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1. Mit angefochtenem Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer angelastet, er habe es - bezogen auf eine bestimmte Tatzeit und an einem bestimmten Ort - als gewerberechtlicher Geschäftsführer der JMR GmbH & Co KG zu verantworten, dass eine bestimmte Betriebsanlage
„am genannten Standort ohne die erforderliche gewerbebehördliche Genehmigung geändert wurde, indem eine Outdoorfreizeitanlage (bestehende aus einem Fußballplatz, etc.) errichtet wurde. Diese Outdoorfreizeitanlage wurde in der Folge zumindest am 10.05.2024 von 12:00 Uhr - 13:38 Uhr, am 11.06.2024 zwischen 10:18 - 11:15 Uhr, am 11.07.2024 gegen 18:00 Uhr und am 18.07.2024 um 15:30 Uhr auch nach der Änderung betrieben, indem dort Jugendliche bzw. Kinder den Sport- bzw. Spielplatz benutzten. Eine Änderung der genehmigten Betriebsanlage ist gemäß § 81 (1) GewO 1994 genehmigungspflichtig um die Interessen der Nachbarn udgl. zu wahren“.„am genannten Standort ohne die erforderliche gewerbebehördliche Genehmigung geändert wurde, indem eine Outdoorfreizeitanlage (bestehende aus einem Fußballplatz, etc.) errichtet wurde. Diese Outdoorfreizeitanlage wurde in der Folge zumindest am 10.05.2024 von 12:00 Uhr - 13:38 Uhr, am 11.06.2024 zwischen 10:18 - 11:15 Uhr, am 11.07.2024 gegen 18:00 Uhr und am 18.07.2024 um 15:30 Uhr auch nach der Änderung betrieben, indem dort Jugendliche bzw. Kinder den Sport- bzw. Spielplatz benutzten. Eine Änderung der genehmigten Betriebsanlage ist gemäß Paragraph 81, (1) GewO 1994 genehmigungspflichtig um die Interessen der Nachbarn udgl. zu wahren“.
Der Revisionswerber habe dadurch § 370 GewO 1994 iVm. § 366 Abs. 1 Z 3 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 360 € verhängt werde (Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag und neun Stunden).Der Revisionswerber habe dadurch Paragraph 370, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 360 € verhängt werde (Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag und neun Stunden).
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2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen diesen Strafbescheid - nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung - mit der Maßgabe ab, dass der Spruch zu lauten habe wie folgt:
„Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der JMR GmbH & Co KG. mit Sitz in [...] zu verantworten, dass die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 22.05.1989. Zl. [...] gewerbebehördlich genehmigte Betriebsanlage [...] am genannten Standort ohne die erforderliche gewerbebehördliche Genehmigung geändert wurde, indem eine Outdoorfreizeitanlage (bestehende aus einem Fußballplatz, etc.) errichtet wurde, welche geeignet ist. Nachbarn durch Lärm zu belästigen und die Gesundheit von Kunden zu gefährden. Diese Outdoorfreizeitanlage wurde in der Folge zumindest am 10.05.2024 von 12:00 Uhr-13:38 Uhr, am 11.06.2024 zwischen 10:18 - 11:15 Uhr, am 11.07.2024 gegen 18:00 Uhr und am 18.07.2024 um 15:30 Uhr auch nach der Änderung betrieben, indem dort Jugendliche bzw. Kinder den Sport- bzw. Spielplatz benutzten.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: 1. § 370 GewO 1994 iVm. § 366 Abs. 1 Zif. 3 zweiter Fall Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBL I Nr. 42/2018 (...)“Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: 1. Paragraph 370, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 366, Absatz eins, Zif. 3 zweiter Fall Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch BGBL I Nr. 42 aus 2018, (...)“
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Die Revision sei nicht zulässig.
