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Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger des Irak, stellte am 30. Jänner 2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde letztlich in der Sache mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juni 2020 abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung gegen den Revisionswerber erlassen, die Zulässigkeit seiner Abschiebung in den Irak festgestellt und eine Frist für seine freiwillige Ausreise festgelegt. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.
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Der Revisionswerber verblieb in Österreich und beantragte am 4. Juni 2021 die Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen nach § 56 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).Der Revisionswerber verblieb in Österreich und beantragte am 4. Juni 2021 die Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen nach Paragraph 56, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
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Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 2. Juli 2021 wurde dieser Antrag abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG gegen den Revisionswerber erlassen, die Zulässigkeit seiner Abschiebung in den Irak festgestellt und eine Frist für seine freiwillige Ausreise festgesetzt.Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 2. Juli 2021 wurde dieser Antrag abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG gegen den Revisionswerber erlassen, die Zulässigkeit seiner Abschiebung in den Irak festgestellt und eine Frist für seine freiwillige Ausreise festgesetzt. 4
Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde. Mit Schreiben vom 20. April 2022 gab der Revisionswerber dem Bundesverwaltungsgericht bekannt, dass er während des Beschwerdeverfahrens eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet habe, die im Jahr 2018 mehr als drei Monate lang in den Niederlanden gewohnt und gearbeitet und damit ihr unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht in Anspruch genommen habe, welches auch nach ihrer Rückkehr in das Bundesgebiet erhalten geblieben sei. Unter einem legte er Dokumente zum Beleg vor.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab. Weiters sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. Begründend stellte das Bundesverwaltungsgericht unter anderem fest, dass der Revisionswerber eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet habe. Mit dem Vorbringen, dass diese in der Vergangenheit in den Niederlanden gewohnt und gearbeitet habe, setzte sich das Bundesverwaltungsgericht nicht auseinander.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab. Weiters sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei. Begründend stellte das Bundesverwaltungsgericht unter anderem fest, dass der Revisionswerber eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet habe. Mit dem Vorbringen, dass diese in der Vergangenheit in den Niederlanden gewohnt und gearbeitet habe, setzte sich das Bundesverwaltungsgericht nicht auseinander.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung des Vorverfahrens - eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung des Vorverfahrens - eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat.
Zur teilweisen Zurückweisung der Revision
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Liegen - wie hier - trennbare Absprüche vor, so ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision auch getrennt zu überprüfen (vgl. VwGH 7.4.2022, Ra 2019/17/0110, mwN).Liegen - wie hier - trennbare Absprüche vor, so ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision auch getrennt zu überprüfen vergleiche , VwGH 7.4.2022, Ra 2019/17/0110, mwN). 8
Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen die revisionswerbende Partei verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Demnach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 14.6.2021, Ra 2020/17/0088, mwN).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen die revisionswerbende Partei verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Demnach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , VwGH 14.6.2021, Ra 2020/17/0088, mwN). 9
In der vorliegenden Revision wird unter der Überschrift „III. Revisionspunkte und Revisionsgründe“ ausgeführt, das angefochtene Erkenntnis verletze den Revisionswerber in „seinem gesetzlich gewährleisteten Recht auf ein den Verwaltungsverfahrensgesetzen entsprechendes Ermittlungsverfahren, insbesondere in der Feststellung und Begründung des maßgeblichen Sachverhalts gemäß § 60 AVG.“ Der Revisionswerber sei weiters „in seinem Recht, nicht mit einer Rückkehrentscheidung belegt zu werden, sowie nicht in den Irak abgeschoben zu werden“, verletzt worden.In der vorliegenden Revision wird unter der Überschrift „III. Revisionspunkte und Revisionsgründe“ ausgeführt, das angefochtene Erkenntnis verletze den Revisionswerber in „seinem gesetzlich gewährleisteten Recht auf ein den Verwaltungsverfahrensgesetzen entsprechendes Ermittlungsverfahren, insbesondere in der Feststellung und Begründung des maßgeblichen Sachverhalts gemäß Paragraph 60, AVG.“ Der Revisionswerber sei weiters „in seinem Recht, nicht mit einer Rückkehrentscheidung belegt zu werden, sowie nicht in den Irak abgeschoben zu werden“, verletzt worden. 10
