TE Vwgh Erkenntnis 2025/2/27 Ro 2024/10/0006

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.02.2025
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
70/05 Schulpflicht

Norm

ABGB §6
SchPflG 1962 §13
SchPflG 1985 §13 Abs1
SchPflG 1985 §13 Abs2
SchPflG 1985 §5 Abs1
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer, die Hofrätin Dr. Leonhartsberger und den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision der Bildungsdirektion für Wien gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21. November 2023, Zl. W203 2280410-1/2E, betreffend eine Angelegenheit nach dem Schulpflichtgesetz 1985 (mitbeteiligte Partei: mj. D B, vertreten durch M B in W), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1
Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Wien - der nunmehrigen Amtsrevisionswerberin - vom 18. September 2023 wurde der Antrag des mj. Mitbeteiligten vom 11. September 2023 auf Bewilligung des Besuchs einer näher genannten Schule in X (Slowakei) für das Schuljahr 2023/24 unter Berufung auf § 13 Abs. 1 und 2 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) als verspätet zurückgewiesen und gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Wien - der nunmehrigen Amtsrevisionswerberin - vom 18. September 2023 wurde der Antrag des mj. Mitbeteiligten vom 11. September 2023 auf Bewilligung des Besuchs einer näher genannten Schule in römisch zehn (Slowakei) für das Schuljahr 2023/24 unter Berufung auf Paragraph 13, Absatz eins und 2 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) als verspätet zurückgewiesen und gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.
2
Begründend führte die Amtsrevisionswerberin nach Wiedergabe des § 13 Abs. 1 SchPflG aus, die Bewilligung (des Besuchs einer im Ausland gelegenen Schule) müsse bei Antritt vorliegen. Das Schuljahr habe in Wien gemäß § 56 Abs. 1 Wiener Schulgesetz am ersten Montag im September, somit am 4. September 2023, begonnen. Da das Ansuchen um Bewilligung des Besuchs einer im Ausland gelegenen Schule erst am 11. September 2023 - und daher nach Beginn des Schuljahres - bei der Amtsrevisionswerberin eingebracht worden sei, habe eine Bewilligung für ein Schuljahr gemäß § 13 Abs. 1 SchPflG nicht mehr erteilt werden können. Das Ansuchen sei verspätet eingebracht worden, es sei daher als verspätet zurückzuweisen (Verweis auf zwei näher bezeichnete Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes).Begründend führte die Amtsrevisionswerberin nach Wiedergabe des Paragraph 13, Absatz eins, SchPflG aus, die Bewilligung (des Besuchs einer im Ausland gelegenen Schule) müsse bei Antritt vorliegen. Das Schuljahr habe in Wien gemäß Paragraph 56, Absatz eins, Wiener Schulgesetz am ersten Montag im September, somit am 4. September 2023, begonnen. Da das Ansuchen um Bewilligung des Besuchs einer im Ausland gelegenen Schule erst am 11. September 2023 - und daher nach Beginn des Schuljahres - bei der Amtsrevisionswerberin eingebracht worden sei, habe eine Bewilligung für ein Schuljahr gemäß Paragraph 13, Absatz eins, SchPflG nicht mehr erteilt werden können. Das Ansuchen sei verspätet eingebracht worden, es sei daher als verspätet zurückzuweisen (Verweis auf zwei näher bezeichnete Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes).
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21. November 2023 wurde - in Stattgabe einer dagegen vom Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde - der angefochtene Bescheid „ersatzlos“ behoben und der Amtsrevisionswerberin „die Fortführung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund“ aufgetragen. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21. November 2023 wurde - in Stattgabe einer dagegen vom Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde - der angefochtene Bescheid „ersatzlos“ behoben und der Amtsrevisionswerberin „die Fortführung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund“ aufgetragen. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig sei.
4
Begründend stellte das Verwaltungsgericht fest, dass der Mitbeteiligte österreichischer Staatsbürger sei und im Schuljahr 2023/24 der allgemeinen Schulpflicht unterliege. Zu prüfen sei im vorliegenden Verfahren ausschließlich die Frage, ob die Amtsrevisionswerberin das Ansuchen des Mitbeteiligten um Bewilligung des Schulbesuchs im Ausland zu Recht zurückgewiesen habe. Der Gesetzeswortlaut des § 13 Abs. 1 SchPflG regle - im Gegensatz zu jenem des Abs. 2 leg. cit. - weder, innerhalb welcher Frist ein Antrag auf Bewilligung des Schulbesuchs im Ausland einzubringen sei, noch sehe er vor, dass die Bewilligung bereits „bei Antritt des Schuljahres“ vorzuliegen habe. Die Ansicht der Amtsrevisionswerberin, dass die Bewilligung bereits „bei Antritt des Schuljahres“ vorliegen müsse, entbehre einer gesetzlichen Grundlage. Die von der Amtsrevisionswerberin ins Treffen geführten Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes hätten Anzeigen der Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht gemäß § 11 SchPflG, nicht aber Bewilligungen des Schulbesuchs im Ausland gemäß § 13 SchPflG betroffen. Voraussetzung für die Zurückweisung eines Ansuchens wegen nicht rechtzeitiger Einbringung sei eine Versäumung der für dieses Ansuchen vorgesehenen Frist. Da das SchpflG (in § 13 Abs. 1) für einen Antrag auf Bewilligung des Besuchs einer im Ausland gelegenen Schule aber keine Frist normiere, komme eine Zurückweisung des Ansuchens wegen Verspätung nicht in Betracht.Begründend stellte das Verwaltungsgericht fest, dass der Mitbeteiligte österreichischer Staatsbürger sei und im Schuljahr 2023/24 der allgemeinen Schulpflicht unterliege. Zu prüfen sei im vorliegenden Verfahren ausschließlich die Frage, ob die Amtsrevisionswerberin das Ansuchen des Mitbeteiligten um Bewilligung des Schulbesuchs im Ausland zu Recht zurückgewiesen habe. Der Gesetzeswortlaut des Paragraph 13, Absatz eins, SchPflG regle - im Gegensatz zu jenem des Absatz 2, leg. cit. - weder, innerhalb welcher Frist ein Antrag auf Bewilligung des Schulbesuchs im Ausland einzubringen sei, noch sehe er vor, dass die Bewilligung bereits „bei Antritt des Schuljahres“ vorzuliegen habe. Die Ansicht der Amtsrevisionswerberin, dass die Bewilligung bereits „bei Antritt des Schuljahres“ vorliegen müsse, entbehre einer gesetzlichen Grundlage. Die von der Amtsrevisionswerberin ins Treffen geführten Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes hätten Anzeigen der Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht gemäß Paragraph 11, SchPflG, nicht aber Bewilligungen des Schulbesuchs im Ausland gemäß Paragraph 13, SchPflG betroffen. Voraussetzung für die Zurückweisung eines Ansuchens wegen nicht rechtzeitiger Einbringung sei eine Versäumung der für dieses Ansuchen vorgesehenen Frist. Da das SchpflG (in Paragraph 13, Absatz eins,) für einen Antrag auf Bewilligung des Besuchs einer im Ausland gelegenen Schule aber keine Frist normiere, komme eine Zurückweisung des Ansuchens wegen Verspätung nicht in Betracht.
5
Anzumerken sei - so das Verwaltungsgericht weiter - , dass die von der Amtsrevisionswerberin geforderte Voraussetzung des Vorliegens einer Bewilligung bereits „bei Antritt des Schuljahres“ unter Berücksichtigung des Telos des § 13 Abs. 1 SchPflG „im gegenständlichen Fall nicht der Intention des Gesetzgebers entsprechen“ würde, da eine umfassende Gleichwertigkeitsprüfung durch die belangte Behörde „bereits im Zuge des Verfahrens zur Bewilligung des Schulbesuchs im vorangegangenen Schuljahr 2022/23 stattgefunden“ habe. Vor dem Hintergrund, dass der Mitbeteiligte bereits das zweite Jahr die im Ausland gelegene Schule besuche, würden die mit einer Zurückweisung verbundenen rechtlichen Konsequenzen im vorliegenden Fall auch dem Kindeswohl entgegenstehen, da der Mitbeteiligte im laufenden Schuljahr aus seiner bisherigen vertrauten schulischen Umgebung herausgerissen würde.Anzumerken sei - so das Verwaltungsgericht weiter - , dass die von der Amtsrevisionswerberin geforderte Voraussetzung des Vorliegens einer Bewilligung bereits „bei Antritt des Schuljahres“ unter Berücksichtigung des Telos des Paragraph 13, Absatz eins, SchPflG „im gegenständlichen Fall nicht der Intention des Gesetzgebers entsprechen“ würde, da eine umfassende Gleichwertigkeitsprüfung durch die belangte Behörde „bereits im Zuge des Verfahrens zur Bewilligung des Schulbesuchs im vorangegangenen Schuljahr 2022/23 stattgefunden“ habe. Vor dem Hintergrund, dass der Mitbeteiligte bereits das zweite Jahr die im Ausland gelegene Schule besuche, würden die mit einer Zurückweisung verbundenen rechtlichen Konsequenzen im vorliegenden Fall auch dem Kindeswohl entgegenstehen, da der Mitbeteiligte im laufenden Schuljahr aus seiner bisherigen vertrauten schulischen Umgebung herausgerissen würde.
6
Den Ausspruch nach § 25a Abs. 1 VwGG begründete das Verwaltungsgericht mit dem Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob eine Bewilligung gemäß § 13 Abs. 1 SchPflG bereits „bei Antritt des Schuljahres“ vorliegen müsse bzw. ob das Fehlen einer Frist in der genannten Bestimmung ein Ansuchen auf Bewilligung auch während des Schuljahres ermöglichen solle.Den Ausspruch nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG begründete das Verwaltungsgericht mit dem Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob eine Bewilligung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, SchPflG bereits „bei Antritt des Schuljahres“ vorliegen müsse bzw. ob das Fehlen einer Frist in der genannten Bestimmung ein Ansuchen auf Bewilligung auch während des Schuljahres ermöglichen solle.
7
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision der Bildungsdirektion für Wien.
8
Das Verwaltungsgericht legte die Verfahrensakten vor.
9
Der Mitbeteiligte erstattete keine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

