TE Vwgh Beschluss 2025/2/28 Ra 2025/02/0012

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Veröffentlicht am 28.02.2025
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

B-VG Art133 Abs4
KFG 1967 §101 Abs1 lite
KFG 1967 §103 Abs1 Z1
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. KFG 1967 § 101 heute
  2. KFG 1967 § 101 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  3. KFG 1967 § 101 gültig von 24.04.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. KFG 1967 § 101 gültig von 21.04.2023 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  5. KFG 1967 § 101 gültig von 16.12.2020 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  6. KFG 1967 § 101 gültig von 01.08.2017 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  7. KFG 1967 § 101 gültig von 07.05.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  8. KFG 1967 § 101 gültig von 19.08.2009 bis 06.05.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  9. KFG 1967 § 101 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  10. KFG 1967 § 101 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  11. KFG 1967 § 101 gültig von 28.10.2005 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  12. KFG 1967 § 101 gültig von 11.08.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2004
  13. KFG 1967 § 101 gültig von 13.08.2003 bis 10.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2003
  14. KFG 1967 § 101 gültig von 25.05.2002 bis 12.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  15. KFG 1967 § 101 gültig von 08.03.1995 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  16. KFG 1967 § 101 gültig von 10.09.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 743/1994
  17. KFG 1967 § 101 gültig von 10.07.1993 bis 09.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  18. KFG 1967 § 101 gültig von 28.07.1990 bis 09.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. KFG 1967 § 103 heute
  2. KFG 1967 § 103 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  3. KFG 1967 § 103 gültig von 07.03.2019 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  4. KFG 1967 § 103 gültig von 09.06.2016 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  5. KFG 1967 § 103 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  6. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2008 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  7. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  8. KFG 1967 § 103 gültig von 15.11.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2006
  9. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2006 bis 14.11.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  10. KFG 1967 § 103 gültig von 05.05.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  11. KFG 1967 § 103 gültig von 25.05.2002 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. KFG 1967 § 103 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/1998
  13. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  14. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  15. KFG 1967 § 103 gültig von 01.11.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  16. KFG 1967 § 103 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  17. KFG 1967 § 103 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  18. KFG 1967 § 103 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  19. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.1992 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 454/1992
  20. KFG 1967 § 103 gültig von 01.07.1991 bis 31.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  21. KFG 1967 § 103 gültig von 28.07.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Andrés, über die Revision des H in O, vertreten durch die Schärmer + Partner Rechtsanwälte GmbH in 1230 Wien, Dr. Neumann-Gasse 7, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 12. November 2024, LVwG 30.30-2865/2024-24, betreffend Übertretung des KFG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Murtal), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 17. Juni 2024 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, er habe am 7. November 2022 um 13:40 Uhr an einem näher umschriebenen Ort als Verantwortlicher der Firma H T und L GmbH, die Zulassungsbesitzerin eines dem Kennzeichen nach bestimmten Sattelzugfahrzeuges und Sattelanhängers sei, nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten Kraftfahrzeuges den Vorschriften des KFG entspreche. Das Fahrzeug sei zur Tatzeit am Tatort von einer näher genannten Person gelenkt worden, wobei festgestellt worden sei, dass die Ladung nicht vorschriftsgemäß gesichert gewesen sei, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein müssten, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhielten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet werde. Die einzelnen Teile einer Ladung müssten so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern könnten. Dies gelte jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen könnten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet werde. Die Ladung oder einzelne Teile seien erforderlichenfalls z.B. durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liege auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt sei, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhinderten. Es sei festgestellt worden, dass die Ladung „KleinLKW“ mit Gurten fixiert worden sei, die bereits stark eingerissen gewesen seien und auch das Prüfetikett teilweise kaum lesbar gewesen sei. Die Gurte seien an allen vier Rädern in der Felge eingehängt gewesen. Ein Lockern der Gurte durch Vibration sei nicht auszuschließen gewesen. Der Revisionswerber habe dadurch § 103 Abs. 1 Z 1 iVm § 101 Abs. 1 lit. e KFG verletzt, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von € 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Stunden) verhängt sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens festgesetzt wurden.Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 17. Juni 2024 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, er habe am 7. November 2022 um 13:40 Uhr an einem näher umschriebenen Ort als Verantwortlicher der Firma H T und L GmbH, die Zulassungsbesitzerin eines dem Kennzeichen nach bestimmten Sattelzugfahrzeuges und Sattelanhängers sei, nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten Kraftfahrzeuges den Vorschriften des KFG entspreche. Das Fahrzeug sei zur Tatzeit am Tatort von einer näher genannten Person gelenkt worden, wobei festgestellt worden sei, dass die Ladung nicht vorschriftsgemäß gesichert gewesen sei, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein müssten, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhielten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet werde. Die einzelnen Teile einer Ladung müssten so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern könnten. Dies gelte jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen könnten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet werde. Die Ladung oder einzelne Teile seien erforderlichenfalls z.B. durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liege auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt sei, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhinderten. Es sei festgestellt worden, dass die Ladung „KleinLKW“ mit Gurten fixiert worden sei, die bereits stark eingerissen gewesen seien und auch das Prüfetikett teilweise kaum lesbar gewesen sei. Die Gurte seien an allen vier Rädern in der Felge eingehängt gewesen. Ein Lockern der Gurte durch Vibration sei nicht auszuschließen gewesen. Der Revisionswerber habe dadurch Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Paragraph 101, Absatz eins, Litera e, KFG verletzt, weshalb über ihn gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG eine Geldstrafe in der Höhe von € 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Stunden) verhängt sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens festgesetzt wurden.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab, setzte einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens fest und erklärte eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab, setzte einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens fest und erklärte eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für unzulässig.
3
Das Verwaltungsgericht stellte - soweit für die Revision von Bedeutung - fest, Beamte der Autobahnpolizei Gleinalm hätten zur Tatzeit am Tatort festgestellt, dass die Ladung des dem Kennzeichen nach umschriebenen Sattelfahrzeuges, ein Klein-LKW, der mit Gurten fixiert worden sei, die bereits stark eingerissen gewesen seien und deren Prüfetikett teilweise kaum lesbar gewesen sei, nicht ausreichend gesichert gewesen sei. Die Gurte seien an allen vier Rädern in der Felge eingehängt gewesen. Ein Lockern der Gurte durch Vibration sei nicht auszuschließen gewesen. Die Ladungssicherung habe nicht dem Stand der Technik entsprochen und sei nicht ausreichend gewesen.
4
Anschließend legte das Verwaltungsgericht seine beweiswürdigenden Erwägungen offen. Dabei stützte es sich im Hinblick auf die unzureichende Sicherung der Ladung auf die Aussage eines bei der Amtshandlung anwesenden Polizeibeamten, die bei der Kontrolle angefertigten und vorgelegten Fotografien sowie auf das von einem Sachverständigen erstattete Gutachten; aus diesem ergebe sich zweifelsfrei, dass infolge der Art der Anbringung des Gurtes bzw. der Methode der Ladungssicherung schon bei normalen Fahrbetrieb mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen gewesen sei, dass die gewählte Ladungssicherung unwirksam werde.
5
Rechtlich führte das Verwaltungsgericht aus, der Revisionswerber habe die Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten, weil die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert worden sei. Die Ladung sei mit stark eingerissenen Gurten, deren Prüfetikett teilweise kaum lesbar gewesen sei, fixiert worden, die gewählte Verzurrung habe nicht dem Stand der Technik entsprochen und ein Lockern der Gurte durch Vibration sei nicht auszuschließen gewesen. Die Ladungssicherung wäre bereits bei normalem Fahrbetrieb bei einem Bremsmanöver aufgrund von Vibration mit hoher Wahrscheinlichkeit unwirksam geworden. Die Ladungssicherung habe nicht dem Stand der Technik entsprochen und sei nicht ausreichend gewesen. Da im Unternehmen kein Kontrollsystem installiert worden sei, das mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließe, habe der Revisionswerber die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Schließlich erläuterte das Verwaltungsgericht seine Strafbemessung sowie die Kostenentscheidung.
