TE Vwgh Erkenntnis 2025/2/20 Ra 2022/16/0009

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Veröffentlicht am 20.02.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
27/04 Sonstige Rechtspflege
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37
AVG §57
AVG §57 Abs1
B-VG Art18
GEG §6 Abs2
VwRallg
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 6 heute
  2. GEG § 6 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6 gültig von 01.01.2017 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  4. GEG § 6 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  5. GEG § 6 gültig von 14.01.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  6. GEG § 6 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  7. GEG § 6 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2013
  8. GEG § 6 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  9. GEG § 6 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  10. GEG § 6 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  11. GEG § 6 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  12. GEG § 6 gültig von 01.08.1989 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma, die Hofrätin Dr. Reinbacher, den Hofrat Dr. Bodis, die Hofrätin Dr. Funk-Leisch sowie den Hofrat Mag. M. Mayr, LL.M., als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kittinger, LL.M., über die Revision der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Dezember 2021, Zl. W101 2223085-1/3E, betreffend Gerichts- und Sachverständigengebühren (mitbeteiligte Partei: M S in W), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1
Vor dem Bezirksgericht L (in der Folge: BG) wurde ein Pflegschaftsverfahren mit dem Mitbeteiligten als Unterhaltsschuldner geführt (Grundverfahren).
2
Mit einstweiliger Verfügung vom 21. April 2016 wurde der Mitbeteiligte zu einer vorläufigen monatlichen Unterhaltszahlung iHv 138,80 € verpflichtet. Mit weiterem Beschluss vom 7. Oktober 2016 trug das BG dem Mitbeteiligten die Zahlung der Pauschalgebühr gemäß § 24 UVG iHv 138,80 € auf. Den gegen diese Beschlüsse erhobenen Rekursen des Mitbeteiligten wurde jeweils keine Folge gegeben. Die Revisionsrekurse wurden zurückgewiesen.Mit einstweiliger Verfügung vom 21. April 2016 wurde der Mitbeteiligte zu einer vorläufigen monatlichen Unterhaltszahlung iHv 138,80 € verpflichtet. Mit weiterem Beschluss vom 7. Oktober 2016 trug das BG dem Mitbeteiligten die Zahlung der Pauschalgebühr gemäß Paragraph 24, UVG iHv 138,80 € auf. Den gegen diese Beschlüsse erhobenen Rekursen des Mitbeteiligten wurde jeweils keine Folge gegeben. Die Revisionsrekurse wurden zurückgewiesen.
3
Mit sechs Beschlüssen vom 25. Oktober 2017 und 20. Juli 2018 wurden die Gebühren der dem Unterhaltsverfahren beigezogenen Sachverständigen in näher bezeichneter Höhe bestimmt, deren Auszahlung aus Amtsgeldern angeordnet und dem Mitbeteiligten der Ersatz gegenüber dem Bund (zur Hälfte oder zur Gänze) aufgetragen.
4
Mit Beschluss des BG vom 20. Juli 2018 wurde der Mitbeteiligte zur Leistung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags vom 1. Jänner 2016 bis zum 30. Juni 2016 iHv 265 € sowie ab 1. Juli 2016 bis auf Weiteres, längstens jedoch bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit seiner Tochter, iHv 292 € verpflichtet.
5
Dem dagegen erhobenen Rekurs gab das LG mit Beschluss vom 9. Oktober 2018 Folge und wies den Antrag der Tochter des Mitbeteiligten auf Leistung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags ab. Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft.
6
Mit Lastschriftanzeige vom 11. Juni 2019 forderte der Kostenbeamte des BG für die Präsidentin des LG (nunmehr Revisionswerberin) den Mitbeteiligten zur Zahlung von im Pflegschaftsverfahren aufgelaufenen Gebühren iHv insgesamt 1.846,02 € auf.
7
Mit Bescheid (Zahlungsauftrag) vom 31. Juli 2019 sprach die Revisionswerberin aus, dass der Mitbeteiligte für folgende im Pflegschaftsverfahren aufgelaufene Kosten zahlungspflichtig sei:

„Pauschalgebühr gemäß TP 7 Z I lit a GGG„Pauschalgebühr gemäß TP 7 Z römisch eins Litera a, GGG

(Beschluss ON 4, Bemessungsgrundlage: 1.666,00 EUR)  9,00 EUR

Pauschalgebühr gemäß TP 7 Z II lit a GGGPauschalgebühr gemäß TP 7 Z römisch zwei Litera a, GGG

Rekurs ON 6 gegen ON 4      27,40 EUR

Pauschalgebühr gemäß TP 7 Z III lit a GGGPauschalgebühr gemäß TP 7 Z römisch drei Litera a, GGG

Revisionsrekurs ON 31 gegen ON 24    41,10 EUR

Pauschalgebühr gemäß § 24 UVGPauschalgebühr gemäß Paragraph 24, UVG

Beschluss ON 34        138,80 EUR

Pauschalgebühr gemäß § 24 UVGPauschalgebühr gemäß Paragraph 24, UVG

Rekurs ON 38 gegen ON 34      27,40 EUR

Pauschalgebühr gemäß § 24 UVG,Pauschalgebühr gemäß Paragraph 24, UVG,

Revisionsrekurs ON 59 gegen ON 54    41,10 EUR

Ersatz von 50% der aus Amtsgeldern ausbezahlten Sachverständigengebühren

Beschluss ON 102 gem. § 2 Abs. 1 GEG (1/2 von 303,00 EUR)  151,50 EURBeschluss ON 102 gem. Paragraph 2, Absatz eins, GEG (1/2 von 303,00 EUR) 151,50 EUR

Ersatz von 50% der aus Amtsgeldern ausbezahlten Sachverständigengebühren

Beschluss ON 152 gem. § 2 Abs. 1 GEG (1/2 von 663,00 EUR u. von Beschluss ON 152 gem. Paragraph 2, Absatz eins, GEG (1/2 von 663,00 EUR u. von

525,00 EUR)        594,00 EUR

Ersatz von 50% der aus Amtsgeldern ausbezahlten Sachverständigengebühren

Beschluss ON 153 gem. § 2 Abs. 1 GEG (1/2 von 622,00 EUR)  311,00 EURBeschluss ON 153 gem. Paragraph 2, Absatz eins, GEG (1/2 von 622,00 EUR) 311,00 EUR

Ersatz der aus Amtsgeldern ausbezahlten Sachverständigengebühren

Beschluss ON 154 gem. § 2 Abs. 1 GEG (242,64 EUR zur Gänze) 242,64 EURBeschluss ON 154 gem. Paragraph 2, Absatz eins, GEG (242,64 EUR zur Gänze) 242,64 EUR

Ersatz von 50% der aus Amtsgeldern ausbezahlten Sachverständigengebühren

Beschluss ON 155 gem. § 2 Abs. 1 GEG (1/2 von 619,00 EUR)  309,50 EURBeschluss ON 155 gem. Paragraph 2, Absatz eins, GEG (1/2 von 619,00 EUR) 309,50 EUR

Ersatz der aus Amtsgeldern ausbezahlten Sachverständigengebühren

Beschluss ON 175 gem. § 2 Abs. 1 GEG (115,00 EUR zur Gänze) 115,00 EURBeschluss ON 175 gem. Paragraph 2, Absatz eins, GEG (115,00 EUR zur Gänze) 115,00 EUR

