TE Vwgh Erkenntnis 2025/2/20 Ra 2024/16/0049

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Veröffentlicht am 20.02.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
22/01 Jurisdiktionsnorm
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätin Dr. Reinbacher, den Hofrat Dr. Bodis, die Hofrätin Dr. Funk-Leisch sowie den Hofrat Mag. M. Mayr als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision der P A GmbH in M, vertreten durch Dr. Stefan Gulner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Lugeck 7/14, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Mai 2024, I413 2286621-1/2E, betreffend Gerichtsgebühren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsident des Landesgerichts Innsbruck), zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis dahingehend abgeändert, dass dessen Spruchpunkt A) wie folgt lautet:

„Der angefochtene Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Innsbruck vom 31. Jänner 2024 wird ersatzlos aufgehoben.“

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Die Revisionswerberin brachte am 7. November 2023 beim Landesgericht I im elektronischen Rechtsverkehr eine Klage wegen 133.392,03 € (Fallcode 99A) bzw. einer „Kapitalforderung“ von 144.685,15 € wegen nicht bezahlter Warenlieferungen ein und beantragte, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, der Revisionswerberin als Klägerin 144.685,15 € samt Zinsen aus näher aufgeschlüsselten Beträgen und Zeiträumen sowie die Prozesskosten zu bezahlen. An Gerichtsgebühren wurde basierend auf 144.685,15 € ein Betrag von 4.670,00 € eingezogen.Die Revisionswerberin brachte am 7. November 2023 beim Landesgericht römisch eins im elektronischen Rechtsverkehr eine Klage wegen 133.392,03 € (Fallcode 99A) bzw. einer „Kapitalforderung“ von 144.685,15 € wegen nicht bezahlter Warenlieferungen ein und beantragte, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, der Revisionswerberin als Klägerin 144.685,15 € samt Zinsen aus näher aufgeschlüsselten Beträgen und Zeiträumen sowie die Prozesskosten zu bezahlen. An Gerichtsgebühren wurde basierend auf 144.685,15 € ein Betrag von 4.670,00 € eingezogen.
2
Am 2. Jänner 2024 beantragte die Revisionswerberin ein Versäumungsurteil „Wegen EUR 133.392,03“ gegen die beklagte Partei zu fällen, weil diese keine Klagebeantwortung erstattet habe. Am 7. Februar 2024 erließ das Landesgericht I ein dem Klagebegehren stattgebendes Versäumungsurteil.Am 2. Jänner 2024 beantragte die Revisionswerberin ein Versäumungsurteil „Wegen EUR 133.392,03“ gegen die beklagte Partei zu fällen, weil diese keine Klagebeantwortung erstattet habe. Am 7. Februar 2024 erließ das Landesgericht römisch eins ein dem Klagebegehren stattgebendes Versäumungsurteil.
3
Am 28. November 2023 beantragte die Revisionswerberin gemäß § 6c GEG im Zusammenhang mit der genannten Klage die Rückzahlung von Pauschalgebühren iHv 1.588,00 €. Begründet wurde dieser Antrag damit, dass Nebenforderungen bei der Bemessung des Streitwertes nicht zu berücksichtigen seien, was gegenständlich auf klagsweise geltend gemachte Inkassospesen zutreffe. Aus der Klagserzählung sei klar, dass dieser Betrag eine Nebenforderung iHv 11.293,12 € enthalte, der nicht für die Gebührenbemessung zu berücksichtigen sei.Am 28. November 2023 beantragte die Revisionswerberin gemäß Paragraph 6 c, GEG im Zusammenhang mit der genannten Klage die Rückzahlung von Pauschalgebühren iHv 1.588,00 €. Begründet wurde dieser Antrag damit, dass Nebenforderungen bei der Bemessung des Streitwertes nicht zu berücksichtigen seien, was gegenständlich auf klagsweise geltend gemachte Inkassospesen zutreffe. Aus der Klagserzählung sei klar, dass dieser Betrag eine Nebenforderung iHv 11.293,12 € enthalte, der nicht für die Gebührenbemessung zu berücksichtigen sei.
4
Mit Bescheid vom 31. Jänner 2024 wies der Präsident des Landesgerichts I diesen Antrag ab. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies in der Folge auch das Bundesverwaltungsgericht die gegen den genannten Bescheid gerichtete Beschwerde der Revisionswerberin ab. Unter einem sprach es aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit Bescheid vom 31. Jänner 2024 wies der Präsident des Landesgerichts römisch eins diesen Antrag ab. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies in der Folge auch das Bundesverwaltungsgericht die gegen den genannten Bescheid gerichtete Beschwerde der Revisionswerberin ab. Unter einem sprach es aus, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
5
Nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts habe die Revisionswerberin mit einer am 7. November 2023 elektronisch eingebrachten Klage verschiedene, in der Klagserzählung detailliert beschriebene, von der beklagten Partei nicht bezahlte Rechnungen für von ihr erbrachte Warenlieferungen geltend gemacht. Als restliche Kapitalforderung hafteten nach diesem Vorbringen 133.392,03 € aus. Zur außergerichtlichen Einbringlichmachung der Forderung habe die Revisionswerberin erfolglos ein Inkassobüro eingesetzt, dessen Kosten sich auf 11.280,62 € belaufen hätten und die als Nebenforderungen geltend gemacht worden seien. Außerdem seien nach der Klagserzählung Mahnspesen von 12,50 € angefallen.
6
Die Klage liste in ihrem Rubrum auf:

