TE Vwgh Beschluss 2025/2/24 Ra 2023/05/0236

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Veröffentlicht am 24.02.2025
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Oberösterreich
L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §52
AVG §8
BauO OÖ 1994 §31 Abs6
BauO OÖ 1994 §35 Abs1
BauRallg
BTypV OÖ 2016
BTypV OÖ 2016 §1 Abs2
BTypV OÖ 2016 §2
GewO 1994 §74
ROG OÖ 1994 §21 Abs2a idF 2015/069
ROG OÖ 1994 §21 Abs3
ROG OÖ 1994 §22 Abs6
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. GewO 1994 § 74 heute
  2. GewO 1994 § 74 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  3. GewO 1994 § 74 gültig von 01.01.2010 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. GewO 1994 § 74 gültig von 01.12.2004 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  5. GewO 1994 § 74 gültig von 01.08.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. GewO 1994 § 74 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 74 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/05/0237
Ra 2023/05/0238
Ra 2023/05/0239

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie die Hofrätinnen Mag. Liebhart-Mutzl und Dr.in Sembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Tichy, über die Revision 1. der S S, 2. des J S, 3. des H B und 4. der M B, alle in G, alle vertreten durch Dr. Longin Josef Kempf und Dr. Josef Maier, Rechtsanwälte in 4722 Peuerbach, Steegenstraße 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 8. November 2022, LVwG-153268/26/RK/FE - 153271/2, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Grieskirchen; mitbeteiligte Partei: H G in G, vertreten durch die Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

1
Mit einer am 31. Mai 2021 bei der Stadtgemeinde G eingelangten Eingabe beantragte die mitbeteiligte Partei die baubehördliche Bewilligung für die „Erweiterung des bestehenden Mühlengebäudes und der Überbauung der Durchfahrt (Getreidesilo) in südlicher Richtung im Hofbereich“ auf einem näher bezeichneten Baugrundstück der KG G.
2
Die revisionswerbenden Parteien sind Eigentümer von mehreren, höchstens 50 m vom Baugrundstück entfernten Nachbargrundstücken und erhoben Einwendungen gegen das Vorhaben.
3
Mit Bescheid vom 16. August 2021 der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde G als Baubehörde I. Instanz wurde der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung unter näher genannten Bedingungen und Auflagen erteilt.Mit Bescheid vom 16. August 2021 der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde G als Baubehörde römisch eins. Instanz wurde der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung unter näher genannten Bedingungen und Auflagen erteilt.
4
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden die dagegen von den revisionswerbenden Parteien erhobenen Beschwerden nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision unzulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden die dagegen von den revisionswerbenden Parteien erhobenen Beschwerden nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision unzulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
5
Seiner Begründung legte das Verwaltungsgericht - soweit für das Revisionsverfahren wesentlich - die Feststellungen zugrunde, dass das näher dargestellte Bauvorhaben der mitbeteiligten Partei auf einem als „Betriebsbaugebiet“ gewidmeten, näher bezeichneten Grundstück der KG G projektiert sei. Im Norden und im Osten grenzten je eine Straße an das Baugrundstück, im Süden der Fluss T und im Nordwesten ein Grundstück mit der Widmung „eingeschränktes gemischtes Baugebiet unter Ausschluss betriebsfremder Wohnungen“. Südlich davon befinde sich ein Grundstück mit einer Schutzzone im Bauland betreffend bauliche Maßnahmen für eine hochwassergeschützte Gestaltung der Gebäude entsprechend Vorschreibungen des Gewässerbezirkes G. Das Bauvorhaben sei als „Erweiterung des bestehenden Mühlengebäudes und der Überbauung der Durchfahrt (Getreidesilo) in südlicher Richtung im Hofbereich“ bezeichnet. Es bestehe kein Widerspruch des Bauvorhabens gegen den näher dargestellten, aktuell gültigen Bebauungsplan. Das örtliche Entwicklungskonzept habe die Erweiterungsmöglichkeit des Betriebes und eine Bereinigung eines Widmungskonfliktes (zur Einhaltung der Vorschreibungen des Gewässerbezirkes G) zum Ziel.
6
Die erst- und zweitrevisionswerbenden Parteien seien Hälfteeigentümer eines näher bezeichneten Grundstücks, das einen Abstand von 29 m zum Baugrundstück aufweise. Ein im Alleineigentum der erstrevisionswerbenden Partei stehendes Grundstück liege mehr als 50 m entfernt. Die dritt- und viertrevisionswerbenden Parteien seien je zur Hälfte Eigentümer zweier näher genannter Grundstücke im 50-Meter-Bereich des Baugrundstücks.
7
Die gegenständliche Betriebserweiterung bedürfe einer gewerberechtlichen Genehmigung. Nach dem schalltechnischen Projekt würden die Grenzwerte für die Gesundheitsgefährdung sowohl zur Tagzeit als auch zur Abendzeit sowie in der Nacht jeweils eingehalten werden. Dem luftreinhaltetechnischen Gutachten sei zu entnehmen, dass die durch den gesamten Betrieb verursachten Emissionen bei den Nachbarobjekten nur irrelevante Luftschadstoffzusatzbelastungen hervorbrächten. Die Immissionsgrenzwerte der „IG-L“ würden eingehalten. In diesem Projekt seien sämtliche relevanten Emissionsquellen und Emissionsvorgänge des Gesamtbetriebes berücksichtigt und der Immissionsprognose zugrunde gelegt worden. Im maschinenbautechnischen Gutachten bestünden insbesondere unter dem Aspekt des Explosionsschutzes und bei Einhaltung der Auflagen keine grundsätzlichen Bedenken. Auch sei kein Versagungsgrund hervorgekommen. Der medizinische Sachverständige habe unter Bezugnahme auf das schalltechnische Gutachten festgehalten, dass keine nachhaltigen Wirkungen im Sinne von erheblichen Beeinträchtigungen oder Gesundheitsgefährdungen hervorgekommen seien. Luftreinhaltetechnisch sei aufgrund der Einhaltung der Grenzwerte nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft mit keinen erheblichen Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen zu rechnen.
8
Seine Erwägungen stützte das Verwaltungsgericht auf die Projektunterlagen, die Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen und die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung. Zum betriebstypologischen Gutachten führte es aus, dass der Amtssachverständige eine große Zahl von Vergleichsbetrieben heranzogen und die dortigen Produktionsweisen betrachtet habe. Ein Vergleich der erzeugten Produkte der untersuchten Mühlen habe ergeben, dass auch die gegenständliche Mühle keine derart abweichenden Produkte biete, die aus technischer Sicht als unüblich bezeichnet werden könnten. Bei den baulichen Anlagen der Erweiterung handle es sich nach dem Amtssachverständigen um eine herkömmliche Bauführung, die aus technischer Sicht nicht als unüblich ausgeführt zu betrachten sei. Die zum Einbau gelangenden maschinellen Einrichtungen seien exakt beschrieben worden und der Amtssachverständige habe sodann auf die Be- und Verarbeitungsprozesse einer Motormühle Bezug genommen. Die beschriebene Erweiterung könne im Vergleich zu Unterlagen aus Fachpublikationen und gemäß dem Wissensstand aus technischer Sicht als übliche Anlagenerweiterung einer Schäl- und Mahlmühle bezeichnet werden. Die von Erweiterungsmaßnahmen ausgehenden Emissionen könnten als herkömmliche Emissionen einer Mahl- und Schälmühle bezeichnet werden, die projektierten Immissionsvermeidungsmaßnahmen seien üblich. Es liege kein Sonderfall im Sinne der Oö. Betriebstypenverordnung 2016 (Oö. BTypVO 2016) vor. Es werde auch nicht gegen den Flächenwidmungsplan verstoßen, zumal der gegenständliche Betriebsbereich zur Gänze in der Widmung „B-Betriebsbaugebiet“ liege. Die Einordnung nach Anlage 1 der „Oö. BTypVO“, Zeile 6 „B-Erzeugung von Mahl- und Schälmühlenprodukten“, sei gerechtfertigt. Diesen Ausführungen sei nicht fundiert entgegengetreten worden. Ein mehrfach angekündigtes Privatgutachten zur Frage der Widmungskonformität sei letztlich nicht beigebracht worden. Soweit mit dem industriellen Charakter des Betriebes argumentiert worden sei, ändere dies an der Einordnung nichts.
9
Rechtlich beurteilte das Verwaltungsgericht den festgestellten Sachverhalt zusammengefasst dahingehend, dass dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien zur Prüfung des Gesamtbetriebes im Baubewilligungsverfahren (Hinweis auf VwGH 25.9.2012, 2011/05/0067) nicht zu folgen sei, da einerseits das Mitspracherecht der Nachbarn auf die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der Widmungskategorie beschränkt sei, insoweit damit eine Immissionsbelastung verbunden sei. Es handle sich „nur“ um eine Betriebserweiterung, die Zulässigkeit des unbestritten rechtmäßig bereits bestehenden Betriebes sei nicht zu beurteilen. Die belangte Behörde habe zu Recht die Widmungskonformität der Erweiterung anhand der Widmung „Betriebsbaugebiet“ beurteilt. Nach der Anlage 1 der Oö. BTypVO 2016 seien Betriebe zur Erzeugung von Mühl- und Schälmühlenprodukten im Betriebsbaugebiet (B) jedenfalls zulässig. Nach Auseinandersetzung mit dem ersten Einleitungssatz besagter Anlage 1, § 21 Abs. 2a Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994) samt den Materialien zur Novelle in LGBl. 69/2015 sowie § 2 Oö. BTypVO 2016 und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 26.9.2017, Ro 2015/05/0024; 18.2.2021, Ra 2021/05/0019) und unter Einbeziehung des Ergebnisses des betriebstypologischen Gutachtens könne die Einordnung in Anlage 1 der Oö. BTypVO 2016 unter „Erzeugung