TE Vwgh Beschluss 2025/2/24 Ra 2023/05/0240

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.02.2025
beobachten
merken

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Oberösterreich
L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52
BauO OÖ 1994 §31 Abs6
BauO OÖ 1994 §35 Abs1
BauRallg
BTypV OÖ 2016
BTypV OÖ 2016 §1 Abs2
BTypV OÖ 2016 §2
ROG OÖ 1994 §21 Abs2a idF 2015/069
ROG OÖ 1994 §21 Abs3
ROG OÖ 1994 §22 Abs6
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/05/0241
Ra 2023/05/0242
Ra 2023/05/0243

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie die Hofrätinnen Mag. Liebhart-Mutzl und Dr.in Sembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Tichy, über die Revision 1. der S S, 2. des J S, 3. des H B und 4. der M B, alle in G, alle vertreten durch Dr. Longin Josef Kempf und Dr. Josef Maier, Rechtsanwälte in 4722 Peuerbach, Steegenstraße 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 20. Dezember 2021, LVwG-153049/19/RK/FE - 153052/2, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Grieskirchen; mitbeteiligte Partei: H GmbH in G, vertreten durch die Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

1
Mit einer am 30. Oktober 2020 beim Stadtamt der Stadtgemeinde G eingelangten Eingabe beantragte die mitbeteiligte Partei die baubehördliche Bewilligung für die „Erweiterung des Mehlsilos sowie Ausbau und Aufstockung des Verteilerraumes mit Einbau von bis zu drei neuen Trafozellen“ auf zwei näher bezeichneten Baugrundstücken der KG G.
2
Die revisionswerbenden Parteien sind unter anderem Eigentümer von näher bezeichneten, höchstens 50 m von den Baugrundstücken entfernten Nachbargrundstücken und erhoben Einwendungen gegen das Vorhaben.
3
Mit Bescheid vom 22. Februar 2021 der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde G als Baubehörde I. Instanz wurde der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung unter Erteilung von näher genannten Bedingungen und Auflagen erteilt.Mit Bescheid vom 22. Februar 2021 der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde G als Baubehörde römisch eins. Instanz wurde der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung unter Erteilung von näher genannten Bedingungen und Auflagen erteilt.
4
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden die dagegen von den revisionswerbenden Parteien erhobenen Beschwerden nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision unzulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden die dagegen von den revisionswerbenden Parteien erhobenen Beschwerden nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision unzulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
5
Seiner Begründung legte das Verwaltungsgericht - soweit für das Revisionsverfahren wesentlich - die Feststellungen zugrunde, dass das näher dargestellte Bauvorhaben der mitbeteiligten Partei auf zwei als „Betriebsbaugebiet“ gewidmeten, näher bezeichneten Grundstücken der KG G projektiert sei. Die revisionswerbenden Parteien seien jeweils Eigentümer bzw. Hälfteeigentümer näher bezeichneter Grundstücke im 50-Meter-Bereich der Baugrundstücke. Diese Grundstücke der Nachbarn seien als „Wohngebiet“ gewidmet. Für den gesamten Betriebsbereich, bestehend aus den beiden Baugrundstücken und zwei weiteren Grundstücken, bestehe eine Bauplatzbewilligung. Der westliche Teil des gesamten Betriebsareals umfasse diese beiden weiteren Grundstücke, welche die Widmung „MB - eingeschränktes gemischtes Baugebiet unter Ausschluss betriebsfremder Wohnungen“ aufwiesen und mit einer Schutzzone im Bauland betreffend bauliche Maßnahmen für eine hochwassergeschützte Gestaltung versehen seien. Die übrigen, östlich anschließenden Teile des Betriebsareals seien als „Betriebsbaugebiet“ gewidmet.
6
Durch die gegenständliche Erweiterung werde die Lagerkapazität auf ca. 425 Tonnen erhöht. Der Zubau zum geplanten Mehllager weise die gleiche Höhe wie das bestehende Gebäude auf, die Attika des Bestandes liege auf 26,91 m, somit unter der laut Bebauungsplan zulässigen Höhe von 28,50 m. Die Baumaßnahmen der bestehenden Trafoanlage im Innenhof der Mühlenanlage bestünden in der Entfernung der bestehenden und der Errichtung einer neuen Trafoanlage im Obergeschoss. Die energierechtliche Genehmigung der drei neuen Trafozellen samt der erforderlichen Übergabestation liege bereits vor.
7
Durch die projektgemäß vorgesehenen Schallschutzmaßnahmen werde das Immissionsverhalten der Anlage nach der Realisierung des Projektes in schalltechnischer Sicht nicht geändert, ebenso gebe es keine Änderung der Betriebszeiten, weiterhin sei der 24-Stunden - Betrieb vorgesehen. Luftreinhaltetechnisch seien keine zusätzlichen Emissionen zu erwarten, zumal wie bisher nur jeweils ein Silo befüllt und damit die Befüllleistung nicht erhöht werde. Die Abluft der Silos werde über Filter gereinigt und über das Dach abgeleitet, die angegebene Staubkonzentration entspreche dem Stand der Technik. Die Änderungen entsprächen dem Stand der Technik, es sei keine Erhöhung der Gesamtimmissionsbelastung zu erwarten.
8
Die gegenständlichen baulichen Erweiterungen seien als für Betriebe zur Erzeugung von Mahl- und Schälmühlenprodukten herkömmliche Anlagenerweiterungen zu bezeichnen, es liege kein Sonderfall eines Betriebstypus im Sinne des § 2 Oö. Betriebstypenverordnung 2016 (Oö. BTypVO 2016) vor. Der gegenständliche Betrieb sei im Gesamten gemäß Anlage 1 Oö. BTypVO 2016 in die Widmung „B“ zur Erzeugung von Mühl- und Schälmühlenprodukten eingereiht. Die Erweiterung finde ausschließlich auf Flächen mit der Widmung „B-Betriebsbaugebiet“ statt. Gegenüber dem Ist-Stand ergäben sich für die Nachbarn keine immissionsmäßigen Verschlechterungen.Die gegenständlichen baulichen Erweiterungen seien als für Betriebe zur Erzeugung von Mahl- und Schälmühlenprodukten herkömmliche Anlagenerweiterungen zu bezeichnen, es liege kein Sonderfall eines Betriebstypus im Sinne des Paragraph 2, Oö. Betriebstypenverordnung 2016 (Oö. BTypVO 2016) vor. Der gegenständliche Betrieb sei im Gesamten gemäß Anlage 1 Oö. BTypVO 2016 in die Widmung „B“ zur Erzeugung von Mühl- und Schälmühlenprodukten eingereiht. Die Erweiterung finde ausschließlich auf Flächen mit der Widmung „B-Betriebsbaugebiet“ statt. Gegenüber dem Ist-Stand ergäben sich für die Nachbarn keine immissionsmäßigen Verschlechterungen.
9
Seine Beweiswürdigung stützte das Verwaltungsgericht auf die Projektunterlagen, die bisher ergangenen Bescheide und die mündlichen Verhandlungen vor der belangten Behörde sowie vor dem Verwaltungsgericht. Zur Frage der Einordnung in die Anlage 1 der Oö. BTypVO 2016 stützte sich das Verwaltungsgericht auf ein Gutachten zur Frage, ob es sich um eine übliche maschinelle bzw. bauliche Ausstattung der Betriebserweiterung oder um einen Sonderfall eines Betriebstypus handle.
10
Rechtlich beurteilte das Verwaltungsgericht den festgestellten Sachverhalt zusammengefasst - und soweit für die vorliegenden Verfahren von Relevanz - dahingehend, dass dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien zur Prüfung des Gesamtbetriebes im Baubewilligungsverfahren (Hinweis auf VwGH 25.9.2012, 2011/05/0067) nicht zu folgen sei, da einerseits das Mitspracherecht der Nachbarn auf die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der Widmungskategorie beschränkt sei, insoweit damit eine Immissionsbelastung verbunden sei. Es handle sich „nur“ um eine Betriebserweiterung, die Zulässigkeit des unbestritten rechtmäßig bereits bestehenden Betriebes sei nicht zu beurteilen. Die belangte Behörde habe zu Recht die Widmungskonformität der Erweiterung anhand der Widmung „Betriebsbaugebiet“ beurteilt.
11
Nach der Anlage 1 der Oö. BTypVO 2016 seien Betriebe zur Erzeugung von Mühl- und Schälmühlenprodukten im Betriebsbaugebiet (B) jedenfalls zulässig. Nach Auseinandersetzung mit dem ersten Einleitungssatz der Anlage 1 der Oö. BTypVO 2016, § 21 Abs. 2a Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994) samt den Materialien zur Novelle in LGBl. 69/2015 sowie § 2 Oö. BTypVO 2016 und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 26.9.2017, Ro 2015/05/0024; 18.2.2021, Ra 2021/05/0019) und unter Einbeziehung des Ergebnisses des betriebstypologischen Gutachtens könne die Einordnung in Anlage 1 der Oö. BTypVO 2016 unter „Erzeugung von Mühl- und Schälmühlenprodukten“ mit der vorgesehenen Einordnung in „B“ aufrecht bleiben und es sei von einer Zulässigkeit der gegenständlichen Betriebserweiterung in der vorgesehenen Widmung „B“ auszugehen. Sowohl aus dem luftreinhaltetechnischen als auch aus dem schalltechnischen Gutachten hätten sich nur irrelevante Veränderungen der zu erwartenden Zusatzbelastungen ergeben. Die revisionswerbenden Parteien hätten nach Erörterung des betriebstypologischen Gutachtens in der Verhandlung zunächst ein Gegengutachten angekündigt, dieses jedoch letztlich nicht beigebracht.Nach der Anlage 1 der Oö. BTypVO 2016 seien Betriebe zur Erzeugung von Mühl- und Schälmühlenprodukten im Betriebsbaugebiet (B) jedenfalls zulässig. Nach Auseinandersetzung mit dem ersten Einleitungssatz der Anlage 1 der Oö. BTypVO 2016, Paragraph 21, Absatz 2 a, Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994) samt den Materialien zur Novelle in Landesgesetzblatt 69 aus 2015, sowie Paragraph 2, Oö. BTypVO 2016 und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 26.9.2017, Ro 2015/05/0024; 18.2.2021, Ra 2021/05/0019) und unter Einbeziehung des Ergebnisses des betriebstypologischen Gutachtens könne die Einordnung in Anlage 1 der Oö. BTypVO 2016 unter „Erzeugung von Mühl- und Schälmühlenprodukten“ mit der vorgesehenen Einordnung in „B“ aufrecht bleiben und es sei von einer Zulässigkeit der gegenständlichen Betriebserweiterung in der vorgesehenen Widmung „B“ auszugehen. Sowohl aus dem luftreinhaltetechnischen als auch aus dem schalltechnischen Gutachten hätten sich nur irrelevante Veränderungen der zu erwartenden Zusatzbelastungen ergeben. Die revisionswerbenden Parteien hätten nach Erörterung des betriebstypologischen Gutachtens in der Verhandlung zunächst ein Gegengutachten angekündigt, dieses jedoch letztlich nicht beigebracht.
