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Mit Bescheid vom 11. März 2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Revisionswerbers vom 1. Dezember 2021 auf Gewährung von Wohnbeihilfe gemäß §§ 60 bis 61a Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz - WWFSG 1989 in Verbindung mit der Verordnung über die Gewährung von Wohnbeihilfe ab. Mit Erkenntnis der Rechtspflegerin des Verwaltungsgerichts vom 13. Juli 2022 wurde die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers abgewiesen.Mit Bescheid vom 11. März 2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Revisionswerbers vom 1. Dezember 2021 auf Gewährung von Wohnbeihilfe gemäß Paragraphen 60, bis 61a Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz - WWFSG 1989 in Verbindung mit der Verordnung über die Gewährung von Wohnbeihilfe ab. Mit Erkenntnis der Rechtspflegerin des Verwaltungsgerichts vom 13. Juli 2022 wurde die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers abgewiesen.
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Die gegen dieses Erkenntnis erhobene Vorstellung des Revisionswerbers wies das Verwaltungsgericht mit dem vorliegend angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig.
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Begründend stellte das Verwaltungsgericht zusammengefasst fest, der Revisionswerber sei österreichischer Staatsbürger und geschieden. Er habe zwar Nachweise für „freiwillig geleistete Alimentationszahlungen“ in Höhe von je € 200,-- für seine beiden minderjährigen Kinder an die Kindesmutter vorgelegt, eine „gerichtliche Festsetzung über die Höhe des zu leistenden Kindesunterhalts“ liege aber „bis dato“ nicht vor. Das Monatseinkommen des Revisionswerbers habe von Februar bis April 2022 € 1.324,03 netto und im Juni und Juli 2022 € 1.554,36 netto (jeweils unter Berücksichtigung anteiliger Sonderzahlungen) betragen. Er bewohne alleine eine Wohnung mit einer Nutzfläche von 56,17 m2, der anrechenbare Wohnungsaufwand betrage € 5,19 pro m2.
Rechtlich führte das Verwaltungsgericht aus, der anrechenbare Wohnungsaufwand betrage € 259,50 (€ 5,19 x 50; die Wohnnutzfläche sei für eine Person auf 50 m2 zu kürzen), der anhand des Einkommens errechnete zumutbare Wohnungsaufwand betrage € 371,15. Da Letzterer den anrechenbaren Wohnungsaufwand übersteige, bestehe kein Anspruch auf Wohnbeihilfe. Die Zahlungen des Revisionswerbers für seine beiden minderjährigen Kinder könnten nicht berücksichtigt werden, da sie nicht auf einer gerichtlich oder vom Amt für Kinder- und Jugendhilfe genehmigten Unterhaltsvereinbarung beruhten. Da der entscheidungserhebliche Sachverhalt unbestritten geblieben sei und der Beschwerdefall keine rechtlichen oder faktischen Fragen von besonderer Komplexität aufgeworfen habe, habe von der beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden können.
Zwar lägen nicht nachvollziehbare Eigenerläge von insgesamt € 7.590,-- im Zeitraum von 1. September 2021 bis 14. April 2022 auf dem Konto des Revisionswerbers vor. Ob der Revisionswerber (wie von der belangten Behörde angenommen) zusätzliche Einkünfte aus Vermietungen lukriere, sei aufgrund seiner festgestellten Einkommensverhältnisse und „der fehlenden Unterhaltsvereinbarung“ jedoch nicht mehr zu prüfen gewesen.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, unter Anschluss der Verfahrensakten vorgelegte außerordentliche Revision, zu der die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattet hat, die Revision kostenpflichtig zurück- bzw. abzuweisen.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß 12 Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
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Festzuhalten ist zunächst, dass im Revisionsfall (in dem der verfahrenseinleitende Antrag auf Zuerkennung einer Wohnbeihilfe am 1. Dezember 2021 gestellt wurde) weiterhin das WWFSG 1989 anzuwenden ist (vgl. § 19 Abs. 3 des Wiener Wohnbeihilfegesetzes - WrWbG, LGBl. Nr. 7/2024).Festzuhalten ist zunächst, dass im Revisionsfall (in dem der verfahrenseinleitende Antrag auf Zuerkennung einer Wohnbeihilfe am 1. Dezember 2021 gestellt wurde) weiterhin das WWFSG 1989 anzuwenden ist vergleiche , Paragraph 19, Absatz 3, des Wiener Wohnbeihilfegesetzes - WrWbG, Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2024,).
§ 2 des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes - WWFSG 1989, LGBl. Nr. 18 idF LGBl. Nr. 69/2018, lautet auszugsweise:Paragraph 2, des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes - WWFSG 1989, LGBl. Nr. 18 in der Fassung , Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2018,, lautet auszugsweise:
„Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Gesetzes gelten:Paragraph 2, Im Sinne dieses Gesetzes gelten:
...
14.
als Einkommen das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988, vermehrt um die bei der Einkommensermittlung abgezogenen Beträge gemäß §§ 18, 34 Abs. 1 bis 5 und 8 des Einkommensteuergesetzes 1988, die steuerfreien Einkünfte gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b bis e, 4 lit. a und e, 5, 8 bis 12 und 22 bis 24 des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie die gemäß § 29 Z 1 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 steuerfrei gestellten Bezüge und vermindert um die Einkommensteuer, die Alimentationszahlungen gemäß § 29 Z 1 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988, soweit diese nicht bei der Einkommensermittlung gemäß § 34 des Einkommensteuergesetzes 1988 in Abzug gebracht wurden, den Bezug der Pflege- oder Blindenzulage (Pflege- oder Blindengeld, Pflege- oder Blindenbeihilfe) und den Zusatzrenten zu einer gesetzlichen Unfallversorgung,als Einkommen das Einkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988, vermehrt um die bei der Einkommensermittlung abgezogenen Beträge gemäß Paragraphen 18, 34, Absatz eins, bis 5 und 8 des Einkommensteuergesetzes 1988, die steuerfreien Einkünfte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, bis e, 4 Litera a, und e, 5, 8 bis 12 und 22 bis 24 des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie die gemäß Paragraph 29, Ziffer eins, 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 steuerfrei gestellten Bezüge und vermindert um die Einkommensteuer, die Alimentationszahlungen gemäß Paragraph 29, Ziffer eins, 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988, soweit diese nicht bei der Einkommensermittlung gemäß Paragraph 34, des Einkommensteuergesetzes 1988 in Abzug gebracht wurden, den Bezug der Pflege- oder Blindenzulage (Pflege- oder Blindengeld, Pflege- oder Blindenbeihilfe) und den Zusatzrenten zu einer gesetzlichen Unfallversorgung,
...“
§ 29 Z 1 2. Satz Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400 idF BGBl. I Nr. 22/2012, lautet:Paragraph 29, Ziffer eins, 2. Satz Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400 in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,, lautet:
„§ 29. ...
-
an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person oder
-
als Leistung aus einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b) gewährt werden, soweit für die Beiträge eine Prämie nach § 108a oder - gegebenenfalls vor einer Verfügung im Sinne des § 108i Z 3 - eine Prämie nach § 108g in Anspruch genommen worden ist, oder es sich um Bezüge handelt, die auf Grund einer Überweisung einer BV-Kasse (§ 17 BMSVG oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften) geleistet werden,als Leistung aus einer Pensionszusatzversicherung (Paragraph 108 b,) gewährt werden, soweit für die Beiträge eine Prämie nach Paragraph 108 a, oder - gegebenenfalls vor einer Verfügung im Sinne des Paragraph 108 i, Ziffer 3, - eine Prämie nach Paragraph 108 g, in Anspruch genommen worden ist, oder es sich um Bezüge handelt, die auf Grund einer Überweisung einer BV-Kasse (Paragraph 17, BMSVG oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften) geleistet werden,
sind nicht steuerpflichtig.“
§ 231 Abs. 1 ABGB lautet:Paragraph 231, Absatz eins, ABGB lautet:
„Kindesunterhalt
§ 231.(1) Die Eltern haben zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen.“Paragraph 231 Punkt (, eins,) Die Eltern haben zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen.“
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Die Revision macht zur Zulässigkeit und in der Sache zusammengefasst geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Unterhaltszahlungen des Revisionswerbers nicht als einkommensmindernd berücksichtigt. Diese Zahlungen resultierten aus der in § 231 ABGB normierten Unterhaltsverpflichtung und seien daher entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keine „freiwilligen“, jederzeit widerruflichen Zuwendungen.Die Revision macht zur Zulässigkeit und in der Sache zusammengefasst geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Unterhaltszahlungen des Revisionswerbers nicht als einkommensmindernd berücksichtigt. Diese Zahlungen resultierten aus der in Paragraph 231, ABGB normierten Unterhaltsverpflichtung und seien daher entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keine „freiwilligen“, jederzeit widerruflichen Zuwendungen.
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Die Revision ist im Sinne dieses Vorbringens zulässig; sie ist auch begründet.
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Im Revisionsverfahren ist nicht strittig, dass bei einkommensmindernder Berücksichtigung der strittigen Unterhaltszahlungen - und sonst gleich bleibenden Parametern - der anrechenbare Wohnungsaufwand den zumutbaren übersteigen würde.
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Strittig ist vielmehr die (vom Verwaltungsgericht verneinte, von der Revision bejahte) Frage, ob die Unterhaltsleistungen von dem nach § 2 Z 14 WWFSG 1989 zu ermittelnden Einkommen abzuziehen sind.Strittig ist vielmehr die (vom Verwaltungsgericht verneinte, von der Revision bejahte) Frage, ob die Unterhaltsleistungen von dem nach Paragraph 2, Ziffer 14, WWFSG 1989 zu ermittelnden Einkommen abzuziehen sind.
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Gemäß dem in § 2 Z 14 WWFSG 1989 genannten, für die Einkommensermittlung relevanten § 29 Z 1 2. Satz EStG 1988 sind u.a. Bezüge, die „an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person“ geleistet werden, nicht steuerpflichtig. Ungeachtet dessen erhöhen („vermehren“) sie das nach § 2 Z 14 WWFSG 1989 maßgebliche Einkommen des Empfängers solcher Bezüge; derartige Leistungen (das WWFSG 1989 spricht von „Alimentationszahlungen“ gemäß § 29 Z 1 2. Satz EStG 1988) vermindern aber auch das nach § 2 Z 14 WWFSG 1989 maßgebliche Einkommen desjenigen, der solche Zahlungen leistet.Gemäß dem in Paragraph 2, Ziffer 14, WWFSG 1989 genannten, für die Einkommensermittlung relevanten Paragraph 29, Ziffer eins, 2. Satz EStG 1988 sind u.a. Bezüge, die „an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person“ geleistet werden, nicht steuerpflichtig. Ungeachtet dessen erhöhen („vermehren“) sie das nach Paragraph 2, Ziffer 14, WWFSG 1989 maßgebliche Einkommen des Empfängers solcher Bezüge; derartige Leistungen (das WWFSG 1989 spricht von „Alimentationszahlungen“ gemäß Paragraph 29, Ziffer eins, 2. Satz EStG 1988) vermindern aber auch das nach Paragraph 2, Ziffer 14, WWFSG 1989 maßgebliche Einkommen desjenigen, der solche Zahlungen leistet.
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Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes umfasst der Einkommensbegriff des § 2 Z 14 WWFSG 1989 infolge des Verweises auf § 29 Z 1 2. Satz EStG 1988 demgemäß auch vom Förderungswerber bezogene Unterhaltsleistungen; diese sind also dem Einkommen des Förderungswerbers hinzuzurechnen, nicht aber bloß „fiktive“, tatsächlich nicht bezogene Unterhaltsleistungen (vgl. VwGH 26.4.2018, Ra 2016/11/0154, Rn. 34, unter Hinweis auf VwGH 11.12.2012, 2011/05/0088).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes umfasst der Einkommensbegriff des Paragraph 2, Ziffer 14, WWFSG 1989 infolge des Verweises auf Paragraph 29, Ziffer eins, 2. Satz EStG 1988 demgemäß auch vom Förderungswerber bezogene Unterhaltsleistungen; diese sind also dem Einkommen des Förderungswerbers hinzuzurechnen, nicht aber bloß „fiktive“, tatsächlich nicht bezogene Unterhaltsleistungen vergleiche , VwGH 26.4.2018, Ra 2016/11/0154, Rn. 34, unter Hinweis auf VwGH 11.12.2012, 2011/05/0088). 13
Nichts entscheidend anderes gilt für die Frage, ob vom Förderungswerber geleistete Unterhaltszahlungen bei Ermittlung des nach § 2 Z 14 WWFSG 1989 maßgeblichen Einkommens abzuziehen sind: Vermindern (nicht schon bei der Einkommensermittlung gemäß § 34 EStG 1988 in Abzug gebrachte) „Alimentationszahlungen“ gemäß § 29 Z 1 2. Satz EStG 1988, also im vorliegenden wohnbeihilferechtlichen Kontext „an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person“ geleistete Zahlungen, das der Ermittlung der Wohnbeihilfe zu Grunde zu legende Einkommen, ist für die Abziehbarkeit solcher Zahlungen maßgeblich, ob der Zahlungsempfänger gesetzlich unterhaltsberechtigt gegenüber dem Leistenden ist und ob Zahlungen tatsächlich geleistet werden.Nichts entscheidend anderes gilt für die Frage, ob vom Förderungswerber geleistete Unterhaltszahlungen bei Ermittlung des nach Paragraph 2, Ziffer 14, WWFSG 1989 maßgeblichen Einkommens abzuziehen sind: Vermindern (nicht schon bei der Einkommensermittlung gemäß Paragraph 34, EStG 1988 in Abzug gebrachte) „Alimentationszahlungen“ gemäß Paragraph 29, Ziffer eins, 2. Satz EStG 1988, also im vorliegenden wohnbeihilferechtlichen Kontext „an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person“ geleistete Zahlungen, das der Ermittlung der Wohnbeihilfe zu Grunde zu legende Einkommen, ist für die Abziehbarkeit solcher Zahlungen maßgeblich, ob der Zahlungsempfänger gesetzlich unterhaltsberechtigt gegenüber dem Leistenden ist und ob Zahlungen tatsächlich geleistet werden.
Demgegenüber verlangt das Gesetz - entgegen der offenkundigen Auffassung des Verwaltungsgerichts - nicht das Bestehen eines Exekutionstitels (etwa eines vor dem Pflegschaftsgericht oder dem Jugendwohlfahrtsträger geschlossenen Vergleichs) gegen den gesetzlich Unterhaltsverpflichteten.
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Gemäß § 231 Abs. 1 ABGB haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen. Diese Bestimmung begründet den materiellen Bestand einer von § 2 Z 14 WWFSG 1989 iVm. § 29 Z 1 2. Satz EStG 1988 für die einkommensmindernde Berücksichtigung entsprechender Zahlungen vorausgesetzten „gesetzlichen Unterhaltspflicht“.Gemäß Paragraph 231, Absatz eins, ABGB haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen. Diese Bestimmung begründet den materiellen Bestand einer von Paragraph 2, Ziffer 14, WWFSG 1989 in Verbindung mit , Paragraph 29, Ziffer eins, 2. Satz EStG 1988 für die einkommensmindernde Berücksichtigung entsprechender Zahlungen vorausgesetzten „gesetzlichen Unterhaltspflicht“.
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Ob den tatsächlich geleisteten Zahlungen ein Exekutionstitel zu Grunde liegt, ist für die Ermittlung des Anspruchs auf Wohnbeihilfe ebenso wenig relevant wie die Frage, ob ein unterhaltspflichtiger Antragsteller gegebenenfalls (im Wege der sogenannten Anspannungspflicht; vgl. dazu etwa RIS Justiz RS0047495 bzw. OGH 23.5.2024, 4 Ob 30/24a) zur Leistung höherer Unterhaltszahlungen verpflichtet werden könnte. Der Umstand, dass der Aktenlage nach kein Exekutionstitel für die gegenüber den beiden (jeweils am 3. Juli 2019 geborenen) Kindern bestehenden Unterhaltsverpflichtungen des Revisionswerbers vorliegt, ein Verfahren auf Unterhaltsfestsetzung ab 1. Juli 2020 vielmehr weiterhin anhängig ist, hindert die einkommensmindernde Berücksichtigung der vom Revisionswerber tatsächlich geleisteten Unterhaltszahlungen daher nicht.Ob den tatsächlich geleisteten Zahlungen ein Exekutionstitel zu Grunde liegt, ist für die Ermittlung des Anspruchs auf Wohnbeihilfe ebenso wenig relevant wie die Frage, ob ein unterhaltspflichtiger Antragsteller gegebenenfalls (im Wege der sogenannten Anspannungspflicht; vergleiche , dazu etwa RIS Justiz RS0047495 bzw. OGH 23.5.2024, 4 Ob 30/24a) zur Leistung höherer Unterhaltszahlungen verpflichtet werden könnte. Der Umstand, dass der Aktenlage nach kein Exekutionstitel für die gegenüber den beiden (jeweils am 3. Juli 2019 geborenen) Kindern bestehenden Unterhaltsverpflichtungen des Revisionswerbers vorliegt, ein Verfahren auf Unterhaltsfestsetzung ab 1. Juli 2020 vielmehr weiterhin anhängig ist, hindert die einkommensmindernde Berücksichtigung der vom Revisionswerber tatsächlich geleisteten Unterhaltszahlungen daher nicht. 16
Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
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Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff. VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 27. Februar 2025