„wegen EUR 133.392,03 (Fallcode: 99A)

Gebührenindikator Gebührenpflicht der 1. Partei

Nebenforderung 11.293,12EUR

Kapitalforderung 144.685,15 EUR“

7
Im Klagebegehren habe die Revisionswerberin die Fällung folgenden Urteils begehrt: „Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei EUR 144.685,15 samt Zinsen in der Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 29.3.2023 bis 24.7.2023 aus EUR 50.784,00 samt Zinsen in der Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1.4.2023 aus EUR 7.702,42 samt Zinsen in der Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 2.4.2023 aus EUR 298,34 samt Zinsen in der Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 9.4.2023 aus EUR 9.522,85 samt Zinsen in der Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.4.2023 aus EUR 82.800,00 samt Zinsen in der Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.4.2023 aus EUR 10.099,99 samt Zinsen in der Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit vom 25.7.2023 bis 5.11.2023 aus EUR 25.468,43 samt Zinsen in der Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 6.11.2023 aus EUR 22.968,43 sowie die Prozesskosten gem. § 19a RAO zu Handen des Klagevertreters binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.“Im Klagebegehren habe die Revisionswerberin die Fällung folgenden Urteils begehrt: „Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei EUR 144.685,15 samt Zinsen in der Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 29.3.2023 bis 24.7.2023 aus EUR 50.784,00 samt Zinsen in der Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1.4.2023 aus EUR 7.702,42 samt Zinsen in der Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 2.4.2023 aus EUR 298,34 samt Zinsen in der Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 9.4.2023 aus EUR 9.522,85 samt Zinsen in der Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.4.2023 aus EUR 82.800,00 samt Zinsen in der Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.4.2023 aus EUR 10.099,99 samt Zinsen in der Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit vom 25.7.2023 bis 5.11.2023 aus EUR 25.468,43 samt Zinsen in der Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 6.11.2023 aus EUR 22.968,43 sowie die Prozesskosten gem. Paragraph 19 a, RAO zu Handen des Klagevertreters binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.“
8
An Gerichtsgebühren sei auf Basis einers Bemessungsgrundlage iHv 144.685,15 € gemäß TP 1 GGG ein Betrag 4.670,00 € eingezogen worden.
9
Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, die Bemessungsgrundlage der Pauschalgebühr bilde gemäß § 14 GGG grundsätzlich der Wert des Streitgegenstands nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN. Der Wert des Streitgegenstands bestimme sich nur nach dem Wert der strittigen Hauptforderung. Bestehe der in der Klage bezeichnete Streitgegenstand in einem Geldbetrag, so bestimme ausschließlich die begehrte Geldsumme (ohne Nebenforderungen) den Streitwert und es gebe keinen Raum für eine abweichende Bewertung durch den Kläger.Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, die Bemessungsgrundlage der Pauschalgebühr bilde gemäß Paragraph 14, GGG grundsätzlich der Wert des Streitgegenstands nach den Bestimmungen der Paragraphen 54, bis 60 JN. Der Wert des Streitgegenstands bestimme sich nur nach dem Wert der strittigen Hauptforderung. Bestehe der in der Klage bezeichnete Streitgegenstand in einem Geldbetrag, so bestimme ausschließlich die begehrte Geldsumme (ohne Nebenforderungen) den Streitwert und es gebe keinen Raum für eine abweichende Bewertung durch den Kläger.