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2.1. In seiner Begründung stellte das Verwaltungsgericht folgenden Sachverhalt als erwiesen fest: Das Unternehmen JMR GmbH & Co KG, deren gewerberechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist, betreibt an einem bestimmten Standort einen Gastgewerbebetrieb in der Betriebsform eines Jugendheims. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22. Mai 1989 wurde für diesen Betrieb eine Betriebsanlagengenehmigung erteilt. Im weiteren Verlauf wurden mehrfach Betriebsanlagenänderungen gewerbebehördlich genehmigt. Im Jahr 2003 hat der Beschwerdeführer das Jugendhotel von seinem Vater übernommen. Im Jahr 2016 war angedacht, die Betriebsanlage baulich zu erweitern, weshalb eine Teilfläche des Grundstückes GP 98/1 gekauft und die GP 98/2 um diese Fläche in östlicher Richtung vergrößert wurde. Eigentümer der GP 98/1 sind die Eltern des Revisionswerbers. Die durch die Grundstücksvergrößerung erforderliche Verlegung von Beachvolleyballplatz und Minigolfplatz wurde von der JMR GmbH & Co KG finanziert.2.1. In seiner Begründung stellte das Verwaltungsgericht folgenden Sachverhalt als erwiesen fest: Das Unternehmen JMR GmbH & Co KG, deren gewerberechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist, betreibt an einem bestimmten Standort einen Gastgewerbebetrieb in der Betriebsform eines Jugendheims. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22. Mai 1989 wurde für diesen Betrieb eine Betriebsanlagengenehmigung erteilt. Im weiteren Verlauf wurden mehrfach Betriebsanlagenänderungen gewerbebehördlich genehmigt. Im Jahr 2003 hat der Beschwerdeführer das Jugendhotel von seinem Vater übernommen. Im Jahr 2016 war angedacht, die Betriebsanlage baulich zu erweitern, weshalb eine Teilfläche des Grundstückes Gesetzgebungsperiode 98, /1 gekauft und die Gesetzgebungsperiode 98, /2 um diese Fläche in östlicher Richtung vergrößert wurde. Eigentümer der Gesetzgebungsperiode 98, /1 sind die Eltern des Revisionswerbers. Die durch die Grundstücksvergrößerung erforderliche Verlegung von Beachvolleyballplatz und Minigolfplatz wurde von der JMR GmbH & Co KG finanziert.
An der Südseite des Betriebsgrundstückes, GP 98/2, befindet sich ein Minigolfplatz. Auf GP 98/1 befindet sich ein Beachvolleyballplatz, ein Tennisplatz und seit 2023 ein Fußballplatz mit mobilen Fußballtoren. Instandhaltungsarbeiten an den Anlagen werden von der JMR GmbH & Co KG durchgeführt. Entlang der Grünfläche der GP 98/2 wurde im Mai/Juni 2024 ein Holzzaun errichtet, der an zwei Stellen unterbrochen ist. Auf dem Zaun ist ein Schild mit folgendem Text angebracht: „Die durch den Zaun abgegrenzten Flächen sind nicht Teil der Betriebsanlage des Jugendhotels M“.An der Südseite des Betriebsgrundstückes, Gesetzgebungsperiode 98, /2, befindet sich ein Minigolfplatz. Auf Gesetzgebungsperiode 98, /1 befindet sich ein Beachvolleyballplatz, ein Tennisplatz und seit 2023 ein Fußballplatz mit mobilen Fußballtoren. Instandhaltungsarbeiten an den Anlagen werden von der JMR GmbH & Co KG durchgeführt. Entlang der Grünfläche der Gesetzgebungsperiode 98, /2 wurde im Mai/Juni 2024 ein Holzzaun errichtet, der an zwei Stellen unterbrochen ist. Auf dem Zaun ist ein Schild mit folgendem Text angebracht: „Die durch den Zaun abgegrenzten Flächen sind nicht Teil der Betriebsanlage des Jugendhotels M“.
Eine gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung besteht für die Spiel- und Sportanlage auf den GPn 98/1 und 98/2 nicht.
Auf der Website der Jugendhotels findet sich auf der Startseite zum gegenwärtigen Zeitpunkt folgender Inhalt: „1. Top Lage (...), 2. Riesige Outdooranlage, auf den angrenzenden 20.000 m2 gibt es so viel zu entdecken! (Outdooranlage gehört nicht zum Jugendhotel) 3. Großes vielfältiges Raumangebot (...) 4. Beste Verpflegung (...) 5. (...)“.