von Mühl- und Schälmühlenprodukten“ mit der vorgesehenen Einordnung in „B“ aufrecht bleiben und es sei von einer Zulässigkeit der gegenständlichen Betriebserweiterung in der vorgesehenen Widmung „B“ auszugehen. Sowohl aus dem luftreinhaltetechnischen als auch aus dem schalltechnischen Gutachten hätten sich nur irrelevante Veränderungen der zu erwartenden Zusatzbelastungen ergeben.Rechtlich beurteilte das Verwaltungsgericht den festgestellten Sachverhalt zusammengefasst dahingehend, dass dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien zur Prüfung des Gesamtbetriebes im Baubewilligungsverfahren (Hinweis auf VwGH 25.9.2012, 2011/05/0067) nicht zu folgen sei, da einerseits das Mitspracherecht der Nachbarn auf die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der Widmungskategorie beschränkt sei, insoweit damit eine Immissionsbelastung verbunden sei. Es handle sich „nur“ um eine Betriebserweiterung, die Zulässigkeit des unbestritten rechtmäßig bereits bestehenden Betriebes sei nicht zu beurteilen. Die belangte Behörde habe zu Recht die Widmungskonformität der Erweiterung anhand der Widmung „Betriebsbaugebiet“ beurteilt. Nach der Anlage 1 der Oö. BTypVO 2016 seien Betriebe zur Erzeugung von Mühl- und Schälmühlenprodukten im Betriebsbaugebiet (B) jedenfalls zulässig. Nach Auseinandersetzung mit dem ersten Einleitungssatz besagter Anlage 1, Paragraph 21, Absatz 2 a, Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994) samt den Materialien zur Novelle in Landesgesetzblatt 69 aus 2015, sowie Paragraph 2, Oö. BTypVO 2016 und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 26.9.2017, Ro 2015/05/0024; 18.2.2021, Ra 2021/05/0019) und unter Einbeziehung des Ergebnisses des betriebstypologischen Gutachtens könne die Einordnung in Anlage 1 der Oö. BTypVO 2016 unter „Erzeugung von Mühl- und Schälmühlenprodukten“ mit der vorgesehenen Einordnung in „B“ aufrecht bleiben und es sei von einer Zulässigkeit der gegenständlichen Betriebserweiterung in der vorgesehenen Widmung „B“ auszugehen. Sowohl aus dem luftreinhaltetechnischen als auch aus dem schalltechnischen Gutachten hätten sich nur irrelevante Veränderungen der zu erwartenden Zusatzbelastungen ergeben.
10
Soweit die revisionswerbenden Parteien sich aufgrund des behaupteten industriellen Produktionscharakters gegen den Betrieb wendeten, führe dies ebenfalls nicht zu einer Versagung. Denn nach Anlage 1 der Oö. BTypVO 2016 sei der industrielle Produktionscharakter nur in der Widmungskategorie „B/M“ ein Versagungsgrund, nicht aber in der Kategorie „B“, in welche der vorliegende Betrieb, auch im Fall eines industriellen Produktionscharakters, der aber nicht vorliege, einzuordnen sei.
11
Ebenso führten die Beschwerdeausführungen zum Flächenwidmungsplan, zur Änderung des örtlichen Entwicklungskonzepts und zum Bebauungsplan aufgrund der immissionsneutralen Änderungen nicht zur Versagung des Bauvorhabens (wird näher ausgeführt).
12
In Auseinandersetzung mit dem humanmedizinischen Gutachten kam das Verwaltungsgericht sodann auch zum Schluss, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 2 Z 22 Oö. Bautechnikgesetz 2013 entstünden. Zum Vorbringen der erst- und zweitrevisionswerbenden Parteien von Lärmeinwirkungen auf ihr Grundstück und zur Freizeitnutzung ihres Pools hielt es fest, dass damit den Ausführungen des lärmtechnischen Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden sei. Der Amtssachverständige habe unter Heranziehung des Immissionspunktes 1 eine Lärmmessung durchgeführt. Deren Ergebnis lasse auch auf die Auswirkungen auf das betreffende Grundstück schließen und das Bestehen der Lärmschutzwand habe keine nachteiligen Auswirkungen auf den Immissionspunkt. Der beantragte Ortsaugenschein stelle einen reinen Erkundungsbeweis dar, zumal die Themenbereiche von den einzelnen Sachverständigen im Verfahren bereits klar beurteilt worden seien. In Auseinandersetzung mit dem humanmedizinischen Gutachten kam das Verwaltungsgericht sodann auch zum Schluss, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 22, Oö. Bautechnikgesetz 2013 entstünden. Zum Vorbringen der erst- und zweitrevisionswerbenden Parteien von Lärmeinwirkungen auf ihr Grundstück und zur Freizeitnutzung ihres Pools hielt es fest, dass damit den Ausführungen des lärmtechnischen Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden sei. Der Amtssachverständige habe unter Heranziehung des Immissionspunktes 1 eine Lärmmessung durchgeführt. Deren Ergebnis lasse auch auf die Auswirkungen auf das betreffende Grundstück schließen und das Bestehen der Lärmschutzwand habe keine nachteiligen Auswirkungen auf den Immissionspunkt. Der beantragte Ortsaugenschein stelle einen reinen Erkundungsbeweis dar, zumal die Themenbereiche von den einzelnen Sachverständigen im Verfahren bereits klar beurteilt worden seien.
