I.römisch eins.
1
1. Mit Straferkenntnis vom 6. Oktober 2023 legte die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (belangte Behörde) dem Revisionswerber zur Last, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der K GmbH zu verantworten, dass dieses Unternehmen das reglementierte Gewerbe „Pflasterer (Handwerk)“ gewerbsmäßig ausgeübt habe, ohne im Besitz einer erforderlichen Gewerbeberechtigung zu sein. Dadurch habe der Revisionswerber § 1 Abs. 2 und 4 erster Satz in Verbindung mit § 94 Z 54, § 32 Abs. 1a und § 366 Abs. 1 Z 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) verletzt und es wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 360,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 34 Stunden) verhängt.1. Mit Straferkenntnis vom 6. Oktober 2023 legte die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (belangte Behörde) dem Revisionswerber zur Last, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der K GmbH zu verantworten, dass dieses Unternehmen das reglementierte Gewerbe „Pflasterer (Handwerk)“ gewerbsmäßig ausgeübt habe, ohne im Besitz einer erforderlichen Gewerbeberechtigung zu sein. Dadurch habe der Revisionswerber Paragraph eins, Absatz 2, und 4 erster Satz in Verbindung mit Paragraph 94, Ziffer 54,, Paragraph 32, Absatz eins a und Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) verletzt und es wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 360,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 34 Stunden) verhängt.
2
Begründend hielt die belangte Behörde fest, vier Arbeitnehmer der K GmbH hätten am 8. Februar 2023 an einer näher bezeichneten Adresse ua. die - in den Punkten 2.2 („Graniteinfassung“) und 2.3 („Pflasterung“) des von der K GmbH gegenüber PM gelegten Angebotes vom 19. Jänner 2023 - beschriebenen Leistungen ausgeführt. Die Erbringung der vom Angebot umfassten Pflasterarbeiten unterliege dem reglementierten Gewerbe „Pflasterer (Handwerk)“, über das die K GmbH nicht verfüge.
3
2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) der dagegen erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine Folge und wies die Beschwerde ab. Unter einem verpflichtete das Verwaltungsgericht den Revisionswerber gemäß § 52 VwGVG zur Zahlung eines Beitrags zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens und sprach aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) der dagegen erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine Folge und wies die Beschwerde ab. Unter einem verpflichtete das Verwaltungsgericht den Revisionswerber gemäß Paragraph 52, VwGVG zur Zahlung eines Beitrags zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens und sprach aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
4
Das Verwaltungsgericht stellte fest, der Revisionswerber sei handelsrechtlicher Geschäftsführer der K GmbH, welche über mehrere Gewerbeberechtigungen verfüge, darunter - soweit hier relevant - seit 1. Jänner 2021 über die Berechtigung als „Gärtner verbunden mit Florist (verbundenes Handwerk).“ Am 8. Februar 2023 hätten Mitarbeiter der K GmbH auf einem näher bezeichneten Grundstück „Pflastersteinverlegearbeiten“ durchgeführt. Diesen Arbeiten sei ein Auftrag auf Grund eines Angebotes (der K GmbH an PM) vom 19. Jänner 2023 betreffend die Vorgartengestaltung zugrunde gelegen. Gemäß diesem Angebot habe der Auftrag folgende Leistungen umfasst: Vorarbeiten in Höhe von € 2.000,--, Pflasterung in Höhe von € 12.101,80, Pflanzung in Höhe von € 1.031,19, Humusierung in Höhe von € 1.435,-- und Diverses in Höhe von € 3.000,-- (jeweils netto).
5
Es sei unzweifelhaft, dass die K GmbH Pflasterarbeiten vorgenommen habe. Dies ergebe sich aus der Aktenlage, insbesondere den Lichtbildern, sowie der Aussage der Zeugin L und sei vom Revisionswerber auch nicht bestritten worden. Im Zuge der Verhandlung habe der Revisionswerber außerdem bestätigt, dass die gegenständlichen Arbeiten auf Grund eines Auftrages im Jahr 2023 erfolgt und nicht bereits mit den Gartengestaltungsarbeiten in den Jahren zuvor beauftragt worden seien. Soweit der Revisionswerber eingewendet habe, der Begriff „Pflasterung“ im Angebot stelle einen Überbegriff dar und beinhalte auch Positionen wie die Lieferung der Ware, konkret der Betonpflastersteine, und die Speditionskosten, habe sich ergeben, dass bereits die Positionen „2.2. Graniteinfassung“ und „2.3. Pflasterung“ in Summe netto € 6.625,-- ausmachen würden.
6
Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht, die von der K GmbH unstrittig durchgeführten Pflasterungsarbeiten fielen zweifelsfrei unter das reglementierte Gewerbe Pflasterer gemäß § 94 Z 54 GewO 1994. Die K GmbH verfüge nicht über diese Gewerbeberechtigung. Gemäß § 32 Abs. 1a GewO 1994 stehe Gewerbetreibenden auch das Erbringen von Leistungen anderer Gewerbe zu, wenn diese Leistungen die eigene Leistung wirtschaftlich sinnvoll ergänzen. Ergänzende Leistungen reglementierter Gewerbe dürften nur im Ausmaß von bis zu 15 % der gesamten Leistung erbracht werden. Im vorliegenden Fall habe sich jedoch bereits aus dem Angebot ergeben, dass bei einer Auftragssumme von netto € 19.346,59 der Pflasterung netto (jedenfalls) € 6.625,-- zuzuordnen seien. Dies sei mehr als 15 % der Gesamtauftragssumme. Die K GmbH habe daher die angelastete Verwaltungsübertretung begangen.Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht, die von der K GmbH unstrittig durchgeführten Pflasterungsarbeiten fielen zweifelsfrei unter das reglementierte Gewerbe Pflasterer gemäß Paragraph 94, Ziffer 54, GewO 1994. Die K GmbH verfüge nicht über diese Gewerbeberechtigung. Gemäß Paragraph 32, Absatz eins a, GewO 1994 stehe Gewerbetreibenden auch das Erbringen von Leistungen anderer Gewerbe zu, wenn diese Leistungen die eigene Leistung wirtschaftlich sinnvoll ergänzen. Ergänzende Leistungen reglementierter Gewerbe dürften nur im Ausmaß von bis zu 15 % der gesamten Leistung erbracht werden. Im vorliegenden Fall habe sich jedoch bereits aus dem Angebot ergeben, dass bei einer Auftragssumme von netto € 19.346,59 der Pflasterung netto (jedenfalls) € 6.625,-- zuzuordnen seien. Dies sei mehr als 15 % der Gesamtauftragssumme. Die K GmbH habe daher die angelastete Verwaltungsübertretung begangen.
7
3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
8
Die belangte Behörde hat im eingeleiteten Vorverfahren keine Revisionsbeantwortung erstattet.
II.römisch zwei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
9
1. Der Revisionswerber bringt zur Begründung der Zulässigkeit der Revision ua. vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob mehrere Einzelaufträge, die inhaltlich einen Gesamtauftrag darstellen, bei der Ermittlung der Wertgrenzen des § 32 GewO 1994 zusammenzurechnen seien.1. Der Revisionswerber bringt zur Begründung der Zulässigkeit der Revision ua. vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob mehrere Einzelaufträge, die inhaltlich einen Gesamtauftrag darstellen, bei der Ermittlung der Wertgrenzen des Paragraph 32, GewO 1994 zusammenzurechnen seien.
10
Die Revision ist aufgrund des dargestellten Vorbringens zur Klarstellung der Rechtslage zulässig. Sie ist im Ergebnis auch berechtigt.
11
2.1. Der Revisionswerber bringt zunächst vor, das Verwaltungsgericht habe im Hinblick auf § 29 GewO 1994 nicht ausreichend begründet, warum die verfahrensgegenständlichen Arbeiten unter das reglementierte Gewerbe Pflasterer fielen und nicht von der Gewerbeberechtigung „Gärtner verbunden mit Florist“ umfasst seien. Aus mehreren (näher bezeichneten) Vorschriften ergebe sich, dass der „Gärtnerische Mauerbau“ bzw. der „Gärtnerische Weg-, Stufen- und Terrassenbau einschließlich Steinverlegung“ von der Gewerbeberechtigung „Gärtner“ umfasst seien.2.1. Der Revisionswerber bringt zunächst vor, das Verwaltungsgericht habe im Hinblick auf Paragraph 29, GewO 1994 nicht ausreichend begründet, warum die verfahrensgegenständlichen Arbeiten unter das reglementierte Gewerbe Pflasterer fielen und nicht von der Gewerbeberechtigung „Gärtner verbunden mit Florist“ umfasst seien. Aus mehreren (näher bezeichneten) Vorschriften ergebe sich, dass der „Gärtnerische Mauerbau“ bzw. der „Gärtnerische Weg-, Stufen- und Terrassenbau einschließlich Steinverlegung“ von der Gewerbeberechtigung „Gärtner“ umfasst seien.
12
Gemäß § 29 GewO 1994 ist für den Umfang der Gewerbeberechtigung der Wortlaut der Gewerbeanmeldung (§ 339 GewO 1994) oder des Bescheides gemäß § 340 Abs. 2 GewO 1994 im Zusammenhalt mit den einschlägigen Rechtsvorschriften maßgebend. Im Zweifelsfalle sind die den einzelnen Gewerben eigentümlichen Arbeitsvorgänge, die verwendeten Roh- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge und Maschinen, die historische Entwicklung und die in den beteiligten gewerblichen Kreisen bestehenden Anschauungen und Vereinbarungen zur Beurteilung des Umfanges der Gewerbeberechtigung heranzuziehen.Gemäß Paragraph 29, GewO 1994 ist für den Umfang der Gewerbeberechtigung der Wortlaut der Gewerbeanmeldung (Paragraph 339, GewO 1994) oder des Bescheides gemäß Paragraph 340, Absatz 2, GewO 1994 im Zusammenhalt mit den einschlägigen Rechtsvorschriften maßgebend. Im Zweifelsfalle sind die den einzelnen Gewerben eigentümlichen Arbeitsvorgänge, die verwendeten Roh- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge und Maschinen, die historische Entwicklung und die in den beteiligten gewerblichen Kreisen bestehenden Anschauungen und Vereinbarungen zur Beurteilung des Umfanges der Gewerbeberechtigung heranzuziehen.
