Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §38 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und den Hofrat MMag. Maislinger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lukacic-Marinkovic, über den Fristsetzungsantrag des Mag. S in O, vertreten durch die Rechtsanwälte Steflitsch OG in 7400 Oberwart, Hauptplatz 14, gegen das Landesverwaltungsgericht Burgenland wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend Beiträge zur Deckung der Kosten für Aufschließungsmaßnahmen, zu Recht erkannt:
Spruch
Dem Landesverwaltungsgericht Burgenland wird aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss binnen drei Monaten, gerechnet vom Tag der Zustellung dieses Erkenntnisses, nachzuholen.
Die Stadtgemeinde Oberwart hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Wien, am 18. Februar 2025
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:FR2024130004.F00Im RIS seit
13.03.2025Zuletzt aktualisiert am
25.03.2025