12
Auch stimme das Bauvorhaben mit den Bestimmungen des Bebauungsplanes, des Flächenwidmungsplanes und des Örtlichen Entwicklungskonzeptes überein und die Kritik an den raumplanerischen Maßnahmen der Behörde könne nicht geteilt werden.
13
Es wäre im Hinblick auf § 21 Abs. 2a Oö. ROG 1994 unsachlich, wenn eine Betriebserweiterung, deren Zulässigkeit nach dieser nunmehr neu geschaffenen Gesetzesbestimmung (bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen) allenfalls in der gegenüber „B“ strengeren Widmung „MB“ bzw. „M“ gegeben wäre, in der weniger strengen Widmung „B“ aber trotz lediglich neutralem Immissionsaufkommen nicht zulässig wäre. Auch sei die Bestimmung des ersten Einleitungssatzes der Anlage 1 der Oö. BTypVO 2016 ohnehin klar. Die dort genannten Betriebe seien im Betriebsbaugebiet jedenfalls zulässig.Es wäre im Hinblick auf Paragraph 21, Absatz 2 a, Oö. ROG 1994 unsachlich, wenn eine Betriebserweiterung, deren Zulässigkeit nach dieser nunmehr neu geschaffenen Gesetzesbestimmung (bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen) allenfalls in der gegenüber „B“ strengeren Widmung „MB“ bzw. „M“ gegeben wäre, in der weniger strengen Widmung „B“ aber trotz lediglich neutralem Immissionsaufkommen nicht zulässig wäre. Auch sei die Bestimmung des ersten Einleitungssatzes der Anlage 1 der Oö. BTypVO 2016 ohnehin klar. Die dort genannten Betriebe seien im Betriebsbaugebiet jedenfalls zulässig.
14
Soweit die revisionswerbenden Parteien sich aufgrund des behaupteten industriellen Produktionscharakters gegen den Betrieb wendeten, führe dies ebenfalls nicht zu einer Versagung der Baubewilligung. Denn nach Anlage 1 der Oö. BTypVO 2016 sei der industrielle Produktionscharakter nur in der Widmungskategorie „B/M“ ein Versagungsgrund, nicht aber in der Kategorie „B“, in welche der vorliegende Betrieb, auch im Fall eines industriellen Produktionscharakters, der aber nicht vorliege, einzuordnen sei. Erhebliche Belästigungen im Sinne des § 2 Z 22 Oö. Bautechnikgesetz 2013 seien im Verfahren nicht hervorgekommen.Soweit die revisionswerbenden Parteien sich aufgrund des behaupteten industriellen Produktionscharakters gegen den Betrieb wendeten, führe dies ebenfalls nicht zu einer Versagung der Baubewilligung. Denn nach Anlage 1 der Oö. BTypVO 2016 sei der industrielle Produktionscharakter nur in der Widmungskategorie „B/M“ ein Versagungsgrund, nicht aber in der Kategorie „B“, in welche der vorliegende Betrieb, auch im Fall eines industriellen Produktionscharakters, der aber nicht vorliege, einzuordnen sei. Erhebliche Belästigungen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 22, Oö. Bautechnikgesetz 2013 seien im Verfahren nicht hervorgekommen.
15
Das gegenständliche Bauverfahren sei ein Projektgenehmigungsverfahren, Gegenstand nur das in den Einreichplänen und sonstigen Projektunterlagen dargestellte Projekt. Dieses bilde auch die Grenze der Prüfpflicht der Behörden und des Landesverwaltungsgerichts. Es bestehe entgegen der Behauptung der revisionswerbenden Parteien keine Verpflichtung, etwaige weitere anhängige Verfahren bei dieser Prüfung zu berücksichtigen.
