I.römisch eins.
1
1. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 6. Februar 2024 wurde dem Mitbeteiligten - soweit für das Revisionsverfahren von Relevanz - zur Last gelegt, er habe es zu verantworten, dass zumindest am 30. Mai 2023 in zwei (näher bezeichneten) Betriebsstätten der A AG kostenlose Snacks und Getränke angeboten bzw. zur Verfügung gestellt worden seien, um einen wirtschaftlichen Vorteil (Vergrößerung des Kundenkreises und Steigerung der Bekanntheit) zu erzielen, obwohl die A AG keine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe erlangt habe (Spruchpunkte I.1. und I.2.; mit den weiteren - hier nicht gegenständlichen - Spruchpunkten II.3. und II.4. wurde der Mitbeteiligte wegen des Betriebs genehmigungspflichtiger Betriebsanlagen ohne die dafür erforderliche Genehmigung bestraft). Dadurch habe der Mitbeteiligte § 366 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 GewO 1994 verletzt und es wurde über ihn wegen dieser Übertretungen jeweils eine Geldstrafe in Höhe von € 600,- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 56 Stunden) verhängt.1. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 6. Februar 2024 wurde dem Mitbeteiligten - soweit für das Revisionsverfahren von Relevanz - zur Last gelegt, er habe es zu verantworten, dass zumindest am 30. Mai 2023 in zwei (näher bezeichneten) Betriebsstätten der A AG kostenlose Snacks und Getränke angeboten bzw. zur Verfügung gestellt worden seien, um einen wirtschaftlichen Vorteil (Vergrößerung des Kundenkreises und Steigerung der Bekanntheit) zu erzielen, obwohl die A AG keine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe erlangt habe (Spruchpunkte römisch eins.1. und römisch eins.2.; mit den weiteren - hier nicht gegenständlichen - Spruchpunkten römisch zwei.3. und römisch zwei.4. wurde der Mitbeteiligte wegen des Betriebs genehmigungspflichtiger Betriebsanlagen ohne die dafür erforderliche Genehmigung bestraft). Dadurch habe der Mitbeteiligte Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, GewO 1994 verletzt und es wurde über ihn wegen dieser Übertretungen jeweils eine Geldstrafe in Höhe von € 600,- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 56 Stunden) verhängt.
2
Begründend hielt die belangte Behörde (ua.) fest, die Verabreichung von „Snacks“ sei nicht in § 32 GewO 1994 angeführt und somit nicht als Nebenrecht zu qualifizieren. Zudem sei ein Zusammenhang zwischen dem Gewerbe „Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik“ und der unentgeltlichen Bereitstellung von Getränken und Snacks zu verneinen.Begründend hielt die belangte Behörde (ua.) fest, die Verabreichung von „Snacks“ sei nicht in Paragraph 32, GewO 1994 angeführt und somit nicht als Nebenrecht zu qualifizieren. Zudem sei ein Zusammenhang zwischen dem Gewerbe „Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik“ und der unentgeltlichen Bereitstellung von Getränken und Snacks zu verneinen.
3
2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 12. September 2024 gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) der dagegen erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten Folge, hob das Straferkenntnis (zur Gänze) auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren ein. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Verwaltungsgericht nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig.2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 12. September 2024 gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) der dagegen erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten Folge, hob das Straferkenntnis (zur Gänze) auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren ein. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Verwaltungsgericht nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG für unzulässig.
4
Das Verwaltungsgericht stellte im Wesentlichen fest, die A AG betreibe an zwei näher bezeichneten Standorten jeweils ein Spielcasino. Der Mitbeteiligte sei Regionalleiter der A AG und zum Tatzeitpunkt der bestellte verantwortliche Beauftragte gewesen. Seit dem 12. Mai 2023 verfüge die A AG über eine Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe „Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik“. Im Rahmen dieses Gewerbes seien Leistungen basierend auf einem Kooperationsvertrag mit der C Ltd. und der S GmbH erbracht worden.