13
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut dieser Gesetzesstelle in dieser Bestimmung eine Reihenfolge der für die Beurteilung des Umfanges einer Gewerbeberechtigung maßgebenden Kriterien normiert ist. Danach ist in erster Linie der Wortlaut des Gewerbescheines bzw. des Bewilligungsbescheides (nunmehr der Wortlaut der Gewerbeanmeldung [§ 339 GewO 1994] oder des Bescheides gemäß § 340 Abs. 2 GewO 1994) im Zusammenhalt mit den einschlägigen Rechtsvorschriften maßgebend. Nur wenn anhand dieser Kriterien Zweifel offen bleiben, sind die im zweiten Satz dieser Gesetzesstelle genannten Kriterien heranzuziehen (vgl. VwGH 28.10.1997, 97/04/0120; in diesem Sinn auch VwGH 3.3.2020, Ro 2017/04/0001, Rn. 16).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut dieser Gesetzesstelle in dieser Bestimmung eine Reihenfolge der für die Beurteilung des Umfanges einer Gewerbeberechtigung maßgebenden Kriterien normiert ist. Danach ist in erster Linie der Wortlaut des Gewerbescheines bzw. des Bewilligungsbescheides (nunmehr der Wortlaut der Gewerbeanmeldung [§ 339 GewO 1994] oder des Bescheides gemäß Paragraph 340, Absatz 2, GewO 1994) im Zusammenhalt mit den einschlägigen Rechtsvorschriften maßgebend. Nur wenn anhand dieser Kriterien Zweifel offen bleiben, sind die im zweiten Satz dieser Gesetzesstelle genannten Kriterien heranzuziehen vergleiche , VwGH 28.10.1997, 97/04/0120; in diesem Sinn auch VwGH 3.3.2020, Ro 2017/04/0001, Rn. 16). 14
Als einschlägige Rechtsvorschriften im Sinn des § 29 erster Satz GewO 1994 sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa die Befähigungsnachweisverordnungen (gemäß § 18 GewO 1994) anzusehen, sofern sie über den Umfang des Rechtes zur Gewerbeausübung eine Aussage treffen (vgl. VwGH 5.6.1984, 84/04/0030; siehe auch Pöschl, System der Gewerbeordnung [2016] Rz. 263). Erfasst sind weiters die einschlägigen Ausbildungsvorschriften (für Lehrberufe gemäß § 8 Berufsausbildungsgesetz [BAG]; vgl. VwGH 15.5.2013, 2010/08/0208; vgl. diesbezüglich weiters VwGH 28.11.1995, 94/04/0154), nicht hingegen die Prüfungsvorschriften (wie etwa Meisterprüfungsordnungen; vgl. diesbezüglich VwGH 22.2.1994, 93/04/0224; siehe generell zu einschlägigen Rechtsvorschriften im Sinn des § 29 erster Satz GewO 1994 Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, GewO4 [2020] § 29 Rz. 4).Als einschlägige Rechtsvorschriften im Sinn des Paragraph 29, erster Satz GewO 1994 sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa die Befähigungsnachweisverordnungen (gemäß Paragraph 18, GewO 1994) anzusehen, sofern sie über den Umfang des Rechtes zur Gewerbeausübung eine Aussage treffen vergleiche , VwGH 5.6.1984, 84/04/0030; siehe auch Pöschl, System der Gewerbeordnung [2016] Rz. 263). Erfasst sind weiters die einschlägigen Ausbildungsvorschriften (für Lehrberufe gemäß Paragraph 8, Berufsausbildungsgesetz [BAG]; vergleiche , VwGH 15.5.2013, 2010/08/0208; vergleiche , diesbezüglich weiters VwGH 28.11.1995, 94/04/0154), nicht hingegen die Prüfungsvorschriften (wie etwa Meisterprüfungsordnungen; vergleiche , diesbezüglich VwGH 22.2.1994, 93/04/0224; siehe generell zu einschlägigen Rechtsvorschriften im Sinn des Paragraph 29, erster Satz GewO 1994 Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, GewO4 [2020] Paragraph 29, Rz. 4). 15
Vor diesem Hintergrund ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei den vom Revisionswerber ua. ins Treffen geführten Prüfungsvorschriften in der Verordnung der Bundesinnung Gärtner und Floristen über die Meisterprüfung für das Handwerk des Gärtners (Gärtner-Meisterprüfungsordnung) nicht um einschlägige Rechtsvorschriften im Sinn des § 29 erster Satz GewO 1994 handelt. Gleiches gilt für die vom Revisionswerber geltend gemachte Gründerinformation der Wirtschaftskammer Österreich betreffend den Berufsumfang des Gewerbes „Gärtner und Floristen“. Diese können nach dem Gesagten nur als weitere Kriterien gemäß § 29 zweiter Satz GewO 1994 herangezogen werden, wenn sich aus dem Wortlaut der Gewerbeanmeldung (bzw. des Bescheides nach § 340 Abs. 2 GewO 1994) im Zusammenhalt mit den einschlägigen Rechtsvorschriften kein klarer Aufschluss über den Umfang des Gewerbes ergibt (vgl. zu den Prüfungsvorschriften erneut VwGH 22.2.1994, 93/04/0224; bzw. zu einem