16
Die Verhandlung habe auch ergeben, dass die gegenständliche Erweiterung den erhöhten Anforderungen an die Diversifizierung des Produktes „Mehl“ diene und eine Erhöhung der Anzahl der Mehlsorten mit sich bringe. Die Erhöhung der Lagerkapazität führe nicht automatisch zu einer Erhöhung der Mahlkapazität.
17
Abschließend hielt das Verwaltungsgericht neben einer Zusammenfassung der Ergebnisse des Verfahrens unter Hinweis auf § 31 Abs. 6 Oö BauO 1994 auch fest, dass das weitwendige Vorbringen betreffend befürchtete Immissionen schon deswegen nicht zum Erfolg führe, weil es das gewerbebehördliche Verfahren betreffe.Abschließend hielt das Verwaltungsgericht neben einer Zusammenfassung der Ergebnisse des Verfahrens unter Hinweis auf Paragraph 31, Absatz 6, Oö BauO 1994 auch fest, dass das weitwendige Vorbringen betreffend befürchtete Immissionen schon deswegen nicht zum Erfolg führe, weil es das gewerbebehördliche Verfahren betreffe.
18
Dagegen erhoben die revisionswerbenden Parteien zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 13. Juni 2023, E 423/2022-14, ablehnte und sie zur Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof abtrat. In seiner Begründung hielt der Verfassungsgerichtshof fest:

„Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit von § 21 Abs. 2a OÖ ROG 1994, der Anlage 1 der OÖ BTypVO 2016, der Änderung Nr. 1 des Örtlichen Entwicklungskonzeptes, der Änderung Nr. 14 des Flächenwidmungsplanes Nr. 4 und der Änderungen Nr. 2 des Bebauungsplanes Nr. 29 der Stadtgemeinde G[...] behauptet wird, lässt ihr Vorbringen - soweit es sich überhaupt auf präjudizielle Bestimmungen bezieht - vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 14.757/1997; VfGH 18.9.2014, B 917/2012; 30.11.2021, V 600/2020 zum Planungsermessen der Gemeinde; VfSlg. 14.866/1997 zu einer früheren Fassung der OÖ BTypVO 2016) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.“„Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit von Paragraph 21, Absatz 2 a, OÖ ROG 1994, der Anlage 1 der OÖ BTypVO 2016, der Änderung Nr. 1 des Örtlichen Entwicklungskonzeptes, der Änderung Nr. 14 des Flächenwidmungsplanes Nr. 4 und der Änderungen Nr. 2 des Bebauungsplanes Nr. 29 der Stadtgemeinde G[...] behauptet wird, lässt ihr Vorbringen - soweit es sich überhaupt auf präjudizielle Bestimmungen bezieht - vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche , VfSlg. 14.757 aus 1997,; VfGH 18.9.2014, B 917 aus 2012,; 30.11.2021, V 600 aus 2020, zum Planungsermessen der Gemeinde; VfSlg. 14.866 aus 1997, zu einer früheren Fassung der OÖ BTypVO 2016) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.“

19
In weiterer Folge wurde die gegenständliche außerordentliche Revision eingebracht.
20
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
21
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
22
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
23
Zur Begründung der Zulässigkeit der vorliegenden Revision bringen die revisionswerbenden Parteien zusammengefasst vor, die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts sei grob fehlerhaft. Das Verwaltungsgericht sei von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erforderlichkeit der Einholung eines betriebstypologischen Gutachtens abgewichen, da es nicht auf den gesamten Betrieb abgestellt habe, sondern nur auf die Betriebserweiterung. Weiters fehle einheitliche Rechtsprechung zur Frage, ob einem derartigen Gutachten nicht der Gesamtbetrieb zugrunde zu legen sei, dies auch im Hinblick auf die „Rechtslage nach der Novelle der OÖ BTypVO im Zusammenhang mit § 21 Abs. 2a Oö ROG 1994.“ Zudem sei das Bauvorhaben schon deshalb unzulässig, weil der Betrieb aufgrund seines industriellen Produktionscharakters in der zugrundeliegenden Widmungskategorie nicht zulässig sei, obwohl das Vorliegen dieses Produktionscharakters nach näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch in der Widmung „Betriebsbaugebiet“ zu prüfen sei.Zur Begründung der Zulässigkeit der vorliegenden Revision bringen die revisionswerbenden Parteien zusammengefasst vor, die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts sei grob fehlerhaft. Das Verwaltungsgericht sei von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erforderlichkeit der Einholung eines betriebstypologischen Gutachtens abgewichen, da es nicht auf den gesamten Betrieb abgestellt habe, sondern nur auf die Betriebserweiterung. Weiters fehle einheitliche Rechtsprechung zur Frage, ob einem derartigen Gutachten nicht der Gesamtbetrieb zugrunde zu legen sei, dies auch im Hinblick auf die „Rechtslage nach der Novelle der OÖ BTypVO im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 2 a, Oö ROG 1994.“ Zudem sei das Bauvorhaben schon deshalb unzulässig, weil der Betrieb aufgrund seines industriellen Produktionscharakters in der zugrundeliegenden Widmungskategorie nicht zulässig sei, obwohl das Vorliegen dieses Produktionscharakters nach näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch in der Widmung „Betriebsbaugebiet“ zu prüfen sei.