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In rechtlicher Hinsicht sei zu prüfen, ob die Freizeitanlage in einem solchen betrieblichen und örtlichen Zusammenhang mit der bestehenden gewerblichen Betriebsanlage (dem Hotel) stehe, dass sie als Teil jener Einrichtungen anzusehen sei, die in ihrer Gesamtheit die Betriebsanlage bildeten. Das durchgeführte Beweisverfahren habe gezeigt, dass die auf den GPn 98/1 und 98/2, KG H, situierten Sport- und Spielanlagen sich teilweise auf dem Betriebsgrundstück selbst befänden, teilweise auf dem unmittelbar angrenzenden Grundstück. Trotz des vom Beschwerdeführer entlang der Wiesenfläche auf GP 98/2 errichteten, durch eine Kette unterbrochenen Holzzaunes bestehe eine unmittelbare Zugänglichkeit und somit ein örtlicher Zusammenhang zwischen den Freizeitanlagen und der Betriebsanlage des Jugendhotels. Der Verwaltungsgerichtshof habe festgehalten, dass es für die Annahme eines örtlichen Zusammenhanges mit einer gewerblichen Betriebsanlage nicht erforderlich sei, dass alle Betriebsliegenschaften unmittelbar aneinandergrenzen. Eine geringfügige räumliche Trennung - etwa durch eine Straße - stehe der Annahme der Einheit der Betriebsanlage nicht entgegen, solange die tatsächlichen Betriebsabläufe auf den Betriebsliegenschaften eine Einheit bildeten. Der betriebliche Zusammenhang zwischen der Betriebsanlage „Jugendhotel“ und den auf bzw. neben dem Betriebsgrundstück befindlichen Sport- und Spielplatzanlagen sei evident. Auf Grundlage des Internetauftrittes des Jugendhotels und des Faktums, dass Wartungsarbeiten an der Outdooranlage von der JMR GmbH & Co KG vorgenommen würden, zeige sich der betriebliche Zusammenhang zwischen Outdooranlage und Betriebsanlage. Dieser vermöge weder durch die Hinweistafel auf dem Holzzaun, noch durch die Bemerkung auf der Website des Unternehmens, dass die Outdooranlage nicht Teil der Betriebsanlage sei, beseitigt zu werden. Vielmehr habe sich klar gezeigt, dass die verfahrensgegenständliche Outdooranlage dem Betriebszweck des Jugendhotels diene. Die Frage des Eigentums an dem Grundstück, auf dem die Betriebsanlage errichtet sei, sei in diesem Zusammenhang nicht maßgeblich.In rechtlicher Hinsicht sei zu prüfen, ob die Freizeitanlage in einem solchen betrieblichen und örtlichen Zusammenhang mit der bestehenden gewerblichen Betriebsanlage (dem Hotel) stehe, dass sie als Teil jener Einrichtungen anzusehen sei, die in ihrer Gesamtheit die Betriebsanlage bildeten. Das durchgeführte Beweisverfahren habe gezeigt, dass die auf den GPn 98/1 und 98/2, KG H, situierten Sport- und Spielanlagen sich teilweise auf dem Betriebsgrundstück selbst befänden, teilweise auf dem unmittelbar angrenzenden Grundstück. Trotz des vom Beschwerdeführer entlang der Wiesenfläche auf Gesetzgebungsperiode 98, /2 errichteten, durch eine Kette unterbrochenen Holzzaunes bestehe eine unmittelbare Zugänglichkeit und somit ein örtlicher Zusammenhang zwischen den Freizeitanlagen und der Betriebsanlage des Jugendhotels. Der Verwaltungsgerichtshof habe festgehalten, dass es für die Annahme eines örtlichen Zusammenhanges mit einer gewerblichen Betriebsanlage nicht erforderlich sei, dass alle Betriebsliegenschaften unmittelbar aneinandergrenzen. Eine geringfügige räumliche Trennung - etwa durch eine Straße - stehe der Annahme der Einheit der Betriebsanlage nicht entgegen, solange die tatsächlichen Betriebsabläufe auf den Betriebsliegenschaften eine Einheit bildeten. Der betriebliche Zusammenhang zwischen der Betriebsanlage „Jugendhotel“ und den auf bzw. neben dem Betriebsgrundstück befindlichen Sport- und Spielplatzanlagen sei evident. Auf Grundlage des Internetauftrittes des Jugendhotels und des Faktums, dass Wartungsarbeiten an der Outdooranlage von der JMR GmbH & Co KG vorgenommen würden, zeige sich der betriebliche Zusammenhang zwischen Outdooranlage und Betriebsanlage. Dieser vermöge weder durch die Hinweistafel auf dem Holzzaun, noch durch die Bemerkung auf der Website des Unternehmens, dass die Outdooranlage nicht Teil der Betriebsanlage sei, beseitigt zu werden. Vielmehr habe sich klar gezeigt, dass die verfahrensgegenständliche Outdooranlage dem Betriebszweck des Jugendhotels diene. Die Frage des Eigentums an dem Grundstück, auf dem die Betriebsanlage errichtet sei, sei in diesem Zusammenhang nicht maßgeblich.