von der Wirtschaftskammer verfassten Berufsbild VwGH 16.11.2022, Ra 2019/04/0135, Rn. 18).Vor diesem Hintergrund ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei den vom Revisionswerber ua. ins Treffen geführten Prüfungsvorschriften in der Verordnung der Bundesinnung Gärtner und Floristen über die Meisterprüfung für das Handwerk des Gärtners (Gärtner-Meisterprüfungsordnung) nicht um einschlägige Rechtsvorschriften im Sinn des Paragraph 29, erster Satz GewO 1994 handelt. Gleiches gilt für die vom Revisionswerber geltend gemachte Gründerinformation der Wirtschaftskammer Österreich betreffend den Berufsumfang des Gewerbes „Gärtner und Floristen“. Diese können nach dem Gesagten nur als weitere Kriterien gemäß Paragraph 29, zweiter Satz GewO 1994 herangezogen werden, wenn sich aus dem Wortlaut der Gewerbeanmeldung (bzw. des Bescheides nach Paragraph 340, Absatz 2, GewO 1994) im Zusammenhalt mit den einschlägigen Rechtsvorschriften kein klarer Aufschluss über den Umfang des Gewerbes ergibt vergleiche , zu den Prüfungsvorschriften erneut VwGH 22.2.1994, 93/04/0224; bzw. zu einem von der Wirtschaftskammer verfassten Berufsbild VwGH 16.11.2022, Ra 2019/04/0135, Rn. 18). 16
Die vorliegende Gewerbeberechtigung umfasst nach Maßgabe des Wortlauts der Gewerbeanmeldung „Gärtner verbunden mit Florist“ in Anbetracht des § 94 Z 24 GewO 1994 (in Bezug auf Gärtner) unzweifelhaft nur Tätigkeiten, die einen gärtnerischen Bezug aufweisen. Dies entspricht auch den - vom Revisionswerber selbst ins Treffen geführten - Regelungen der auf § 8 BAG gestützten Garten- und Grünflächengestaltung-Ausbildungsordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, BGBl. II Nr. 152/2006, denen zufolge die von einem Gärtner im Rahmen seiner Ausbildung zu erlernenden Tätigkeiten den „Gärtnerischen Mauerbau“ bzw. den „Gärtnerischen Weg-, Stufen- und Terrassenbau einschließlich Steinverlegung“ umfassen.Die vorliegende Gewerbeberechtigung umfasst nach Maßgabe des Wortlauts der Gewerbeanmeldung „Gärtner verbunden mit Florist“ in Anbetracht des Paragraph 94, Ziffer 24, GewO 1994 (in Bezug auf Gärtner) unzweifelhaft nur Tätigkeiten, die einen gärtnerischen Bezug aufweisen. Dies entspricht auch den - vom Revisionswerber selbst ins Treffen geführten - Regelungen der auf Paragraph 8, BAG gestützten Garten- und Grünflächengestaltung-Ausbildungsordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 152 aus 2006,, denen zufolge die von einem Gärtner im Rahmen seiner Ausbildung zu erlernenden Tätigkeiten den „Gärtnerischen Mauerbau“ bzw. den „Gärtnerischen Weg-, Stufen- und Terrassenbau einschließlich Steinverlegung“ umfassen. 17
Von einem solchen gärtnerischen Bezug ist das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis erkennbar nicht ausgegangen, sondern es hat die verfahrensgegenständlichen Arbeiten aufgrund der Aktenlage, insbesondere angesichts der Lichtbilder, der Sache nach als reine Pflasterungsarbeiten (ohne einen derartigen Bezug) eingestuft. Der Revisionswerber bringt in diesem Zusammenhang zwar vor, das Verwaltungsgericht habe diese Annahme nicht ausreichend begründet, legt jedoch nicht konkret dar, inwiefern die fallbezogen zu beurteilenden, auf dem Angebot der K GmbH vom 19. Jänner 2023 beruhenden Pflasterarbeiten einen gärtnerischen Bezug aufweisen und damit von der Gewerbeberechtigung „Gärtner verbunden mit Florist“ umfasst sind. Insoweit wird vom Revisionswerber die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels nicht aufgezeigt (vgl. zum Erfordernis der Relevanzdarlegung etwa VwGH 26.9.2022, Ro 2020/04/0036, Rn. 21, mwN).Von einem solchen gärtnerischen Bezug ist das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis erkennbar nicht ausgegangen, sondern es hat die verfahrensgegenständlichen Arbeiten aufgrund der Aktenlage, insbesondere angesichts der Lichtbilder, der Sache nach als reine Pflasterungsarbeiten (ohne einen derartigen Bezug) eingestuft. Der Revisionswerber bringt in diesem Zusammenhang zwar vor, das Verwaltungsgericht habe diese Annahme nicht ausreichend begründet, legt jedoch nicht konkret dar, inwiefern die fallbezogen zu beurteilenden, auf dem Angebot der K GmbH vom 19. Jänner 2023 beruhenden Pflasterarbeiten einen gärtnerischen Bezug aufweisen und damit von der Gewerbeberechtigung „Gärtner verbunden mit Florist“ umfasst sind. Insoweit wird vom Revisionswerber die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels nicht aufgezeigt vergleiche , zum Erfordernis der Relevanzdarlegung etwa VwGH 26.9.2022, Ro 2020/04/0036, Rn. 21, mwN). 18
