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Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Nigeria, stellte am 18. Oktober 2021 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005. Zugleich beantragte er die Heilung eines Mangels gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV.Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Nigeria, stellte am 18. Oktober 2021 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG 2005. Zugleich beantragte er die Heilung eines Mangels gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV.
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Mit Bescheid vom 11. Juni 2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurück. Unter einem wies es den weiters gestellten Antrag auf Heilung eines Mangels ab, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen den Revisionswerber, stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Nigeria fest und setzte eine Frist für seine freiwillige Ausreise fest.Mit Bescheid vom 11. Juni 2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zurück. Unter einem wies es den weiters gestellten Antrag auf Heilung eines Mangels ab, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen den Revisionswerber, stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Nigeria fest und setzte eine Frist für seine freiwillige Ausreise fest.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab. Unter einem sprach es aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab. Unter einem sprach es aus, dass die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber die gegenständliche Revision.
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Im Zuge der (weiteren) Behandlung der Revisionssache wurde vom Verwaltungsgerichtshof erhoben, dass der Revisionswerber bereits im November 2022 aus Österreich freiwillig ausgereist und in der Folge nicht wieder eingereist ist (Mitteilung des BFA vom 8. November 2024).
In Anbetracht dessen gab der Verwaltungsgerichtshof dem Revisionswerber mit Verfügung vom 13. November 2024 Gelegenheit, sich zur Frage zu äußern, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen noch ein rechtliches Interesse an der inhaltlichen Erledigung der Revision bestehe. Dabei wies der Verwaltungsgerichtshof den Revisionswerber darauf hin, dass er mit seiner freiwilligen Ausreise zu erkennen gegeben habe, dass er an der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 - dessen Wortlaut auf den Aufenthalt des Fremden „im Bundesgebiet“ abstelle - erkennbar kein Interesse mehr habe. Ferner wurde hervorgehoben, dass auch die für Rückkehrentscheidungen geltende „Sperrfrist“ des § 12a Abs. 6 AsylG 2005 von 18 Monaten ab Ausreise mittlerweile abgelaufen sei, sodass jeweils auch in Bezug auf die Rückkehrentscheidung kein Interesse an einer Entscheidung über die Revision durch den Verwaltungsgerichtshof zu sehen sei. Es werde daher beabsichtigt, die vorliegende Revision in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG für gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.In Anbetracht dessen gab der Verwaltungsgerichtshof dem Revisionswerber mit Verfügung vom 13. November 2024 Gelegenheit, sich zur Frage zu äußern, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen noch ein rechtliches Interesse an der inhaltlichen Erledigung der Revision bestehe. Dabei wies der Verwaltungsgerichtshof den Revisionswerber darauf hin, dass er mit seiner freiwilligen Ausreise zu erkennen gegeben habe, dass er an der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 - dessen Wortlaut auf den Aufenthalt des Fremden „im Bundesgebiet“ abstelle - erkennbar kein Interesse mehr habe. Ferner wurde hervorgehoben, dass auch die für Rückkehrentscheidungen geltende „Sperrfrist“ des Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005 von 18 Monaten ab Ausreise mittlerweile abgelaufen sei, sodass jeweils auch in Bezug auf die Rückkehrentscheidung kein Interesse an einer Entscheidung über die Revision durch den Verwaltungsgerichtshof zu sehen sei. Es werde daher beabsichtigt, die vorliegende Revision in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG für gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.
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In seiner Stellungnahme vom 26. November 2024 teilte der Revisionswerber daraufhin mit, dass neben dem Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses unter Zuspruch von Kostenersatz (s)ein rechtliches Interesse insofern bestehe, als ihm auf das Wesentliche zusammengefasst bei Beantragung eines Visums zur Wiedereinreise aufgrund der weiterhin „verspeicherten und ‚rechtmäßigen‘ Rückkehrentscheidung die Ausstellung des Visums versagt werden“ könnte. Werde hingegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Rückkehrentscheidung aufgehoben, gebe es für die Behörde keinerlei Grundlage, ein Visum gemäß § 21 Abs. 2 FPG zu versagen.In seiner Stellungnahme vom 26. November 2024 teilte der Revisionswerber daraufhin mit, dass neben dem Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses unter Zuspruch von Kostenersatz (s)ein rechtliches Interesse insofern bestehe, als ihm auf das Wesentliche zusammengefasst bei Beantragung eines Visums zur Wiedereinreise aufgrund der weiterhin „verspeicherten und ‚rechtmäßigen‘ Rückkehrentscheidung die Ausstellung des Visums versagt werden“ könnte. Werde hingegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Rückkehrentscheidung aufgehoben, gebe es für die Behörde keinerlei Grundlage, ein Visum gemäß Paragraph 21, Absatz 2, FPG zu versagen.