Am 30. Mai 2023 habe ein Lokalaugenschein in den gegenständlichen Spielcasinos durch die belangte Behörde stattgefunden. Dabei sei erhoben worden, dass an Kunden der Spielcasinos kostenlos Getränke ausgeschenkt und Brötchen verabreicht worden seien. Es habe keine eigenen Tische im Automatenbereich gegeben, die extra der Konsumation von Speisen und Getränken gedient hätten, und es seien „keine ausschließlich der Ausgabe dienenden Räume vorhanden“ gewesen. Es befinde sich täglich ein Mitarbeiter im Spielcasino, der (ua.) den Kunden über Anfrage Getränke ausschenke und serviere, darüber hinaus gebe es jedoch kein extra Servicepersonal. Der wirtschaftliche Schwerpunkt und die Eigenart des Betriebes seien durch das im Tatzeitpunkt ausgeübte Gastgewerbe nicht geändert worden.
5
Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht, der vorliegende Sachverhalt unterscheide sich von der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. März 2024, Ra 2024/04/0017, zugrundeliegenden Konstellation, weil die A AG (nunmehr) Inhaberin einer Gewerbeberechtigung sei. Aus diesem Grund sei (hinsichtlich der im vorliegenden Revisionsverfahren gegenständlichen Spruchpunkte I.1. und I.2. des Straferkenntnisses) zu prüfen, ob das Gastgewerbe als Nebenrecht nach § 32 GewO 1994 ausgeübt worden sei. Zwar handle es sich bei den in der Beschwerde umschriebenen Tätigkeiten, dass die A AG im Rahmen des Betriebs der Glücksspielautomatensalons Daten der zu registrierenden Kunden elektronisch zu verarbeiten habe, um den Kunden den Zugang zu den Glücksspielautomatenbereichen zu ermöglichen, um keine gewerblichen Tätigkeiten, sondern um gesetzliche Verpflichtungen für den rechtmäßigen Betrieb des Spielcasinos. Dem Mitbeteiligten sei es jedoch gelungen, nachvollziehbar darzustellen, dass das von der A AG angemeldete freie Gewerbe „Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik“ tatsächlich ausgeübt werde, indem Dienstleistungen für Drittanbieter (C Ltd. und S GmbH) gewerbsmäßig erbracht würden.Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht, der vorliegende Sachverhalt unterscheide sich von der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. März 2024, Ra 2024/04/0017, zugrundeliegenden Konstellation, weil die A AG (nunmehr) Inhaberin einer Gewerbeberechtigung sei. Aus diesem Grund sei (hinsichtlich der im vorliegenden Revisionsverfahren gegenständlichen Spruchpunkte römisch eins.1. und römisch eins.2. des Straferkenntnisses) zu prüfen, ob das Gastgewerbe als Nebenrecht nach Paragraph 32, GewO 1994 ausgeübt worden sei. Zwar handle es sich bei den in der Beschwerde umschriebenen Tätigkeiten, dass die A AG im Rahmen des Betriebs der Glücksspielautomatensalons Daten der zu registrierenden Kunden elektronisch zu verarbeiten habe, um den Kunden den Zugang zu den Glücksspielautomatenbereichen zu ermöglichen, um keine gewerblichen Tätigkeiten, sondern um gesetzliche Verpflichtungen für den rechtmäßigen Betrieb des Spielcasinos. Dem Mitbeteiligten sei es jedoch gelungen, nachvollziehbar darzustellen, dass das von der A AG angemeldete freie Gewerbe „Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik“ tatsächlich ausgeübt werde, indem Dienstleistungen für Drittanbieter (C Ltd. und S GmbH) gewerbsmäßig erbracht würden.
Auf Grund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse habe nicht festgestellt werden können, dass der wirtschaftliche Schwerpunkt und die Eigenart des Betriebs durch das ausgeübte Gastgewerbe nicht erhalten geblieben seien. Feststellungen bezüglich der in § 32 Abs. 1a GewO 1994 normierten Umsatzschwellenwerte seien in Anbetracht der angebotenen bloß unentgeltlichen gastronomischen Leistungen nicht möglich. Das objektive Tatbild hinsichtlich der Spruchpunkte I.1. und I.2. sei daher nicht erfüllt. (Die Behebung des Straferkenntnisses hinsichtlich der Spruchpunkte II.3. und II.4. wurde im Wesentlichen mit einer ungenügenden, dem § 44a VStG nicht entsprechenden Tatanlastung begründet.)Auf Grund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse habe nicht festgestellt werden können, dass der wirtschaftliche Schwerpunkt und die Eigenart des Betriebs durch das ausgeübte Gastgewerbe nicht erhalten geblieben seien. Feststellungen bezüglich der in Paragraph 32, Absatz eins a, GewO 1994 normierten Umsatzschwellenwerte seien in Anbetracht der angebotenen bloß unentgeltlichen gastronomischen Leistungen nicht möglich. Das objektive Tatbild hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins.1. und römisch eins.2. sei daher nicht erfüllt. (Die Behebung des Straferkenntnisses hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei.3. und römisch zwei.4. wurde im Wesentlichen mit einer ungenügenden, dem Paragraph 44 a, VStG nicht entsprechenden Tatanlastung begründet.)