6
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
7
Die Revision erweist sich als unzulässig:
8
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
11
Die Revision wendet sich in ihrer Zulässigkeitsbegründung zunächst gegen das vom Verwaltungsgericht eingeholte und seiner Entscheidung zugrunde gelegte Gutachten eines kraftfahrzeugtechnischen Sachverständigen; das Verwaltungsgericht treffe unter Hinweis auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Verpflichtung, im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung ein Gutachten eines Sachverständigen auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen, weshalb es gehalten sei, sich im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung mit dem Gutachten auseinander zu setzen und dieses entsprechend zu würdigen. Das eingeholte Gutachten sei grob mangelhaft und widerspreche den logischen Denkgesetzen. Entgegen den Ausführungen des Sachverständigen sei die Ladungssicherung ausreichend gewesen. Die Zurrgurte hätten nicht durch Vibration gelöst werden können. Es sei völlig unberücksichtigt geblieben, dass das geladene Fahrzeug sowohl die Handbremse als auch einen Gang eingelegt gehabt habe. Die in die Felge eingehakten Zurrgurte seien zudem gespannt worden, weshalb eine weitere Bewegung des geladenen Fahrzeuges völlig ausgeschlossen gewesen sei; wie sich diese Zurrgurte, die unter Spannung gestanden seien, hätten lösen sollen, sei vom Sachverständigen nicht näher erklärt worden. Auch sei der Sachverständige im Rahmen der Erörterung des Gutachtens ersucht worden, seine Annahmen durch Berechnungen in Hinblick auf zwei näher genannte Faktoren zu untermauern, wobei er dem nicht nachgekommen sei. Es sei völlig offengeblieben, weshalb die in Deutschland etablierten VDI 2700 hier Anwendung finden sollten und daher die geforderte Berechnung zu unterbleiben gehabt habe. Schließlich sei nicht berücksichtigt worden, dass der Transport in der Form der Anhaltung schon über mehrere Kilometer durchgeführt worden sei, wobei es weder zum einem Verrutschen des geladenen Fahrzeuges noch zu einem Lockern der Zurrgurte gekommen sei. Indem das Verwaltungsgericht dieses Gutachten übernommen habe, habe es sein Erkenntnis mit einem erheblichen Begründungsmangel belastet.
12
Vorweg ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einem schlüssigen Sachverständigengutachten mit bloßen Behauptungen, ohne Argumentation auf gleicher fachlicher Ebene, nicht in tauglicher Weise entgegengetreten werden kann. Ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden (vgl. VwGH 22.10.2024, Ra 2024/02/0168, mwN).Vorweg ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einem schlüssigen Sachverständigengutachten mit bloßen Behauptungen, ohne Argumentation auf gleicher fachlicher Ebene, nicht in tauglicher Weise entgegengetreten werden kann. Ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden vergleiche , VwGH 22.10.2024, Ra 2024/02/0168, mwN).
13
Ein solches Sachverständigengutachten, das vom Verwaltungsgericht auf ebensolche Weise zu berücksichtigen gewesen wäre wie das Gutachten des von ihm selbst beigezogenen Sachverständigen, wurde vom Revisionswerber im Verfahren jedoch nicht vorgelegt.
14
Zwar haben Einwendungen gegen die Schlüssigkeit eines Gutachtens einschließlich der Behauptung, die Befundaufnahme sei unzureichend bzw. der Sachverständige gehe von unrichtigen Voraussetzungen aus, ebenso wie Einwendungen gegen die Vollständigkeit des Gutachtens auch dann Gewicht, wenn sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt sind, also insbesondere auch ohne Gegengutachten erhoben werden (vgl. VwGH 18.9.2019, Ra 2019/04/0103, mwN), allerdings gelingt es der Revision mit ihrem Vorbringen nicht, derartige Mängel des Gutachtens, insbesondere dessen Unschlüssigkeit, nachvollziehbar darzulegen. Der Sachverständige begründete auch, weshalb er seiner Beurteilung im Hinblick auf den Stand der Technik die VDI 2700 Blatt 8.1 zugrunde gelegt habe und die nach Ansicht des Revisionswerbers erforderlichen Berechnungen nach einer näher genannten ÖNORM hätten unterbleiben können.Zwar haben Einwendungen gegen die Schlüssigkeit eines Gutachtens einschließlich der Behauptung, die Befundaufnahme sei unzureichend bzw. der Sachverständige gehe von unrichtigen Voraussetzungen aus, ebenso wie Einwendungen gegen die Vollständigkeit des Gutachtens auch dann Gewicht, wenn sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt sind, also insbesondere auch ohne Gegengutachten erhoben werden vergleiche , VwGH 18.9.2019, Ra 2019/04/0103, mwN), allerdings gelingt es der Revision mit ihrem Vorbringen nicht, derartige Mängel des Gutachtens, insbesondere dessen Unschlüssigkeit, nachvollziehbar darzulegen. Der Sachverständige begründete auch, weshalb er seiner Beurteilung im Hinblick auf den Stand der Technik die VDI 2700 Blatt 8.1 zugrunde gelegt habe und die nach Ansicht des Revisionswerbers erforderlichen Berechnungen nach einer näher genannten ÖNORM hätten unterbleiben können.
15
Wenn die Revision weiters die unterlassene Durchführung eines Ortsaugenscheins rügt, macht sie einen Verfahrensfehler geltend, ohne jedoch konkret darzulegen, inwiefern diesem eine Relevanz für den Verfahrensausgang zukommt (zum Erfordernis der Relevanzdarlegung eines behaupteten Verfahrensmangels vgl. etwa VwGH 13.10.2023, Ra 2023/02/0191, mwN).Wenn die Revision weiters die unterlassene Durchführung eines Ortsaugenscheins rügt, macht sie einen Verfahrensfehler geltend, ohne jedoch konkret darzulegen, inwiefern diesem eine Relevanz für den Verfahrensausgang zukommt (zum Erfordernis der Relevanzdarlegung eines behaupteten Verfahrensmangels vergleiche , etwa VwGH 13.10.2023, Ra 2023/02/0191, mwN).
16
Zuletzt wendet sich die Revision auch gegen die rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichtes und macht geltend, § 101 Abs. 1 lit. e KFG sehe nur geeignete Sicherungsmaßnahmen vor. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob eine ordnungsgemäße Ladungssicherung im Sinne des § 101 Abs. 1 lit. e KFG nur dann vorliege, wenn diese dem aktuellen Stand der Technik entspreche, fehle.Zuletzt wendet sich die Revision auch gegen die rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichtes und macht geltend, Paragraph 101, Absatz eins, Litera e, KFG sehe nur geeignete Sicherungsmaßnahmen vor. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob eine ordnungsgemäße Ladungssicherung im Sinne des Paragraph 101, Absatz eins, Litera e, KFG nur dann vorliege, wenn diese dem aktuellen Stand der Technik entspreche, fehle.
17
Das Verwaltungsgericht stellte bei der Beurteilung der vorschriftsmäßigen Sicherung der Ladung im Sinne des § 101 Abs. 1 lit. e KFG nicht bloß darauf ab, dass die gewählte Sicherungsmethode nicht dem Stand der Technik entspricht, sondern begründete seine Entscheidung auch mit der tatsächlich bestehenden Gefahr, dass die Sicherung der Ladung bei einem Bremsmanöver unwirksam wird (vgl. hierzu auch VwGH 30.3.2011, 2011/02/0036, wonach auch eine Vollbremsung vom „normalen Fahrbetrieb“ im Sinne des § 101 Abs. 1 lit. e KFG umfasst ist). Ausgehend davon ist nicht ersichtlich, inwiefern das rechtliche Schicksal der Revision, von der Lösung der geltend gemachten Frage abhängt. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht zuständig (vgl. VwGH 10.12.2024, Ra 2024/02/0219, mwN).Das Verwaltungsgericht stellte bei der Beurteilung der vorschriftsmäßigen Sicherung der Ladung im Sinne des Paragraph 101, Absatz eins, Litera e, KFG nicht bloß darauf ab, dass die gewählte Sicherungsmethode nicht dem Stand der Technik entspricht, sondern begründete seine Entscheidung auch mit der tatsächlich bestehenden Gefahr, dass die Sicherung der Ladung bei einem Bremsmanöver unwirksam wird vergleiche , hierzu auch VwGH 30.3.2011, 2011/02/0036, wonach auch eine Vollbremsung vom „normalen Fahrbetrieb“ im Sinne des Paragraph 101, Absatz eins, Litera e, KFG umfasst ist). Ausgehend davon ist nicht ersichtlich, inwiefern das rechtliche Schicksal der Revision, von der Lösung der geltend gemachten Frage abhängt. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht zuständig vergleiche , VwGH 10.12.2024, Ra 2024/02/0219, mwN).
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In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 28. Februar 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020012.L00

Im RIS seit

25.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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