TE Vwgh Erkenntnis 2025/2/18 Fr 2024/13/0004

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Veröffentlicht am 18.02.2025
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §38 Abs4
VwGG §42a
VwGG §56 Abs1
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und den Hofrat MMag. Maislinger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lukacic-Marinkovic, über den Fristsetzungsantrag des Mag. S in O, vertreten durch die Rechtsanwälte Steflitsch OG in 7400 Oberwart, Hauptplatz 14, gegen das Landesverwaltungsgericht Burgenland wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend Beiträge zur Deckung der Kosten für Aufschließungsmaßnahmen, zu Recht erkannt:

Spruch

Dem Landesverwaltungsgericht Burgenland wird aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss binnen drei Monaten, gerechnet vom Tag der Zustellung dieses Erkenntnisses, nachzuholen.

Die Stadtgemeinde Oberwart hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Dem Landesverwaltungsgericht Burgenland wurde mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Oktober 2024, Fr 2024/13/0004-3, gemäß § 38 Abs. 4 VwGG aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von drei Monaten zu erlassen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt.Dem Landesverwaltungsgericht Burgenland wurde mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Oktober 2024, Fr 2024/13/0004-3, gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von drei Monaten zu erlassen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt.
2
Das Verwaltungsgericht ist diesem Auftrag nicht nachgekommen. Gemäß § 42a VwGG war dem Verwaltungsgericht daher der Auftrag zur Nachholung seiner Entscheidung zu erteilen.Das Verwaltungsgericht ist diesem Auftrag nicht nachgekommen. Gemäß Paragraph 42 a, VwGG war dem Verwaltungsgericht daher der Auftrag zur Nachholung seiner Entscheidung zu erteilen.
3
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich (im geltend gemachten Umfang) auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich (im geltend gemachten Umfang) auf die Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 18. Februar 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:FR2024130004.F00

Im RIS seit

13.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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