7
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist eine Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ist bei einer Revision nach Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG unter einer Klaglosstellung gemäß § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eingetreten ist. Vielmehr liegt ein Einstellungsfall wegen Gegenstandslosigkeit insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber - infolge Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art - kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung hat und somit materiell klaglos gestellt wurde (vgl. etwa VwGH 24.8.2023, Ro 2019/22/0012, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ist bei einer Revision nach Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG unter einer Klaglosstellung gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG nicht nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eingetreten ist. Vielmehr liegt ein Einstellungsfall wegen Gegenstandslosigkeit insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber - infolge Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art - kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung hat und somit materiell klaglos gestellt wurde vergleiche , etwa VwGH 24.8.2023, Ro 2019/22/0012, mwN). 9
Zu den Ausführungen des Revisionswerbers zu seinem rechtlichen Interesse an der formellen Aufhebung der mittlerweile nicht mehr dem Rechtsbestand angehörenden Rückkehrentscheidung wird darauf hingewiesen, dass es keine rechtliche Grundlage dafür gibt, diese als Rechtsgrund für die Verweigerung der Ausstellung eines Visums heranzuziehen. Umgekehrt kann angesichts der zahlreichen, in § 21 Abs. 2 FPG aufgezählten Gründe, die Erteilung eines Visums zu versagen, entgegen dem Vorbringen des Revisionswerbers auch nicht davon ausgegangen werden, dass es bei einer formellen Behebung der (ohnedies) nicht mehr dem Rechtsbestand angehörenden Rückkehrentscheidung für die Behörde keinerlei Grundlage gebe, ein Visum gemäß § 21 Abs. 2 FPG zu versagen.Zu den Ausführungen des Revisionswerbers zu seinem rechtlichen Interesse an der formellen Aufhebung der mittlerweile nicht mehr dem Rechtsbestand angehörenden Rückkehrentscheidung wird darauf hingewiesen, dass es keine rechtliche Grundlage dafür gibt, diese als Rechtsgrund für die Verweigerung der Ausstellung eines Visums heranzuziehen. Umgekehrt kann angesichts der zahlreichen, in Paragraph 21, Absatz 2, FPG aufgezählten Gründe, die Erteilung eines Visums zu versagen, entgegen dem Vorbringen des Revisionswerbers auch nicht davon ausgegangen werden, dass es bei einer formellen Behebung der (ohnedies) nicht mehr dem Rechtsbestand angehörenden Rückkehrentscheidung für die Behörde keinerlei Grundlage gebe, ein Visum gemäß Paragraph 21, Absatz 2, FPG zu versagen.
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Die vorliegende Revision war daher - im Sinn des oben in Rn. 6 dargestellten Vorhalts - wegen nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses der Revisionswerber in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. etwa VwGH 25.3.2024, Ra 2021/17/0131 bis 0136 [eine ähnlich gelagerte Fallkonstellation betreffend]).Die vorliegende Revision war daher - im Sinn des oben in Rn. 6 dargestellten Vorhalts - wegen nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses der Revisionswerber in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen vergleiche , etwa VwGH 25.3.2024, Ra 2021/17/0131 bis 0136 [eine ähnlich gelagerte Fallkonstellation betreffend]).
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Wird eine Revision - ohne formelle Aufhebung der angefochtenen Entscheidung - wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses unter sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt, so ist die Kostenentscheidung mangels formeller Klaglosstellung nicht gemäß § 55 VwGG, sondern gemäß § 58 Abs. 2 VwGG zu treffen (vgl. etwa VwGH 6.12.2023, Ra 2020/22/0167, mwN).Wird eine Revision - ohne formelle Aufhebung der angefochtenen Entscheidung - wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt, so ist die Kostenentscheidung mangels formeller Klaglosstellung nicht gemäß Paragraph 55, VwGG, sondern gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGG zu treffen vergleiche , etwa VwGH 6.12.2023, Ra 2020/22/0167, mwN). 12
Im Hinblick darauf, dass vorliegend die Frage des hypothetischen Schicksals der Revision nicht ohne nähere Prüfung zu lösen wäre und die Entscheidung über den gestellten Kostenantrag daher einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Verwaltungsgerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG).Im Hinblick darauf, dass vorliegend die Frage des hypothetischen Schicksals der Revision nicht ohne nähere Prüfung zu lösen wäre und die Entscheidung über den gestellten Kostenantrag daher einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Verwaltungsgerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (Paragraph 58, Absatz 2, zweiter Halbsatz VwGG).
Wien, am 18. Februar 2025