In Bezug auf den Ausspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 wird als Revisionspunkt daher nur die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Dadurch wird aber nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG der Revisionswerber nach dem Inhalt dieses verwaltungsgerichtlichen Abspruches verletzt ist, sodass es sich insoweit um Revisionsgründe, nicht jedoch um Revisionspunkte handelt, zumal diese nicht losgelöst von materiellen Rechten zu einer Verletzung subjektiver Rechte führen können (vgl. VwGH 2.10.2020, Ra 2020/02/0221, mwN).In Bezug auf den Ausspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 wird als Revisionspunkt daher nur die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Dadurch wird aber nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG der Revisionswerber nach dem Inhalt dieses verwaltungsgerichtlichen Abspruches verletzt ist, sodass es sich insoweit um Revisionsgründe, nicht jedoch um Revisionspunkte handelt, zumal diese nicht losgelöst von materiellen Rechten zu einer Verletzung subjektiver Rechte führen können vergleiche , VwGH 2.10.2020, Ra 2020/02/0221, mwN).
Mit den vom Revisionswerber dieserart bezeichneten „Revisionspunkten“ macht er sohin in Hinblick auf den Ausspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geltend, in dem er verletzt sein könnte. Damit erweist sich die Revision insoweit als unzulässig und ist daher in diesem Umfang gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Mit den vom Revisionswerber dieserart bezeichneten „Revisionspunkten“ macht er sohin in Hinblick auf den Ausspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geltend, in dem er verletzt sein könnte. Damit erweist sich die Revision insoweit als unzulässig und ist daher in diesem Umfang gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses
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Die Revision führt zur Zulässigkeit aus, die Gattin des Revisionswerbers, eine österreichische Staatsbürgerin, habe in der Vergangenheit ein ihr zukommendes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen, sodass auch der Revisionswerber mit der Eheschließung ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht erworben habe und nicht mit einer Rückkehrentscheidung hätte belegt werden dürfen. Das Bundesverwaltungsgericht sei daher von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, indem es das Vorbringen über den Arbeitsaufenthalt der Ehegattin des Revisionswerbers in den Niederlanden nicht berücksichtigt habe.
Auf Grund dieses Vorbringens erweist sich die Revision, soweit sie sich gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen wendet, als zulässig und begründet:
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Nach § 2 Abs. 4 Z 11 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ist begünstigter Drittstaatsangehöriger u.a. der Ehegatte eines Österreichers, der sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat (vgl. VwGH 26.2.2020, Ra 2019/20/0523, mwN).Nach Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ist begünstigter Drittstaatsangehöriger u.a. der Ehegatte eines Österreichers, der sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat vergleiche , VwGH 26.2.2020, Ra 2019/20/0523, mwN). 13
Gegen begünstigte Drittstaatsangehörige kann eine Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG nicht erlassen werden. Das ordnet das Gesetz zwar ausdrücklich nur für die Tatbestände des § 52 Abs. 2 FPG - siehe den letzten Satz dieses Absatzes - an, die generelle Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen begünstigte Drittstaatsangehörige ergibt sich aber schon daraus, dass die mit § 52 FPG umgesetzte Rückführungsrichtlinie (2008/115/EG) nach ihrem Art. 2 Abs. 3 auf begünstigte Drittstaatsangehörige nicht anzuwenden ist (vgl. VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0014, mwN; vgl. erneut VwGH 26.2.2020, Ra 2019/20/0523, mwN; ähnlich VwGH 15.4.2020, Ra 2019/18/0270, sowie 31.5.2023, Ra 2021/21/0236, mwN). Gegen begünstigte Drittstaatsangehörige kann eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FPG nicht erlassen werden. Das ordnet das Gesetz zwar ausdrücklich nur für die Tatbestände des Paragraph 52, Absatz 2, FPG - siehe den letzten Satz dieses Absatzes - an, die generelle Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen begünstigte Drittstaatsangehörige ergibt sich aber schon daraus, dass die mit Paragraph 52, FPG umgesetzte Rückführungsrichtlinie (2008/115/EG) nach ihrem Artikel 2, Absatz 3, auf begünstigte Drittstaatsangehörige nicht anzuwenden ist vergleiche , VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0014, mwN; vergleiche , erneut VwGH 26.2.2020, Ra 2019/20/0523, mwN; ähnlich VwGH 15.4.2020, Ra 2019/18/0270, sowie 31.5.2023, Ra 2021/21/0236, mwN). 14
Nach den im angefochtenen Erkenntnis getroffenen Feststellungen ist der Revisionswerber mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet. Er brachte in dem Zusammenhang vor, seine Ehegattin sei mehr als drei Monate lang in den Niederlanden erwerbstätig gewesen und habe damit von ihrem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht Gebrauch gemacht. Er legte zum Beweis dafür auch niederländische Gehaltsbestätigungen seiner Ehegattin vor.