24
Die Revision erweist sich als unzulässig:
25
Ist für ein Bauvorhaben eine gewerbebehördliche Genehmigung erforderlich, sind nach § 31 Abs. 6 Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994) Einwendungen der Nachbarn, mit denen der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen geltend gemacht wird, nur zu berücksichtigen, soweit sie die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Widmungskategorie betreffen. Andere Einwendungen, z.B. wegen Lärmbelästigung oder sonstigen Immissionen aus dem Bauvorhaben, sind im Baubewilligungsverfahren unzulässig und daher zurückzuweisen. Das bedeutet, dass Einwendungen etwa im Hinblick auf die zu erwartenden Immissionsbelastungen im Bauverfahren nur in einem eingeschränkten Umfang zulässig sind, nämlich nur, soweit sie die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der jeweiligen Widmungskategorie betreffen (vgl. VwGH 14.12.2023, Ra 2021/05/0165, Rn. 8, mwN).Ist für ein Bauvorhaben eine gewerbebehördliche Genehmigung erforderlich, sind nach Paragraph 31, Absatz 6, Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994) Einwendungen der Nachbarn, mit denen der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen geltend gemacht wird, nur zu berücksichtigen, soweit sie die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Widmungskategorie betreffen. Andere Einwendungen, z.B. wegen Lärmbelästigung oder sonstigen Immissionen aus dem Bauvorhaben, sind im Baubewilligungsverfahren unzulässig und daher zurückzuweisen. Das bedeutet, dass Einwendungen etwa im Hinblick auf die zu erwartenden Immissionsbelastungen im Bauverfahren nur in einem eingeschränkten Umfang zulässig sind, nämlich nur, soweit sie die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der jeweiligen Widmungskategorie betreffen vergleiche , VwGH 14.12.2023, Ra 2021/05/0165, Rn. 8, mwN).
26
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu der von ihm entwickelten, auf die Rechtslage im Bundesland Oberösterreich anwendbaren „Betriebstypentheorie“ mehrfach festgehalten, dass Maßstab für die Lösung der Frage nach der Zulässigkeit eines Betriebes unter dem Blickwinkel der Flächenwidmung (hier: „Gemischtes Baugebiet“) für die Baubehörde - anders als für die Gewerbebehörde - nicht ein in seinen Betriebsmitteln und Anlagen bis ins einzelne fest umrissener Betrieb ist. Als dieser Maßstab hat vielmehr eine Betriebstype zu dienen, die nach Art der dort üblicherweise und nach dem jeweiligen Stand der Technik verwendeten Anlagen und Einrichtungen einschließlich der zum Schutze vor Belästigungen typisch getroffenen Maßnahmen sowie nach Art der dort entsprechend diesem Merkmal herkömmlicherweise entfalteten Tätigkeit auf das Ausmaß und die Intensität der dadurch verursachten Emissionen zu beurteilen ist (vgl. VwGH 18.2.2021, Ra 2021/05/0019, Rn. 11, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat zu der von ihm entwickelten, auf die Rechtslage im Bundesland Oberösterreich anwendbaren „Betriebstypentheorie“ mehrfach festgehalten, dass Maßstab für die Lösung der Frage nach der Zulässigkeit eines Betriebes unter dem Blickwinkel der Flächenwidmung (hier: „Gemischtes Baugebiet“) für die Baubehörde - anders als für die Gewerbebehörde - nicht ein in seinen Betriebsmitteln und Anlagen bis ins einzelne fest umrissener Betrieb ist. Als dieser Maßstab hat vielmehr eine Betriebstype zu dienen, die nach Art der dort üblicherweise und nach dem jeweiligen Stand der Technik verwendeten Anlagen und Einrichtungen einschließlich der zum Schutze vor Belästigungen typisch getroffenen Maßnahmen sowie nach Art der dort entsprechend diesem Merkmal herkömmlicherweise entfalteten Tätigkeit auf das Ausmaß und die Intensität der dadurch verursachten Emissionen zu beurteilen ist vergleiche , VwGH 18.2.2021, Ra 2021/05/0019, Rn. 11, mwN).
