1
Der 1982 geborene Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Nigeria, hält sich seit Oktober 2016 durchgehend im Bundesgebiet auf.
2
Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 15. März 2022 wurde dem Revisionswerber kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung verbunden mit einem auf die Dauer von einem Jahr befristeten Einreiseverbot gegen ihn erlassen, die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Nigeria festgestellt und eine Frist für seine freiwillige Ausreise nicht gewährt.
3
Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde, in der er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der Begründung beantragte, dass der maßgebliche Sachverhalt in mehreren Punkten durch das BFA nicht vollständig geklärt worden sei.
4
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) die Beschwerde - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
5
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Durchführung eines Vorverfahrens - eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Durchführung eines Vorverfahrens - eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
6
Die Revision ist bereits in Bezug auf ihr Zulässigkeitsvorbringen zum Abweichen des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen für ein Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG zulässig und begründet.Die Revision ist bereits in Bezug auf ihr Zulässigkeitsvorbringen zum Abweichen des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen für ein Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG zulässig und begründet.
7
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung gemäß dem - hier maßgeblichen - ersten Tatbestand des ersten Satzes des § 21 Abs. 7 BFA-VG („wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“) dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Verwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. etwa VwGH 23.2.2024, Ra 2022/17/0161; 14.8.2024, Ra 2022/17/0061, jeweils mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung gemäß dem - hier maßgeblichen - ersten Tatbestand des ersten Satzes des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG („wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“) dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Verwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt vergleiche , etwa VwGH 23.2.2024, Ra 2022/17/0161; 14.8.2024, Ra 2022/17/0061, jeweils mwN).
8
Vorliegend stellte das BFA im mit Beschwerde bekämpften Bescheid fest, dass ein Familienleben nicht bestehe, da der Revisionswerber mit seiner im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältigen Freundin nicht verheiratet sei und mit dieser nicht in einem Haushalt lebe. Weiters handle es sich bei seiner Freundin und deren Tochter um nigerianische Staatsangehörige. Die mit Stellungnahme des Revisionswerbers vom 8. Februar 2022 vorgelegten Dokumente bezüglich der psychischen Erkrankung seiner Freundin erwähnte das BFA nur insofern, als es festhielt, dass der Revisionswerber ärztliche Unterlagen zu seiner Freundin vorgelegt habe. Deren ebenfalls mit Stellungnahme des Revisionswerbers vom 8. Februar 2022 vorgelegtes Schreiben, dass der Revisionswerber für sie eine wichtige Unterstützung für ihr psychisches Wohlbefinden und ihre Heilung sei, führte das BFA zwar als „Kopie Schriftsatz Fr. O O (deutsch und englisch)“ in der Liste der vorgelegten Beweismittel an, ging aber in den Feststellungen und in der Beweiswürdigung mit keinem Wort auf die behauptete psychische Erkrankung der Freundin des Revisionswerbers sowie die vorgebrachte Wichtigkeit der Unterstützung ein.
9
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde wies der Revisionswerber nochmals auf den Gesundheitszustand seiner Freundin und die Wichtigkeit seiner Unterstützung hin; er beantragte die Einvernahme seiner Freundin als Zeugin dazu. Bereits im Hinblick auf dieses Vorbringen und diesen Beweisantrag durfte das Verwaltungsgericht nicht von einem geklärten Sachverhalt gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen, sondern es hätte nach den oben dargestellten Kriterien eine mündliche Verhandlung durchführen müssen.In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde wies der Revisionswerber nochmals auf den Gesundheitszustand seiner Freundin und die Wichtigkeit seiner Unterstützung hin; er beantragte die Einvernahme seiner Freundin als Zeugin dazu. Bereits im Hinblick auf dieses Vorbringen und diesen Beweisantrag durfte das Verwaltungsgericht nicht von einem geklärten Sachverhalt gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ausgehen, sondern es hätte nach den oben dargestellten Kriterien eine mündliche Verhandlung durchführen müssen.
10
Darüber hinaus führt das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis ohne irgendeine Bezugnahme auf die behauptete psychische Erkrankung der Freundin des Revisionswerbers sowie die vorgebrachte Wichtigkeit der Unterstützung durch den Revisionswerber aus, dass von einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis angesichts (ausschließlich) des Umstandes, dass der Revisionswerber von der Grundversorgung lebe und selbst angegeben habe, keine finanziellen Mittel zu haben, um „seine Partner“ zu unterstützen, nicht auszugehen sei.
11
Die Missachtung der Verhandlungspflicht führt im Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK und - wie hier - des Art. 47 GRC zur Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, ohne dass die Relevanz dieses Verfahrensmangels geprüft werden müsste (vgl. etwa neuerlich VwGH 14.8.2024, Ra 2022/17/0061, mwN).Die Missachtung der Verhandlungspflicht führt im Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK und - wie hier - des Artikel 47, GRC zur Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, ohne dass die Relevanz dieses Verfahrensmangels geprüft werden müsste vergleiche , etwa neuerlich VwGH 14.8.2024, Ra 2022/17/0061, mwN).
12
Das angefochtene Erkenntnis war schon deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war schon deshalb gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze aufzuheben.
13
Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abgesehen werden.Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG abgesehen werden.
14
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 18. Februar 2025