10
Die Revision erweist sich mit Blick auf die in der Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichtes und in den Zulässigkeitsausführungen der Revision (erkennbar) angesprochene Frage, ob Anträge nach § 13 Abs. 1 SchPflG, die nach Beginn des Schuljahres eingebracht werden, als verspätet zurückzuweisen sind, als zulässig. Sie ist im Ergebnis aber nicht begründet.Die Revision erweist sich mit Blick auf die in der Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichtes und in den Zulässigkeitsausführungen der Revision (erkennbar) angesprochene Frage, ob Anträge nach Paragraph 13, Absatz eins, SchPflG, die nach Beginn des Schuljahres eingebracht werden, als verspätet zurückzuweisen sind, als zulässig. Sie ist im Ergebnis aber nicht begründet.
11
Das Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985 idF BGBl. I Nr. 37/2023 (SchPflG), lautet auszugsweise:Das Schulpflichtgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2023, (SchPflG), lautet auszugsweise:

„B. Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch den Besuch von öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen

...

Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren

§ 5. (1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.Paragraph 5, (1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.

...

C. Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht

Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht

§ 11. (1) Die allgemeine Schulpflicht kann - unbeschadet des § 12 - auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.Paragraph 11, (1) Die allgemeine Schulpflicht kann - unbeschadet des Paragraph 12, - auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

(2) Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule - ausgenommen die Polytechnische Schule - mindestens gleichwertig ist.(2) Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule - ausgenommen die Polytechnische Schule - mindestens gleichwertig ist.

...

(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion anzuzeigen. Die Anzeige hat(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Absatz eins, oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion anzuzeigen. Die Anzeige hat

1.
jeweils bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres zu erfolgen und

...

(4) Der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, wenn die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden.(4) Der zureichende Erfolg eines im Absatz eins, oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in Paragraph 5, genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, wenn die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden.

...

Besuch von im Ausland gelegenen Schulen

§ 13. (1) Mit Bewilligung der Bildungsdirektion können schulpflichtige Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft die allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Das Ansuchen um die Bewilligung ist von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes bei der Bildungsdirektion einzubringen. Die Bewilligung ist jeweils für ein Schuljahr zu erteilen, wenn der Unterricht an der ausländischen Schule jenem an einer der im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig und kein erziehungs- und bildungsmäßiger Nachteil für das Kind anzunehmen ist.Paragraph 13, (1) Mit Bewilligung der Bildungsdirektion können schulpflichtige Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft die allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Das Ansuchen um die Bewilligung ist von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes bei der Bildungsdirektion einzubringen. Die Bewilligung ist jeweils für ein Schuljahr zu erteilen, wenn der Unterricht an der ausländischen Schule jenem an einer der im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig und kein erziehungs- und bildungsmäßiger Nachteil für das Kind anzunehmen ist.

(2) Schulpflichtige Kinder, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, können die allgemeine Schulpflicht ohne Bewilligung durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes haben jedoch den beabsichtigten Besuch einer solchen Schule der Bildungsdirektion vor Beginn eines jeden Schuljahres anzuzeigen.

(3) § 11 Abs. 4 findet sinngemäß Anwendung. Die Bildungsdirektion hat von einer Prüfung gemäß § 11 Abs. 4 abzusehen, wenn der zureichende Erfolg durch die Vorlage von Zeugnissen öffentlicher oder diesen gleichzuhaltender Schulen glaubhaft gemacht wird.(3) Paragraph 11, Absatz 4, findet sinngemäß Anwendung. Die Bildungsdirektion hat von einer Prüfung gemäß Paragraph 11, Absatz 4, abzusehen, wenn der zureichende Erfolg durch die Vorlage von Zeugnissen öffentlicher oder diesen gleichzuhaltender Schulen glaubhaft gemacht wird.

...

E. Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht

Feststellung der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht

§ 16. (1) Zur Überprüfung der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht haben die Leiterinnen und Leiter von Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1 und 2 lit. b des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, bis spätestens 15. Oktober jedes Jahres der Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) als Auftragsverarbeiter der Bildungsdirektionen im Sinne des Art. 4 Z 8 der Datenschutz-Grundverordnung nachstehend genannte personenbezogene Daten jener Schülerinnen und Schüler, die bis einschließlich der 10. Schulstufe eine zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht geeignete Schule besuchen, automationsunterstützt zu übermitteln:Paragraph 16, (1) Zur Überprüfung der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht haben die Leiterinnen und Leiter von Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, und 2 Litera b, des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, bis spätestens 15. Oktober jedes Jahres der Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) als Auftragsverarbeiter der Bildungsdirektionen im Sinne des Artikel 4, Ziffer 8, der Datenschutz-Grundverordnung nachstehend genannte personenbezogene Daten jener Schülerinnen und Schüler, die bis einschließlich der 10. Schulstufe eine zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht geeignete Schule besuchen, automationsunterstützt zu übermitteln:

1.
Die Namen (Vor- und Familiennamen),
2.
das Geburtsdatum,
3.
das Geschlecht,
4.
die Anschrift am Heimatort und, sofern zusätzlich vorhanden, des der Bildungseinrichtung nächst gelegenen Wohnsitzes (Zustelladresse) entsprechend den Angaben der Erziehungsberechtigten bzw. des Schülers,
5.
das erste Jahr der allgemeinen Schulpflicht,
6.
das Beginndatum der jeweiligen Ausbildung,
7.
die Schulkennzahl und
8.
sofern vorhanden, das bereichsspezifische Personenkennzeichen ‚BF‘ - Bildung und Forschung.

Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben den Besuch einer Schule gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 der örtlich zuständigen Bildungsdirektion bis spätestens 30. September jedes Jahres unter Angabe der Daten gemäß Z 1 bis 4 bekannt zu geben.Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben den Besuch einer Schule gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, der örtlich zuständigen Bildungsdirektion bis spätestens 30. September jedes Jahres unter Angabe der Daten gemäß Ziffer eins, bis 4 bekannt zu geben.

(2) Die Bildungsdirektion hat ergänzend die Daten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 hinsichtlich jener Schulpflichtigen, die ihre Schulpflicht gemäß § 11, § 12 Abs. 1 Z 1 oder § 13 erfüllen oder die gemäß § 15 für die voraussichtliche Dauer von mehr als einem Semester vom Schulbesuch befreit wurden, automationsunterstützt der BRZ zu übermitteln.(2) Die Bildungsdirektion hat ergänzend die Daten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bis 4 hinsichtlich jener Schulpflichtigen, die ihre Schulpflicht gemäß Paragraph 11,, Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, oder Paragraph 13, erfüllen oder die gemäß Paragraph 15, für die voraussichtliche Dauer von mehr als einem Semester vom Schulbesuch befreit wurden, automationsunterstützt der BRZ zu übermitteln.

(3) Zusätzlich hat die Bildungsdirektion die Daten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 hinsichtlich jener Personen, die sich zum Stichtag des 1. September im siebenten bis 16. Lebensjahr befinden und deren allgemeine Schulpflicht gemäß § 2 Abs. 2 letzter Satz ein Jahr später beginnt, automationsunterstützt der BRZ zu übermitteln.(3) Zusätzlich hat die Bildungsdirektion die Daten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bis 5 hinsichtlich jener Personen, die sich zum Stichtag des 1. September im siebenten bis 16. Lebensjahr befinden und deren allgemeine Schulpflicht gemäß Paragraph 2, Absatz 2, letzter Satz ein Jahr später beginnt, automationsunterstützt der BRZ zu übermitteln.

(4) Die BRZ ist ermächtigt, bei der Stammzahlenregisterbehörde die Ausstattung dieser Datenbestände gemäß Abs. 1 bis 3 mit dem bereichsspezifischen Personenkennzeichen ‚BF‘ - Bildung und Forschung - durchzuführen. Kann in Bezug auf einen Datensatz kein bPK berechnet werden, ist die BRZ ermächtigt, diesen Datensatz an jene Bildungsdirektion zu übermitteln, die ihr den Datensatz übermittelt hat bzw. in deren Zuständigkeitsbereich die Übermittlung gemäß Abs. 1 erfolgt ist. Diese Bildungsdirektion hat den Datensatz zu überprüfen und, sofern eine Berichtigung möglich ist, den berichtigten Datensatz an die BRZ zu übermitteln. Die BRZ ist ermächtigt, jene Datensätze, zu denen das bPK ‚BF‘ berechnet wurde, an die jeweilige Bildungsdirektion zu übermitteln.(4) Die BRZ ist ermächtigt, bei der Stammzahlenregisterbehörde die Ausstattung dieser Datenbestände gemäß Absatz eins bis 3 mit dem bereichsspezifischen Personenkennzeichen ‚BF‘ - Bildung und Forschung - durchzuführen. Kann in Bezug auf einen Datensatz kein bPK berechnet werden, ist die BRZ ermächtigt, diesen Datensatz an jene Bildungsdirektion zu übermitteln, die ihr den Datensatz übermittelt hat bzw. in deren Zuständigkeitsbereich die Übermittlung gemäß Absatz eins, erfolgt ist. Diese Bildungsdirektion hat den Datensatz zu überprüfen und, sofern eine Berichtigung möglich ist, den berichtigten Datensatz an die BRZ zu übermitteln. Die BRZ ist ermächtigt, jene Datensätze, zu denen das bPK ‚BF‘ berechnet wurde, an die jeweilige Bildungsdirektion zu übermitteln.

(5) Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Inneres hat gemäß § 16a Abs. 3 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, (MeldeG) aus dem Datenbestand des Zentralen Melderegisters (ZMR) der BRZ als Auftragsverarbeiter jährlich bis 10. Oktober einen Datenauszug zu übermitteln, der für alle in Österreich angemeldeten Personen, die sich zum Stichtag des 1. September im siebenten bis 15. Lebensjahr befinden, folgende Informationen enthält: Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht, verschlüsseltes bereichsspezifisches Personenkennzeichen ‚BF‘ Bildung und Forschung, verschlüsseltes bereichsspezifisches Personenkennzeichen ‚ZP‘ sowie Adressdaten des Hauptwohnsitzes und allfälliger weiterer Wohnsitze.(5) Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Inneres hat gemäß Paragraph 16 a, Absatz 3, des Meldegesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, (MeldeG) aus dem Datenbestand des Zentralen Melderegisters (ZMR) der BRZ als Auftragsverarbeiter jährlich bis 10. Oktober einen Datenauszug zu übermitteln, der für alle in Österreich angemeldeten Personen, die sich zum Stichtag des 1. September im siebenten bis 15. Lebensjahr befinden, folgende Informationen enthält: Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht, verschlüsseltes bereichsspezifisches Personenkennzeichen ‚BF‘ Bildung und Forschung, verschlüsseltes bereichsspezifisches Personenkennzeichen ‚ZP‘ sowie Adressdaten des Hauptwohnsitzes und allfälliger weiterer Wohnsitze.

(6) Durch automationsunterstützten Abgleich der Daten gemäß Abs. 1 und 2 einerseits sowie gemäß Abs. 5 andererseits werden zum Stichtag 1. Oktober des betreffenden Jahres jene Personen festgestellt, die zwar vom Datensatz gemäß Abs. 5, nicht jedoch von den gemäß Abs. 1 und 2 übermittelten Datensätzen erfasst sind. Ergänzend werden die Personen gemäß Abs. 3 in diesen Datenabgleich einbezogen, und zwar im Fall der Personen im siebenten Lebensjahr auf Seiten der Datenmeldungen gemäß Abs. 1 und 2 und im Fall der Personen im 16. Lebensjahr auf Seiten der Datenmeldungen gemäß Abs. 5. Alle anderen personenbezogenen Datensätze, nämlich sowohl(6) Durch automationsunterstützten Abgleich der Daten gemäß Absatz eins, und 2 einerseits sowie gemäß Absatz 5, andererseits werden zum Stichtag 1. Oktober des betreffenden Jahres jene Personen festgestellt, die zwar vom Datensatz gemäß Absatz 5,, nicht jedoch von den gemäß Absatz eins, und 2 übermittelten Datensätzen erfasst sind. Ergänzend werden die Personen gemäß Absatz 3, in diesen Datenabgleich einbezogen, und zwar im Fall der Personen im siebenten Lebensjahr auf Seiten der Datenmeldungen gemäß Absatz eins, und 2 und im Fall der Personen im 16. Lebensjahr auf Seiten der Datenmeldungen gemäß Absatz 5, Alle anderen personenbezogenen Datensätze, nämlich sowohl

1.
von in den Datenmeldungen gemäß Abs. 1 und 2 sowie in den gemäß Abs. 5 übermittelten Daten erfassten Personen,von in den Datenmeldungen gemäß Absatz eins und 2 sowie in den gemäß Absatz 5, übermittelten Daten erfassten Personen,
2.
von in den Datenmeldungen gemäß Abs. 1 und 2 sowie in den gemäß Abs. 3 übermittelten Daten erfassten Personen undvon in den Datenmeldungen gemäß Absatz eins und 2 sowie in den gemäß Absatz 3, übermittelten Daten erfassten Personen und
3.
von ausschließlich in den Datenmeldungen gemäß Abs. 1 und 2 erfassten Personenvon ausschließlich in den Datenmeldungen gemäß Absatz eins und 2 erfassten Personen

sind unverzüglich nach erfolgtem Datenabgleich und beendeter Datenauswertung zu löschen.

