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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §38 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofräte Mag. Berger und Dr. Horvath als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über den Fristsetzungsantrag der antragstellenden Partei T K, vertreten durch Mag. Josef Phillip Bischof und Mag. Andreas Lepschi, Rechtsanwälte in 1090 Wien, Währinger Straße 26/1/3, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesverwaltungsgericht in einer Angelegenheit betreffend Versagung eines Visums, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat der antragstellenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Fristsetzungsantrag vom 15. Oktober 2024 begehrte die antragstellende Partei, dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund dessen Säumnis mit der Entscheidung über die seit 7. Februar 2024 bei diesem Gericht anhängige Beschwerde der antragstellenden Partei eine Frist zu setzen.
Der Verwaltungsgerichtshof trug mit verfahrensleitender Anordnung vom 28. Oktober 2024 dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 38 Abs. 4 VwGG auf, die Entscheidung innerhalb von drei Monaten zu erlassen.Der Verwaltungsgerichtshof trug mit verfahrensleitender Anordnung vom 28. Oktober 2024 dem Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG auf, die Entscheidung innerhalb von drei Monaten zu erlassen.
Das Bundesverwaltungsgericht entschied mit Erkenntnis vom 2. Jänner 2025, W175 2256476-2/5E, und legte eine Ausfertigung der Entscheidung sowie einen Nachweis über die Zustellung der Entscheidung an die antragstellende Partei dem Verwaltungsgerichtshof vor.
Da das Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidungspflicht somit nachgekommen ist, war das gegenständliche Verfahren über den Fristsetzungsantrag gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.Da das Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidungspflicht somit nachgekommen ist, war das gegenständliche Verfahren über den Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 18. Februar 2025
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:FR2024170005.F00Im RIS seit
12.03.2025Zuletzt aktualisiert am
24.03.2025