6
3. Gegen dieses Erkenntnis (im Umfang der Aufhebung der Spruchpunkte I.1 und I.2 des zugrundeliegenden Straferkenntnisses) richtet sich die auf § 371a GewO 1994 gestützte außerordentliche Revision der Landeshauptfrau von Niederösterreich.3. Gegen dieses Erkenntnis (im Umfang der Aufhebung der Spruchpunkte römisch eins.1 und römisch eins.2 des zugrundeliegenden Straferkenntnisses) richtet sich die auf Paragraph 371 a, GewO 1994 gestützte außerordentliche Revision der Landeshauptfrau von Niederösterreich.
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Die belangte Behörde erstattete im eingeleiteten Vorverfahren eine Revisionsbeantwortung, in der sie sich der Amtsrevision vollinhaltlich anschließt und die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt.
Der Mitbeteiligte erstattete seinerseits eine Revisionsbeantwortung, in der er die Zurückweisung, in eventu Abweisung der Revision beantragt.
II.römisch zwei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
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1. In der Revision wird zur Begründung der Zulässigkeit ua. vorgebracht, die Voraussetzungen des § 32 GewO 1994 seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Selbst nach dem Vorbringen des Mitbeteiligten würden nämlich gegenüber den Kunden des Gewerbes „Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung“ keine Nebenrechte in Anspruch genommen. Der Ausschank der Getränke bzw. die Verabreichung von Speisen erfolge hingegen ausschließlich gegenüber Kunden des Glückspiels, also gegenüber den Kunden einer Tätigkeit, aufgrund derer kein gewerbliches Nebenrecht in Anspruch genommen werden könne.1. In der Revision wird zur Begründung der Zulässigkeit ua. vorgebracht, die Voraussetzungen des Paragraph 32, GewO 1994 seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Selbst nach dem Vorbringen des Mitbeteiligten würden nämlich gegenüber den Kunden des Gewerbes „Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung“ keine Nebenrechte in Anspruch genommen. Der Ausschank der Getränke bzw. die Verabreichung von Speisen erfolge hingegen ausschließlich gegenüber Kunden des Glückspiels, also gegenüber den Kunden einer Tätigkeit, aufgrund derer kein gewerbliches Nebenrecht in Anspruch genommen werden könne.
9
Die Revision erweist sich vor diesem Hintergrund - entgegen dem Vorbringen in der Revisionsbeantwortung - zur Klarstellung der Rechtslage als zulässig und aus nachstehenden Erwägungen auch als berechtigt.
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2. § 32 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, in der Fassung BGBl. I Nr. 94/2017, lautet auszugsweise:2. Paragraph 32, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2017,, lautet auszugsweise: „Sonstige Rechte von Gewerbetreibenden
§ 32. (1) Gewerbetreibenden stehen auch folgende Rechte zu:Paragraph 32, (1) Gewerbetreibenden stehen auch folgende Rechte zu:
[...]
15.
die unentgeltliche Ausschank von Getränken; hiefür darf jedoch nicht geworben werden und dürfen keine zusätzlichen Hilfskräfte noch ausschließlich diesem Ausschank dienende Räume verwendet werden.
(1a) Gewerbetreibenden steht auch das Erbringen von Leistungen anderer Gewerbe zu, wenn diese Leistungen die eigene Leistung wirtschaftlich sinnvoll ergänzen. Dabei dürfen die ergänzenden Leistungen insgesamt bis zu 30 vH des im Wirtschaftsjahr vom Gewerbetreibenden erzielten Gesamtumsatzes nicht übersteigen. Innerhalb dieser Grenze dürfen auch ergänzende Leistungen reglementierter Gewerbe erbracht werden, wenn sie im Fall von Zielschuldverhältnissen bis zur Abnahme durch den Auftraggeber oder im Fall von Dauerschuldverhältnissen bis zur Kündigung der ergänzten eigenen Leistungen beauftragt werden und sie außerdem bis zu 15 vH der gesamten Leistung ausmachen.
