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Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) die Beschwerde des Vaters für die Revisionswerberin gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 27. Februar 2024, womit gegen die Revisionswerberin wegen drei Übertretungen nach § 84 Abs. 1b Z 1 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) drei Geldstrafen in der Höhe von jeweils € 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 7 Tage) verhängt wurden, gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurück und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) die Beschwerde des Vaters für die Revisionswerberin gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 27. Februar 2024, womit gegen die Revisionswerberin wegen drei Übertretungen nach Paragraph 84, Absatz eins b, Ziffer eins, Sicherheitspolizeigesetz (SPG) drei Geldstrafen in der Höhe von jeweils € 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 7 Tage) verhängt wurden, gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurück und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.
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Der angefochtene Beschluss wurde dem Rechtsvertreter für die Revisionswerberin mittels RSb-Sendung am 31. Juli 2024 zugestellt.
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Mit an den Verwaltungsgerichtshof adressiertem Schriftsatz ihres Rechtsvertreters vom 11. September 2024, der am selben Tag bei der Post aufgegeben wurde, brachte die Revisionswerberin eine außerordentliche Revision ein, die am 13. September 2024 beim Verwaltungsgerichtshof einlangte und mit verfahrensleitender Anordnung vom 19. September 2024 an das Verwaltungsgericht zuständigkeitshalber weitergeleitet wurde.
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Von der der Revisionswerberin vom Verwaltungsgerichtshof mit verfahrensleitender Anordnung vom 30. Dezember 2024 eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme zum Vorhalt der Verspätung binnen einer Frist von zwei Wochen wurde nicht Gebrauch gemacht.
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Gemäß § 26 Abs. 1 iVm Abs. 5 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen. Nach § 24 Abs. 1 und § 25a Abs. 5 VwGG sind Revisionen beim Verwaltungsgericht einzubringen.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 5, VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen. Nach Paragraph 24, Absatz eins, und Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG sind Revisionen beim Verwaltungsgericht einzubringen.
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Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die für die Erhebung der Revision geltende Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Revision noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird oder bei dieser einlangt (vgl. etwa VwGH 15.6.2023, Ra 2023/01/0099, Rn. 5, mwN).Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die für die Erhebung der Revision geltende Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Revision noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird oder bei dieser einlangt vergleiche , etwa VwGH 15.6.2023, Ra 2023/01/0099, Rn. 5, mwN).
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Ausgehend von der Zustellung des angefochtenen Beschlusses endete die sechswöchige Revisionsfrist am 11. September 2024.
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Die Revision erweist sich daher als verspätet und war demnach gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision erweist sich daher als verspätet und war demnach gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 27. Februar 2025