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Das Verwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 17. Jänner 2025, Zl. VGW-242/023/2240/2024/A-8, erlassen und eine Abschrift dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
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Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen.
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Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit § 1 Z 1 lit. a VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Mit seinem anlässlich der Vorlage des Fristsetzungsantrags erstatteten Vorbringen gelingt es dem Verwaltungsgericht nicht, das Vorliegen eines der - zum Ausschluss der Anwendung des § 56 Abs. 1 VwGG führenden - Tatbestände des § 56 Abs. 2 VwGG darzutun. Die vom Verwaltungsgericht ins Treffen geführten Verhaltensweisen des Antragstellers mögen zur Verzögerung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung beigetragen haben; dass die Verzögerung ausschließlich auf das Verschulden des Antragstellers zurückzuführen gewesen wäre (§ 56 Abs. 2 Z 2 VwGG) oder Gründe vorgelegen wären, die eine fristgerechte Erlassung des Erkenntnisses unmöglich gemacht hätten und diese Gründe dem Antragsteller vor Einbringung des Fristsetzungsantrages bekannt gegeben worden seien (§ 56 Abs. 2 Z 1 VwGG), wird damit aber nicht dargetan (vgl. VwGH 11.11.2024, Fr 2023/09/0001).Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Mit seinem anlässlich der Vorlage des Fristsetzungsantrags erstatteten Vorbringen gelingt es dem Verwaltungsgericht nicht, das Vorliegen eines der - zum Ausschluss der Anwendung des Paragraph 56, Absatz eins, VwGG führenden - Tatbestände des Paragraph 56, Absatz 2, VwGG darzutun. Die vom Verwaltungsgericht ins Treffen geführten Verhaltensweisen des Antragstellers mögen zur Verzögerung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung beigetragen haben; dass die Verzögerung ausschließlich auf das Verschulden des Antragstellers zurückzuführen gewesen wäre (Paragraph 56, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG) oder Gründe vorgelegen wären, die eine fristgerechte Erlassung des Erkenntnisses unmöglich gemacht hätten und diese Gründe dem Antragsteller vor Einbringung des Fristsetzungsantrages bekannt gegeben worden seien (Paragraph 56, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG), wird damit aber nicht dargetan vergleiche , VwGH 11.11.2024, Fr 2023/09/0001).
Wien, am 28. Februar 2025