(7) Hinsichtlich der verbleibenden, nur von den gemäß Abs. 5 übermittelten Datensätzen erfassten Personen haben die Bildungsdirektionen in ihrem örtlichen Wirkungsbereich Vorkehrungen zu treffen, die nach Möglichkeit zur Erfüllung der Schulpflicht durch die betroffenen Personen führen. Ist dies binnen angemessener, höchstens zweiwöchiger Frist nicht möglich, so ist gemäß § 24 Abs. 4 bei der Bezirksverwaltungsbehörde Strafanzeige zu erstatten. Unverzüglich nach Feststellung der Erfüllung der Schulpflicht oder nach Erstattung der Strafanzeige, spätestens am 31. August des Folgejahres, sind auch diese Datensätze zu löschen.(7) Hinsichtlich der verbleibenden, nur von den gemäß Absatz 5, übermittelten Datensätzen erfassten Personen haben die Bildungsdirektionen in ihrem örtlichen Wirkungsbereich Vorkehrungen zu treffen, die nach Möglichkeit zur Erfüllung der Schulpflicht durch die betroffenen Personen führen. Ist dies binnen angemessener, höchstens zweiwöchiger Frist nicht möglich, so ist gemäß Paragraph 24, Absatz 4, bei der Bezirksverwaltungsbehörde Strafanzeige zu erstatten. Unverzüglich nach Feststellung der Erfüllung der Schulpflicht oder nach Erstattung der Strafanzeige, spätestens am 31. August des Folgejahres, sind auch diese Datensätze zu löschen.

(8) Die Spezifizierung der in Abs. 1 genannten Informationen einschließlich der Festlegung der Übermittlungsformate hat durch Verordnung des zuständigen Bundesministers oder der zuständigen Bundesministerin zu erfolgen. § 4 Abs. 5 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 findet hinsichtlich der Datensicherheitsbestimmungen Anwendung.“(8) Die Spezifizierung der in Absatz eins, genannten Informationen einschließlich der Festlegung der Übermittlungsformate hat durch Verordnung des zuständigen Bundesministers oder der zuständigen Bundesministerin zu erfolgen. Paragraph 4, Absatz 5, des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 findet hinsichtlich der Datensicherheitsbestimmungen Anwendung.“

12
Das Bildungsdokumentationsgesetz 2020, BGBl. I Nr. 76/2022 idF BGBl. I Nr. 227/2022, lautet auszugsweise:Das Bildungsdokumentationsgesetz 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2022, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2022,, lautet auszugsweise:

„Datenverarbeitungen hinsichtlich der Schülerinnen und Schüler

Evidenzen der Schülerinnen und Schüler

§ 5. (1) ...Paragraph 5, (1) ...

(3) Die zuständige Bildungsdirektorin oder der zuständige Bildungsdirektor hat für Zwecke der Ermittlung der der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Schülerinnen und Schüler gemäß § 16 des Schulpflichtgesetzes 1985 nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt folgende Daten hinsichtlich der Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht gemäß § 11 Abs. 1 und 2 sowie § 13 Abs. 1 und 2 des Schulpflichtgesetzes 1985 schülerinnen- und schülerbezogen zu verarbeiten:(3) Die zuständige Bildungsdirektorin oder der zuständige Bildungsdirektor hat für Zwecke der Ermittlung der der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Schülerinnen und Schüler gemäß Paragraph 16, des Schulpflichtgesetzes 1985 nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt folgende Daten hinsichtlich der Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht gemäß Paragraph 11, Absatz eins, und 2 sowie Paragraph 13, Absatz eins, und 2 des Schulpflichtgesetzes 1985 schülerinnen- und schülerbezogen zu verarbeiten:

1.
die Kennzahl der meldenden Behörde;
2.
die Art der Erfüllung der Schulpflicht;
3.
die Schulformkennzahl;
4.
ein von der Bildungsdirektion zu vergebendes bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen;
5.
das bPK-BF, sowie allenfalls die für die Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erforderlichen bPK anderer Bereiche in verschlüsselter Form;
6.
die Namen (Vor- und Familiennamen);
7.
das Geburtsdatum;
8.
die Staatsangehörigkeit;
9.
das Geschlecht;
10.
die Anschrift am Heimatort und, sofern zusätzlich vorhanden, des der Bildungseinrichtung nächstgelegenen Wohnsitzes (Zustelladresse) entsprechend den Angaben der Erziehungsberechtigten bzw. der Schülerin oder des Schülers;
11.
das erste Jahr der allgemeinen Schulpflicht;
12.
das Datum des Beginns der jeweiligen Ausbildung und deren Bezeichnung;
13.
die Eigenschaft als ordentliche oder außerordentliche Schülerin bzw. ordentlicher oder außerordentlicher Schüler;
14.
das Datum und die Form der Beendigung der jeweiligen Ausbildung unter Angabe der Bezeichnung der beendeten Ausbildung;
15.
einen festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf und
16.
andere mit der Erfüllung der Schulpflicht zusammenhängende Daten, soweit zutreffend, über die Verletzung der Schulpflicht sowie den Bildungsverlauf gemäß Anlage 1.

Die Daten zur erfolgten oder nicht erfolgten Ablegung und zum Ergebnis einer Prüfung gemäß § 11 Abs. 4 oder § 13 Abs. 3 des Schulpflichtgesetzes 1985 sind von der Schulleiterin oder dem Schulleiter jener Bildungseinrichtung, an der eine solche Prüfung durchzuführen ist, der zuständigen Bildungsdirektorin oder dem zuständigen Bildungsdirektor bekannt zu geben und von dieser oder diesem zu verarbeiten. Dies gilt auch hinsichtlich der Befreiungen vom Besuch der Berufsschule durch die Schulleiterin oder den Schulleiter gemäß § 23 Abs. 3 und 4 des Schulpflichtgesetzes 1985.“Die Daten zur erfolgten oder nicht erfolgten Ablegung und zum Ergebnis einer Prüfung gemäß Paragraph 11, Absatz 4, oder Paragraph 13, Absatz 3, des Schulpflichtgesetzes 1985 sind von der Schulleiterin oder dem Schulleiter jener Bildungseinrichtung, an der eine solche Prüfung durchzuführen ist, der zuständigen Bildungsdirektorin oder dem zuständigen Bildungsdirektor bekannt zu geben und von dieser oder diesem zu verarbeiten. Dies gilt auch hinsichtlich der Befreiungen vom Besuch der Berufsschule durch die Schulleiterin oder den Schulleiter gemäß Paragraph 23, Absatz 3, und 4 des Schulpflichtgesetzes 1985.“

13
Die Bildungsdokumentationsverordnung 2021, BGBl. II Nr. 268/2021 idF BGBl. II Nr. 401/2021, lautet auszugsweise:Die Bildungsdokumentationsverordnung 2021, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 268 aus 2021, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2021,, lautet auszugsweise:

„Datenübermittlung und Berichtstermine der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors

§ 7. (1) Die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor hat der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zum Zweck der Gesamtevidenz im Wege der Bundesanstalt ‚Statistik Österreich‘ als Auftragsverarbeiterin die in § 5 Abs. 3 und 4 BilDokG 2020 genannten Daten der Schulpflichtigen in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage 1 Teil II zu übermitteln.Paragraph 7, (1) Die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor hat der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zum Zweck der Gesamtevidenz im Wege der Bundesanstalt ‚Statistik Österreich‘ als Auftragsverarbeiterin die in Paragraph 5, Absatz 3, und 4 BilDokG 2020 genannten Daten der Schulpflichtigen in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage 1 Teil römisch zwei zu übermitteln.

