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Der unvertretene Einschreiter brachte am 22. Oktober 2024 beim Landesverwaltungsgericht Burgenland per E-Mail einen Fristsetzungsantrag hinsichtlich seines Antrags auf Wiederaufnahme vom 18. April 2024 betreffend ein Erkenntnis dieses Verwaltungsgerichts ein. Mit diesem Erkenntnis war die vom Einschreiter erhobene Beschwerde gegen die Verhängung einer Mutwillensstrafe durch die Landespolizeidirektion Burgenland abgewiesen worden.
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Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat in Erledigung des am 19. April 2024 bei ihm eingelangten Antrages auf Wiederaufnahme den Beschluss vom 5. November 2024, E 103/07/2024.013/004, erlassen. Nach dem Zustellnachweis wurde dieser Beschluss dem Antragsteller am 13. November 2024 zugestellt.
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Der Fristsetzungsantrag war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 iVm § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Der Fristsetzungsantrag war daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 4, erster Satz VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
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Bei diesem Ergebnis erübrigte es sich, den nicht durch einen Rechtsanwalt eingebrachten Fristsetzungsantrag zur Verbesserung zurückzustellen, weil auch dies an der Klaglosstellung nichts ändern könnte (vgl. VwGH 10.12.2024, Fr 2024/02/0010, mwN).Bei diesem Ergebnis erübrigte es sich, den nicht durch einen Rechtsanwalt eingebrachten Fristsetzungsantrag zur Verbesserung zurückzustellen, weil auch dies an der Klaglosstellung nichts ändern könnte vergleiche , VwGH 10.12.2024, Fr 2024/02/0010, mwN). 5
Der Antrag auf Aufwandersatz war hinsichtlich des Schriftsatzaufwandes abzuweisen, weil der Antragsteller nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war und ihm daher mangels Einbringung des Antrages durch einen Rechtsanwalt kein Aufwand entstanden ist (vgl. § 24 Abs. 2 VwGG iVm § 48 Abs. 1 Z 2 VwGG iVm § 56 VwGG).Der Antrag auf Aufwandersatz war hinsichtlich des Schriftsatzaufwandes abzuweisen, weil der Antragsteller nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war und ihm daher mangels Einbringung des Antrages durch einen Rechtsanwalt kein Aufwand entstanden ist vergleiche , Paragraph 24, Absatz 2, VwGG in Verbindung mit Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG in Verbindung mit Paragraph 56, VwGG).
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Die Entscheidung über den Aufwandersatz hinsichtlich der Eingabengebühr gründet auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 sowie § 59 Abs. 3 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz hinsichtlich der Eingabengebühr gründet auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, sowie Paragraph 59, Absatz 3, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 18. Februar 2025