2.2. Der Revisionswerber bringt in diesem Zusammenhang weiters vor, das Verwaltungsgericht wäre verpflichtet gewesen, einen Antrag auf Entscheidung gemäß § 349 Abs. 1 GewO 1994 zu stellen. Dies habe das Verwaltungsgericht unterlassen, obwohl die Frage des Berechtigungsumfanges in einem Verfahren betreffend die Überschreitung einer Gewerbeberechtigung eine Vorfrage darstelle, die bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 349 Abs. 3 GewO 1994 nicht selbst gelöst werden dürfe.2.2. Der Revisionswerber bringt in diesem Zusammenhang weiters vor, das Verwaltungsgericht wäre verpflichtet gewesen, einen Antrag auf Entscheidung gemäß Paragraph 349, Absatz eins, GewO 1994 zu stellen. Dies habe das Verwaltungsgericht unterlassen, obwohl die Frage des Berechtigungsumfanges in einem Verfahren betreffend die Überschreitung einer Gewerbeberechtigung eine Vorfrage darstelle, die bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 349, Absatz 3, GewO 1994 nicht selbst gelöst werden dürfe.
19
§ 349 Abs. 1 GewO 1994 normiert, dass zur Entscheidung ua. über den Umfang einer Gewerbeberechtigung (§ 29 GewO 1994) im Verhältnis zu einer anderen Gewerbeberechtigung der (nunmehr) Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft berufen ist. Nach § 349 Abs. 3 GewO 1994 ist ein solcher Antrag von Amts wegen zu stellen, wenn die betreffende Frage eine Vorfrage in einem nicht beim Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft anhängigen Verwaltungsverfahren ist und nicht ohne Bedachtnahme auf die im § 29 zweiter Satz GewO 1994 enthaltenen Gesichtspunkte beurteilt werden kann, es sei denn, dass die Voraussetzung für die Zurückweisung des Antrages gemäß § 349 Abs. 4 GewO 1994 vorliegt.Paragraph 349, Absatz eins, GewO 1994 normiert, dass zur Entscheidung ua. über den Umfang einer Gewerbeberechtigung (Paragraph 29, GewO 1994) im Verhältnis zu einer anderen Gewerbeberechtigung der (nunmehr) Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft berufen ist. Nach Paragraph 349, Absatz 3, GewO 1994 ist ein solcher Antrag von Amts wegen zu stellen, wenn die betreffende Frage eine Vorfrage in einem nicht beim Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft anhängigen Verwaltungsverfahren ist und nicht ohne Bedachtnahme auf die im Paragraph 29, zweiter Satz GewO 1994 enthaltenen Gesichtspunkte beurteilt werden kann, es sei denn, dass die Voraussetzung für die Zurückweisung des Antrages gemäß Paragraph 349, Absatz 4, GewO 1994 vorliegt. 20
Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits ausgesprochen, dass in einem Strafverfahren (nach § 366 Abs. 1 Z 1 GewO 1994) wegen Überschreitung des Umfanges einer Gewerbeberechtigung die Frage des Berechtigungsumfanges für die Beurteilung des Tatbestandes eine Vorfrage bildet und bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 349 Abs. 3 GewO 1994 nicht selbst gelöst werden darf (vgl. etwa VwGH 22.5.2012, 2010/04/0033).Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits ausgesprochen, dass in einem Strafverfahren (nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994) wegen Überschreitung des Umfanges einer Gewerbeberechtigung die Frage des Berechtigungsumfanges für die Beurteilung des Tatbestandes eine Vorfrage bildet und bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 349, Absatz 3, GewO 1994 nicht selbst gelöst werden darf vergleiche , etwa VwGH 22.5.2012, 2010/04/0033). 21