(2) Bei Ausübung der Rechte gemäß Abs. 1 und Abs. 1a müssen der wirtschaftliche Schwerpunkt und die Eigenart des Betriebes erhalten bleiben. Soweit dies aus Gründen der Sicherheit notwendig ist, haben sich die Gewerbetreibenden entsprechend ausgebildeter und erfahrener Fachkräfte zu bedienen.(2) Bei Ausübung der Rechte gemäß Absatz eins und Absatz eins a, müssen der wirtschaftliche Schwerpunkt und die Eigenart des Betriebes erhalten bleiben. Soweit dies aus Gründen der Sicherheit notwendig ist, haben sich die Gewerbetreibenden entsprechend ausgebildeter und erfahrener Fachkräfte zu bedienen.
[...]“
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3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stehen die in § 32 GewO 1994 genannten „sonstigen Rechte“ nur denjenigen zu, die bereits über ein Recht nach der GewO 1994, somit eine Gewerbeberechtigung, verfügen (vgl. dazu - ebenso die A AG bzw. den Mitbeteiligten betreffend - VwGH 18.3.2024, Ra 2024/04/0017, Rn.13 f).3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stehen die in Paragraph 32, GewO 1994 genannten „sonstigen Rechte“ nur denjenigen zu, die bereits über ein Recht nach der GewO 1994, somit eine Gewerbeberechtigung, verfügen vergleiche , dazu - ebenso die A AG bzw. den Mitbeteiligten betreffend - VwGH 18.3.2024, Ra 2024/04/0017, Rn.13 f). 12
Unter Bezugnahme darauf hat das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall zwar zutreffend ausgeführt, die A AG verfüge nun - anders als in der dem Erkenntnis Ra 2024/04/0017 zugrundeliegenden Konstellation - über die Gewerbeberechtigung „Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik“. Das Verwaltungsgericht ist jedoch aus nachstehenden Erwägungen zu Unrecht davon ausgegangen, das objektive Tatbild der (mit den Spruchpunkten I.1 und I.2 des Straferkenntnisses zur Last gelegten) unbefugten Gewerbeausübung sei nicht erfüllt, weil das Gastgewerbe in zulässiger Weise als Nebenrecht ausgeübt worden sei:Unter Bezugnahme darauf hat das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall zwar zutreffend ausgeführt, die A AG verfüge nun - anders als in der dem Erkenntnis Ra 2024/04/0017 zugrundeliegenden Konstellation - über die Gewerbeberechtigung „Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik“. Das Verwaltungsgericht ist jedoch aus nachstehenden Erwägungen zu Unrecht davon ausgegangen, das objektive Tatbild der (mit den Spruchpunkten römisch eins.1 und römisch eins.2 des Straferkenntnisses zur Last gelegten) unbefugten Gewerbeausübung sei nicht erfüllt, weil das Gastgewerbe in zulässiger Weise als Nebenrecht ausgeübt worden sei:
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4. Die „sonstigen Rechte“ nach § 32 GewO 1994 kommen unterschiedslos allen Gewerbetreibenden zu, gleichgültig, ob sie Erzeuger, Händler oder Dienstleister sind, gleichgültig auch, ob ein freies oder reglementiertes Gewerbe ausgeübt wird (vgl. VwGH 10.12.2009, 2009/04/0250). Auch Inhabern eines freien Gewerbes, wie etwa Werbeagenturen oder (wie hier) Dienstleistern in der automatischen Datenverarbeitung, stehen daher die Rechte des § 32 GewO 1994 grundsätzlich zu (vgl. Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7, 16. Erg.-Lfg., § 32 Rz. 1).4. Die „sonstigen Rechte“ nach Paragraph 32, GewO 1994 kommen unterschiedslos allen Gewerbetreibenden zu, gleichgültig, ob sie Erzeuger, Händler oder Dienstleister sind, gleichgültig auch, ob ein freies oder reglementiertes Gewerbe ausgeübt wird vergleiche , VwGH 10.12.2009, 2009/04/0250). Auch Inhabern eines freien Gewerbes, wie etwa Werbeagenturen oder (wie hier) Dienstleistern in der automatischen Datenverarbeitung, stehen daher die Rechte des Paragraph 32, GewO 1994 grundsätzlich zu vergleiche , Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7, 16. Erg.-Lfg., Paragraph 32, Rz. 1). 14
4.1. In Anbetracht der Feststellungen des Verwaltungsgerichtes zur Konsumation von Speisen und Getränken ist - soweit das Verwaltungsgericht damit die Bestimmung des § 32 Abs. 1 Z 15 GewO 1994 vor Augen haben sollte - zunächst darauf hinzuzuweisen, dass diese Bestimmung zum (näher beschriebenen) unentgeltlichen Ausschank von Getränken berechtigt, dem Mitbeteiligten in den hier maßgeblichen Spruchpunkten I.1 und I.2 aber (auch) die Zurverfügungstellung bzw. das Anbieten von „Snacks“ zur Last gelegt wurde. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 32 Abs. 1 Z 15 GewO 1994 ist die Verabreichung kleiner Speisen oder Imbisse von dieser Bestimmung jedoch nicht umfasst (vgl. in diesem Sinn auch Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, GewO4 [2020] § 32 Rz. 27). Eine Berufung auf § 32 Abs. 1 Z 15 GewO 1994 vermag daher die Aufhebung der Spruchpunkte I.1 und I.2 des Straferkenntnisses nicht zu begründen.4.1. In Anbetracht der Feststellungen des Verwaltungsgerichtes zur Konsumation von Speisen und Getränken ist - soweit das Verwaltungsgericht damit die Bestimmung des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 15, GewO 1994 vor Augen haben sollte - zunächst darauf hinzuzuweisen, dass diese Bestimmung zum (näher beschriebenen) unentgeltlichen Ausschank von Getränken berechtigt, dem Mitbeteiligten in den hier maßgeblichen Spruchpunkten römisch eins.1 und römisch eins.2 aber (auch) die Zurverfügungstellung bzw. das Anbieten von „Snacks“ zur Last gelegt wurde. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 15, GewO 1994 ist die Verabreichung kleiner Speisen oder Imbisse von dieser Bestimmung jedoch nicht umfasst vergleiche , in diesem Sinn auch Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, GewO4 [2020] Paragraph 32, Rz. 27). Eine Berufung auf Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 15, GewO 1994 vermag daher die Aufhebung der Spruchpunkte römisch eins.1 und römisch eins.2 des Straferkenntnisses nicht zu begründen.
15
4.2. Soweit das Verwaltungsgericht in seiner rechtlichen Beurteilung weiter ausgeführt hat, es habe nicht festgestellt werden können, dass der wirtschaftliche Schwerpunkt und die Eigenart des Betriebs durch das ausgeübte Gastgewerbe nicht erhalten geblieben seien, ist Folgendes anzumerken:
16
Der vom Verwaltungsgericht damit angesprochene wirtschaftliche Schwerpunkt bzw. die Eigenart des Betriebs nach § 32 Abs. 2 erster Satz GewO 1994 stellt eine Schranke für die Ausübung der Rechte des § 32 Abs. 1 und Abs. 1a GewO 1994 dar und soll eine missbräuchliche Inanspruchnahme dieser Rechte hintanhalten (vgl. Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, GewO4 [2020] § 32 Rz. 32; zur Einstufung des § 32 Abs. 2 erster Satz GewO 1994 als Ausübungsvorschrift vgl. auch Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7, 16. Erg.-Lfg., § 32 Rz. 23). Ein eigenes Nebenrecht vermittelt § 32 Abs. 2 erster Satz GewO 1994 aber nicht.Der vom Verwaltungsgericht damit angesprochene wirtschaftliche Schwerpunkt bzw. die Eigenart des Betriebs nach Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz GewO 1994 stellt eine Schranke für die Ausübung der Rechte des Paragraph 32, Absatz eins und Absatz eins a, GewO 1994 dar und soll eine missbräuchliche Inanspruchnahme dieser Rechte hintanhalten vergleiche , Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, GewO4 [2020] Paragraph 32, Rz. 32; zur Einstufung des Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz GewO 1994 als Ausübungsvorschrift vergleiche , auch Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7, 16. Erg.-Lfg., Paragraph 32, Rz. 23). Ein eigenes Nebenrecht vermittelt Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz GewO 1994 aber nicht.