27
Zur Beurteilung des allfälligen Vorliegens eines Sonderfalles im Sinne von § 2 Oö. BTypVO 2016 ist ein Betrieb der zu beurteilenden Art typologisch (wozu in einem ersten Schritt die Kenntnis entsprechender, den gesamten Betriebsablauf umfassender Sachverhaltsgrundlagen erforderlich ist) dem bzw. den in Rede stehenden Betriebstyp(en) des jeweiligen Anhanges bzw. der gemäß § 1 (nunmehr) Abs. 2 leg. cit. als Grundlage für die Einordnung angenommenen Betriebstype als Vergleichsbetrieb(e) gegenüberzustellen (vgl. erneut VwGH 18.2.2021, Ra 2021/05/0019, Rn. 14, mwN).Zur Beurteilung des allfälligen Vorliegens eines Sonderfalles im Sinne von Paragraph 2, Oö. BTypVO 2016 ist ein Betrieb der zu beurteilenden Art typologisch (wozu in einem ersten Schritt die Kenntnis entsprechender, den gesamten Betriebsablauf umfassender Sachverhaltsgrundlagen erforderlich ist) dem bzw. den in Rede stehenden Betriebstyp(en) des jeweiligen Anhanges bzw. der gemäß Paragraph eins, (nunmehr) Absatz 2, leg. cit. als Grundlage für die Einordnung angenommenen Betriebstype als Vergleichsbetrieb(e) gegenüberzustellen vergleiche , erneut VwGH 18.2.2021, Ra 2021/05/0019, Rn. 14, mwN).
28
Das Verwaltungsgericht ist gemäß der oben dargestellten Rechtsprechung zu § 31 Abs. 6 Oö. BauO 2014 und zur Oö. BTypVO 2016 zur Zulässigkeit eines Bauvorhabens in einer bestimmten Widmungskategorie, zur Einordnung eines Betriebs unter eine Betriebstype und zur Einholung von Sachverständigengutachten im Falle des allfälligen Vorliegens eines Sonderfalls gemäß § 2 Oö. BTypVO 2016 vorgegangen, hat ein betriebstypologisches Gutachten eingeholt, dieses den Parteien zur Stellungnahme zugestellt und die Gesamtheit der Ermittlungen nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung einer umfassenden Beweiswürdigung unterzogen.Das Verwaltungsgericht ist gemäß der oben dargestellten Rechtsprechung zu Paragraph 31, Absatz 6, Oö. BauO 2014 und zur Oö. BTypVO 2016 zur Zulässigkeit eines Bauvorhabens in einer bestimmten Widmungskategorie, zur Einordnung eines Betriebs unter eine Betriebstype und zur Einholung von Sachverständigengutachten im Falle des allfälligen Vorliegens eines Sonderfalls gemäß Paragraph 2, Oö. BTypVO 2016 vorgegangen, hat ein betriebstypologisches Gutachten eingeholt, dieses den Parteien zur Stellungnahme zugestellt und die Gesamtheit der Ermittlungen nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung einer umfassenden Beweiswürdigung unterzogen.
29
In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG könnte sich in diesem Zusammenhang nur dann ergeben, wenn das Verwaltungsgericht diese im Einzelfall vorgenommene Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. etwa VwGH 8.8.2023, Ra 2023/05/0190, Rn. 11, mwN); die Revision wirft in ihrer Zulässigkeitsbegründung - die über den bloßen Vorwurf einer unvertretbaren Beweiswürdigung kein weiteres Vorbringen zur Beweiswürdigung enthält - weder über den Einzelfall hinausreichende Fragen auf, noch liegen aufgrund ihres Vorbringens Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Verwaltungsgericht eine krasse oder unvertretbare Fehlbeurteilung des vorliegenden Sachverhaltes unterlaufen wäre. Denn einem schlüssigen Sachverständigengutachten kann mit bloßen Behauptungen, ohne Argumentation auf gleicher fachlicher Ebene, in tauglicher Art und Weise nicht entgegengetreten werden. Ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden (vgl. VwGH 13.1.2023, Ra 2022/06/0318, Rn. 7 ff.). Ein solches Gutachten haben die revisionswerbenden Parteien - trotz Ankündigung im Verfahren - nicht vorgelegt.In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG könnte sich in diesem Zusammenhang nur dann ergeben, wenn das Verwaltungsgericht diese im Einzelfall vorgenommene Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte vergleiche , etwa VwGH 8.8.2023, Ra 2023/05/0190, Rn. 11, mwN); die Revision wirft in ihrer Zulässigkeitsbegründung - die über den bloßen Vorwurf einer unvertretbaren Beweiswürdigung kein weiteres Vorbringen zur Beweiswürdigung enthält - weder über den Einzelfall hinausreichende Fragen auf, noch liegen aufgrund ihres Vorbringens Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Verwaltungsgericht eine krasse oder unvertretbare Fehlbeurteilung des vorliegenden Sachverhaltes unterlaufen wäre. Denn einem schlüssigen Sachverständigengutachten kann mit bloßen Behauptungen, ohne Argumentation auf gleicher fachlicher Ebene, in tauglicher Art und Weise nicht entgegengetreten werden. Ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden vergleiche , VwGH 13.1.2023, Ra 2022/06/0318, Rn. 7 ff.). Ein solches Gutachten haben die revisionswerbenden Parteien - trotz Ankündigung im Verfahren - nicht vorgelegt.