Einhebungsgebühr § 6a Abs. 1 GEG                                     8,00 EUREinhebungsgebühr Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG 8,00 EUR

offener Gesamtbetrag      2.016,44 EUR“

8
Gegen diesen Bescheid erhob der Mitbeteiligte Beschwerde. Er brachte vor, dass das gegen ihn angestrengte Pflegschaftsverfahren vom LG mit Beschluss vom 9. Oktober 2018 zur Gänze zu seinen Gunsten entschieden worden sei. Die Kosten habe daher die Klägerin zu tragen.
9
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde des Mitbeteiligten Folge und hob den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm §§ 6 ff GEG ersatzlos auf. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde des Mitbeteiligten Folge und hob den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 6, ff GEG ersatzlos auf. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
10
In der Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht nach Wiedergabe des Verfahrensgeschehens aus, das für die Einbringung der Gerichtsgebühren anzuwendende Mandatsverfahren sei in §§ 6 ff GEG geregelt. Demnach habe die Vorschreibung der Gerichtsgebühren gemäß § 6a Abs. 1 GEG zunächst mittels Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) zu erfolgen. Die Revisionswerberin habe dem Mitbeteiligten mit Bescheid vom 31. Juli 2019 Gebühren nach TP 7 GGG und § 24 UVG sowie den Rückersatz von Sachverständigengebühren iHv insgesamt 2.016,44 € ohne vorangegangenes Mandatsverfahren vorgeschrieben, weshalb diese Vorschreibung nicht rechtens gewesen sei. Eine Behörde dürfe in einem „Vollbescheid“ für gebührenbegründende Sachverhalte keine (weiteren) Zahlungspflichten auferlegen, die nicht Gegenstand eines Mandatsbescheids gewesen seien (Hinweis auf VwGH 5.5.2021, Ra 2021/16/0025). Obwohl dem Mitbeteiligten mit einstweiliger Verfügung vom 21. April 2016 zunächst eine Unterhaltsleistung auferlegt worden und er mit Rechtsmitteln nicht erfolgreich gewesen sei, habe das LG mit Beschluss vom 9. Oktober 2018, der alle vorangegangenen Entscheidungen derogiert habe, ausgesprochen, dass der Mitbeteiligte nicht zur Leistung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags an seine Tochter verpflichtet sei. Aufgrund dieses Beschlusses hätte die Revisionswerberin den Mitbeteiligten nicht zur Zahlung von Pauschalgebühren nach TP 7 Z I lit. a, Z II lit. a sowie Z III lit. a GGG und § 24 UVG verpflichten dürfen, selbst wenn sie ein Mandatsverfahren durchgeführt hätte.In der Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht nach Wiedergabe des Verfahrensgeschehens aus, das für die Einbringung der Gerichtsgebühren anzuwendende Mandatsverfahren sei in Paragraphen 6, ff GEG geregelt. Demnach habe die Vorschreibung der Gerichtsgebühren gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG zunächst mittels Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) zu erfolgen. Die Revisionswerberin habe dem Mitbeteiligten mit Bescheid vom 31. Juli 2019 Gebühren nach TP 7 GGG und Paragraph 24, UVG sowie den Rückersatz von Sachverständigengebühren iHv insgesamt 2.016,44 € ohne vorangegangenes Mandatsverfahren vorgeschrieben, weshalb diese Vorschreibung nicht rechtens gewesen sei. Eine Behörde dürfe in einem „Vollbescheid“ für gebührenbegründende Sachverhalte keine (weiteren) Zahlungspflichten auferlegen, die nicht Gegenstand eines Mandatsbescheids gewesen seien (Hinweis auf VwGH 5.5.2021, Ra 2021/16/0025). Obwohl dem Mitbeteiligten mit einstweiliger Verfügung vom 21. April 2016 zunächst eine Unterhaltsleistung auferlegt worden und er mit Rechtsmitteln nicht erfolgreich gewesen sei, habe das LG mit Beschluss vom 9. Oktober 2018, der alle vorangegangenen Entscheidungen derogiert habe, ausgesprochen, dass der Mitbeteiligte nicht zur Leistung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags an seine Tochter verpflichtet sei. Aufgrund dieses Beschlusses hätte die Revisionswerberin den Mitbeteiligten nicht zur Zahlung von Pauschalgebühren nach TP 7 Z römisch eins Litera a,, Z römisch zwei Litera a, sowie Z römisch drei Litera a, GGG und Paragraph 24, UVG verpflichten dürfen, selbst wenn sie ein Mandatsverfahren durchgeführt hätte.
11
Dagegen richtet sich die vorliegende Amtsrevision, in der zur Zulässigkeit vorgebracht wird, die vom Bundesverwaltungsgericht zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Mai 2021, Ra 2021/16/0025, habe einen anderen Fall betroffen, in dem ein Vollbescheid der Vorschreibungsbehörde einen Gebührenposten enthalten habe, der im - mit Vorstellung bekämpften - Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) der Kostenbeamtin nicht enthalten gewesen sei. Die Lösung des damaligen Sachverhalts sei vom Umfang der Kognitionsbefugnis abhängig gewesen, die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch die „Sache“ des Mandatsbescheids vorgegeben sei. Die konkrete Entscheidung hänge demgegenüber aber von der Lösung der Rechtsfrage ab, ob die Präsidentin eines übergeordneten Gerichtshofes als Vorschreibungsbehörde die einer Kostenbeamtin mittels innerbehördlichem Mandat erteilte Approbationsbefugnis in der Form wieder an sich ziehen könne, dass sie selbst entscheide. Die Frage, ob vor Erlassung eines (Voll-)Bescheids der Vorschreibungsbehörde zwingend ein Mandatsverfahren zu führen sei, stelle eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dar, zu der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle.
12
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Einleitung des Vorverfahrens (§ 36 VwGG), in dem der Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung erstattete, erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Einleitung des Vorverfahrens (Paragraph 36, VwGG), in dem der Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung erstattete, erwogen:
13
Die Revision ist zulässig und begründet.
14
§ 6 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG), BGBl. Nr. 288/1962, idF BGBl. I Nr. 156/2015, lautete auszugsweise:Paragraph 6, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG), Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2015,, lautete auszugsweise:

„(1) Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge und Einwendungen nach § 35 EO, ist„(1) Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge und Einwendungen nach Paragraph 35, EO, ist

1.
der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten;

[...]

(2) Die nach Abs. 1 zuständige Behörde kann die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Insoweit sind sie auch unmittelbar der Dienst- und Fachaufsicht der Behörde unterstellt. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein.“(2) Die nach Absatz eins, zuständige Behörde kann die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Insoweit sind sie auch unmittelbar der Dienst- und Fachaufsicht der Behörde unterstellt. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (Paragraph 7, Absatz eins,) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein.“

15
§ 6a GEG, BGBl. Nr. 288/1962 idF BGBl. I Nr. 19/2015, lautete auszugsweise:Paragraph 6 a, GEG, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2015,, lautete auszugsweise:

„(1) Werden die nach § 1 einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.„(1) Werden die nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.

(2) Vor Erlassung eines Zahlungsauftrags kann der Zahlungspflichtige aufgefordert werden, fällig gewordene Gebühren oder Kosten binnen 14 Tagen zu entrichten (Lastschriftanzeige). Eine Lastschriftanzeige soll insbesondere dann ergehen, wenn mit der Entrichtung des Betrages gerechnet werden kann. In den Fällen des § 31 Abs. 1 GGG darf eine Lastschriftanzeige nur dann ergehen, wenn auf Grund der jeweiligen Umstände angenommen werden kann, dass die unterbliebene Gebührenentrichtung nur auf fehlende Rechtskenntnis des Zahlungspflichtigen zurückzuführen ist.(2) Vor Erlassung eines Zahlungsauftrags kann der Zahlungspflichtige aufgefordert werden, fällig gewordene Gebühren oder Kosten binnen 14 Tagen zu entrichten (Lastschriftanzeige). Eine Lastschriftanzeige soll insbesondere dann ergehen, wenn mit der Entrichtung des Betrages gerechnet werden kann. In den Fällen des Paragraph 31, Absatz eins, GGG darf eine Lastschriftanzeige nur dann ergehen, wenn auf Grund der jeweiligen Umstände angenommen werden kann, dass die unterbliebene Gebührenentrichtung nur auf fehlende Rechtskenntnis des Zahlungspflichtigen zurückzuführen ist.