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4.3. Das Verwaltungsgericht nimmt in seiner Begründung auf keine bestimmte Ziffer des § 32 Abs. 1 GewO 1994 Bezug, hält aber fest, dass Feststellungen zur (allfälligen) Überschreitung der in § 32 Abs. 1a GewO 1994 normierten „Umsatzschwellenwerte“ in Anbetracht der unentgeltlichen gastronomischen Leistungen nicht möglich gewesen seien. Vor diesem Hintergrund sind die rechtlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichtes dahingehend zu verstehen, dass es davon ausgegangen ist, die A AG sei zur Erbringung von Leistungen anderer Gewerbe gemäß § 32 Abs. 1a GewO 1994 berechtigt.4.3. Das Verwaltungsgericht nimmt in seiner Begründung auf keine bestimmte Ziffer des Paragraph 32, Absatz eins, GewO 1994 Bezug, hält aber fest, dass Feststellungen zur (allfälligen) Überschreitung der in Paragraph 32, Absatz eins a, GewO 1994 normierten „Umsatzschwellenwerte“ in Anbetracht der unentgeltlichen gastronomischen Leistungen nicht möglich gewesen seien. Vor diesem Hintergrund sind die rechtlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichtes dahingehend zu verstehen, dass es davon ausgegangen ist, die A AG sei zur Erbringung von Leistungen anderer Gewerbe gemäß Paragraph 32, Absatz eins a, GewO 1994 berechtigt.
18
Nach § 32 Abs. 1a GewO 1994 steht Gewerbetreibenden auch das Erbringen von Leistungen anderer Gewerbe zu, wenn diese Leistungen die eigene Leistung wirtschaftlich sinnvoll ergänzen. In den Erläuterungen zur GewO-Novelle 2017 (BGBl. I Nr. 94; RV 1475 BlgNR 25. GP 5) wird dazu Folgendes festgehalten:Nach Paragraph 32, Absatz eins a, GewO 1994 steht Gewerbetreibenden auch das Erbringen von Leistungen anderer Gewerbe zu, wenn diese Leistungen die eigene Leistung wirtschaftlich sinnvoll ergänzen. In den Erläuterungen zur GewO-Novelle 2017 Bundesgesetzblatt , I Nr. 94; Regierungsvorlage 1475, BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 5, ) wird dazu Folgendes festgehalten:
„Inhaltlich unverändert soll die allgemeine Anforderung bleiben, dass nur wirtschaftlich sinnvoll ergänzende Leistungen anderer Gewerbe von diesem Nebenrecht gedeckt sind. Was eine wirtschaftlich sinnvolle Ergänzung der eigenen Leistung ist, leitet sich wie bisher vor allem aus der Sicht des Nachfragers der Leistung ab. Es wird also auch in Zukunft nicht möglich sein unternehmerseitig das Betätigungsfeld mit dem Argument auszudehnen, dass ein breiteres Geschäftsangebot, das mehr Umsatz erwarten lässt, eine Leistung wirtschaftlich sinnvoll ,ergänzt‘.“
19
Die Bestimmung des § 32 Abs. 1a GewO 1994 setzt daher voraus, dass die eigene - also die von der Gewerbeberechtigung umfasste - und die ergänzte Leistung für den Nachfrager eine sinnvolle Gesamtleistung ergeben müssen (vgl. Potacs, Zur Erweiterung von Nebenrechten durch die Gewerberechtsnovelle 2017, wbl 2018 13 [16]). Eine wirtschaftlich sinnvolle Ergänzung im Sinn des § 32 Abs. 1a GewO 1994 hat eine komplementierende Funktion (vgl. Mosing, Der neue § 32 GewO, ecolex 2017, 963 [964]).Die Bestimmung des Paragraph 32, Absatz eins a, GewO 1994 setzt daher voraus, dass die eigene - also die von der Gewerbeberechtigung umfasste - und die ergänzte Leistung für den Nachfrager eine sinnvolle Gesamtleistung ergeben müssen vergleiche , Potacs, Zur Erweiterung von Nebenrechten durch die Gewerberechtsnovelle 2017, wbl 2018 13 [16]). Eine wirtschaftlich sinnvolle Ergänzung im Sinn des Paragraph 32, Absatz eins a, GewO 1994 hat eine komplementierende Funktion vergleiche , Mosing, Der neue Paragraph 32, GewO, ecolex 2017, 963 [964]).