30
Zudem übersieht die Revision mit ihrem wiederholten Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht nur auf die Betriebserweiterung und nicht auf den Gesamtbetrieb abgestellt, womit eine Abweichung von näher genannter Rechtsprechung einerseits und das Vorliegen uneinheitlicher Rechtsprechung andererseits moniert wird, dass die in der Revision zitierte Rechtsprechung die behauptete Aussage nicht enthält. So wird im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. September 2012, 2011/05/0067, zum Fall einer Betriebserweiterung zwar festgehalten, dass dann, wenn ein einheitliches Vorhaben auf Grundflächen mit verschiedenen Widmungen situiert ist, aus dem Blickwinkel des Immissionsschutzes der Nachbarn die für den Nachbarn weniger belastende Widmung maßgeblich ist, jedoch ein solcher Fall dann nicht vorliegt, wenn es „nur“ um eine Betriebserweiterung geht und daher nicht die Zulässigkeit des unbestritten bereits rechtmäßig bestehenden Betriebes zu beurteilen ist.
31
Soweit die revisionswerbenden Parteien in diesem Zusammenhang behaupten, das Verwaltungsgericht sei vom Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. November 1999, 99/05/0067, abgewichen, da in dieser Entscheidung „gerade von einem Betriebsbaugebiet“ die Rede gewesen sei, legen sie mit diesem Vorbringen nicht konkret dar, dass der der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt einer der von der Revision ins Treffen geführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist (vgl. aus vielen etwa VwGH 14.12.2023, Ra 2023/05/0229, Rn. 9, mwN). Den genannten Begründungsanforderungen für den Fall einer behaupteten Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die Revision, die eine Abweichung - ohne Darstellung der Vergleichbarkeit der Sachverhalte und ohne nähere Ausführung - bloß behauptet, nicht gerecht. Zudem ist eine Vergleichbarkeit auch nicht ersichtlich, lag der zitierten Entscheidung doch die Frage der Zulässigkeit eines „Schießkellers“, der in der Anlage 1 der Betriebstypenverordnung 1994 nicht aufgezählt war und aus diesem Grund die Ergänzung des Bauverfahrens um ein betriebstypologisches Gutachten notwendig machte, zugrunde (vgl. VwGH 9.11.1999, 99/05/0067).Soweit die revisionswerbenden Parteien in diesem Zusammenhang behaupten, das Verwaltungsgericht sei vom Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. November 1999, 99/05/0067, abgewichen, da in dieser Entscheidung „gerade von einem Betriebsbaugebiet“ die Rede gewesen sei, legen sie mit diesem Vorbringen nicht konkret dar, dass der der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt einer der von der Revision ins Treffen geführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist vergleiche , aus vielen etwa VwGH 14.12.2023, Ra 2023/05/0229, Rn. 9, mwN). Den genannten Begründungsanforderungen für den Fall einer behaupteten Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die Revision, die eine Abweichung - ohne Darstellung der Vergleichbarkeit der Sachverhalte und ohne nähere Ausführung - bloß behauptet, nicht gerecht. Zudem ist eine Vergleichbarkeit auch nicht ersichtlich, lag der zitierten Entscheidung doch die Frage der Zulässigkeit eines „Schießkellers“, der in der Anlage 1 der Betriebstypenverordnung 1994 nicht aufgezählt war und aus diesem Grund die Ergänzung des Bauverfahrens um ein betriebstypologisches Gutachten notwendig machte, zugrunde vergleiche , VwGH 9.11.1999, 99/05/0067).
32
Ebensowenig gelingt es der Revision mit dem Vorbringen einer fehlenden Rechtsprechung zur Auslegung von § 21 Abs. 2a Oö. ROG 1994 idF LGBl. 69/2015 eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darzulegen. In dem zur Auslegung dieser Gesetzesstelle ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. September 2017, Ro 2015/05/0024, hat der Verwaltungsgerichtshof nämlich bereits festgehalten, dass die genannte Bestimmung nur bei Vorliegen folgender zweier Voraussetzungen zur Anwendung kommt: Zum einen muss es sich um die Errichtung von Teilen eines Betriebes handeln, die sich emissionsseitig wesentlich von der Betriebstype dieses Betriebes unterscheiden (wie Büro- oder Lagernutzungen); zum anderen muss es um die Errichtung derartiger Teile eines Betriebes in einer Widmungskategorie gehen, die nicht der Betriebstype dieses Betriebes entspricht (vgl. VwGH 26.9.2017, Ro 2015/05/0024, Rn. 35, mwN). Mit der Novelle LGBl. 69/2015 wollte der Landesgesetzgeber eine Einschränkung des vom Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Betriebstypenprüfung judizierten Grundsatzes der Einheit des Betriebes dahingehend erreichen, dass emissionsneutrale bzw. emissionsarme Betriebsentwicklungen auch in anderen Widmungskategorien als jener, der der Betrieb an sich zuzuordnen ist, möglich sein sollen. Der Gesetzgeber bezog sich damit auf alle Fälle von emissionsarmen bzw. -neutralen Teilen von Betrieben, deren Errichtung nunmehr auch auf Grundstücken mit einer Widmungskategorie zulässig sein soll, die der Betriebstype dieses Betriebes nicht entspricht (vgl. erneut VwGH 26.9.2017, Ro 2015/05/0024, Rn. 39). Weder liegt im vorliegenden Fall das Bauvorhaben auf Baugrundstücken mit unterschiedlicher Widmung noch handelt es sich bei der Betriebserweiterung um betriebstypenfremde Betriebsteile.Ebensowenig gelingt es der Revision mit dem Vorbringen einer fehlenden Rechtsprechung zur Auslegung von Paragraph 21, Absatz 2 a, Oö. ROG 1994 in der Fassung , Landesgesetzblatt 69 aus 2015, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darzulegen. In dem zur Auslegung dieser Gesetzesstelle ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. September 2017, Ro 2015/05/0024, hat der Verwaltungsgerichtshof nämlich bereits festgehalten, dass die genannte Bestimmung nur bei Vorliegen folgender zweier Voraussetzungen zur Anwendung kommt: Zum einen muss es sich um die Errichtung von Teilen eines Betriebes handeln, die sich emissionsseitig wesentlich von der Betriebstype dieses Betriebes unterscheiden (wie Büro- oder Lagernutzungen); zum anderen muss es um die Errichtung derartiger Teile eines Betriebes in einer Widmungskategorie gehen, die nicht der Betriebstype dieses Betriebes entspricht vergleiche , VwGH 26.9.2017, Ro 2015/05/0024, Rn. 35, mwN). Mit der Novelle Landesgesetzblatt 69 aus 2015, wollte der Landesgesetzgeber eine Einschränkung des vom Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Betriebstypenprüfung judizierten Grundsatzes der Einheit des Betriebes dahingehend erreichen, dass emissionsneutrale bzw. emissionsarme Betriebsentwicklungen auch in anderen Widmungskategorien als jener, der der Betrieb an sich zuzuordnen ist, möglich sein sollen. Der Gesetzgeber bezog sich damit auf alle Fälle von emissionsarmen bzw. -neutralen Teilen von Betrieben, deren Errichtung nunmehr auch auf Grundstücken mit einer Widmungskategorie zulässig sein soll, die der Betriebstype dieses Betriebes nicht entspricht vergleiche , erneut VwGH 26.9.2017, Ro 2015/05/0024, Rn. 39). Weder liegt im vorliegenden Fall das Bauvorhaben auf Baugrundstücken mit unterschiedlicher Widmung noch handelt es sich bei der Betriebserweiterung um betriebstypenfremde Betriebsteile.
33
Der Revision gelingt es somit mit ihrem Vorbringen zur Einordnung der Betriebserweiterung gemäß der Oö. BTypVO 2016 und der behaupteten mangelnden Widmungskonformität des Bauvorhabens vor dem Hintergrund des § 31 Abs. 6 Oö. BauO 1994 nicht, darzustellen, dass das Verwaltungsgericht von den oben dargestellten Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre.Der Revision gelingt es somit mit ihrem Vorbringen zur Einordnung der Betriebserweiterung gemäß der Oö. BTypVO 2016 und der behaupteten mangelnden Widmungskonformität des Bauvorhabens vor dem Hintergrund des Paragraph 31, Absatz 6, Oö. BauO 1994 nicht, darzustellen, dass das Verwaltungsgericht von den oben dargestellten Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre.
34
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
35
Über die Revision wurde kein Vorverfahren eingeleitet, sodass eine Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofs zur Einbringung einer Revisionsbeantwortung an die Parteien nicht ergangen ist (vgl. dazu § 36 Abs. 1 VwGG). Der in der von der mitbeteiligten Partei unaufgefordert eingebrachten „Revisionsbeantwortung“ und von der belangten Behörde unaufgefordert eingebrachten „Gegenschrift“ jeweils begehrte Aufwandersatz war daher nicht zuzuerkennen (vgl. VwGH 27.10.2022, Ra 2022/06/0217, Rn. 6, mwN).Über die Revision wurde kein Vorverfahren eingeleitet, sodass eine Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofs zur Einbringung einer Revisionsbeantwortung an die Parteien nicht ergangen ist vergleiche , dazu Paragraph 36, Absatz eins, VwGG). Der in der von der mitbeteiligten Partei unaufgefordert eingebrachten „Revisionsbeantwortung“ und von der belangten Behörde unaufgefordert eingebrachten „Gegenschrift“ jeweils begehrte Aufwandersatz war daher nicht zuzuerkennen vergleiche , VwGH 27.10.2022, Ra 2022/06/0217, Rn. 6, mwN).

Wien, am 24. Februar 2025

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023050240.L00

Im RIS seit

01.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten