1
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
3
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4
In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen ist dabei konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. etwa VwGH 2.10.2023, Ra 2023/06/0144, mwN).In den gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert vorzubringenden Gründen ist dabei konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat vergleiche , etwa VwGH 2.10.2023, Ra 2023/06/0144, mwN).
5
Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Revisionszulässigkeitsgründe nach § 28 Abs. 3 VwGG wird nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan (vgl. z.B. VwGH 13.5.2024, Ra 2024/06/0042, mwN). Diesem Gebot wird insbesondere auch dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt (vgl. nochmals für viele z.B. VwGH 2.10.2023, Ra 2023/06/0144, oder auch erneut 13.5.2024, Ra 2024/06/0042, mwN).Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Revisionszulässigkeitsgründe nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG wird nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan vergleiche , z.B. VwGH 13.5.2024, Ra 2024/06/0042, mwN). Diesem Gebot wird insbesondere auch dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG vorliegt vergleiche , nochmals für viele z.B. VwGH 2.10.2023, Ra 2023/06/0144, oder auch erneut 13.5.2024, Ra 2024/06/0042, mwN).
6
Fallbezogen enthält das Vorbringen der Revision keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im obigen Sinne, vielmehr werden unter dem Titel „Zulässigkeit der Revision:“ die Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) erstattet, indem mit näheren Ausführungen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses behauptet wird und (eigene) Revisionsgründe fehlen. Damit wird die Revision vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG nicht gerecht (vgl. wiederum etwa VwGH 13.5.2024, Ra 2024/06/0042, mwN).Fallbezogen enthält das Vorbringen der Revision keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im obigen Sinne, vielmehr werden unter dem Titel „Zulässigkeit der Revision:“ die Revisionsgründe (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) erstattet, indem mit näheren Ausführungen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses behauptet wird und (eigene) Revisionsgründe fehlen. Damit wird die Revision vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG nicht gerecht vergleiche , wiederum etwa VwGH 13.5.2024, Ra 2024/06/0042, mwN).
7
Die Revision erweist sich daher bereits aus diesem Grund als unzulässig und war gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision erweist sich daher bereits aus diesem Grund als unzulässig und war gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 27. Februar 2025