13
Abschließend hielt das Verwaltungsgericht neben einer Zusammenfassung der Ergebnisse des Verfahrens unter Hinweis auf § 31 Abs. 6 Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994) auch fest, dass das weitwendige Vorbringen betreffend befürchtete Immissionen schon deswegen nicht zum Erfolg führe, weil es das gewerbebehördliche Verfahren betreffe.Abschließend hielt das Verwaltungsgericht neben einer Zusammenfassung der Ergebnisse des Verfahrens unter Hinweis auf Paragraph 31, Absatz 6, Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994) auch fest, dass das weitwendige Vorbringen betreffend befürchtete Immissionen schon deswegen nicht zum Erfolg führe, weil es das gewerbebehördliche Verfahren betreffe.
14
Dagegen erhoben die revisionswerbenden Parteien zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 13. Juni 2023, E 3488/2022-16, ablehnte und sie zur Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof abtrat. In seiner Begründung hielt der Verfassungsgerichtshof fest:

„Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit von § 21 Abs. 2a OÖ ROG 1994, der Anlage 1 der OÖ BTypVO 2016, der Änderung Nr. 1 des Örtlichen Entwicklungskonzeptes, der Änderung Nr. 14 des Flächenwidmungsplanes Nr. 4 und der Änderungen Nr. 2 sowie Nr. 4 des Bebauungsplanes Nr. 29 der Stadtgemeinde G[...] behauptet wird, lässt ihr Vorbringen - soweit es sich überhaupt auf präjudizielle Bestimmungen bezieht - vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 14.757/1997; VfGH 18.9.2014, B 917/2012; 30.11.2021, V 600/2020 zum Planungsermessen der Gemeinde; VfSlg. 14.866/1997 zu einer früheren Fassung der OÖ BTypVO 2016) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.“„Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit von Paragraph 21, Absatz 2 a, OÖ ROG 1994, der Anlage 1 der OÖ BTypVO 2016, der Änderung Nr. 1 des Örtlichen Entwicklungskonzeptes, der Änderung Nr. 14 des Flächenwidmungsplanes Nr. 4 und der Änderungen Nr. 2 sowie Nr. 4 des Bebauungsplanes Nr. 29 der Stadtgemeinde G[...] behauptet wird, lässt ihr Vorbringen - soweit es sich überhaupt auf präjudizielle Bestimmungen bezieht - vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche , VfSlg. 14.757 aus 1997,; VfGH 18.9.2014, B 917 aus 2012,; 30.11.2021, V 600 aus 2020, zum Planungsermessen der Gemeinde; VfSlg. 14.866 aus 1997, zu einer früheren Fassung der OÖ BTypVO 2016) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.“

15
In weiterer Folge wurde die gegenständliche außerordentliche Revision eingebracht.
16
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
17
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
18
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
19
Zur Begründung der Zulässigkeit der vorliegenden Revision bringen die revisionswerbenden Parteien zusammengefasst vor, das Verwaltungsgericht sei von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erforderlichkeit der Einholung eines betriebstypologischen Gutachtens abgewichen, da es nicht auf den gesamten Betrieb abgestellt habe, sondern nur auf die Betriebserweiterung. Weiters fehle einheitliche Rechtsprechung zur Frage, ob einem derartigen Gutachten nicht der Gesamtbetrieb zugrunde zu legen sei, dies auch im Hinblick auf die „Rechtslage nach der Novelle der OÖ BTypVO im Zusammenhang mit § 21 Abs. 2a Oö ROG 1994.“ Zudem sei das Bauvorhaben schon deshalb unzulässig, weil der Betrieb aufgrund seines industriellen Produktionscharakters in der zugrundeliegenden Widmungskategorie nicht zulässig sei, obwohl das Vorliegen dieses Produktionscharakters nach näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch in der Widmung „Betriebsbaugebiet“ zu prüfen sei. Schließlich wenden sich die revisionswerbenden Parteien gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, insbesondere im Zusammenhang mit dem lärmtechnischen und dem betriebstypologischen Gutachten.Zur Begründung der Zulässigkeit der vorliegenden Revision bringen die revisionswerbenden Parteien zusammengefasst vor, das Verwaltungsgericht sei von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erforderlichkeit der Einholung eines betriebstypologischen Gutachtens abgewichen, da es nicht auf den gesamten Betrieb abgestellt habe, sondern nur auf die Betriebserweiterung. Weiters fehle einheitliche Rechtsprechung zur Frage, ob einem derartigen Gutachten nicht der Gesamtbetrieb zugrunde zu legen sei, dies auch im Hinblick auf die „Rechtslage nach der Novelle der OÖ BTypVO im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 2 a, Oö ROG 1994.“ Zudem sei das Bauvorhaben schon deshalb unzulässig, weil der Betrieb aufgrund seines industriellen Produktionscharakters in der zugrundeliegenden Widmungskategorie nicht zulässig sei, obwohl das Vorliegen dieses Produktionscharakters nach näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch in der Widmung „Betriebsbaugebiet“ zu prüfen sei. Schließlich wenden sich die revisionswerbenden Parteien gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, insbesondere im Zusammenhang mit dem lärmtechnischen und dem betriebstypologischen Gutachten.