(2) Die Übermittlung gemäß Abs. 1 ist spätestens in der 42. Woche jedes Kalenderjahres vorzunehmen. Davon abweichend ist bei einer Befreiung vom Besuch lehrgangs- bzw. saisonmäßiger Berufsschulen die Datenübermittlung in jedem Kalenderjahr spätestens am Ende des Unterrichtsjahres vorzunehmen.(2) Die Übermittlung gemäß Absatz eins, ist spätestens in der 42. Woche jedes Kalenderjahres vorzunehmen. Davon abweichend ist bei einer Befreiung vom Besuch lehrgangs- bzw. saisonmäßiger Berufsschulen die Datenübermittlung in jedem Kalenderjahr spätestens am Ende des Unterrichtsjahres vorzunehmen.

(3) Vor den Übermittlungen gemäß Abs. 1 sind von der Bildungsdirektorin oder dem Bildungsdirektor alle erforderlichen Bearbeitungen und Qualitätsprüfungen im Datenbestand durchzuführen. Sofern Daten der betroffenen Schulpflichtigen erst nach den gemäß § 6 festgelegten Stichtagen anfallen, ist ein bereinigter Gesamtdatensatz spätestens zum Berichtstermin des nächstfolgenden Stichtages mit einem entsprechenden Vermerk zu übermitteln.(3) Vor den Übermittlungen gemäß Absatz eins, sind von der Bildungsdirektorin oder dem Bildungsdirektor alle erforderlichen Bearbeitungen und Qualitätsprüfungen im Datenbestand durchzuführen. Sofern Daten der betroffenen Schulpflichtigen erst nach den gemäß Paragraph 6, festgelegten Stichtagen anfallen, ist ein bereinigter Gesamtdatensatz spätestens zum Berichtstermin des nächstfolgenden Stichtages mit einem entsprechenden Vermerk zu übermitteln.

(4) Die Datensicherheitsmaßnahmen gemäß §§ 5, 6 und 9 bis 11 der IKT-Schulverordnung, BGBl. II Nr. 382/2021, sind anzuwenden.“(4) Die Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Paragraphen 5, 6 und 9 bis 11 der IKT-Schulverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 382 aus 2021,, sind anzuwenden.“

14
Die Stammfassung des Schulpflichtgesetzes 1962, BGBl. Nr. 241/1962, lautete auszugsweise:Die Stammfassung des Schulpflichtgesetzes 1962, Bundesgesetzblatt Nr. 241 aus 1962,, lautete auszugsweise:

„§ 13. Besuch von im Ausland gelegenen Schulen.

(1) Mit Bewilligung des Landesschulrates können schulpflichtige Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft die allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Das Ansuchen um die Bewilligung ist von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes beim Bezirksschulrat einzubringen, der es mit seiner Stellungnahme, dem Landesschulrat vorzulegen hat. Der Landesschulrat hat die Bewilligung jeweils für ein Schuljahr zu erteilen, wenn der Unterricht an der ausländischen Schule jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig und kein erziehungs- und bildungsmäßiger Nachteil für das Kind anzunehmen ist.(1) Mit Bewilligung des Landesschulrates können schulpflichtige Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft die allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Das Ansuchen um die Bewilligung ist von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes beim Bezirksschulrat einzubringen, der es mit seiner Stellungnahme, dem Landesschulrat vorzulegen hat. Der Landesschulrat hat die Bewilligung jeweils für ein Schuljahr zu erteilen, wenn der Unterricht an der ausländischen Schule jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig und kein erziehungs- und bildungsmäßiger Nachteil für das Kind anzunehmen ist.

(2) Schulpflichtige Kinder, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, können die allgemeine Schulpflicht ohne Bewilligung durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes haben jedoch den beabsichtigten Besuch einer solchen Schule dem Bezirksschulrat vor Beginn eines jeden Schuljahres anzuzeigen.

(3) Die Bestimmungen des § 11 Abs. 4 finden sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß an Stelle des Bezirksschulrates der Landesschulrat zuständig ist.(3) Die Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 4, finden sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß an Stelle des Bezirksschulrates der Landesschulrat zuständig ist.

(4) Gegen Entscheidungen des Landesschulrates nach den Abs. 1 und 3 ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.“(4) Gegen Entscheidungen des Landesschulrates nach den Absatz eins, und 3 ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.“

15
Die Materialien zur Stammfassung des Schulpflichtgesetzes 1962 (732 BlgNR 9. GP, S. 13) führen zu § 13 Folgendes aus:Die Materialien zur Stammfassung des Schulpflichtgesetzes 1962 (732 BlgNR 9. GP, S. 13) führen zu Paragraph 13, Folgendes aus:

„§ 13 des Entwurfes trifft Vorsorge für den Fall, daß - insbesondere an den Grenzen Österreichs - Kinder österreichischer oder ausländischer Staatsbürgerschaft Schulen besuchen, die jenseits der österreichischen Grenzen gelegen sind, obwohl sie sich dauernd in Österreich aufhalten und daher gemäß § 1 des Entwurfes der allgemeinen Schulpflicht unterliegen. Zur Klarstellung sei bemerkt, daß diese Bestimmung keine Anwendung auf österreichische oder ausländische Kinder findet, die ihren dauernden Aufenthalt nicht in Österreich haben, da solche Kinder nach den Bestimmungen des § 1 des Entwurfes auch nicht der Schulpflicht nach den österreichischen Rechtsvorschriften unterliegen.„§ 13 des Entwurfes trifft Vorsorge für den Fall, daß - insbesondere an den Grenzen Österreichs - Kinder österreichischer oder ausländischer Staatsbürgerschaft Schulen besuchen, die jenseits der österreichischen Grenzen gelegen sind, obwohl sie sich dauernd in Österreich aufhalten und daher gemäß Paragraph eins, des Entwurfes der allgemeinen Schulpflicht unterliegen. Zur Klarstellung sei bemerkt, daß diese Bestimmung keine Anwendung auf österreichische oder ausländische Kinder findet, die ihren dauernden Aufenthalt nicht in Österreich haben, da solche Kinder nach den Bestimmungen des Paragraph eins, des Entwurfes auch nicht der Schulpflicht nach den österreichischen Rechtsvorschriften unterliegen.

Für den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen im Sinne der Bestimmung des § 13 des Entwurfes ist eine Bewilligung des Landesschulrates erforderlich, wenn es sich um Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft handelt; Kinder ausländischer Staatsbürgerschaft bedürfen nach § 13 Abs. 2 einer derartigen Bewilligung nicht, doch ist eine Anzeige an den Bezirksschulrat vorgesehen. Die zuletzt genannte Anzeige hat vor allem den Zweck, dem Bezirksschulrat die Überwachung der Erfüllung der Schulpflicht durch alle schulpflichtigen Kinder zu erleichtern.Für den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen im Sinne der Bestimmung des Paragraph 13, des Entwurfes ist eine Bewilligung des Landesschulrates erforderlich, wenn es sich um Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft handelt; Kinder ausländischer Staatsbürgerschaft bedürfen nach Paragraph 13, Absatz 2, einer derartigen Bewilligung nicht, doch ist eine Anzeige an den Bezirksschulrat vorgesehen. Die zuletzt genannte Anzeige hat vor allem den Zweck, dem Bezirksschulrat die Überwachung der Erfüllung der Schulpflicht durch alle schulpflichtigen Kinder zu erleichtern.