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Wie die Revision zutreffend aufzeigt, hat das Bundesverwaltungsgericht dieses Vorbringen zur Erwerbstätigkeit und Wohnsitznahme der Ehegattin des Revisionswerbers in den Niederlanden nicht berücksichtigt. Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage hätte es einer Auseinandersetzung mit der Frage bedurft, ob diese behaupteten Umstände vorliegen und dazu führen, dass der Revisionswerber begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG ist (vgl. zu den Voraussetzungen VwGH 29.9.2011, 2009/21/0386, mwN; vgl. wieder VwGH 15.4.2020, Ra 2019/18/0270). Im Fall der Bejahung dieser Frage hätte nämlich gegen den Revisionswerber nach der vorzitierten Rechtsprechung keine Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen erlassen werden dürfen.Wie die Revision zutreffend aufzeigt, hat das Bundesverwaltungsgericht dieses Vorbringen zur Erwerbstätigkeit und Wohnsitznahme der Ehegattin des Revisionswerbers in den Niederlanden nicht berücksichtigt. Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage hätte es einer Auseinandersetzung mit der Frage bedurft, ob diese behaupteten Umstände vorliegen und dazu führen, dass der Revisionswerber begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG ist vergleiche , zu den Voraussetzungen VwGH 29.9.2011, 2009/21/0386, mwN; vergleiche , wieder VwGH 15.4.2020, Ra 2019/18/0270). Im Fall der Bejahung dieser Frage hätte nämlich gegen den Revisionswerber nach der vorzitierten Rechtsprechung keine Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen erlassen werden dürfen. 16
Ergänzend weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass begünstigten Drittstaatsangehörigen gemäß § 54 Abs. 5 AsylG 2005 auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werden darf (vgl. wieder VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0014, mwN; vgl. weiters erneut VwGH 15.4.2020, Ra 2019/18/0270, mwN).Ergänzend weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass begünstigten Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 54, Absatz 5, AsylG 2005 auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werden darf vergleiche , wieder VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0014, mwN; vergleiche , weiters erneut VwGH 15.4.2020, Ra 2019/18/0270, mwN). 17
Die unterbliebene Auseinandersetzung mit der vom Revisionswerber behaupteten Inanspruchnahme des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts durch seine Ehegattin belastet das angefochtene Erkenntnis mit einem sekundären Feststellungsmangel.
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Ausgehend davon war das Erkenntnis, soweit damit die Rückkehrentscheidung und die darauf aufbauenden weiteren Spruchpunkte bestätigt wurden, wegen prävalierender Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Ausgehend davon war das Erkenntnis, soweit damit die Rückkehrentscheidung und die darauf aufbauenden weiteren Spruchpunkte bestätigt wurden, wegen prävalierender Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
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Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 und 4 VwGG abgesehen werden.Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, und 4 VwGG abgesehen werden.
20
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 18. Februar 2025