TE Vwgh Beschluss 2025/2/28 Ra 2025/02/0021

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Veröffentlicht am 28.02.2025
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Index

L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

GebrauchsabgabeG Wr 1966
VwGG §25a Abs4a
VwGG §34 Abs1
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2025/02/0022

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Andrés, über die Revision von 1. G und 2. S, beide in L, beide vertreten durch Dr. Peter Zach, Rechtsanwalt in 8600 Bruck an der Mur, Grazer Straße 9, gegen das am 20. November 2024 verkündete Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien, 1. VGW-001/069/12453/2024-11 und 2. VGW-001/069/12459/2024, betreffend Übertretungen des Wiener Gebrauchsabgabegesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem im Beschwerdeverfahren ergangenen angefochtenen Erkenntnis erkannte das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - die Revisionswerber mehrerer Übertretungen des Wiener Gebrauchsabgabengesetzes (GAG) schuldig und verhängte über sie Geldstrafen sowie Ersatzfreiheitsstrafen.
2
Das Erkenntnis wurde vom Verwaltungsgericht in einer Verhandlung am 20. November 2024 in Anwesenheit des Rechtsvertreters der Revisionswerber mündlich verkündet und diesem sogleich ein Verhandlungsprotokoll samt Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG ausgehändigt.Das Erkenntnis wurde vom Verwaltungsgericht in einer Verhandlung am 20. November 2024 in Anwesenheit des Rechtsvertreters der Revisionswerber mündlich verkündet und diesem sogleich ein Verhandlungsprotokoll samt Belehrung gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG ausgehändigt.
3
Mangels eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung erstellte das Verwaltungsgericht eine mit 18. Dezember 2024 datierte gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 5 und § 50 Abs. 2 VwGVG. Mangels eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung erstellte das Verwaltungsgericht eine mit 18. Dezember 2024 datierte gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 5 und Paragraph 50, Absatz 2, VwGVG.
4
Gegen das am 20. November 2024 verkündete Erkenntnis - soweit damit die Beschwerden der Revisionswerber als unbegründet abgewiesen werden - wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision vom 31. Dezember 2024.
5
Die Revision ist unzulässig:
6
Gemäß § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG ist - wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet wurde - eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4 a, letzter Satz VwGG ist - wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet wurde - eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.
7
Ein solcher Antrag auf Ausfertigung des am 20. November 2024 vom Verwaltungsgericht mündlich verkündeten Erkenntnisses ergibt sich nicht aus den vorgelegten Verwaltungsakten und wird auch von den Revisionswerbern nicht behauptet.
8
Die Revision erweist sich daher schon mangels eines Antrags auf Ausfertigung im Sinn des § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG als unzulässig und war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Revision erweist sich daher schon mangels eines Antrags auf Ausfertigung im Sinn des Paragraph 25 a, Absatz 4 a, letzter Satz VwGG als unzulässig und war somit gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 28. Februar 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020021.L00

Im RIS seit

18.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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