10
Bei der Bemessung der Pauschalgebühren iSd TP 1 GGG sei als Wert des Streitgegenstands von den Angaben über den Streitwert in der Klageschrift auszugehen. Im Revisionsfall sei der Streitwert im Rubrum „wegen“ mit 133.392,03 € angegeben und unmittelbar folgend die Kapitalforderung mit 144.685,15 € und eine Nebenforderung von 11.293,12 € angeführt. Im Urteilsbegehren sei dann davon die Rede, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, 144.685,15 € zuzüglich Zinsen zu bezahlen. Der Wert des Streitgegenstandes richte sich nach dem Umfang des Klagebegehrens, insbesondere des Urteilsantrages.
11
Im Urteilsantrag sei in einer auf für den Kostenbeamten äußerlich und formal leicht erkennbaren Art und Weise dargestellt, dass das Klagebegehren die Bezahlung von 144.685,15 € samt Zinsen durch die beklagte Partei betreffe. Damit habe die Revisionswerberin den Streitwert mit ausreichender Deutlichkeit bewertet. Ausgehend von diesem Betrag, der nicht in Haupt- und Nebenforderung aufgegliedert sei, sei davon auszugehen, dass der Hauptsachebetrag 144.685,15 € betrage und sich aus diesem die einzige im Klagebegehren ersichtliche Nebenforderung, die Zinsen, ergebe.
12
Der Nennung des Streitwerts im Rubrum der Klage („wegen EUR 133.392,03“) komme keine entscheidende Bedeutung zu. Dort seien zwei unterschiedliche Beträge angeführt worden. Zum einen scheine in der Position „wegen“ der Betrag „EUR 133.392,03“ auf, zum anderen würden der Fallcode 99A, der Gebührenindikator „Gebührenpflicht der 1. Partei“, eine Nebenforderung „11.293,12 EUR“ und eine „Kapitalforderung 144.685,15 EUR“ genannt. Damit habe der Klagsverfasser eine mehrdeutige Situation geschaffen, da nicht klar sei, ob die Hauptsache 133.392,03 € oder 144.685,15 € betrage, zumal unter einer „Kapitalforderung“ eine Hauptsacheforderung, also eine Forderung ohne Zuwachs, Früchte, Zinsen, Schäden und Kosten (und damit ein Wert iSd § 54 JN), zu verstehen sei. Diese Mehrdeutigkeit sei dem Verfasser der Klage und damit der Beschwerdeführerin anzulasten, da es im Sinn der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach das GGG an formale äußere Tatbestände anknüpfe, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten, nicht Aufgabe der belangten Behörde sei, zu ermitteln, ob ein als „Kapitalforderung“ bezeichneter Betrag um darin allenfalls eingerechnete Nebenforderungen zu bereinigen sein würde.Der Nennung des Streitwerts im Rubrum der Klage („wegen EUR 133.392,03“) komme keine entscheidende Bedeutung zu. Dort seien zwei unterschiedliche Beträge angeführt worden. Zum einen scheine in der Position „wegen“ der Betrag „EUR 133.392,03“ auf, zum anderen würden der Fallcode 99A, der Gebührenindikator „Gebührenpflicht der 1. Partei“, eine Nebenforderung „11.293,12 EUR“ und eine „Kapitalforderung 144.685,15 EUR“ genannt. Damit habe der Klagsverfasser eine mehrdeutige Situation geschaffen, da nicht klar sei, ob die Hauptsache 133.392,03 € oder 144.685,15 € betrage, zumal unter einer „Kapitalforderung“ eine Hauptsacheforderung, also eine Forderung ohne Zuwachs, Früchte, Zinsen, Schäden und Kosten (und damit ein Wert iSd Paragraph 54, JN), zu verstehen sei. Diese Mehrdeutigkeit sei dem Verfasser der Klage und damit der Beschwerdeführerin anzulasten, da es im Sinn der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach das GGG an formale äußere Tatbestände anknüpfe, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten, nicht Aufgabe der belangten Behörde sei, zu ermitteln, ob ein als „Kapitalforderung“ bezeichneter Betrag um darin allenfalls eingerechnete Nebenforderungen zu bereinigen sein würde.
