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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
LSD-BG 2016 §12 Abs1 Z3Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm, die Senatspräsidentin Dr. Pollak und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Janitsch, über die Revision der Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) in Wien, vertreten durch die Noss & Windisch Rechtsanwälte OG in 1090 Wien, Porzellangasse 43/24, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 11. April 2022, Zl. LVwG 33.22-3709/2021-8, betreffend Übertretung des LSD-BG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Leibnitz; mitbeteiligte Partei: A T in Z [Slowenien], vertreten durch Mag. Rudolf Vouk, Mojca Erman, LL.M., und MMag. Maja Ranc, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Karfreitstraße 14/III), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
Gemäß § 29 Abs. 1 des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG) wurde über den Mitbeteiligten eine Geldstrafe von € 1000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 16 Stunden) verhängt und es wurden ihm die Kosten des Strafverfahrens auferlegt.Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG) wurde über den Mitbeteiligten eine Geldstrafe von € 1000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 16 Stunden) verhängt und es wurden ihm die Kosten des Strafverfahrens auferlegt.
Anlässlich einer am 9. April 2019 von Erhebungsorganen der Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) durchgeführten Kontrolle sei einem auf der Baustelle angetroffenen Arbeitnehmer ein Schreiben übergeben worden, in dem die T s.p. aufgefordert worden sei, die für MH und MR nicht bereitgehaltenen Lohnzettel und Lohnzahlungsnachweise für Februar und März 2019 bis 11. April 2019 zu übermitteln. Weiters sei die T s.p. in dem genannten Schreiben aufgefordert worden, die Lohnunterlagen für April 2019 bis 20. Mai 2019 und für die Monate Mai bis Dezember 2019 jeweils bis zum 20. des Folgemonats nachzureichen. Die T s.p. habe der BUAK daraufhin am 11. April 2019 die Lohnunterlagen für Februar 2019, am 19. April 2019 jene für März 2019 und am 20. Mai 2019 die Unterlagen für April 2019 per E-Mail übermittelt.
Ohne der T s.p. nach dem 9. April 2019 weitere Aufträge erteilt zu haben, habe die BUAK am 17. Dezember 2019 Strafanzeige u.a. wegen des Verdachts der Unterentlohnung an die belangte Behörde erstattet. Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 15. April 2021 sei dem Mitbeteiligten die verfahrensgegenständliche Unterentlohnung - sie betrage jeweils 9,5 % - zur Last gelegt worden. Die T s.p. habe sämtliche Fehlbeträge am 25. Mai 2021 nachweislich geleistet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision erwogen:
„Erhebungen der Abgabenbehörden
§ 12. (1) Die Abgabenbehörden sind berechtigt, das Bereithalten der Unterlagen nach den §§ 21 und 22 zu überwachen sowie in Bezug auf Arbeitnehmer mit gewöhnlichem Arbeitsort außerhalb Österreichs, die nicht dem ASVG unterliegen, die zur Kontrolle des unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehenden Entgelts (Lohnkontrolle) im Sinne des § 29 erforderlichen Erhebungen durchzuführen undParagraph 12, (1) Die Abgabenbehörden sind berechtigt, das Bereithalten der Unterlagen nach den Paragraphen 21, und 22 zu überwachen sowie in Bezug auf Arbeitnehmer mit gewöhnlichem Arbeitsort außerhalb Österreichs, die nicht dem ASVG unterliegen, die zur Kontrolle des unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehenden Entgelts (Lohnkontrolle) im Sinne des Paragraph 29, erforderlichen Erhebungen durchzuführen und
1.die Betriebsstätten, Betriebsräume und auswärtigen Arbeitsstätten oder Arbeitsstellen sowie die Aufenthaltsräume der Arbeitnehmer ungehindert zu betreten und Wege zu befahren, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist,
2.von den dort angetroffenen Personen Auskünfte über alle für die Erhebung nach Abs. 1 maßgebenden Tatsachen zu verlangen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass es sich bei diesen Personen um Arbeitgeber oder um Arbeitnehmer handelt, sowie2.von den dort angetroffenen Personen Auskünfte über alle für die Erhebung nach Absatz eins, maßgebenden Tatsachen zu verlangen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass es sich bei diesen Personen um Arbeitgeber oder um Arbeitnehmer handelt, sowie
3.in die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen (§§ 21 und 22) Einsicht zu nehmen, Ablichtungen dieser Unterlagen anzufertigen und die Übermittlung dieser Unterlagen zu fordern, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Erfolgt bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten die Kontrolle nicht am ersten Arbeits(Einsatz)ort, sind die Unterlagen der Abgabenbehörde nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.3.in die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen (Paragraphen 21, und 22) Einsicht zu nehmen, Ablichtungen dieser Unterlagen anzufertigen und die Übermittlung dieser Unterlagen zu fordern, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Erfolgt bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten die Kontrolle nicht am ersten Arbeits(Einsatz)ort, sind die Unterlagen der Abgabenbehörde nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.
(2) ...
...
Feststellung von Übertretungen durch die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse
§ 15. (1) ...Paragraph 15, (1) ...
(2) Die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse ist im Rahmen ihrer Tätigkeit berechtigt, die Bereithaltung der Unterlagen nach den §§ 21 und 22 zu überwachen, Einsicht zu nehmen und Ablichtungen dieser Unterlagen anzufertigen und deren Übermittlung zu fordern, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Erfolgt bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten die Kontrolle nicht am ersten Arbeits(Einsatz)ort, sind die Unterlagen der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.(2) Die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse ist im Rahmen ihrer Tätigkeit berechtigt, die Bereithaltung der Unterlagen nach den Paragraphen 21, und 22 zu überwachen, Einsicht zu nehmen und Ablichtungen dieser Unterlagen anzufertigen und deren Übermittlung zu fordern, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Erfolgt bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten die Kontrolle nicht am ersten Arbeits(Einsatz)ort, sind die Unterlagen der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.
...
Bereithaltung von Lohnunterlagen
§ 22. (1) Arbeitgeber im Sinne der §§ 3 Abs. 2, 8 Abs. 1 oder 19 Abs. 1 haben während der Dauer der Beschäftigung (im Inland) oder des Zeitraums der Entsendung insgesamt (§ 19 Abs. 3 Z 6) den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel im Sinne der Richtlinie 91/533 des Rates über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem entsandten Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache, ausgenommen den Arbeitsvertrag, am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder diese den Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen, auch wenn die Beschäftigung des einzelnen Arbeitnehmers in Österreich früher geendet hat. Der Arbeitsvertrag ist entweder in deutscher oder in englischer Sprache bereitzuhalten. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ein Beschäftiger, der einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsendet, gilt in Bezug auf die Verpflichtung nach dieser Bestimmung als Arbeitgeber. § 21 Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung.Paragraph 22, (1) Arbeitgeber im Sinne der Paragraphen 3, Absatz 2, 8, Absatz eins, oder 19 Absatz eins, haben während der Dauer der Beschäftigung (im Inland) oder des Zeitraums der Entsendung insgesamt (Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 6,) den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel im Sinne der Richtlinie 91/533 des Rates über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem entsandten Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache, ausgenommen den Arbeitsvertrag, am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder diese den Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen, auch wenn die Beschäftigung des einzelnen Arbeitnehmers in Österreich früher geendet hat. Der Arbeitsvertrag ist entweder in deutscher oder in englischer Sprache bereitzuhalten. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ein Beschäftiger, der einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsendet, gilt in Bezug auf die Verpflichtung nach dieser Bestimmung als Arbeitgeber. Paragraph 21, Absatz 2, findet sinngemäß Anwendung.
...“
§ 29 LSD-BG lautet in der gemäß § 72 Abs. 10 letzter Satz LSD-BG idF BGBl. I Nr. 174/2021 vorliegend anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 174/2021 auszugsweise:Paragraph 29, LSD-BG lautet in der gemäß Paragraph 72, Absatz 10, letzter Satz LSD-BG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2021, vorliegend anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2021, auszugsweise:
„Unterentlohnung
§ 29. (1) Wer als Arbeitgeber einen oder mehrere Arbeitnehmer beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm oder ihnen zumindest das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien, ausgenommen die in § 49 Abs. 3 ASVG angeführten Entgeltbestandteile, zu leisten, begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen. ...Paragraph 29, (1) Wer als Arbeitgeber einen oder mehrere Arbeitnehmer beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm oder ihnen zumindest das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien, ausgenommen die in Paragraph 49, Absatz 3, ASVG angeführten Entgeltbestandteile, zu leisten, begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen. ...
(2) Die Strafbarkeit nach Abs. 1 ist nicht gegeben, wenn der Arbeitgeber vor einer Erhebung der zuständigen Einrichtung nach den §§ 12, 14 und 15 die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem dem Arbeitnehmer nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührenden Entgelt nachweislich leistet. (2) Die Strafbarkeit nach Absatz eins, ist nicht gegeben, wenn der Arbeitgeber vor einer Erhebung der zuständigen Einrichtung nach den Paragraphen 12, 14, und 15 die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem dem Arbeitnehmer nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührenden Entgelt nachweislich leistet.
