TE Vwgh Beschluss 2025/2/18 Fr 2024/17/0005

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Veröffentlicht am 18.02.2025
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §38 Abs4
VwGG §56 Abs1 zweiter Satz
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofräte Mag. Berger und Dr. Horvath als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über den Fristsetzungsantrag der antragstellenden Partei T K, vertreten durch Mag. Josef Phillip Bischof und Mag. Andreas Lepschi, Rechtsanwälte in 1090 Wien, Währinger Straße 26/1/3, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesverwaltungsgericht in einer Angelegenheit betreffend Versagung eines Visums, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund hat der antragstellenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Fristsetzungsantrag vom 15. Oktober 2024 begehrte die antragstellende Partei, dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund dessen Säumnis mit der Entscheidung über die seit 7. Februar 2024 bei diesem Gericht anhängige Beschwerde der antragstellenden Partei eine Frist zu setzen.

Der Verwaltungsgerichtshof trug mit verfahrensleitender Anordnung vom 28. Oktober 2024 dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 38 Abs. 4 VwGG auf, die Entscheidung innerhalb von drei Monaten zu erlassen.Der Verwaltungsgerichtshof trug mit verfahrensleitender Anordnung vom 28. Oktober 2024 dem Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG auf, die Entscheidung innerhalb von drei Monaten zu erlassen.

Das Bundesverwaltungsgericht entschied mit Erkenntnis vom 2. Jänner 2025, W175 2256476-2/5E, und legte eine Ausfertigung der Entscheidung sowie einen Nachweis über die Zustellung der Entscheidung an die antragstellende Partei dem Verwaltungsgerichtshof vor.

Da das Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidungspflicht somit nachgekommen ist, war das gegenständliche Verfahren über den Fristsetzungsantrag gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.Da das Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidungspflicht somit nachgekommen ist, war das gegenständliche Verfahren über den Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 18. Februar 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:FR2024170005.F00

Im RIS seit

12.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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