20
Nach den - insoweit unstrittigen - Ausführungen des Verwaltungsgerichtes erbringt die A AG im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung „Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik“ (nicht näher beschriebene) Leistungen an zwei näher bezeichnete Drittanbieter (C Ltd. und S GmbH). Dass die A AG auch gewerbliche Leistungen im Sinn dieser Gewerbeberechtigung an eigene Kunden des Spielcasinos erbringt, ergibt sich aus den Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses nicht. Daran vermag das in der Revisionsbeantwortung des Mitbeteiligten erstattete Vorbringen, es würden auch Dienstleistungen für Kunden der S GmbH und der C Ltd. erbracht werden und die A AG lege auch - ohne gesetzlich dazu verpflichtet zu sein - „Wettkundenkarten“ für Spieler an, nichts zu ändern, zumal auch mit diesem Vorbringen nicht substantiiert dargelegt wird, welche Dienstleistungen der automatischen Datenverarbeitung in gewerblicher Weise für die Kunden der Glücksspielautomatensalons erbracht werden. Das Verwaltungsgericht hat es vielmehr erkennbar für das Bejahen des Vorliegens eines Nebenrechts nach § 32 Abs. 1a GewO 1994 als hinreichend angesehen, dass die A AG Dienstleistungen der Datenverarbeitung gegenüber der C Ltd. und der S GmbH erbracht hat.Nach den - insoweit unstrittigen - Ausführungen des Verwaltungsgerichtes erbringt die A AG im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung „Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik“ (nicht näher beschriebene) Leistungen an zwei näher bezeichnete Drittanbieter (C Ltd. und S GmbH). Dass die A AG auch gewerbliche Leistungen im Sinn dieser Gewerbeberechtigung an eigene Kunden des Spielcasinos erbringt, ergibt sich aus den Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses nicht. Daran vermag das in der Revisionsbeantwortung des Mitbeteiligten erstattete Vorbringen, es würden auch Dienstleistungen für Kunden der S GmbH und der C Ltd. erbracht werden und die A AG lege auch - ohne gesetzlich dazu verpflichtet zu sein - „Wettkundenkarten“ für Spieler an, nichts zu ändern, zumal auch mit diesem Vorbringen nicht substantiiert dargelegt wird, welche Dienstleistungen der automatischen Datenverarbeitung in gewerblicher Weise für die Kunden der Glücksspielautomatensalons erbracht werden. Das Verwaltungsgericht hat es vielmehr erkennbar für das Bejahen des Vorliegens eines Nebenrechts nach Paragraph 32, Absatz eins a, GewO 1994 als hinreichend angesehen, dass die A AG Dienstleistungen der Datenverarbeitung gegenüber der C Ltd. und der S GmbH erbracht hat.
21
Ob die im Rahmen des Gewerbes „Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik“ erbrachten Leistungen der A AG durch (ua.) die Verabreichung von „Snacks“ wirtschaftlich sinnvoll ergänzt werden, ist nach dem Gesagten (vor allem) aus der Sicht des Nachfragers der (von der Gewerbeberechtigung umfassten) Leistung zu beantworten, vorliegend somit - nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes - aus Sicht der C Ltd. und der S GmbH. Dass aus der Sicht dieser Nachfrager eine sinnvolle Gesamtleistung darin gesehen werden kann, dass in den Spielcasinos der A AG Speisen bzw. Getränke an Besucher des Casinos und damit - aus der Perspektive der C Ltd. und der S GmbH - an dritte Personen verabreicht werden, ist für den Verwaltungsgerichtshof - schon angesichts des Fehlens näherer Feststellungen zu den von der A AG im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung gegenüber der C Ltd. und der S GmbH erbrachten Leistungen - nicht ersichtlich (vgl. in diesem Sinn auch die beispielhaften Ausführungen von Potacs, Zur Erweiterung von Nebenrechten durch die Gewerberechtsnovelle 2017, wbl 2018 13 [16]). Auf den - von der Mitbeteiligten in ihrer Revisionsbeantwortung mehrfach ins Treffen geführten - Umstand, dass der Ausschank von Getränken und die Verabreichung von kleinen Speisen die Frequenz der Wettspielkunden erhöhe und damit für höhere Einnahmen der A AG sorge, kommt es nach dem Gesagten nicht an (vgl. dazu nochmals die Ausführungen in RV 1475 BlgNR 25. GP 5, denen zufolge es nach der Bestimmung des § 32 Abs. 1a GewO 1994 nicht möglich sei, unternehmerseitig das Betätigungsfeld mit dem Argument auszudehnen, dass ein breiteres Geschäftsangebot, das mehr Umsatz erwarten lässt, eine Leistung wirtschaftlich sinnvoll „ergänzt“).Ob die im Rahmen des Gewerbes „Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik“ erbrachten Leistungen der A AG durch (ua.) die Verabreichung von „Snacks“ wirtschaftlich sinnvoll ergänzt werden, ist nach dem Gesagten (vor allem) aus der Sicht des Nachfragers der (von der Gewerbeberechtigung umfassten) Leistung zu beantworten, vorliegend somit - nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes - aus Sicht der C Ltd. und der S GmbH. Dass aus der Sicht dieser Nachfrager eine sinnvolle Gesamtleistung darin gesehen werden kann, dass in den Spielcasinos der A AG Speisen bzw. Getränke an Besucher des Casinos und damit - aus der Perspektive der C Ltd. und der S GmbH - an dritte Personen verabreicht werden, ist für den Verwaltungsgerichtshof - schon angesichts des Fehlens näherer Feststellungen zu den von der A AG im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung gegenüber der C Ltd. und der S GmbH erbrachten Leistungen - nicht ersichtlich vergleiche , in diesem Sinn auch die beispielhaften Ausführungen von Potacs, Zur Erweiterung von Nebenrechten durch die Gewerberechtsnovelle 2017, wbl 2018 13 [16]). Auf den - von der Mitbeteiligten in ihrer Revisionsbeantwortung mehrfach ins Treffen geführten - Umstand, dass der Ausschank von Getränken und die Verabreichung von kleinen Speisen die Frequenz der Wettspielkunden erhöhe und damit für höhere Einnahmen der A AG sorge, kommt es nach dem Gesagten nicht an vergleiche , dazu nochmals die Ausführungen in Regierungsvorlage 1475, BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 5, , denen zufolge es nach der Bestimmung des Paragraph 32, Absatz eins a, GewO 1994 nicht möglich sei, unternehmerseitig das Betätigungsfeld mit dem Argument auszudehnen, dass ein breiteres Geschäftsangebot, das mehr Umsatz erwarten lässt, eine Leistung wirtschaftlich sinnvoll „ergänzt“).
22
Unter Zugrundelegung der vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen handelt es sich bei der hier zur Last gelegten Zurverfügungstellung bzw. dem Anbieten von kostenlosen Snacks somit um keine wirtschaftlich sinnvolle Ergänzung im Sinn des § 32 Abs. 1a GewO 1994.Unter Zugrundelegung der vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen handelt es sich bei der hier zur Last gelegten Zurverfügungstellung bzw. dem Anbieten von kostenlosen Snacks somit um keine wirtschaftlich sinnvolle Ergänzung im Sinn des Paragraph 32, Absatz eins a, GewO 1994.
23
5. Das Erkenntnis war daher im angefochtenen Umfang (Stattgabe der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I.1. und I.2. des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 6. Februar 2024 und diesbezügliche Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens) gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.5. Das Erkenntnis war daher im angefochtenen Umfang (Stattgabe der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins.1. und römisch eins.2. des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 6. Februar 2024 und diesbezügliche Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens) gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
24
Die Zurückweisung der Revisionsbeantwortung der belangten Behörde beruht darauf, dass das VwGG keinen Eintritt in das Revisionsverfahren auf der Seite der revisionswerbenden Partei kennt. Wenn sich die belangte Behörde daher in ihrer Revisionsbeantwortung den Argumenten der revisionswerbenden Partei anschließt, ist dieser Schriftsatz der Sache nach als verspätete Revision zu werten und gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen (vgl. VwGH 28.5.2024, Ro 2023/04/0052, Rn. 28, mwN).Die Zurückweisung der Revisionsbeantwortung der belangten Behörde beruht darauf, dass das VwGG keinen Eintritt in das Revisionsverfahren auf der Seite der revisionswerbenden Partei kennt. Wenn sich die belangte Behörde daher in ihrer Revisionsbeantwortung den Argumenten der revisionswerbenden Partei anschließt, ist dieser Schriftsatz der Sache nach als verspätete Revision zu werten und gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen vergleiche , VwGH 28.5.2024, Ro 2023/04/0052, Rn. 28, mwN). Wien, am 27. Februar 2025