1
Nachdem der revisionswerbende Verein vom Bürgermeister aufgefordert worden war, zur Überprüfung der im Zeitraum März 2021 bis November 2022 abzuführenden Gästetaxe Unterlagen zu übermitteln, beantragte der Revisionswerber mit einer an den Bürgermeister gerichteten Eingabe vom 14. Dezember 2022, es möge mittels Bescheid darüber abgesprochen werden, ob der Revisionswerber die vom Bürgermeister geforderten, näher bezeichneten Informationen bekannt geben müsse.
2
Mit Bescheid vom 15. Dezember 2022 wies der Bürgermeister diesen Antrag als unzulässig zurück.
3
Der Revisionswerber erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde.
4
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23. Jänner 2023 wies der Bürgermeister die Beschwerde als unbegründet ab.
5
Der Revisionswerber beantragte die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht.
6
Mit (dem auch hier angefochtenen) Erkenntnis vom 8. September 2023 gab das Landesverwaltungsgericht der Beschwerde keine Folge. Es sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.
7
Der Revisionswerber erhob gegen dieses Erkenntnis sowohl Revision an den Verwaltungsgerichtshof als auch Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
8
Mit Beschluss vom 12. Juni 2024, Ra 2023/13/0153-13, wies der Verwaltungsgerichtshof die Revision zurück. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Feststellungsantrages vom 14. Dezember 2022. Indem die Revision ausschließlich inhaltliche Ausführungen zur Anwendbarkeit der Gästetaxe enthält, vermag sie es nicht, in Bezug auf das angefochtene Erkenntnis eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen.
9
Nach übereinstimmenden Angaben in der Revision und im Vorlagebericht des Verwaltungsgerichts (in den vorgelegten Verfahrensakten befinden sich die Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes nicht) lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 26. November 2024, E 3279/2023, ab. Über nachträglichen Antrag trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde mit Beschluss vom 18. Dezember 2024, E 3279/2023-12, an den Verwaltungsgerichtshof ab.Nach übereinstimmenden Angaben in der Revision und im Vorlagebericht des Verwaltungsgerichts (in den vorgelegten Verfahrensakten befinden sich die Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes nicht) lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 26. November 2024, E 3279 aus 2023,, ab. Über nachträglichen Antrag trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde mit Beschluss vom 18. Dezember 2024, E 3279/2023-12, an den Verwaltungsgerichtshof ab.
10
Gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom 8. September 2023 richtet sich auch die nunmehr vorliegende (mit 28. Jänner 2025 datierte) Revision, die zu ihrer Rechtzeitigkeit auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes über die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof verweist.
11
Die Revision ist nicht zulässig.
12
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine nach Abtretung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Revision wegen Verbrauchs des Revisionsrechts zurückzuweisen ist, wenn der Revisionswerber bereits vorher eine Revision gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eingebracht hat (vgl. z.B. VwGH 5.5.2021, Ra 2021/16/0026; 17.5.2024, Ra 2024/04/0160, je mwN; vgl. auch - zum auch hier vorliegenden Fall der Zurückweisung der ersten Revision mangels Darlegung einer Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG - VwGH 12.6.2019, Ra 2019/13/0018; 22.2.2024, Ra 2024/21/0023, je mwN). Der Revisionswerber hat sein Revisionsrecht bereits durch die Erhebung der zu Ra 2023/13/0153 erhobenen Revision verbraucht.Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine nach Abtretung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Revision wegen Verbrauchs des Revisionsrechts zurückzuweisen ist, wenn der Revisionswerber bereits vorher eine Revision gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eingebracht hat vergleiche , z.B. VwGH 5.5.2021, Ra 2021/16/0026; 17.5.2024, Ra 2024/04/0160, je mwN; vergleiche , auch - zum auch hier vorliegenden Fall der Zurückweisung der ersten Revision mangels Darlegung einer Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG - VwGH 12.6.2019, Ra 2019/13/0018; 22.2.2024, Ra 2024/21/0023, je mwN). Der Revisionswerber hat sein Revisionsrecht bereits durch die Erhebung der zu Ra 2023/13/0153 erhobenen Revision verbraucht. 13
Die Revision war sohin gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Die Revision war sohin gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 20. Februar 2025