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Mit dem im Beschwerdeverfahren ergangenen angefochtenen Erkenntnis erkannte das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - die Revisionswerber mehrerer Übertretungen des Wiener Gebrauchsabgabengesetzes (GAG) schuldig und verhängte über sie Geldstrafen sowie Ersatzfreiheitsstrafen.
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Das Erkenntnis wurde vom Verwaltungsgericht in einer Verhandlung am 20. November 2024 in Anwesenheit des Rechtsvertreters der Revisionswerber mündlich verkündet und diesem sogleich ein Verhandlungsprotokoll samt Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG ausgehändigt.Das Erkenntnis wurde vom Verwaltungsgericht in einer Verhandlung am 20. November 2024 in Anwesenheit des Rechtsvertreters der Revisionswerber mündlich verkündet und diesem sogleich ein Verhandlungsprotokoll samt Belehrung gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG ausgehändigt.
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Mangels eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung erstellte das Verwaltungsgericht eine mit 18. Dezember 2024 datierte gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 5 und § 50 Abs. 2 VwGVG. Mangels eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung erstellte das Verwaltungsgericht eine mit 18. Dezember 2024 datierte gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 5 und Paragraph 50, Absatz 2, VwGVG.
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Gegen das am 20. November 2024 verkündete Erkenntnis - soweit damit die Beschwerden der Revisionswerber als unbegründet abgewiesen werden - wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision vom 31. Dezember 2024.
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Die Revision ist unzulässig:
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Gemäß § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG ist - wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet wurde - eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4 a, letzter Satz VwGG ist - wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet wurde - eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.
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Ein solcher Antrag auf Ausfertigung des am 20. November 2024 vom Verwaltungsgericht mündlich verkündeten Erkenntnisses ergibt sich nicht aus den vorgelegten Verwaltungsakten und wird auch von den Revisionswerbern nicht behauptet.
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Die Revision erweist sich daher schon mangels eines Antrags auf Ausfertigung im Sinn des § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG als unzulässig und war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Revision erweist sich daher schon mangels eines Antrags auf Ausfertigung im Sinn des Paragraph 25 a, Absatz 4 a, letzter Satz VwGG als unzulässig und war somit gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 28. Februar 2025