13
Dagegen richtet sich die Revisionswerberin mit der vorliegenden Revision, zu deren Zulässigkeit vorgebracht wird, aus näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergebe sich, dass der Urteilsantrag nicht einzig und allein ausschlaggebend sei, sondern dass vielmehr die restlichen Teile der Klage genauso bei der Gerichtsgebührenbestimmung jeweils im Einzelfall zu berücksichtigen seien. Das Bundesverwaltungsgericht sei von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach die Nebenforderung im Urteilsbegehren nicht gesondert ausgewiesen werden müsse, solange sie nur aus der „gesamten Klage klar erkennbar“ sei. In weiterer Folge fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob Inkassospesen für Zwecke der Gebührenbemessung (§ 14 GGG) eine Nebenforderung im Sinn des § 54 Abs. 2 JN darstellten.Dagegen richtet sich die Revisionswerberin mit der vorliegenden Revision, zu deren Zulässigkeit vorgebracht wird, aus näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergebe sich, dass der Urteilsantrag nicht einzig und allein ausschlaggebend sei, sondern dass vielmehr die restlichen Teile der Klage genauso bei der Gerichtsgebührenbestimmung jeweils im Einzelfall zu berücksichtigen seien. Das Bundesverwaltungsgericht sei von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach die Nebenforderung im Urteilsbegehren nicht gesondert ausgewiesen werden müsse, solange sie nur aus der „gesamten Klage klar erkennbar“ sei. In weiterer Folge fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob Inkassospesen für Zwecke der Gebührenbemessung (Paragraph 14, GGG) eine Nebenforderung im Sinn des Paragraph 54, Absatz 2, JN darstellten.
14
Der Verwaltungsgerichtshof leitete gemäß § 36 VwGG das Vorverfahren ein. Die Bundesministerin für Justiz erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie dem Vorbringen der Revisionswerberin vollinhaltlich beitrat und die Stattgabe der Revision beantragte. Die belangte Behörde sah von der Erstattung einer Revisionsbeantwortung ab.Der Verwaltungsgerichtshof leitete gemäß Paragraph 36, VwGG das Vorverfahren ein. Die Bundesministerin für Justiz erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie dem Vorbringen der Revisionswerberin vollinhaltlich beitrat und die Stattgabe der Revision beantragte. Die belangte Behörde sah von der Erstattung einer Revisionsbeantwortung ab.
15
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
16
Die Revision ist zulässig. Sie ist auch begründet.
17
Gemäß § 6c Abs. 1 Z 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) sind die nach § 1 Abs. 1 leg. cit. einzubringenden Beträge mit - hier nicht relevanten - Ausnahmen zurückzuzahlen, soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht. Die Rückzahlung ist gemäß § 6a Abs. 2 GEG von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen.Gemäß Paragraph 6 c, Absatz eins, Ziffer eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) sind die nach Paragraph eins, Absatz eins, leg. cit. einzubringenden Beträge mit - hier nicht relevanten - Ausnahmen zurückzuzahlen, soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht. Die Rückzahlung ist gemäß Paragraph 6 a, Absatz 2, GEG von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen.
18
Die Revisionswerberin bringt vor, das Bundesverwaltungsgericht habe dem gesonderten Ausweis der Nebenforderung im Rubrum der Klagsschrift keine Bedeutung beigemessen. Das angefochtene Erkenntnis stehe damit im Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
19
Das Gerichtsgebührengesetz (GGG) knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes durch die Vorschreibungsbehörde zu gewährleisten (vgl. etwa VwGH 5.9.2024, Ra 2023/16/0115, mwN).Das Gerichtsgebührengesetz (GGG) knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes durch die Vorschreibungsbehörde zu gewährleisten vergleiche , etwa VwGH 5.9.2024, Ra 2023/16/0115, mwN).
20
Nach § 14 GGG ist Bemessungsgrundlage der Gerichtsgebühren im Zivilprozess der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 Jurisdiktionsnorm (JN), soweit nicht im folgenden das GGG etwas anderes bestimmt.Nach Paragraph 14, GGG ist Bemessungsgrundlage der Gerichtsgebühren im Zivilprozess der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der Paragraphen 54, bis 60 Jurisdiktionsnorm (JN), soweit nicht im folgenden das GGG etwas anderes bestimmt.
21
Gemäß § 54 Abs. 1 JN ist für die Berechnung des für die Zuständigkeit maßgebenden Wertes des Streitgegenstandes der Zeitpunkt der Anbringung der Klage entscheidend. Nach Abs. 2 leg. cit. bleiben bei der Wertberechnung Zuwachs, Früchte, Zinsen, Schäden und Kosten, die als Nebenforderungen geltend gemacht werden, unberücksichtigt.Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, JN ist für die Berechnung des für die Zuständigkeit maßgebenden Wertes des Streitgegenstandes der Zeitpunkt der Anbringung der Klage entscheidend. Nach Absatz 2, leg. cit. bleiben bei der Wertberechnung Zuwachs, Früchte, Zinsen, Schäden und Kosten, die als Nebenforderungen geltend gemacht werden, unberücksichtigt.
22
§ 54 Abs. 2 JN ist nur dann anwendbar, wenn die Parteien den Betrag ziffernmäßig in einen Teil betreffend die Hauptforderung und einen weiteren Teil betreffend Nebenforderungen zergliedern (vgl. idS VwGH 23.10.2008, 2007/16/0099).Paragraph 54, Absatz 2, JN ist nur dann anwendbar, wenn die Parteien den Betrag ziffernmäßig in einen Teil betreffend die Hauptforderung und einen weiteren Teil betreffend Nebenforderungen zergliedern vergleiche , idS VwGH 23.10.2008, 2007/16/0099).
23
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes versteht man als Nebenforderung die Geltendmachung der in § 54 Abs. 2 JN genannten Ansprüche in einer Klage gemeinsam mit der ihnen zugrundeliegenden Hauptforderung bzw. eines Teiles von dieser. Zinsen sind dabei selbst dann bei der Wertberechnung nicht zu berücksichtigen, wenn sie zum Kapital dazugerechnet werden. Die Anordnung des § 54 Abs. 2 JN, wonach Zinsen bei der Wertberechnung unberücksichtigt zu bleiben haben, ist auf die Fälle beschränkt, in denen Zinsen als Nebenforderung geltend gemacht werden (vgl. VwGH 19.10.2017, Ra 2017/16/0113, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes versteht man als Nebenforderung die Geltendmachung der in Paragraph 54, Absatz 2, JN genannten Ansprüche in einer Klage gemeinsam mit der ihnen zugrundeliegenden Hauptforderung bzw. eines Teiles von dieser. Zinsen sind dabei selbst dann bei der Wertberechnung nicht zu berücksichtigen, wenn sie zum Kapital dazugerechnet werden. Die Anordnung des Paragraph 54, Absatz 2, JN, wonach Zinsen bei der Wertberechnung unberücksichtigt zu bleiben haben, ist auf die Fälle beschränkt, in denen Zinsen als Nebenforderung geltend gemacht werden vergleiche , VwGH 19.10.2017, Ra 2017/16/0113, mwN).
24
Mit Art. I Z 2 des Zinsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 118/2002 - ZinsRÄG, wurde § 1333 ABGB wie folgt neu gefasst:Mit Artikel römisch eins, Ziffer 2, des Zinsrechts-Änderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2002, - ZinsRÄG, wurde Paragraph 1333, ABGB wie folgt neu gefasst:

„Gesetzliche Zinsen und weitere Schäden

§ 1333. (1) Der Schaden, den der Schuldner seinem Gläubiger durch die Verzögerung der Zahlung einer Geldforderung zugefügt hat, wird durch die gesetzlichen Zinsen (§ 1000 Abs. 1) vergütet.Paragraph 1333, (1) Der Schaden, den der Schuldner seinem Gläubiger durch die Verzögerung der Zahlung einer Geldforderung zugefügt hat, wird durch die gesetzlichen Zinsen (Paragraph 1000, Absatz eins,) vergütet.

(2) ...

(3) Der Gläubiger kann außer den gesetzlichen Zinsen auch den Ersatz anderer, vom Schuldner verschuldeter und ihm erwachsener Schäden geltend machen, insbesondere die notwendigen Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen.“

25
Die ErläutRV zum ZinsRÄG, 1167 BlgNR 21. GP 5, führten in ihrem Allgemeinen Teil aus,Die ErläutRV zum ZinsRÄG, 1167 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 5, , führten in ihrem Allgemeinen Teil aus,

„[f]erner soll die überaus umstrittene Frage der Ersatzfähigkeit von Inkassokosten allgemein gelöst werden. ... Die so genannten Inkassokosten sollen künftig als Schadenersatzanspruch behandelt werden. Sie sollen auf dem ordentlichen Rechtsweg (wenn auch als Nebenforderungen im Sinne des § 54 Abs. 2 JN) und nicht als (vorprozessuale) Prozesskosten geltend gemacht werden.“„[f]erner soll die überaus umstrittene Frage der Ersatzfähigkeit von Inkassokosten allgemein gelöst werden. ... Die so genannten Inkassokosten sollen künftig als Schadenersatzanspruch behandelt werden. Sie sollen auf dem ordentlichen Rechtsweg (wenn auch als Nebenforderungen im Sinne des Paragraph 54, Absatz 2, JN) und nicht als (vorprozessuale) Prozesskosten geltend gemacht werden.“

26
Weiters führten die zitierten ErläutRV zu § 1333 Abs. 3 ABGB im Besonderen (aaO, 12 f) aus:Weiters führten die zitierten ErläutRV zu Paragraph 1333, Absatz 3, ABGB im Besonderen (aaO, 12 f) aus:

„... Der Entwurf schlägt vor, die Frage der Ersatzfähigkeit von Inkassokosten im Schadenersatzrecht zu regeln. Er geht also - anders als die überwiegende Rechtsprechung der zweitinstanzlichen Gerichte - von einem materiell-rechtlichen und nicht von einem prozessualen Ansatz aus. Den Ausschlag dafür gibt die Überlegung, dass ‚vorprozessuale Kosten‘ solche Aufwendungen sind, die der spätere Kläger tatsächlich zur Vorbereitung eines in Aussicht stehenden Prozesses aufgewendet hat. ...

Der Entwurf behandelt den Betreibungsaufwand als einen Schaden, den der Schuldner durch seine Säumigkeit dem Gläubiger schuldhaft zugefügt hat. Die Inkassokosten können aber als ‚Nebenforderungen‘ dem gerichtlichen Streitwert nicht hinzugerechnet werden (siehe § 54 Abs. 2 JN, der auch ‚Schäden und Kosten‘ erwähnt). Der materiell-rechtliche Ansatz ändert auch nichts an der Obliegenheit des Gläubigers, nur die zur zweckentsprechenden Betreibung notwendigen Kosten aufzuwenden und unnötige oder unzweckmäßige Betreibungsschritte zu unterlassen. ...“Der Entwurf behandelt den Betreibungsaufwand als einen Schaden, den der Schuldner durch seine Säumigkeit dem Gläubiger schuldhaft zugefügt hat. Die Inkassokosten können aber als ‚Nebenforderungen‘ dem gerichtlichen Streitwert nicht hinzugerechnet werden (siehe Paragraph 54, Absatz 2, JN, der auch ‚Schäden und Kosten‘ erwähnt). Der materiell-rechtliche Ansatz ändert auch nichts an der Obliegenheit des Gläubigers, nur die zur zweckentsprechenden Betreibung notwendigen Kosten aufzuwenden und unnötige oder unzweckmäßige Betreibungsschritte zu unterlassen. ...“

27
Mit Art. II Z 13 des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2005, entfiel in § 1333 ABGB der bisherige Abs. 2 und enthielt der bisherige Abs. 3 die Absatzbezeichnung „(2)“.Mit Artikel römisch zwei, Ziffer 13, des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,, entfiel in Paragraph 1333, ABGB der bisherige Absatz 2 und enthielt der bisherige Absatz 3, die Absatzbezeichnung „(2)“.
28
Wie aus den zitierten ErläutRV zur Neufassung des § 1333 ABGB durch das ZinsRÄG zu entnehmen ist, sollen als Schadenersatzanspruch geltend gemachte Inkassokosten, die auf dem ordentlichen Rechtsweg eingeklagt werden, als Nebenforderungen im Sinn des § 54 Abs. 2 JN gelten. Damit sind sie zufolge des Verweises des § 14 GGG auf die Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN auch nicht mehr für die Bewertung des Streitgegenstandes im Zivilprozess maßgeblich.Wie aus den zitierten ErläutRV zur Neufassung des Paragraph 1333, ABGB durch das ZinsRÄG zu entnehmen ist, sollen als Schadenersatzanspruch geltend gemachte Inkassokosten, die auf dem ordentlichen Rechtsweg eingeklagt werden, als Nebenforderungen im Sinn des Paragraph 54, Absatz 2, JN gelten. Damit sind sie zufolge des Verweises des Paragraph 14, GGG auf die Bestimmungen der Paragraphen 54, bis 60 JN auch nicht mehr für die Bewertung des Streitgegenstandes im Zivilprozess maßgeblich.
29
Unter Zugrundelegung dessen erweist sich der Antrag der Revisionswerberin auf Rückzahlung von - der Höhe nach nicht strittigen - Gerichtsgebühren als berechtigt, weshalb der Verwaltungsgerichtshof in Ansehung der Entscheidungsreife der Sache und im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis gemäß § 42 Abs. 4 VwGG im Sinne einer Stattgabe des Rückzahlungsbegehrens in der Sache selbst dahingehend entscheidet, dass das angefochtene Erkenntnis auf eine ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides - § 6c Abs. 2 GEG sieht nur entweder eine Verfügung der Rückzahlung oder eine Abweisung des Rückzahlungsanspruches vor - abgeändert wird; die zuständige Behörde (§ 6 Abs. 1 Z 1 GEG) ist in Bindung daran zur Verfügung der Rückzahlung des zu Unrecht eingezogenen Mehrbetrages verpflichtet.Unter Zugrundelegung dessen erweist sich der Antrag der Revisionswerberin auf Rückzahlung von - der Höhe nach nicht strittigen - Gerichtsgebühren als berechtigt, weshalb der Verwaltungsgerichtshof in Ansehung der Entscheidungsreife der Sache und im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis gemäß Paragraph 42, Absatz 4, VwGG im Sinne einer Stattgabe des Rückzahlungsbegehrens in der Sache selbst dahingehend entscheidet, dass das angefochtene Erkenntnis auf eine ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides - Paragraph 6 c, Absatz 2, GEG sieht nur entweder eine Verfügung der Rückzahlung oder eine Abweisung des Rückzahlungsanspruches vor - abgeändert wird; die zuständige Behörde (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, GEG) ist in Bindung daran zur Verfügung der Rückzahlung des zu Unrecht eingezogenen Mehrbetrages verpflichtet.
30
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 20. Februar 2025

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024160049.L00

Im RIS seit

10.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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