20
Die Revision erweist sich als unzulässig:
21
Ist für ein Bauvorhaben eine gewerbebehördliche Genehmigung erforderlich, sind nach § 31 Abs. 6 Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994) Einwendungen der Nachbarn, mit denen der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen geltend gemacht wird, nur zu berücksichtigen, soweit sie die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Widmungskategorie betreffen. Andere Einwendungen, z.B. wegen Lärmbelästigung oder sonstigen Immissionen aus dem Bauvorhaben, sind im Baubewilligungsverfahren unzulässig und daher zurückzuweisen. Das bedeutet, dass Einwendungen etwa im Hinblick auf die zu erwartenden Immissionsbelastungen im Bauverfahren nur in einem eingeschränkten Umfang zulässig sind, nämlich nur, soweit sie die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der jeweiligen Widmungskategorie betreffen (vgl. VwGH 14.12.2023, Ra 2021/05/0165, Rn. 8, mwN). Damit erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen der Revision hinsichtlich der nach dieser Rechtsprechung unzulässigen Einwendungen zu den Lärmimmissionen. Auf die aufgeworfenen Fragen kommt es im vorliegenden Revisionsverfahren nicht an.Ist für ein Bauvorhaben eine gewerbebehördliche Genehmigung erforderlich, sind nach Paragraph 31, Absatz 6, Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994) Einwendungen der Nachbarn, mit denen der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen geltend gemacht wird, nur zu berücksichtigen, soweit sie die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Widmungskategorie betreffen. Andere Einwendungen, z.B. wegen Lärmbelästigung oder sonstigen Immissionen aus dem Bauvorhaben, sind im Baubewilligungsverfahren unzulässig und daher zurückzuweisen. Das bedeutet, dass Einwendungen etwa im Hinblick auf die zu erwartenden Immissionsbelastungen im Bauverfahren nur in einem eingeschränkten Umfang zulässig sind, nämlich nur, soweit sie die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der jeweiligen Widmungskategorie betreffen vergleiche , VwGH 14.12.2023, Ra 2021/05/0165, Rn. 8, mwN). Damit erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen der Revision hinsichtlich der nach dieser Rechtsprechung unzulässigen Einwendungen zu den Lärmimmissionen. Auf die aufgeworfenen Fragen kommt es im vorliegenden Revisionsverfahren nicht an.
22
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu der von ihm entwickelten, auf die Rechtslage im Bundesland Oberösterreich anwendbaren „Betriebstypentheorie“ mehrfach festgehalten, dass Maßstab für die Lösung der Frage nach der Zulässigkeit eines Betriebes unter dem Blickwinkel der Flächenwidmung (hier: „Betriebsbaugebiet“) für die Baubehörde - anders als für die Gewerbebehörde - nicht ein in seinen Betriebsmitteln und Anlagen bis ins einzelne fest umrissener Betrieb ist. Als dieser Maßstab hat vielmehr eine Betriebstype zu dienen, die nach Art der dort üblicherweise und nach dem jeweiligen Stand der Technik verwendeten Anlagen und Einrichtungen einschließlich der zum Schutze vor Belästigungen typisch getroffenen Maßnahmen sowie nach Art der dort entsprechend diesem Merkmal herkömmlicherweise entfalteten Tätigkeit auf das Ausmaß und die Intensität der dadurch verursachten Emissionen zu beurteilen ist (vgl. VwGH 18.2.2021, Ra 2021/05/0019, Rn. 11, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat zu der von ihm entwickelten, auf die Rechtslage im Bundesland Oberösterreich anwendbaren „Betriebstypentheorie“ mehrfach festgehalten, dass Maßstab für die Lösung der Frage nach der Zulässigkeit eines Betriebes unter dem Blickwinkel der Flächenwidmung (hier: „Betriebsbaugebiet“) für die Baubehörde - anders als für die Gewerbebehörde - nicht ein in seinen Betriebsmitteln und Anlagen bis ins einzelne fest umrissener Betrieb ist. Als dieser Maßstab hat vielmehr eine Betriebstype zu dienen, die nach Art der dort üblicherweise und nach dem jeweiligen Stand der Technik verwendeten Anlagen und Einrichtungen einschließlich der zum Schutze vor Belästigungen typisch getroffenen Maßnahmen sowie nach Art der dort entsprechend diesem Merkmal herkömmlicherweise entfalteten Tätigkeit auf das Ausmaß und die Intensität der dadurch verursachten Emissionen zu beurteilen ist vergleiche , VwGH 18.2.2021, Ra 2021/05/0019, Rn. 11, mwN).
23
Zur Beurteilung des Vorliegens eines allfälligen Sonderfalles im Sinne von § 2 Oö. BTypVO 2016 ist ein Betrieb der zu beurteilenden Art typologisch (wozu in einem ersten Schritt die Kenntnis entsprechender, den gesamten Betriebsablauf umfassender Sachverhaltsgrundlagen erforderlich ist) dem bzw. den in Rede stehenden Betriebstyp(en) des jeweiligen Anhanges bzw. der gemäß § 1 (nunmehr) Abs. 2 leg. cit. als Grundlage für die Einordnung angenommenen Betriebstype als Vergleichsbetrieb(e) gegenüberzustellen (vgl. erneut VwGH 18.2.2021, Ra 2021/05/0019, Rn. 14, mwN).Zur Beurteilung des Vorliegens eines allfälligen Sonderfalles im Sinne von Paragraph 2, Oö. BTypVO 2016 ist ein Betrieb der zu beurteilenden Art typologisch (wozu in einem ersten Schritt die Kenntnis entsprechender, den gesamten Betriebsablauf umfassender Sachverhaltsgrundlagen erforderlich ist) dem bzw. den in Rede stehenden Betriebstyp(en) des jeweiligen Anhanges bzw. der gemäß Paragraph eins, (nunmehr) Absatz 2, leg. cit. als Grundlage für die Einordnung angenommenen Betriebstype als Vergleichsbetrieb(e) gegenüberzustellen vergleiche , erneut VwGH 18.2.2021, Ra 2021/05/0019, Rn. 14, mwN).