Gemäß § 13 Abs. 3 finden die Bestimmungen des § 11 Abs. 4 über den Nachweis des zureichenden Erfolges des Unterrichtes durch eine am Ende des Schuljahres abzulegende Prüfung auch auf solche Fälle Anwendung.“Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, finden die Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 4, über den Nachweis des zureichenden Erfolges des Unterrichtes durch eine am Ende des Schuljahres abzulegende Prüfung auch auf solche Fälle Anwendung.“

16
Die Amtsrevisionswerberin nimmt in den Revisionsgründen der vorliegenden Revision den Standpunkt ein, das hier gegenständliche Verfahren sei die „einzige Art der alternativen Schulpflichterfüllung“, für die ein Bewilligungsverfahren und nicht bloß (wie in § 11 und § 13 Abs. 2 SchPflG) ein Anzeigeverfahren vorgesehen sei. Dem „Wesen eines Bewilligungsverfahrens“ entspreche es, dass „während des laufenden Bewilligungsverfahrens gerade keine Bewilligung“ vorliege, sodass für „die rechtmäßige Setzung des bewilligungspflichtigen Handelns das Vorliegen einer Bewilligung“ abzuwarten sei. Der Antritt des Schulbesuches im Ausland könne erst erfolgen, wenn von der Behörde die Gleichwertigkeit und das Nichtvorhandensein eines erziehungs- und bildungsmäßigen Nachteils festgestellt worden sei. Als Zeitraum, für den die Bewilligung zu erteilen sei, lege § 13 Abs. 1 SchPflG ein Schuljahr fest. Das Gesetz gehe demnach - wie in den Verfahren nach § 11 Abs. 3 sowie § 13 Abs. 2 SchPflG - davon aus, dass eine alternative Schulpflichterfüllung „nur jeweils ein gesamtes Schuljahr erfasst und nicht unterjährig vom Regelschulsystem in den Schulbesuch im Ausland gewechselt werden“ könne. Zudem sprächen der Behörde auferlegte Übermittlungspflichten nach § 16 SchPflG und § 7 Bildungsdokumentationsverordnung 2021 sowie Erhebungspflichten nach § 5 Abs. 3 Bildungsdokumentationsgesetz 2020 gegen die Ansicht des Verwaltungsgerichtes, dass eine Antragstellung in Verfahren nach § 13 Abs. 1 SchPflG „fristlos und sogar unterjährig möglich sein“ solle. Der „Wortlaut“ des § 13 Abs. 1 SchPflG sei daher so auszulegen, dass „eine Bewilligung des Schulbesuchs im Ausland bei Antritt des Auslandsaufenthaltes und somit zu Beginn des Schuljahres vorzuliegen“ habe. Es sei die Verpflichtung der Erziehungsberechtigten, den Antrag „so rechtzeitig zu stellen, dass die Behörde eine ordentliche Prüfung des Antrages vornehmen“ könne. In diesem Sinne werde von der Amtsrevisionswerberin auf dem Antragsformular darauf hingewiesen, dass eine rechtzeitige Bearbeitung des Antrags nur gewährleistet werden könne, wenn dieser bis 31. Mai in der Bildungsdirektion einlange; dies diene den Erziehungsberechtigten als Orientierungshilfe.Die Amtsrevisionswerberin nimmt in den Revisionsgründen der vorliegenden Revision den Standpunkt ein, das hier gegenständliche Verfahren sei die „einzige Art der alternativen Schulpflichterfüllung“, für die ein Bewilligungsverfahren und nicht bloß (wie in Paragraph 11 und Paragraph 13, Absatz 2, SchPflG) ein Anzeigeverfahren vorgesehen sei. Dem „Wesen eines Bewilligungsverfahrens“ entspreche es, dass „während des laufenden Bewilligungsverfahrens gerade keine Bewilligung“ vorliege, sodass für „die rechtmäßige Setzung des bewilligungspflichtigen Handelns das Vorliegen einer Bewilligung“ abzuwarten sei. Der Antritt des Schulbesuches im Ausland könne erst erfolgen, wenn von der Behörde die Gleichwertigkeit und das Nichtvorhandensein eines erziehungs- und bildungsmäßigen Nachteils festgestellt worden sei. Als Zeitraum, für den die Bewilligung zu erteilen sei, lege Paragraph 13, Absatz eins, SchPflG ein Schuljahr fest. Das Gesetz gehe demnach - wie in den Verfahren nach Paragraph 11, Absatz 3, sowie Paragraph 13, Absatz 2, SchPflG - davon aus, dass eine alternative Schulpflichterfüllung „nur jeweils ein gesamtes Schuljahr erfasst und nicht unterjährig vom Regelschulsystem in den Schulbesuch im Ausland gewechselt werden“ könne. Zudem sprächen der Behörde auferlegte Übermittlungspflichten nach Paragraph 16, SchPflG und Paragraph 7, Bildungsdokumentationsverordnung 2021 sowie Erhebungspflichten nach Paragraph 5, Absatz 3, Bildungsdokumentationsgesetz 2020 gegen die Ansicht des Verwaltungsgerichtes, dass eine Antragstellung in Verfahren nach Paragraph 13, Absatz eins, SchPflG „fristlos und sogar unterjährig möglich sein“ solle. Der „Wortlaut“ des Paragraph 13, Absatz eins, SchPflG sei daher so auszulegen, dass „eine Bewilligung des Schulbesuchs im Ausland bei Antritt des Auslandsaufenthaltes und somit zu Beginn des Schuljahres vorzuliegen“ habe. Es sei die Verpflichtung der Erziehungsberechtigten, den Antrag „so rechtzeitig zu stellen, dass die Behörde eine ordentliche Prüfung des Antrages vornehmen“ könne. In diesem Sinne werde von der Amtsrevisionswerberin auf dem Antragsformular darauf hingewiesen, dass eine rechtzeitige Bearbeitung des Antrags nur gewährleistet werden könne, wenn dieser bis 31. Mai in der Bildungsdirektion einlange; dies diene den Erziehungsberechtigten als Orientierungshilfe.
17
Dazu ist vorweg Folgendes auszuführen:
18
Die Amtsrevisionswerberin hat im vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheid die Auffassung vertreten, der gegenständliche Antrag auf Bewilligung des Besuchs einer im Ausland gelegenen Schule für das Schuljahr 2023/24 sei nicht vor Beginn des Schuljahres 2023/24 eingebracht worden und daher als verspätet zurückzuweisen. In der vorliegenden Amtsrevision wird diese - auf den Beginn des Schuljahres abstellende - Auslegung nicht wiederholt. Es wird vielmehr in den Revisionsgründen - wie ausgeführt - die Ansicht vertreten, der „Wortlaut“ des § 13 Abs. 1 SchPflG sei so auszulegen, dass „eine Bewilligung des Schulbesuchs im Ausland bei Antritt des Auslandsaufenthaltes und somit zu Beginn des Schuljahres vorzuliegen“ habe. Es sei Verpflichtung der Erziehungsberechtigten, den Antrag „so rechtzeitig zu stellen, dass die Behörde eine ordentliche Prüfung des Antrages vornehmen“ könne. Ein konkreter Termin, bis zu dem nach Ansicht der Amtsrevisionswerberin ein Antrag bei sonstiger Verspätung gestellt werden muss, wird in diesem Zusammenhang nicht angeführt. In der Revision wird allerdings auf die Änderungen des § 11 Abs. 3 SchPflG mit den Novellen BGBl. I Nr. 232/2021 und BGBl. I Nr. 37/2023 Bezug genommen, die auf das Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres bzw. eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres abstellen. Dazu wird von der Amtsrevisionswerberin die Ansicht vertreten, der Wunsch des Gesetzgebers (dieser Novellen) sei es (nach den Materialien) gewesen, die bessere Planbarkeit der Unterrichtsorganisation sicherzustellen. Dies müsse auch für ein Verfahren nach § 13 Abs. 1 SchPflG gelten. Dass der Gesetzgeber im Rahmen dieser Novellen „die Frist für Anzeigen des Besuches einer im Ausland gelegenen Schule nach §13 Abs. 2 SchPflG für Schulpflichtige mit nichtösterreichischer Staatsbürgerschaft nicht vorverlegt“ habe, scheine schlüssig, weil in diesem Verfahren - anders als in jenen nach § 13 Abs. 1 und § 11 Abs. 3 SchPflG - keine