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Mit Bescheid der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde vom 20. August 2024 wurde dem Revisionswerber ein Waffenpass für das Führen von zwei genehmigungspflichtigen Schusswaffen der Kategorie B mit einem - näher beschriebenen - Beschränkungsvermerk ausgestellt.
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Die gegen diesen Beschränkungsvermerk gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers wies das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Im Zusammenhang mit dem Erfordernis nach § 28 Abs. 3 VwGG, die Gründe für die Zulässigkeit der Revision gesondert darzustellen, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits betont, dass die Gründe für die Zulässigkeit der Revision (insbesondere auch) gesondert von den Revisionsgründen gemäß § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG darzustellen sind. Auch wird der Darstellung von Revisionsgründen nicht dadurch entsprochen, dass auf die Ausführungen zu den Zulässigkeitsgründen verwiesen wird (vgl. etwa VwGH 30.3.2023, Ra 2022/09/0149, mwN).Im Zusammenhang mit dem Erfordernis nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG, die Gründe für die Zulässigkeit der Revision gesondert darzustellen, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits betont, dass die Gründe für die Zulässigkeit der Revision (insbesondere auch) gesondert von den Revisionsgründen gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG darzustellen sind. Auch wird der Darstellung von Revisionsgründen nicht dadurch entsprochen, dass auf die Ausführungen zu den Zulässigkeitsgründen verwiesen wird vergleiche , etwa VwGH 30.3.2023, Ra 2022/09/0149, mwN). 8
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung erweist sich die gegenständliche Revision, die inhaltlich eine Trennung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG und der Revisionsgründe nicht erkennen lässt, als nicht gesetzmäßig ausgeführt. Zwar erfolgt die Darstellung der Gründe für die Zulässigkeit unter der Überschrift „Zur Zulässigkeit“ und ist überdies eine eigene Rubrik „Zur Revisionsausführung“ vorhanden, darin wird jedoch - entgegen der zuvor zitierten Rechtsprechung - lediglich Folgendes angeführt: „Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die obigen Ausführungen im Punkt ‚Zulässigkeit‘ verwiesen und wird als Revisionsgrund unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht“, was deutlich macht, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesondert herausgearbeitet wurde (vgl. VwGH 15.12.2023, Ra 2021/04/0187, mwN).Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung erweist sich die gegenständliche Revision, die inhaltlich eine Trennung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG und der Revisionsgründe nicht erkennen lässt, als nicht gesetzmäßig ausgeführt. Zwar erfolgt die Darstellung der Gründe für die Zulässigkeit unter der Überschrift „Zur Zulässigkeit“ und ist überdies eine eigene Rubrik „Zur Revisionsausführung“ vorhanden, darin wird jedoch - entgegen der zuvor zitierten Rechtsprechung - lediglich Folgendes angeführt: „Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die obigen Ausführungen im Punkt ‚Zulässigkeit‘ verwiesen und wird als Revisionsgrund unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht“, was deutlich macht, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesondert herausgearbeitet wurde vergleiche , VwGH 15.12.2023, Ra 2021/04/0187, mwN). 9
Die Revision war daher schon aus diesem Grund gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher schon aus diesem Grund gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 28. Februar 2025