24
Das Verwaltungsgericht ist gemäß der oben dargestellten Rechtsprechung zu § 31 Abs. 6 Oö. BauO 2014 und zur Oö. BTypVO 2016 zur Zulässigkeit eines Bauvorhabens in einer bestimmten Widmungskategorie, zur Einordnung eines Betriebs unter eine Betriebstype und zur Einholung von Sachverständigengutachten zur Klärung des Vorliegens eines Sonderfalls gemäß § 2 Oö. BTypVO 2016 vorgegangen, hat die dafür im gegenständlichen Fall notwendigen Gutachten aus dem Gebiet der Luftreinhaltetechnik, der Schalltechnik, der Humanmedizin und der Betriebstypologie eingeholt, diese den Parteien zur Stellungnahme zugestellt, für die Ergänzung der Gutachten im Rahmen der mündlichen Verhandlung Sorge getragen und die Gesamtheit der Ermittlungen einer umfassenden Würdigung unterzogen.Das Verwaltungsgericht ist gemäß der oben dargestellten Rechtsprechung zu Paragraph 31, Absatz 6, Oö. BauO 2014 und zur Oö. BTypVO 2016 zur Zulässigkeit eines Bauvorhabens in einer bestimmten Widmungskategorie, zur Einordnung eines Betriebs unter eine Betriebstype und zur Einholung von Sachverständigengutachten zur Klärung des Vorliegens eines Sonderfalls gemäß Paragraph 2, Oö. BTypVO 2016 vorgegangen, hat die dafür im gegenständlichen Fall notwendigen Gutachten aus dem Gebiet der Luftreinhaltetechnik, der Schalltechnik, der Humanmedizin und der Betriebstypologie eingeholt, diese den Parteien zur Stellungnahme zugestellt, für die Ergänzung der Gutachten im Rahmen der mündlichen Verhandlung Sorge getragen und die Gesamtheit der Ermittlungen einer umfassenden Würdigung unterzogen.
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In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG könnte sich in diesem Zusammenhang nur dann ergeben, wenn das Verwaltungsgericht diese im Einzelfall vorgenommene Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. etwa VwGH 8.8.2023, Ra 2023/05/0190, Rn. 11, mwN). Die Revision wirft in ihrer Zulässigkeitsbegründung - die sich mit ihrem Vorbringen zu den Emissionen inhaltlich auch gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts und die Schlüssigkeit der zugrundeliegenden Gutachten wendet - weder über den Einzelfall hinausreichende Fragen auf, noch liegen aufgrund ihres Vorbringens Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Verwaltungsgericht eine krasse oder unvertretbare Fehlbeurteilung des vorliegenden Sachverhaltes unterlaufen wäre. Denn einem schlüssigen Sachverständigengutachten kann mit bloßen Behauptungen, ohne Argumentation auf gleicher fachlicher Ebene, in tauglicher Art und Weise nicht entgegengetreten werden. Ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden (vgl. VwGH 13.1.2023, Ra 2022/06/0318, Rn. 7 und 10 ff.). Derartige Gutachten haben die revisionswerbenden Parteien - trotz Ankündigung im Verfahren - nicht vorgelegt.In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG könnte sich in diesem Zusammenhang nur dann ergeben, wenn das Verwaltungsgericht diese im Einzelfall vorgenommene Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte vergleiche , etwa VwGH 8.8.2023, Ra 2023/05/0190, Rn. 11, mwN). Die Revision wirft in ihrer Zulässigkeitsbegründung - die sich mit ihrem Vorbringen zu den Emissionen inhaltlich auch gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts und die Schlüssigkeit der zugrundeliegenden Gutachten wendet - weder über den Einzelfall hinausreichende Fragen auf, noch liegen aufgrund ihres Vorbringens Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Verwaltungsgericht eine krasse oder unvertretbare Fehlbeurteilung des vorliegenden Sachverhaltes unterlaufen wäre. Denn einem schlüssigen Sachverständigengutachten kann mit bloßen Behauptungen, ohne Argumentation auf gleicher fachlicher Ebene, in tauglicher Art und Weise nicht entgegengetreten werden. Ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden vergleiche , VwGH 13.1.2023, Ra 2022/06/0318, Rn. 7 und 10 ff.). Derartige Gutachten haben die revisionswerbenden Parteien - trotz Ankündigung im Verfahren - nicht vorgelegt.