Zu den damit angesprochenen Voraussetzungen des § 349 Abs. 3 GewO 1994 zählt ua., dass die betreffende Frage nicht ohne Bedachtnahme auf die im § 29 zweiter Satz GewO 1994 enthaltenen Gesichtspunkte beurteilt werden kann. Die in § 29 zweiter Satz GewO 1994 genannten Kriterien sind jedoch nur dann heranzuziehen, wenn anhand der Kriterien des § 29 erster Satz GewO 1994 Zweifel bestehen (vgl. erneut VwGH 28.10.1997, 97/04/0120). Ein solcher Fall liegt nach dem Gesagten aber nicht vor. Die vom Revisionswerber vermisste amtswegige Antragstellung war ausgehend davon nicht erforderlich (vgl. in diesem Sinn auch VwGH 30.4.2008, 2007/04/0140; siehe dazu auch Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, GewO4 [2020] § 349 Rz. 9, wonach in dem Fall, in dem eine Vorfrage allein unter Bedachtnahme auf die in § 29 erster Satz GewO 1994 normierten Interpretationskriterien beantwortet werden kann, die Antragslegitimation fehlt und ein Antrag zurückzuweisen ist). Mit dem dargestellten Vorbringen wird daher schon deshalb keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses aufgezeigt.Zu den damit angesprochenen Voraussetzungen des Paragraph 349, Absatz 3, GewO 1994 zählt ua., dass die betreffende Frage nicht ohne Bedachtnahme auf die im Paragraph 29, zweiter Satz GewO 1994 enthaltenen Gesichtspunkte beurteilt werden kann. Die in Paragraph 29, zweiter Satz GewO 1994 genannten Kriterien sind jedoch nur dann heranzuziehen, wenn anhand der Kriterien des Paragraph 29, erster Satz GewO 1994 Zweifel bestehen vergleiche , erneut VwGH 28.10.1997, 97/04/0120). Ein solcher Fall liegt nach dem Gesagten aber nicht vor. Die vom Revisionswerber vermisste amtswegige Antragstellung war ausgehend davon nicht erforderlich vergleiche , in diesem Sinn auch VwGH 30.4.2008, 2007/04/0140; siehe dazu auch Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, GewO4 [2020] Paragraph 349, Rz. 9, wonach in dem Fall, in dem eine Vorfrage allein unter Bedachtnahme auf die in Paragraph 29, erster Satz GewO 1994 normierten Interpretationskriterien beantwortet werden kann, die Antragslegitimation fehlt und ein Antrag zurückzuweisen ist). Mit dem dargestellten Vorbringen wird daher schon deshalb keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses aufgezeigt. 22
3. Das angefochtene Erkenntnis erweist sich jedoch aus nachstehenden Gründen als rechtswidrig:
23
3.1. Der Revisionswerber bringt vor, die K GmbH sei im Jahr 2021 von PM mit der umfassenden Gestaltung der gesamten Gartenfläche beauftragt worden; die Leistungserbringung sei im Zeitraum 2021 bis 2023 erfolgt. Bei den im verfahrensgegenständlichen Angebot vom 19. Jänner 2023 angeführten Arbeiten handle es sich daher nur um Teile der insgesamt zu erbringenden Leistungen. Bei der Ermittlung der Grenzwerte des § 32 Abs. 1a GewO 1994 wäre daher nicht auf einen Teilauftrag, sondern auf den Wert des Gesamtauftrages abzustellen gewesen.3.1. Der Revisionswerber bringt vor, die K GmbH sei im Jahr 2021 von PM mit der umfassenden Gestaltung der gesamten Gartenfläche beauftragt worden; die Leistungserbringung sei im Zeitraum 2021 bis 2023 erfolgt. Bei den im verfahrensgegenständlichen Angebot vom 19. Jänner 2023 angeführten Arbeiten handle es sich daher nur um Teile der insgesamt zu erbringenden Leistungen. Bei der Ermittlung der Grenzwerte des Paragraph 32, Absatz eins a, GewO 1994 wäre daher nicht auf einen Teilauftrag, sondern auf den Wert des Gesamtauftrages abzustellen gewesen.
24
3.2. Gemäß § 32 Abs. 1a GewO 1994 steht Gewerbetreibenden auch das Erbringen von Leistungen anderer Gewerbe zu, wenn diese Leistungen die eigene Leistung wirtschaftlich sinnvoll ergänzen. Dabei dürfen die ergänzenden Leistungen insgesamt bis zu 30 % des im Wirtschaftsjahr vom Gewerbetreibenden erzielten Gesamtumsatzes nicht übersteigen. Innerhalb dieser Grenze dürfen auch ergänzende Leistungen reglementierter Gewerbe erbracht werden, wenn sie im Fall von Zielschuldverhältnissen bis zur Abnahme durch den Auftraggeber oder im Fall von Dauerschuldverhältnissen bis zur Kündigung der ergänzten eigenen Leistungen beauftragt werden und sie außerdem bis zu 15 % der gesamten Leistung ausmachen.3.2. Gemäß Paragraph 32, Absatz eins a, GewO 1994 steht Gewerbetreibenden auch das Erbringen von Leistungen anderer Gewerbe zu, wenn diese Leistungen die eigene Leistung wirtschaftlich sinnvoll ergänzen. Dabei dürfen die ergänzenden Leistungen insgesamt bis zu 30 % des im Wirtschaftsjahr vom Gewerbetreibenden erzielten Gesamtumsatzes nicht übersteigen. Innerhalb dieser Grenze dürfen auch ergänzende Leistungen reglementierter Gewerbe erbracht werden, wenn sie im Fall von Zielschuldverhältnissen bis zur Abnahme durch den Auftraggeber oder im Fall von Dauerschuldverhältnissen bis zur Kündigung der ergänzten eigenen Leistungen beauftragt werden und sie außerdem bis zu 15 % der gesamten Leistung ausmachen.