(3) ...
...“
In den Erläuterungen zu dieser Bestimmung in ihrer Stammfassung (RV 1111 BlgNR 25. GP, 21), wird ausgeführt:In den Erläuterungen zu dieser Bestimmung in ihrer Stammfassung Regierungsvorlage 1111, BlgNR 25. GP, 21), wird ausgeführt:
„§ 29 Abs. 2 LSD-BG stellt - grundsätzlich nach Vorbild der tätigen Reue im Sinne des § 167 StGB - klar, dass die Strafbarkeit wegen Unterentlohnung nach § 29 Abs. 1 LSD-BG nicht gegeben ist, wenn der Arbeitgeber vor einer Erhebung der jeweils zuständigen Kontrollbehörde nach den §§ 12, 14 und 15 LSD-BG die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem Arbeitnehmer nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Entgelt - somit vollständige ‚Schadensgutmachung‘ - leistet. Diese Bestimmung ist als Korrektiv zu der Ausweitung der Lohnkontrolle auf sämtliche Entgeltbestandteile zu verstehen. Die ‚tätige Reue‘ nach § 29 Abs. 2 LSD-BG setzt voraus, dass das gesamte, dem Arbeitnehmer nach den vorgenannten kollektiven Lohnvorschriften zustehende arbeitsrechtliche Entgelt und nicht nur die von der Lohnkontrolle nach § 29 Abs. 1 LSD-BG umfassten Entgeltbestandteile vor einer Erhebung nachgezahlt werden. Nachzuzahlen sind im Sinne einer tätigen Reue somit auch etwaige noch offene in § 49 Abs. 3 ASVG angeführte und nach Maßgabe der kollektiven Lohnvorschriften zustehende Entgeltbestandteile. Ob der Arbeitgeber sein Verhalten bereut oder auch nur sein Verschulden einbekennt, ist für die Straffreiheit irrelevant, auf die rechtzeitige, tatsächliche und nachweislich vollständige Schadensgutmachung kommt es an.“„§ 29 Absatz 2, LSD-BG stellt - grundsätzlich nach Vorbild der tätigen Reue im Sinne des Paragraph 167, StGB - klar, dass die Strafbarkeit wegen Unterentlohnung nach Paragraph 29, Absatz eins, LSD-BG nicht gegeben ist, wenn der Arbeitgeber vor einer Erhebung der jeweils zuständigen Kontrollbehörde nach den Paragraphen 12, 14, und 15 LSD-BG die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem Arbeitnehmer nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Entgelt - somit vollständige ‚Schadensgutmachung‘ - leistet. Diese Bestimmung ist als Korrektiv zu der Ausweitung der Lohnkontrolle auf sämtliche Entgeltbestandteile zu verstehen. Die ‚tätige Reue‘ nach Paragraph 29, Absatz 2, LSD-BG setzt voraus, dass das gesamte, dem Arbeitnehmer nach den vorgenannten kollektiven Lohnvorschriften zustehende arbeitsrechtliche Entgelt und nicht nur die von der Lohnkontrolle nach Paragraph 29, Absatz eins, LSD-BG umfassten Entgeltbestandteile vor einer Erhebung nachgezahlt werden. Nachzuzahlen sind im Sinne einer tätigen Reue somit auch etwaige noch offene in Paragraph 49, Absatz 3, ASVG angeführte und nach Maßgabe der kollektiven Lohnvorschriften zustehende Entgeltbestandteile. Ob der Arbeitgeber sein Verhalten bereut oder auch nur sein Verschulden einbekennt, ist für die Straffreiheit irrelevant, auf die rechtzeitige, tatsächliche und nachweislich vollständige Schadensgutmachung kommt es an.“
Die §§ 12 und 15 LSD-BG erfuhren in der vorliegend noch nicht anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 174/2021 die folgenden im Revisionsfall interessierenden Änderungen:Die Paragraphen 12 und 15 LSD-BG erfuhren in der vorliegend noch nicht anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2021, die folgenden im Revisionsfall interessierenden Änderungen:
„§ 12. (1) ...
...
4.die Übermittlung von im § 22 aufgezählten Lohnunterlagen auch bis zu einem Monat nach der Beendigung der Entsendung oder Überlassung zu verlangen. Diese Unterlagen sind vom Arbeitgeber oder Überlasser binnen 14 Tagen ab dem Zugang des Verlangens beim Arbeitgeber zu übermitteln,4.die Übermittlung von im Paragraph 22, aufgezählten Lohnunterlagen auch bis zu einem Monat nach der Beendigung der Entsendung oder Überlassung zu verlangen. Diese Unterlagen sind vom Arbeitgeber oder Überlasser binnen 14 Tagen ab dem Zugang des Verlangens beim Arbeitgeber zu übermitteln,
...