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Zudem übersieht die Revision mit ihrem wiederholten Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht nur auf die Betriebserweiterung und nicht auf den Gesamtbetrieb abgestellt, womit eine Abweichung von näher genannter Rechtsprechung einerseits und das Vorliegen uneinheitlicher Rechtsprechung andererseits behauptet wird, dass die in der Revision zitierte Rechtsprechung die behauptete Aussage nicht enthält. So wird im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. September 2012, 2011/05/0067, zwar festgehalten, dass dann, wenn ein einheitliches Vorhaben auf Grundflächen mit verschiedenen Widmungen situiert ist, aus dem Blickwinkel des Immissionsschutzes der Nachbarn die für den Nachbarn weniger belastende Widmung maßgeblich ist, jedoch auch ausgeführt, dass ein solcher Fall dann nicht vorliegt, wenn es „nur“ um eine Betriebserweiterung geht und daher nicht die Zulässigkeit des unbestritten bereits rechtmäßig bestehenden Betriebes zu beurteilen ist. Zudem liegt das vorliegende Bauvorhaben auf einem Grundstück mit der alleinigen Widmung „Betriebsbaugebiet“.
27
Diese Widmung des Baugrundstücks übersieht die Revision auch mit ihrem Vorbringen zum industriellen Produktionscharakter des Betriebs. Ein solcher ist gemäß dem zweiten Einleitungssatz zur Anlage 1 der Oö. BTypVO 2016, die im Übrigen in ihrem Punkt 1. die Zulässigkeit eines Betriebs zur „Erzeugung von Mehl- und Schälmühlenprodukten“ in der Widmung „Betriebsbaugebiet“ festhält, nur in der Widmung „Gemischtes Baugebiet“ zu beachten, da Betriebe, die den Widmungskategorien „B/M“ zugeordnet sind, im gemischten Baugebiet (M) nur dann zulässig sind, wenn sie keinen industriellen Produktionscharakter aufweisen.
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Soweit die revisionswerbenden Parteien in diesem Zusammenhang behaupten, das Verwaltungsgericht sei vom Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. November 1999, 99/05/0067, abgewichen, da in dieser Entscheidung „gerade von einem Betriebsbaugebiet“ die Rede gewesen wäre, legen sie mit diesem Vorbringen nicht konkret dar, dass der der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt einer der von der Revision ins Treffen geführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist (vgl. aus vielen etwa VwGH 14.12.2023, Ra 2023/05/0229, Rn. 9, mwN). Den genannten Begründungsanforderungen für den Fall einer behaupteten Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die Revision, die eine Abweichung - ohne Darstellung der Vergleichbarkeit der Sachverhalte und ohne nähere Ausführung - bloß behauptet, nicht gerecht. Zudem ist eine solche Vergleichbarkeit auch nicht ersichtlich, handelte es sich im dortigen Fall doch um die Frage der Zulässigkeit eines „Schießkellers“, der in der Anlage 1 der Betriebstypenverordnung 1994 nicht aufgezählt war und aus diesem Grund die Ergänzung des Bauverfahrens um ein betriebstypologisches Gutachten notwendig machte (vgl. VwGH 9.11.1999, 99/05/0067).Soweit die revisionswerbenden Parteien in diesem Zusammenhang behaupten, das Verwaltungsgericht sei vom Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. November 1999, 99/05/0067, abgewichen, da in dieser Entscheidung „gerade von einem Betriebsbaugebiet“ die Rede gewesen wäre, legen sie mit diesem Vorbringen nicht konkret dar, dass der der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt einer der von der Revision ins Treffen geführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist vergleiche , aus vielen etwa VwGH 14.12.2023, Ra 2023/05/0229, Rn. 9, mwN). Den genannten Begründungsanforderungen für den Fall einer behaupteten Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die Revision, die eine Abweichung - ohne Darstellung der Vergleichbarkeit der Sachverhalte und ohne nähere Ausführung - bloß behauptet, nicht gerecht. Zudem ist eine solche Vergleichbarkeit auch nicht ersichtlich, handelte es sich im dortigen Fall doch um die Frage der Zulässigkeit eines „Schießkellers“, der in der Anlage 1 der Betriebstypenverordnung 1994 nicht aufgezählt war und aus diesem Grund die Ergänzung des Bauverfahrens um ein betriebstypologisches Gutachten notwendig machte vergleiche , VwGH 9.11.1999, 99/05/0067).
29
Ebensowenig gelingt es der Revision mit dem Vorbringen einer fehlenden Rechtsprechung zur Auslegung von § 21 Abs. 2a Oö. ROG 1994 idF LGBl. 69/2015 eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darzulegen. In dem zur Auslegung dieser Gesetzesstelle ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. September 2017, Ro 2015/05/0024, hat der Verwaltungsgerichtshof nämlich bereits festgehalten, dass die genannte Bestimmung nur bei Vorliegen folgender zweier Voraussetzungen zur Anwendung kommt: Zum einen muss es sich um die Errichtung von Teilen eines Betriebes handeln, die sich emissionsseitig wesentlich von der Betriebstype dieses Betriebes unterscheiden (wie Büro- oder Lagernutzungen); zum anderen muss es um die Errichtung derartiger Teile eines Betriebes in einer Widmungskategorie gehen, die nicht der Betriebstype dieses Betriebes entspricht (vgl. VwGH 26.9.2017, Ro 2015/05/0024, Rn. 35, mwN). Mit der Novelle LGBl. 69/2015 wollte der Landesgesetzgeber eine Einschränkung des vom Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Betriebstypenprüfung judizierten Grundsatzes der Einheit des Betriebes dahingehend erreichen, dass emissionsneutrale bzw. emissionsarme Betriebsentwicklungen auch in anderen Widmungskategorien als jener, der der Betrieb an sich zuzuordnen ist, möglich sein sollen. Der Gesetzgeber bezog sich damit auf alle Fälle von emissionsarmen bzw. -neutralen Teilen von Betrieben, deren Errichtung nunmehr auch auf Grundstücken mit einer Widmungskategorie zulässig sein soll, der der Betriebstyp dieses Betriebes nicht entspricht (vgl. erneut VwGH 26.9.2017, Ro 2015/05/0024, Rn. 39). Weder liegt im vorliegenden Fall das Bauvorhaben auf Baugrundstücken mit unterschiedlicher Widmung noch handelt es sich bei der Betriebserweiterung um betriebstypenfremde Betriebsteile.Ebensowenig gelingt es der Revision mit dem Vorbringen einer fehlenden Rechtsprechung zur Auslegung von Paragraph 21, Absatz 2 a, Oö. ROG 1994 in der Fassung , Landesgesetzblatt 69 aus 2015, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darzulegen. In dem zur Auslegung dieser Gesetzesstelle ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. September 2017, Ro 2015/05/0024, hat der Verwaltungsgerichtshof nämlich bereits festgehalten, dass die genannte Bestimmung nur bei Vorliegen folgender zweier Voraussetzungen zur Anwendung kommt: Zum einen muss es sich um die Errichtung von Teilen eines Betriebes handeln, die sich emissionsseitig wesentlich von der Betriebstype dieses Betriebes unterscheiden (wie Büro- oder Lagernutzungen); zum anderen muss es um die Errichtung derartiger Teile eines Betriebes in einer Widmungskategorie gehen, die nicht der Betriebstype dieses Betriebes entspricht vergleiche , VwGH 26.9.2017, Ro 2015/05/0024, Rn. 35, mwN). Mit der Novelle Landesgesetzblatt 69 aus 2015, wollte der Landesgesetzgeber eine Einschränkung des vom Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Betriebstypenprüfung judizierten Grundsatzes der Einheit des Betriebes dahingehend erreichen, dass emissionsneutrale bzw. emissionsarme Betriebsentwicklungen auch in anderen Widmungskategorien als jener, der der Betrieb an sich zuzuordnen ist, möglich sein sollen. Der Gesetzgeber bezog sich damit auf alle Fälle von emissionsarmen bzw. -neutralen Teilen von Betrieben, deren Errichtung nunmehr auch auf Grundstücken mit einer Widmungskategorie zulässig sein soll, der der Betriebstyp dieses Betriebes nicht entspricht vergleiche , erneut VwGH 26.9.2017, Ro 2015/05/0024, Rn. 39). Weder liegt im vorliegenden Fall das Bauvorhaben auf Baugrundstücken mit unterschiedlicher Widmung noch handelt es sich bei der Betriebserweiterung um betriebstypenfremde Betriebsteile.
30
Der Revision gelingt es somit mit ihrem Vorbringen zur Einordnung der Betriebserweiterung gemäß der Oö. BTypVO 2016 und der behaupteten mangelnden Widmungskonformität des Bauvorhabens vor dem Hintergrund des § 31 Abs. 6 Oö. BauO 1994 nicht, darzustellen, dass das Verwaltungsgericht von den oben dargestellten Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre.Der Revision gelingt es somit mit ihrem Vorbringen zur Einordnung der Betriebserweiterung gemäß der Oö. BTypVO 2016 und der behaupteten mangelnden Widmungskonformität des Bauvorhabens vor dem Hintergrund des Paragraph 31, Absatz 6, Oö. BauO 1994 nicht, darzustellen, dass das Verwaltungsgericht von den oben dargestellten Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre.
31
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
32
Über die Revision wurde kein Vorverfahren eingeleitet, sodass eine Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofs zur Einbringung einer Revisionsbeantwortung an die Parteien nicht ergangen ist (vgl. dazu § 36 Abs. 1 VwGG). Der in der von der mitbeteiligten Partei und von der belangten Behörde jeweils unaufgefordert eingebrachten „Revisionsbeantwortung“ jeweils begehrte Aufwandersatz war daher nicht zuzuerkennen (vgl. VwGH 27.10.2022, Ra 2022/06/0217, Rn. 6, mwN).Über die Revision wurde kein Vorverfahren eingeleitet, sodass eine Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofs zur Einbringung einer Revisionsbeantwortung an die Parteien nicht ergangen ist vergleiche , dazu Paragraph 36, Absatz eins, VwGG). Der in der von der mitbeteiligten Partei und von der belangten Behörde jeweils unaufgefordert eingebrachten „Revisionsbeantwortung“ jeweils begehrte Aufwandersatz war daher nicht zuzuerkennen vergleiche , VwGH 27.10.2022, Ra 2022/06/0217, Rn. 6, mwN).

Wien, am 24. Februar 2025

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023050236.L00

Im RIS seit

01.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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