25
Aus den Erläuterungen zur Gewerberechtsnovelle BGBl. I. Nr. 94/2017 ergibt sich, dass dieses Nebenrecht an ein zeitliches Naheverhältnis zur Erbringung der mit den in der Hauptsache zu erbringenden eigenen Leistungen gebunden bleiben soll. Die zeitliche Grenze bei Zielschuldverhältnissen soll die Abnahme durch den Auftraggeber bilden (bei Dauerschuldverhältnissen die Kündigung). Ein späterer Folgeauftrag, der sich ausschließlich oder überwiegend auf eine nicht vom bestehenden Gewerbeumfang gedeckte Tätigkeit bezieht, kann nach Abnahme bzw. Kündigung nicht mehr unter Berufung auf diese Bestimmung angenommen werden, auch wenn der Gewerbetreibende zu den gemäß Vorauftrag erbrachten Leistungen befugt war und die gemäß Folgeauftrag zu erbringenden Leistungen als „wirtschaftlich ergänzend“ behauptet werden (vgl. RV 1475 BlgNR 25. GP 5 f).Aus den Erläuterungen zur Gewerberechtsnovelle Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 94 aus 2017, ergibt sich, dass dieses Nebenrecht an ein zeitliches Naheverhältnis zur Erbringung der mit den in der Hauptsache zu erbringenden eigenen Leistungen gebunden bleiben soll. Die zeitliche Grenze bei Zielschuldverhältnissen soll die Abnahme durch den Auftraggeber bilden (bei Dauerschuldverhältnissen die Kündigung). Ein späterer Folgeauftrag, der sich ausschließlich oder überwiegend auf eine nicht vom bestehenden Gewerbeumfang gedeckte Tätigkeit bezieht, kann nach Abnahme bzw. Kündigung nicht mehr unter Berufung auf diese Bestimmung angenommen werden, auch wenn der Gewerbetreibende zu den gemäß Vorauftrag erbrachten Leistungen befugt war und die gemäß Folgeauftrag zu erbringenden Leistungen als „wirtschaftlich ergänzend“ behauptet werden vergleiche , Regierungsvorlage 1475, BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 5 f).
26
3.3. Das Verwaltungsgericht ist im vorliegenden Fall davon ausgegangen, das Angebot der K GmbH an PM vom 19. Jänner 2023 umfasse eine Gesamtauftragssumme in Höhe von € 19.346,59 netto, wobei auf die Position „Pflasterung“ (jedenfalls) € 6.625,-- netto (und damit mehr als 15 % der Gesamtauftragssumme) entfielen. Dieser Annahme lag offensichtlich die - in der Beweiswürdigung getroffene - Ausführung zugrunde, dass „die gegenständlichen Arbeiten auf Grund eines Auftrages im Jahr 2023 erfolgten und nicht mit den Gartengestaltungsarbeiten (in den Jahren zuvor) beauftragt“ worden seien. Nähere Feststellungen zu den damit - seitens des Verwaltungsgerichts kursorisch - angesprochenen Gartengestaltungsarbeiten „in den Jahren zuvor“ und dem diesbezüglich in der Beschwerde des Revisionswerbers vorgebrachten Gesamtauftragswert in Höhe von € 68.193,98 hat das Verwaltungsgericht allerdings nicht getroffen.
27
Bei der Frage, ob gemäß § 32 Abs. 1a GewO 1994 ergänzende Leistungen reglementierter Gewerbe erbracht werden können, kommt es nach dem insofern eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung aber nicht darauf an, ob die diesbezügliche Beauftragung schon im ursprünglichen Auftrag betreffend die Hauptleistung erfolgt ist. Vielmehr ist als maßgeblicher zeitlicher Aspekt darauf abzustellen, ob (im Fall eines Zielschuldverhältnisses) die ergänzenden Leistungen bis zur Abnahme der Hauptleistung durch den Auftraggeber beauftragt werden (vgl. dazu erneut die Materialien zur Gewerberechtsnovelle 2017 [RV 1475 BlgNR 25. GP 5 f], wonach - nur - ein späterer Folgeauftrag nach Abnahme nicht mehr unter Berufung auf diese Bestimmung angenommen werden kann). Eine Auslegung dahingehend, dass eine ergänzende Leistung im Sinn dieser Bestimmung nur dann vorliegt, wenn diese gemeinsam mit der (ursprünglichen) Hauptleistung beauftragt wird, stünde mit der Regelung des § 32 Abs. 1a dritter Satz GewO 1994 nicht in Einklang.Bei der Frage, ob gemäß Paragraph 32, Absatz eins a, GewO 1994 ergänzende Leistungen reglementierter Gewerbe erbracht werden können, kommt es nach dem insofern eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung aber nicht darauf an, ob die diesbezügliche Beauftragung schon im ursprünglichen Auftrag betreffend die Hauptleistung erfolgt ist. Vielmehr ist als maßgeblicher zeitlicher Aspekt darauf abzustellen, ob (im Fall eines Zielschuldverhältnisses) die ergänzenden Leistungen bis zur Abnahme der Hauptleistung durch den Auftraggeber beauftragt werden vergleiche , dazu erneut die Materialien zur Gewerberechtsnovelle 2017 [RV 1475 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 5, f], wonach - nur - ein späterer Folgeauftrag nach Abnahme nicht mehr unter Berufung auf diese Bestimmung angenommen werden kann). Eine Auslegung dahingehend, dass eine ergänzende Leistung im Sinn dieser Bestimmung nur dann vorliegt, wenn diese gemeinsam mit der (ursprünglichen) Hauptleistung beauftragt wird, stünde mit der Regelung des Paragraph 32, Absatz eins a, dritter Satz GewO 1994 nicht in Einklang.