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Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sei eine genehmigungspflichtige Änderung einer Betriebsanlage bereits dann gegeben, wenn die Änderung grundsätzlich geeignet sei, die in § 74 Abs. 2 GewO bezeichneten Beeinträchtigungen hervorzurufen und Auswirkungen im Sinne dieser Bestimmung (Gefährdungen, Belästigungen, usw.) nicht auszuschließen sind. Ob mit den festgestellten Änderungen der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage tatsächlich Belästigungen einhergehen, sei für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 81 Abs. 1 iVm. § 366 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 unmaßgeblich. Im Fall einer von Kindern und Jugendlichen genutzten Freizeitanlage sei diese grundsätzliche Eignung zu bejahen. Anhaltspunkte, dass den Beschwerdeführer keine Verantwortung treffe, seien nicht hervorgekommen.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sei eine genehmigungspflichtige Änderung einer Betriebsanlage bereits dann gegeben, wenn die Änderung grundsätzlich geeignet sei, die in Paragraph 74, Absatz 2, GewO bezeichneten Beeinträchtigungen hervorzurufen und Auswirkungen im Sinne dieser Bestimmung (Gefährdungen, Belästigungen, usw.) nicht auszuschließen sind. Ob mit den festgestellten Änderungen der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage tatsächlich Belästigungen einhergehen, sei für die Verwirklichung des Tatbestandes des Paragraph 81, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 unmaßgeblich. Im Fall einer von Kindern und Jugendlichen genutzten Freizeitanlage sei diese grundsätzliche Eignung zu bejahen. Anhaltspunkte, dass den Beschwerdeführer keine Verantwortung treffe, seien nicht hervorgekommen. 7
Fallgegenständlich habe sich nicht gezeigt, dass der Revisionswerber seine Verteidigungsrechte nicht hätte wahren können oder er der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt gewesen sei. Zum Zweck der Präzisierung seien vom Verwaltungsgericht innerhalb der noch nicht abgelaufenen Verfolgungsverjährungsfrist die spruchgemäßen Ergänzungen vorzunehmen.
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3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision.
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4. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.4. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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4.1. Die Revision bringt zur Zulässigkeit vor, das Verwaltungsgericht übersehe die eigene Rechtsprechung und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs: Damit eine Qualifikation als Betriebsanlage möglich sei, müsse diese in rechtlicher Hinsicht ausschließlich einem Betrieb zuordenbar sein. Da im konkreten Fall auch eine Nutzung durch Dritte stattfinde und sich die „Outdoorfreizeitanlage“ auch nicht auf im Eigentum der JMR GmbH & Co KG oder des Revisionswerbers stehenden Grundstücken befinde, sei eine Zurechnung schlichtweg nicht möglich. Der Revisionswerber werde nunmehr indirekt für einen Freizeitplatz bestraft, der der Allgemeinheit zur Verfügung stehe. Da sohin eine Zuordnung vorgenommen worden sei, bei welcher sich das Verwaltungsgericht über die Eigentumsverhältnisse und die Nutzungskriterien hinweggesetzt habe, liege ein Verstoß gegen die bisher vorliegende höchstgerichtliche Rechtsprechung vor.
