2022, Ra 2022/20/0005, mwN). Das vom Revisionswerber für eine Aktenwidrigkeit geltend gemachte Argument bezieht sich der Sache nach auf die beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Aktenwidrigkeit wird damit nicht dargelegt. 16
Damit kommt dem weiteren Vorbringen in der Begründung für die Zulässigkeit der Revision betreffend die zusätzlich für die Abweisung des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten herangezogene Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, der Revisionswerber könne sich auch vom Militärdienst freikaufen, keine Bedeutung zu (vgl. auch VwGH 11.10.2024, Ra 2024/20/0580).Damit kommt dem weiteren Vorbringen in der Begründung für die Zulässigkeit der Revision betreffend die zusätzlich für die Abweisung des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten herangezogene Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, der Revisionswerber könne sich auch vom Militärdienst freikaufen, keine Bedeutung zu vergleiche , auch VwGH 11.10.2024, Ra 2024/20/0580). 17
In der Revision werden somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 18. Februar 2025