28
Ausgehend davon ist für den vorliegenden Fall - wie in der Revision auch zu Recht geltend gemacht wird - festzuhalten, dass der Revisionswerber im Verfahren mehrfach (etwa in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bzw. im Rahmen der mündlichen Verhandlung) vorgebracht hat, die im Jahr 2021 beauftragten (Gartengestaltungs-)Arbeiten seien im Jahr 2023 fertiggestellt worden. Vor diesem Hintergrund wäre es erforderlich gewesen, nähere Feststellungen zu diesen Arbeiten, zu den jeweiligen Auftragssummen und zum konkreten Zeitpunkt der Abnahme dieser (auf die Gewerbeberechtigung „Gärtner“ gestützten) Leistungen zu treffen.
29
Erst auf Basis dieser Feststellungen kann gesagt werden, ob die im vorliegenden Fall durchgeführten Pflasterungsarbeiten bis zur Abnahme der zuvor (offenbar 2021) beauftragten Gartengestaltungsarbeiten durch den Auftraggeber beauftragt wurden bzw. ob sie (nicht) mehr als 15 % der Gesamtleistung (somit aller zwischen 2021 und 2023 beauftragten Leistungen im Zusammenhang mit der Gartengestaltung) ausmachten. Sollten diese Voraussetzungen des § 32 Abs. 1a dritter Satz GewO 1994 zu bejahen sein, wäre in weiterer Folge auch zu prüfen, ob die (auf den Gesamtumsatz im Wirtschaftsjahr abstellende) 30 %-Grenze des § 32 Abs. 1a zweiter Satz GewO 1994 eingehalten wurde und ob es sich bei den im Februar 2023 erbrachten Pflasterungsarbeiten im Verhältnis zu den zuvor beauftragten umfassenden Gartengestaltungsarbeiten um eine wirtschaftlich sinnvolle Ergänzung handelte (vgl. dazu, dass für die Frage, was eine wirtschaftlich sinnvolle Ergänzung der eigenen Leistung ist, vor allem auf die Sicht des Nachfragers der Leistung - vorliegend des PM - abzustellen ist, RV 1475 BlgNR 25. GP 5).Erst auf Basis dieser Feststellungen kann gesagt werden, ob die im vorliegenden Fall durchgeführten Pflasterungsarbeiten bis zur Abnahme der zuvor (offenbar 2021) beauftragten Gartengestaltungsarbeiten durch den Auftraggeber beauftragt wurden bzw. ob sie (nicht) mehr als 15 % der Gesamtleistung (somit aller zwischen 2021 und 2023 beauftragten Leistungen im Zusammenhang mit der Gartengestaltung) ausmachten. Sollten diese Voraussetzungen des Paragraph 32, Absatz eins a, dritter Satz GewO 1994 zu bejahen sein, wäre in weiterer Folge auch zu prüfen, ob die (auf den Gesamtumsatz im Wirtschaftsjahr abstellende) 30 %-Grenze des Paragraph 32, Absatz eins a, zweiter Satz GewO 1994 eingehalten wurde und ob es sich bei den im Februar 2023 erbrachten Pflasterungsarbeiten im Verhältnis zu den zuvor beauftragten umfassenden Gartengestaltungsarbeiten um eine wirtschaftlich sinnvolle Ergänzung handelte vergleiche , dazu, dass für die Frage, was eine wirtschaftlich sinnvolle Ergänzung der eigenen Leistung ist, vor allem auf die Sicht des Nachfragers der Leistung - vorliegend des PM - abzustellen ist, Regierungsvorlage 1475 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 5, ).
30
Da es das Verwaltungsgericht aufgrund seiner unrichtigen Rechtsansicht unterlassen hat, die für die rechtliche Beurteilung erforderlichen Feststellungen zu treffen, liegt ein sekundärer Verfahrensmangel vor.
31
4. Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.4. Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
32
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
33
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden, zumal das Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat.Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden, zumal das Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat.
Wien, am 27. Februar 2025