TE Vwgh Beschluss 2025/2/19 Fr 2024/07/0003

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Veröffentlicht am 19.02.2025
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §38 Abs4
VwGG §56 Abs1 zweiter Satz
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Fr 2024/07/0004
Fr 2024/07/0005

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie den Hofrat Mag. Haunold und die Hofrätin Dr. Holzinger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Prendinger, über den Fristsetzungsantrag 1. des R M, 2. des G S und 3. des M H, alle in A, alle vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH in 1180 Wien, Weimarer Straße 55/1, gegen das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. Anzeige gemäß § 37 Abs. 4 AWG 2002, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie den Hofrat Mag. Haunold und die Hofrätin Dr. Holzinger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Prendinger, über den Fristsetzungsantrag 1. des R M, 2. des G S und 3. des M H, alle in A, alle vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH in 1180 Wien, Weimarer Straße 55/1, gegen das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. Anzeige gemäß Paragraph 37, Absatz 4, AWG 2002, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund hat den Antragstellern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat das Erkenntnis vom 5. Februar 2025, LVwG-AV-2452/001-2023, erlassen und eine Abschrift desselben sowie eine Kopie des Zustellnachweises dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
2
Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 letzter Satz VwGG einzustellen.Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, letzter Satz VwGG einzustellen.
3
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Im Fall der Nachholung der versäumten Entscheidung ist der Pauschalbetrag für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes um die Hälfte niedriger festzusetzen als der sonst gebührende Betrag (vgl. etwa VwGH 25.10.2024, Fr 2024/18/0019, Rn. 4, mwN). Das diesen Betrag übersteigende Mehrbegehren war daher abzuweisen.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Im Fall der Nachholung der versäumten Entscheidung ist der Pauschalbetrag für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes um die Hälfte niedriger festzusetzen als der sonst gebührende Betrag vergleiche , etwa VwGH 25.10.2024, Fr 2024/18/0019, Rn. 4, mwN). Das diesen Betrag übersteigende Mehrbegehren war daher abzuweisen.

Wien, am 19. Februar 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:FR2024070003.F00

Im RIS seit

13.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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