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Dem ist Folgendes zu entgegnen: Ein Revisionswerber, der - entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes - eine Abweichung des angefochtenen Erkenntnisses von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet, hat konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im revisionsgegenständlichen Fall jedoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist (vgl. VwGH 6.2.2024, Ra 2021/04/0199, mwN).Dem ist Folgendes zu entgegnen: Ein Revisionswerber, der - entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes - eine Abweichung des angefochtenen Erkenntnisses von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet, hat konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im revisionsgegenständlichen Fall jedoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist vergleiche , VwGH 6.2.2024, Ra 2021/04/0199, mwN). 14
Das Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung zielt weder auf eine konkrete Rechtsfrage ab, noch wird eine bestimmte Judikatur bezeichnet, von der das Verwaltungsgericht abgewichen sei. Überdies hat das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall ausführlich dargelegt, wieso ausgehend von den festgestellten Umständen die verfahrensgegenständliche Outdooranlage der Betriebsanlage dem vom Revisionswerber geführten Unternehmen zuzurechnen sei.
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4.2. Die Revision führt ferner ins Treffen, dass im Verfahren vor der belangten Behörde wesentliche Aktenteile nicht bereitgestellt worden seien und sohin eine Verletzung des Parteiengehörs vorliege. Dieses Vorgehen sei in einem Rechtsstaat nicht zulässig.
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Die Revision bringt hier einen Verfahrensmangel im behördlichen Verfahren vor, wobei nicht ersichtlich ist, inwiefern das hier angefochtene verwaltungsgerichtliche Erkenntnis von diesem Mangel betroffen sein sollte.
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Die Zulässigkeit der Revision setzt neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel nur dann ausgegangen werden, wenn die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass dieser abstrakt geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer für die revisionswerbenden Parteien günstigeren Sachverhaltsgrundlage zu führen (vgl. VwGH 4.7.2016, Ra 2016/04/0047, mwN). Die Revision stellt dies jedoch nicht dar.Die Zulässigkeit der Revision setzt neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel nur dann ausgegangen werden, wenn die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass dieser abstrakt geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer für die revisionswerbenden Parteien günstigeren Sachverhaltsgrundlage zu führen vergleiche , VwGH 4.7.2016, Ra 2016/04/0047, mwN). Die Revision stellt dies jedoch nicht dar. 18
4.3. Hinsichtlich des Vorbringens, die gegenständliche Sportanlage liege auf einem Grundstück, das im Eigentum Dritter stehe, in deren Rechte eingegriffen würde, ist darauf zu verweisen, dass es hinsichtlich der Frage des gewerberechtskonformen Betriebes der Betriebsanlage auf die Eigentumsverhältnisse des Grundstücks, auf dem sich der Anlagenteil befindet, nicht ankommt (vgl. VwGH 25.2.1992, 92/04/0031).4.3. Hinsichtlich des Vorbringens, die gegenständliche Sportanlage liege auf einem Grundstück, das im Eigentum Dritter stehe, in deren Rechte eingegriffen würde, ist darauf zu verweisen, dass es hinsichtlich der Frage des gewerberechtskonformen Betriebes der Betriebsanlage auf die Eigentumsverhältnisse des Grundstücks, auf dem sich der Anlagenteil befindet, nicht ankommt vergleiche , VwGH 25.2.1992, 92/04/0031). 19
4.4. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Präzisierung des Spruchs des angefochtenen Straferkenntnisses stellt sich entgegen dem Revisionsvorbringen nicht als unzulässig dar, weil durch die Präzisierung kein anderer als der ursprünglich der Bestrafung zugrunde gelegte Sachverhalt herangezogen wurde (vgl. VwGH 26.7.2018, Ra 2017/17/0804).4.4. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Präzisierung des Spruchs des angefochtenen Straferkenntnisses stellt sich entgegen dem Revisionsvorbringen nicht als unzulässig dar, weil durch die Präzisierung kein anderer als der ursprünglich der Bestrafung zugrunde gelegte Sachverhalt herangezogen wurde vergleiche , VwGH 26.7.2018, Ra 2017/17/0804). 20
4.5. In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.4.5. In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 21. Februar 2025