Gleichwertigkeitsprüfung vorgesehen sei.Die Amtsrevisionswerberin hat im vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheid die Auffassung vertreten, der gegenständliche Antrag auf Bewilligung des Besuchs einer im Ausland gelegenen Schule für das Schuljahr 2023/24 sei nicht vor Beginn des Schuljahres 2023/24 eingebracht worden und daher als verspätet zurückzuweisen. In der vorliegenden Amtsrevision wird diese - auf den Beginn des Schuljahres abstellende - Auslegung nicht wiederholt. Es wird vielmehr in den Revisionsgründen - wie ausgeführt - die Ansicht vertreten, der „Wortlaut“ des Paragraph 13, Absatz eins, SchPflG sei so auszulegen, dass „eine Bewilligung des Schulbesuchs im Ausland bei Antritt des Auslandsaufenthaltes und somit zu Beginn des Schuljahres vorzuliegen“ habe. Es sei Verpflichtung der Erziehungsberechtigten, den Antrag „so rechtzeitig zu stellen, dass die Behörde eine ordentliche Prüfung des Antrages vornehmen“ könne. Ein konkreter Termin, bis zu dem nach Ansicht der Amtsrevisionswerberin ein Antrag bei sonstiger Verspätung gestellt werden muss, wird in diesem Zusammenhang nicht angeführt. In der Revision wird allerdings auf die Änderungen des Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG mit den Novellen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2021, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2023, Bezug genommen, die auf das Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres bzw. eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres abstellen. Dazu wird von der Amtsrevisionswerberin die Ansicht vertreten, der Wunsch des Gesetzgebers (dieser Novellen) sei es (nach den Materialien) gewesen, die bessere Planbarkeit der Unterrichtsorganisation sicherzustellen. Dies müsse auch für ein Verfahren nach Paragraph 13, Absatz eins, SchPflG gelten. Dass der Gesetzgeber im Rahmen dieser Novellen „die Frist für Anzeigen des Besuches einer im Ausland gelegenen Schule nach §13 Absatz 2, SchPflG für Schulpflichtige mit nichtösterreichischer Staatsbürgerschaft nicht vorverlegt“ habe, scheine schlüssig, weil in diesem Verfahren - anders als in jenen nach Paragraph 13, Absatz eins und Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG - keine Gleichwertigkeitsprüfung vorgesehen sei.
19
Dem vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu folgen:
20
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt grundsätzlich der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung der Vorrang zu, wobei in Ansehung korrigierender Auslegungsmethoden äußerste Zurückhaltung geboten erscheint. Ein Abweichen vom klaren Wortlaut des Gesetzes ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zu verantworten, wenn eindeutig feststeht, dass der Normsetzer etwas anderes gewollt hat, als er zum Ausdruck gebracht hat (vgl. VwGH 3.9.2024, Ro 2023/03/0032, mit Verweis auf VwGH 14.2.2024, Ra 2021/11/0032, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt grundsätzlich der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung der Vorrang zu, wobei in Ansehung korrigierender Auslegungsmethoden äußerste Zurückhaltung geboten erscheint. Ein Abweichen vom klaren Wortlaut des Gesetzes ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zu verantworten, wenn eindeutig feststeht, dass der Normsetzer etwas anderes gewollt hat, als er zum Ausdruck gebracht hat vergleiche , VwGH 3.9.2024, Ro 2023/03/0032, mit Verweis auf VwGH 14.2.2024, Ra 2021/11/0032, mwN).
21
Die Bestimmung des gegenständlich maßgebenden § 13 Abs. 1 SchPflG enthält ihrem Wortlaut nach keine Frist, binnen derer ein Antrag auf Bewilligung des Besuchs einer im Ausland gelegenen Schule zu stellen ist. Diese Norm bestimmt - anders als § 13 Abs. 2 SchPflG („vor Beginn eines jeden Schuljahres“) - auch keinen Termin, bis zu dem das Ansuchen gemäß § 13 Abs. 1 zweiter Satz SchPflG bei der Bildungsdirektion einzubringen ist (vgl. zum Termin gemäß § 11 Abs. 3 SchPflG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 232/2021 VwGH 18.5.2022, Ra 2022/10/0044, mit Verweis auf VwGH 18.12.2018, Ra 2018/10/0184). Damit spricht sowohl der Wortlaut als auch der systematische Zusammenhang gegen die Annahme einer Frist oder eines (End-)Termins für ein derartiges Ansuchen, ist dem Gesetzgeber doch nicht zu unterstellen, dass er - hätte er eine solche Frist oder einen solchen Termin vorsehen wollen - zwar in § 13 Abs. 2 leg. cit. ausdrücklich einen Termin, bis zu dem die dort vorgesehene Anzeige vorzunehmen ist, vorsieht, in § 13 Abs. 1 leg. cit. eine Frist oder einen Termin aber nicht erwähnt, obwohl er ausdrücklich eine Regelung bezüglich der Frage, wo das Ansuchen einzubringen ist, trifft. Dieser systematische Zusammenhang besteht im Kern seit der Stammfassung des Schulpflichtgesetzes 1962, entsprechen die Absätze 1 und 2 des § 13 SchPflG - abgesehen von Änderungen, die die Schulbehörden bzw. die Weiterleitung des Ansuchens betreffen - doch der Regelung der Stammfassung des Schulpflichtgesetzes 1962, das mit dem SchPflG wiederverlautbart wurde (vgl. zu § 13 Abs. 2 SchPflG VwGH 7.5.2024, Ra 2023/10/0051). Den oben wiedergegebenen Materialien zur Stammfassung des § 13 Schulpflichtgesetzes 1962 lassen sich keinerlei Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Gesetzgeber in Ansehung eines Ansuchens um Bewilligung des Besuchs einer im Ausland gelegenen Schule eines schulpflichtigen Kindes mit österreichischer Staatsbürgerschaft eine Frist oder einen Termin vorsehen hätte wollen.Die Bestimmung des gegenständlich maßgebenden Paragraph 13, Absatz eins, SchPflG enthält ihrem Wortlaut nach keine Frist, binnen derer ein Antrag auf Bewilligung des Besuchs einer im Ausland gelegenen Schule zu stellen ist. Diese Norm bestimmt - anders als Paragraph 13, Absatz 2, SchPflG („vor Beginn eines jeden Schuljahres“) - auch keinen Termin, bis zu dem das Ansuchen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz SchPflG bei der Bildungsdirektion einzubringen ist vergleiche , zum Termin gemäß Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2021, VwGH 18.5.2022, Ra 2022/10/0044, mit Verweis auf VwGH 18.12.2018, Ra 2018/10/0184). Damit spricht sowohl der Wortlaut als auch der systematische Zusammenhang gegen die Annahme einer Frist oder eines (End-)Termins für ein derartiges Ansuchen, ist dem Gesetzgeber doch nicht zu unterstellen, dass er - hätte er eine solche Frist oder einen solchen Termin vorsehen wollen - zwar in Paragraph 13, Absatz 2, leg. cit. ausdrücklich einen Termin, bis zu dem die dort vorgesehene Anzeige vorzunehmen ist, vorsieht, in Paragraph 13, Absatz eins, leg. cit. eine Frist oder einen Termin aber nicht erwähnt, obwohl er ausdrücklich eine Regelung bezüglich der Frage, wo das Ansuchen einzubringen ist, trifft. Dieser systematische Zusammenhang besteht im Kern seit der Stammfassung des Schulpflichtgesetzes 1962, entsprechen die Absätze 1 und 2 des Paragraph 13, SchPflG - abgesehen von Änderungen, die die Schulbehörden bzw. die Weiterleitung des Ansuchens betreffen - doch der Regelung der Stammfassung des Schulpflichtgesetzes 1962, das mit dem SchPflG wiederverlautbart wurde vergleiche , zu Paragraph 13, Absatz 2, SchPflG VwGH 7.5.2024, Ra 2023/10/0051). Den oben wiedergegebenen Materialien zur Stammfassung des Paragraph 13, Schulpflichtgesetzes 1962 lassen sich keinerlei Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Gesetzgeber in Ansehung eines Ansuchens um Bewilligung des Besuchs einer im Ausland gelegenen Schule eines schulpflichtigen Kindes mit österreichischer Staatsbürgerschaft eine Frist oder einen Termin vorsehen hätte wollen.