[...]“

16
Gemäß § 6b Abs. 1 erster Satz GEG, BGBl. Nr. 288/1962 idF BGBl. I Nr. 19/2015, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des § 91, und subsidiär des AVG anzuwenden.Gemäß Paragraph 6 b, Absatz eins, erster Satz GEG, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2015,, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des Paragraph 91,, und subsidiär des AVG anzuwenden.
17
Im Revisionsfall ist strittig, ob im Einbringungsverfahren vor Erlassung eines „Vollbescheids“ der Vorschreibungsbehörde zwingend ein Mandatsverfahren durchzuführen ist.
18
Gemäß § 6 Abs. 2 GEG kann die nach Abs. 1 bestimmte Behörde Kostenbeamte ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen.Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, GEG kann die nach Absatz eins, bestimmte Behörde Kostenbeamte ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen.
19
Die Zuständigkeit im Einbringungsverfahren legt § 6 Abs. 1 GEG fest. Die „Vorschreibung“ der Beträge stellt den ersten nach außen tretenden Schritt der Behörde zur Einbringung der Beträge dar. Erfasst sind sowohl die Abfertigung einer Lastschriftanzeige (§ 6a Abs. 2 GEG) als auch die Erlassung eines Zahlungsauftrags (vgl. ErläutRV 2357 BlgNR 24. GP 7).Die Zuständigkeit im Einbringungsverfahren legt Paragraph 6, Absatz eins, GEG fest. Die „Vorschreibung“ der Beträge stellt den ersten nach außen tretenden Schritt der Behörde zur Einbringung der Beträge dar. Erfasst sind sowohl die Abfertigung einer Lastschriftanzeige (Paragraph 6 a, Absatz 2, GEG) als auch die Erlassung eines Zahlungsauftrags vergleiche , ErläutRV 2357 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 7, ).
20
Wie den Materialien zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Justiz, BGBl. I Nr. 190/2013, weiters zu entnehmen ist, soll die Zuständigkeit des Kostenbeamten, Zahlungsaufträge und sonstige Entscheidungen zu erlassen, beibehalten werden. Der Kostenbeamte soll allerdings nicht als eigene Bescheid erlassende Behörde tätig werden. Vielmehr soll er Zahlungsaufträge als Mandatsbescheide im Sinne des § 57 AVG im Namen der Behörde nach § 6 Abs. 1 GEG erlassen können. Die Befugnis der Behörde, dem Kostenbeamten die Approbationsbefugnis zu erteilen, wird als „innerbehördliches Mandat“ bezeichnet. Die Präsidenten als zuständige Behörden haben nach Zweckmäßigkeitsüberlegungen in ihren Geschäftseinteilungen festzulegen, welche Beamten für welche Art von Mandatsbescheiden ermächtigt werden (vgl. ErläutRV 2357 BlgNR 24. GP 7 f).Wie den Materialien zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Justiz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,, weiters zu entnehmen ist, soll die Zuständigkeit des Kostenbeamten, Zahlungsaufträge und sonstige Entscheidungen zu erlassen, beibehalten werden. Der Kostenbeamte soll allerdings nicht als eigene Bescheid erlassende Behörde tätig werden. Vielmehr soll er Zahlungsaufträge als Mandatsbescheide im Sinne des Paragraph 57, AVG im Namen der Behörde nach Paragraph 6, Absatz eins, GEG erlassen können. Die Befugnis der Behörde, dem Kostenbeamten die Approbationsbefugnis zu erteilen, wird als „innerbehördliches Mandat“ bezeichnet. Die Präsidenten als zuständige Behörden haben nach Zweckmäßigkeitsüberlegungen in ihren Geschäftseinteilungen festzulegen, welche Beamten für welche Art von Mandatsbescheiden ermächtigt werden vergleiche , ErläutRV 2357 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 7, f).
21
Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut handelt es sich bei § 6 Abs. 2 GEG um eine „Kann-Bestimmung“. Somit steht es im Ermessen der Behörde, einen Mandatsbescheid durch den Kostenbeamten zu erlassen oder nach Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens nach §§ 37 ff AVG sogleich einen „Vollbescheid“ zu erlassen. Eine Verpflichtung der Behörde, einen „Vollbescheid“ erst nach Erlassung eines Mandatsbescheids und Erhebung einer Vorstellung zu erlassen, lässt sich daraus allerdings nicht ableiten.Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut handelt es sich bei Paragraph 6, Absatz 2, GEG um eine „Kann-Bestimmung“. Somit steht es im Ermessen der Behörde, einen Mandatsbescheid durch den Kostenbeamten zu erlassen oder nach Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens nach Paragraphen 37, ff AVG sogleich einen „Vollbescheid“ zu erlassen. Eine Verpflichtung der Behörde, einen „Vollbescheid“ erst nach Erlassung eines Mandatsbescheids und Erhebung einer Vorstellung zu erlassen, lässt sich daraus allerdings nicht ableiten.
22
Wie in der Revision zutreffend vorgebracht wird, wird die Erteilung einer Approbationsbefugnis („innerbehördliches Mandat“) als Angelegenheit der behördeninternen Organisation angesehen. Die Rechtmäßigkeit einer solchen Ermächtigung setzt keine gesetzliche Grundlage im Sinne des Art. 18 B-VG voraus, weil sie von der Leitungsbefugnis des Behördenleiters umfasst ist (vgl. zum „innerbehördlichen Mandat“ VwGH 12.9.2017, Ra 2017/16/0106, mwN). Es obliegt daher der Revisionswerberin als Vorschreibungsbehörde, Kostenbeamte zur Erlassung von Mandatsbescheiden zu ermächtigen, oder selbst als Behörde im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1 GEG Bescheide zu erlassen.Wie in der Revision zutreffend vorgebracht wird, wird die Erteilung einer Approbationsbefugnis („innerbehördliches Mandat“) als Angelegenheit der behördeninternen Organisation angesehen. Die Rechtmäßigkeit einer solchen Ermächtigung setzt keine gesetzliche Grundlage im Sinne des Artikel 18, B-VG voraus, weil sie von der Leitungsbefugnis des Behördenleiters umfasst ist vergleiche , zum „innerbehördlichen Mandat“ VwGH 12.9.2017, Ra 2017/16/0106, mwN). Es obliegt daher der Revisionswerberin als Vorschreibungsbehörde, Kostenbeamte zur Erlassung von Mandatsbescheiden zu ermächtigen, oder selbst als Behörde im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, GEG Bescheide zu erlassen.
23
Diese Ansicht steht auch im Einklang mit § 57 AVG, der die allgemeinen Regelungen über die Erlassung von Mandatsbescheiden enthält.Diese Ansicht steht auch im Einklang mit Paragraph 57, AVG, der die allgemeinen Regelungen über die Erlassung von Mandatsbescheiden enthält.
24
Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist, wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AVG ist, wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.
25
§ 57 Abs. 1 AVG spricht demnach der Behörde eine Berechtigung zu, einen Bescheid ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Die Gebrauchnahme von dieser „Berechtigung“ steht im Ermessen der Behörde. Sie hat sich bei dessen Übung von den verfahrensökonomischen Gesichtspunkten der möglichsten Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen, weil darin auch die innere Rechtfertigung für den Entfall des Ermittlungsverfahrens liegt. Für die Erlassung eines solchen Mandats spricht daher die (berechtigte) Annahme, dass die betreffende Sache damit endgültig erledigt werden kann (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 57 Rz 3, mwN).Paragraph 57, Absatz eins, AVG spricht demnach der Behörde eine Berechtigung zu, einen Bescheid ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Die Gebrauchnahme von dieser „Berechtigung“ steht im Ermessen der Behörde. Sie hat sich bei dessen Übung von den verfahrensökonomischen Gesichtspunkten der möglichsten Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen, weil darin auch die innere Rechtfertigung für den Entfall des Ermittlungsverfahrens liegt. Für die Erlassung eines solchen Mandats spricht daher die (berechtigte) Annahme, dass die betreffende Sache damit endgültig erledigt werden kann vergleiche , Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 57, Rz 3, mwN).
26
Wenn das Bundesverwaltungsgericht für seine Rechtsansicht den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Mai 2021, Ra 2021/16/0025, ins Treffen führt, ist dem entgegenzuhalten, dass es - worauf in der Amtsrevision zutreffend hingewiesen wird - im dortigen Fall darum ging, was „Sache des Vorstellungsverfahrens“ ist. Danach kann die Vorschreibungsbehörde zwar innerhalb der Sache des Vorstellungsverfahrens eine „weitergehende“, d.h. betraglich höhere Zahlungspflicht aussprechen, nicht jedoch für gebührenbegründende Sachverhalte, die nicht Gegenstand des Mandatsbescheids waren, weitere Zahlungspflichten auferlegen (vgl. VwGH 5.5.2021, Ra 2021/16/0025). Dass dem Vorschreibungsverfahren zwingend ein Mandatsverfahren vorauszugehen hat und nur in Folge dessen Gebühren vorgeschrieben werden dürfen, ergibt sich aus diesem Beschluss nicht.Wenn das Bundesverwaltungsgericht für seine Rechtsansicht den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Mai 2021, Ra 2021/16/0025, ins Treffen führt, ist dem entgegenzuhalten, dass es - worauf in der Amtsrevision zutreffend hingewiesen wird - im dortigen Fall darum ging, was „Sache des Vorstellungsverfahrens“ ist. Danach kann die Vorschreibungsbehörde zwar innerhalb der Sache des Vorstellungsverfahrens eine „weitergehende“, d.h. betraglich höhere Zahlungspflicht aussprechen, nicht jedoch für gebührenbegründende Sachverhalte, die nicht Gegenstand des Mandatsbescheids waren, weitere Zahlungspflichten auferlegen vergleiche , VwGH 5.5.2021, Ra 2021/16/0025). Dass dem Vorschreibungsverfahren zwingend ein Mandatsverfahren vorauszugehen hat und nur in Folge dessen Gebühren vorgeschrieben werden dürfen, ergibt sich aus diesem Beschluss nicht.
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Das angefochtene Erkenntnis erweist sich daher als mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb es gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.Das angefochtene Erkenntnis erweist sich daher als mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb es gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
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Für das fortgesetzte Verfahren ist darauf hinzuweisen, dass der Beschluss des LG vom 9. Oktober 2018, mit dem der Antrag der Tochter des Mitbeteiligten auf Leistung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags abgewiesen wurde, die Gebührenpflicht des rechtskräftig abgeschlossenen Unterhaltsvorschussverfahrens nicht berührt. Die Zahlungspflicht bleibt auch dann aufrecht, wenn die gewährten Vorschüsse herabgesetzt oder (auch zur Gänze rückwirkend) eingestellt wurden (vgl. Neumayr in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar II5, § 24 UVG Rz 2).Für das fortgesetzte Verfahren ist darauf hinzuweisen, dass der Beschluss des LG vom 9. Oktober 2018, mit dem der Antrag der Tochter des Mitbeteiligten auf Leistung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags abgewiesen wurde, die Gebührenpflicht des rechtskräftig abgeschlossenen Unterhaltsvorschussverfahrens nicht berührt. Die Zahlungspflicht bleibt auch dann aufrecht, wenn die gewährten Vorschüsse herabgesetzt oder (auch zur Gänze rückwirkend) eingestellt wurden vergleiche , Neumayr in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar II5, Paragraph 24, UVG Rz 2).

Wien, am 20. Februar 2025

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Ermessen VwRallg8 Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022160009.L00

Im RIS seit

25.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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