Feststellung von Übertretungen durch die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse
§ 15. (1) ...Paragraph 15, (1) ...
(2) ... Die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse ist berechtigt, entsprechend § 12 Abs. 1 Z 4 und 5 die Vorlage von Unterlagen zu verlangen ...“(2) ... Die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse ist berechtigt, entsprechend Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4, und 5 die Vorlage von Unterlagen zu verlangen ...“
In den Erläuterungen (RV 943 BlgNR, 27. GP, 7) zu diesen Änderungen wird Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen Regierungsvorlage 943 BlgNR, 27. GP, 7) zu diesen Änderungen wird Folgendes ausgeführt:
„Zu Z 12 (§ 12 Abs. 1 LSD-BG):„Zu Ziffer 12, (Paragraph 12, Absatz eins, LSD-BG):
Im Einklang mit Art. 9 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2014/67/EU zur Durchsetzung der Entsende-Richtlinie 96/71/EG und zur Änderung der IMI-Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 wird das Amt für Betrugsbekämpfung bzw. die in Vollziehung des LSD-BG handelnden Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung (Finanzpolizei) mit der in § 12 Abs. 1 Z 4 LSD-BG vorgesehenen Maßnahme berechtigt, die Übermittlung der im § 22 LSD-BG aufgezählten Lohnunterlagen auch bis zu einem Monat nach der Beendigung der Entsendung oder Überlassung vom Arbeitgeber oder Überlasser zu verlangen. Diese Unterlagen sind vom Arbeitgeber oder Überlasser binnen 14 Tagen ab dem Zugang des Verlangens beim Arbeitgeber zu übermitteln.Im Einklang mit Artikel 9, Absatz eins, Litera c, der Richtlinie 2014/67/EU zur Durchsetzung der Entsende-Richtlinie 96/71/EG und zur Änderung der IMI-Verordnung (EU) Nr. 1024 aus 2012, wird das Amt für Betrugsbekämpfung bzw. die in Vollziehung des LSD-BG handelnden Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung (Finanzpolizei) mit der in Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4, LSD-BG vorgesehenen Maßnahme berechtigt, die Übermittlung der im Paragraph 22, LSD-BG aufgezählten Lohnunterlagen auch bis zu einem Monat nach der Beendigung der Entsendung oder Überlassung vom Arbeitgeber oder Überlasser zu verlangen. Diese Unterlagen sind vom Arbeitgeber oder Überlasser binnen 14 Tagen ab dem Zugang des Verlangens beim Arbeitgeber zu übermitteln.
Auf Grundlage dieser Bestimmung kann damit vom Arbeitgeber oder Überlasser die nachträgliche Übermittlung von Lohnunterlagen:
-die zwar auf den Entsende- oder Überlassungszeitraum bezogen sind (wie etwa Arbeitszeitnachweise), aber während dieses Zeitraums nicht bereitgehalten wurden;
-die zwar auf den Entsende- oder Überlassungszeitraum bezogen sind, aber erst danach erstellt werden (wie etwa erst nach Ende der Entsendung oder Überlassung erstellte Lohnzettel),
-die einem inländischen Beschäftiger nach § 22 Abs. 2 bereitzustellen gewesen wären-die einem inländischen Beschäftiger nach Paragraph 22, Absatz 2, bereitzustellen gewesen wären
nachträglich verlangt werden.
Ein Verstoß des Arbeitgebers oder Überlassers gegen die Aufforderung zur nachträglichen Übermittlung von Lohnunterlagen ist nach § 28 Z 4 verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert.Ein Verstoß des Arbeitgebers oder Überlassers gegen die Aufforderung zur nachträglichen Übermittlung von Lohnunterlagen ist nach Paragraph 28, Ziffer 4, verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert.
...
Zu Z 14 (§ 15 Abs. 2 LSD-BG):Zu Ziffer 14, (Paragraph 15, Absatz 2, LSD-BG):
Diese Änderung stellt klar, dass auch die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 Z 4 zur Nachforderung von Lohnunterlagen berechtigt ist.“Diese Änderung stellt klar, dass auch die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse nach Maßgabe des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4, zur Nachforderung von Lohnunterlagen berechtigt ist.“
Wien, am 27. Februar 2025
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2022110013.J00Im RIS seit
25.03.2025Zuletzt aktualisiert am
01.04.2025