22
Entgegen der Ansicht der Amtsrevisionswerberin lässt sich auch aus der Bezugnahme in § 13 Abs. 1 SchPflG darauf, dass die Bewilligung „jeweils für ein Schuljahr“ zu erteilen ist, nicht ableiten, dass - wie dies die Amtsrevisionswerberin im vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Bescheid angenommen hat - nach Beginn des Schuljahres gestellte Anträge als verspätet zurückzuweisen wären. Der Gesetzgeber normiert insofern nämlich nur, für welchen Zeitraum (nämlich ein Schuljahr) Bewilligungen zu erteilen sind. Weder wird damit ein Termin festgelegt, bis zu dem ein Antrag zu stellen ist, noch wird damit ausgeschlossen, dass eine Bewilligung für ein Schuljahr zu erteilen ist, das bereits - im Entscheidungszeitpunkt der Behörde - begonnen hat. Auch bei Zugrundelegung der von der Amtsrevisionswerberin (im vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Bescheid) vertretenen Ansicht, ein Ansuchen gemäß § 13 Abs. 1 SchPflG sei „vor Beginn des Schuljahres“ zu stellen, käme es bei zeitnah vor Beginn des Schuljahres gestellten Anträgen regelmäßig dazu, dass die Behörde darüber während des laufenden Schuljahres zu entscheiden hätte. Dass die allgemeine Schulpflicht gemäß § 5 Abs. 1 SchPflG durch den Besuch von den in dieser Bestimmung genannten Schulen zu erfüllen ist, solange eine (vom Antragsteller angestrebte) Bewilligung gemäß § 13 Abs. 1 SchPflG nicht vorliegt, sodass eine möglichst frühe Antragstellung (die es der Behörde ermöglicht, die in § 13 Abs. 1 leg. cit. u.a. vorgesehene Gleichwertigkeitsprüfung vor Beginn eines Schuljahres durchzuführen) regelmäßig im Interesse des Antragstellers liegt, ändert nichts daran, dass dem Gesetz eine Frist oder ein Termin bezüglich der Antragstellung nicht zu entnehmen ist.Entgegen der Ansicht der Amtsrevisionswerberin lässt sich auch aus der Bezugnahme in Paragraph 13, Absatz eins, SchPflG darauf, dass die Bewilligung „jeweils für ein Schuljahr“ zu erteilen ist, nicht ableiten, dass - wie dies die Amtsrevisionswerberin im vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Bescheid angenommen hat - nach Beginn des Schuljahres gestellte Anträge als verspätet zurückzuweisen wären. Der Gesetzgeber normiert insofern nämlich nur, für welchen Zeitraum (nämlich ein Schuljahr) Bewilligungen zu erteilen sind. Weder wird damit ein Termin festgelegt, bis zu dem ein Antrag zu stellen ist, noch wird damit ausgeschlossen, dass eine Bewilligung für ein Schuljahr zu erteilen ist, das bereits - im Entscheidungszeitpunkt der Behörde - begonnen hat. Auch bei Zugrundelegung der von der Amtsrevisionswerberin (im vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Bescheid) vertretenen Ansicht, ein Ansuchen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, SchPflG sei „vor Beginn des Schuljahres“ zu stellen, käme es bei zeitnah vor Beginn des Schuljahres gestellten Anträgen regelmäßig dazu, dass die Behörde darüber während des laufenden Schuljahres zu entscheiden hätte. Dass die allgemeine Schulpflicht gemäß Paragraph 5, Absatz eins, SchPflG durch den Besuch von den in dieser Bestimmung genannten Schulen zu erfüllen ist, solange eine (vom Antragsteller angestrebte) Bewilligung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, SchPflG nicht vorliegt, sodass eine möglichst frühe Antragstellung (die es der Behörde ermöglicht, die in Paragraph 13, Absatz eins, leg. cit. u.a. vorgesehene Gleichwertigkeitsprüfung vor Beginn eines Schuljahres durchzuführen) regelmäßig im Interesse des Antragstellers liegt, ändert nichts daran, dass dem Gesetz eine Frist oder ein Termin bezüglich der Antragstellung nicht zu entnehmen ist.
23
Entgegen der Ansicht der Amtsrevisionswerberin lässt sich Gegenteiliges auch nicht aus den von ihr ins Treffen geführten, oben (in Rz 16) genannten Übermittlungs- bzw. Erhebungspflichten der Behörde bezüglich genehmigter bzw. nicht untersagter Fälle einer alternativen Schulpflichterfüllung ableiten, regeln diese Bestimmungen doch von vornherein nicht die Frage, ob hinsichtlich eines Antrags nach § 13 Abs. 1 SchPflG eine Frist oder ein Termin einzuhalten ist. Soweit die Amtsrevisionswerberin aus den genannten Novellen (BGBl. I Nr. 232/2021 und BGBl. I Nr. 37/2023) des § 11 Abs. 3 SchPflG ableiten möchte, dass Anträge nach § 13 Abs. 1 SchPflG bis zu den dort genannten Terminen eingebracht werden müssten, genügt es darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber eine diesbezügliche Novellierung des § 13 Abs. 1 SchPflG nicht vorgenommen hat. Eine „Übertragung“ dieser Neuregelung in Verfahren nach § 11 Abs. 3 SchPflG auf solche nach § 13 Abs. 1 SchPflG ohne Änderung der zuletzt genannten Bestimmung scheidet somit aus.Entgegen der Ansicht der Amtsrevisionswerberin lässt sich Gegenteiliges auch nicht aus den von ihr ins Treffen geführten, oben (in Rz 16) genannten Übermittlungs- bzw. Erhebungspflichten der Behörde bezüglich genehmigter bzw. nicht untersagter Fälle einer alternativen Schulpflichterfüllung ableiten, regeln diese Bestimmungen doch von vornherein nicht die Frage, ob hinsichtlich eines Antrags nach Paragraph 13, Absatz eins, SchPflG eine Frist oder ein Termin einzuhalten ist. Soweit die Amtsrevisionswerberin aus den genannten Novellen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2021, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2023,) des Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG ableiten möchte, dass Anträge nach Paragraph 13, Absatz eins, SchPflG bis zu den dort genannten Terminen eingebracht werden müssten, genügt es darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber eine diesbezügliche Novellierung des Paragraph 13, Absatz eins, SchPflG nicht vorgenommen hat. Eine „Übertragung“ dieser Neuregelung in Verfahren nach Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG auf solche nach Paragraph 13, Absatz eins, SchPflG ohne Änderung der zuletzt genannten Bestimmung scheidet somit aus.
24
Soweit sich die Amtsrevisionswerberin in ihrer Verfahrensrüge gegen die oben (in Rz 5) wiedergegebenen Ausführungen des Verwaltungsgerichtes richtet und Aktenwidrigkeit bzw. Ermittlungsmängel hinsichtlich der Annahme, es habe eine umfassende Gleichwertigkeitsprüfung „bereits im Zuge des Verfahrens zur Bewilligung des Schulbesuchs im vorangegangenen Schuljahr 2022/23 stattgefunden“, geltend macht, kommt dem nach dem Gesagten keine Relevanz zu.
25
Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 27. Februar 2025

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024100006.J00

Im RIS seit

25.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten