RS Vwgh 2008/4/23 2005/03/0243

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Veröffentlicht am 23.04.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GütbefG 1995 §23 Abs1 Z6 idF 2002/I/032;
GütbefG 1995 §23 Abs4 idF 2002/I/032;
GütbefG 1995 §9 Abs3;
VStG §44a Z1;
VStG §9 Abs1;

Rechtssatz

Die Konkretisierung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat erfordert, dass diese im Spruch so eindeutig umschrieben ist, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. Die verfahrensgegenständliche Verwaltungsübertretung betrifft die Veranlassung einer ökopunktepflichtigen Transitfahrt, ohne den Fahrer darüber belehrt zu haben, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen habe. Im Spruch des Bescheides ist die Transitfahrt, deren Veranlassung durch eine näher bezeichnete GmbH dem Beschuldigten als zur Vertretung nach außen berufenem Organ dieser Gesellschaft gemäß § 9 Abs 1 VStG vorgeworfen wird, durch Angabe des Fahrzeugkennzeichens sowie des Datums, Zeitpunktes und genauen Ortes der Kontrolle, bei der die Übertretung festgestellt wurde, eindeutig konkretisiert. Unter diesen Umständen kann nicht zweifelhaft sein, wofür der Beschuldigte bestraft wurde (vgl das hg Erkenntnis vom 1. Juli 2005, Zl 2005/03/0098).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes Organ "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005030243.X04

Im RIS seit

15.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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