RS Vwgh 2008/4/23 2004/10/0219

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.2008
beobachten
merken

Index

70/06 Schulunterricht
70/08 Privatschulen

Norm

PrivSchG 1962 §13;
PrivSchG 1962 §14 idF 1994/448;
SchUG 1986 §2b idF 1999/I/098;
SchUG 1986 §34 idF 1999/I/098;
SchUG 1986 §35 idF 1999/I/098;

Rechtssatz

Die österreichische Rechtsordnung (vgl. §§ 13 und 14 Privatschulgesetz sowie die von der belangten Behörde zitierten Bestimmungen der §§ 34 ff SchUG) sieht eine ausdrückliche Zuerkennung des Rechts auf die Abhaltung einer Reifeprüfung nicht vor. Daher ist auch eine diesbezügliche Antragstellung nicht zulässig, beziehungsweise besteht keine Zuständigkeit der Schulbehörden zur Erlassung einer solchen Entscheidung. (hier: Die Zurückweisung des Antrages der beschwerdeführenden Partei, welcher auf Zuerkennung des Rechts auf die Abhaltung der Reifeprüfung gerichtet war, war daher rechtmäßig.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2004100219.X01

Im RIS seit

04.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten