TE Vwgh Beschluss 2025/3/3 Ra 2025/06/0033

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Veröffentlicht am 03.03.2025
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauG Stmk 1995 §41 Abs4
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §28 Abs1 Z5
VwGG §34 Abs1
VwGG §41
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache der K R in F, vertreten durch Mag. Hans Peter Puchleitner, Rechtsanwalt in 8350 Fehring, Taborstraße 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 19. Dezember 2024, LVwG 50.21-1954/2024-11, betreffend einen baubehördlichen Auftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadtgemeinde Feldbach; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 8. April 2024, mit welchem ihr gemäß § 41 Abs. 4 Steiermärkisches Baugesetz (Stmk. BauG) das Betreiben einer Hundezucht in den auf einer näher bezeichneten Liegenschaft der KG F befindlichen Gebäuden sowie die Haltung einer über das übliche Maß von drei Hunden hinausgehenden Anzahl von Tieren untersagt worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 8. April 2024, mit welchem ihr gemäß Paragraph 41, Absatz 4, Steiermärkisches Baugesetz (Stmk. BauG) das Betreiben einer Hundezucht in den auf einer näher bezeichneten Liegenschaft der KG F befindlichen Gebäuden sowie die Haltung einer über das übliche Maß von drei Hunden hinausgehenden Anzahl von Tieren untersagt worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
2
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in welcher die Revisionswerberin unter der Überschrift „C. Revisionspunkte“ ausführt, sie erachte sich durch das angefochtene Erkenntnis in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten darauf verletzt, dass das Verwaltungsgericht den Bescheid der belangten Behörde nicht aufgehoben habe, dass das Verwaltungsgericht in seiner rechtlichen Beurteilung nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgegangen sei, dass das Verwaltungsgericht ausgesprochen habe, dass das Halten von mehr als drei Hunden und der Betrieb einer Hundezucht, obwohl emissionsfrei, nach § 41 Abs. 4 Stmk. BauG nicht zulässig sein solle, dass Sachverhaltsänderungen nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides nicht berücksichtigt worden seien und dass bei wortgetreuer Anwendung des Gesetzes weitergehende Feststellungen für die Subsumtion hätten getroffen werden müssen.Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in welcher die Revisionswerberin unter der Überschrift „C. Revisionspunkte“ ausführt, sie erachte sich durch das angefochtene Erkenntnis in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten darauf verletzt, dass das Verwaltungsgericht den Bescheid der belangten Behörde nicht aufgehoben habe, dass das Verwaltungsgericht in seiner rechtlichen Beurteilung nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgegangen sei, dass das Verwaltungsgericht ausgesprochen habe, dass das Halten von mehr als drei Hunden und der Betrieb einer Hundezucht, obwohl emissionsfrei, nach Paragraph 41, Absatz 4, Stmk. BauG nicht zulässig sein solle, dass Sachverhaltsänderungen nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides nicht berücksichtigt worden seien und dass bei wortgetreuer Anwendung des Gesetzes weitergehende Feststellungen für die Subsumtion hätten getroffen werden müssen.
3
Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
4
Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 10.6.2024, Ra 2024/06/0066, mwN).Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , etwa VwGH 10.6.2024, Ra 2024/06/0066, mwN).
5
Mit den in der vorliegenden Revision geltend gemachten Rechten wird kein subjektives Recht aufgezeigt, sondern im Wesentlichen eine Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptet. Die Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche stellt aber keinen tauglichen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG), die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden können (vgl. dazu etwa VwGH 23.5.2022, Ra 2022/06/0057, mwN). Darüber hinaus lässt sich § 41 Abs. 4 Stmk. BauG kein subjektives Recht auf das Halten von mehr als drei Hunden und den Betrieb einer Hundezucht entnehmen; auch insoweit handelt es sich nicht um einen Revisionspunkt im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, sondern um einen Revisionsgrund.Mit den in der vorliegenden Revision geltend gemachten Rechten wird kein subjektives Recht aufgezeigt, sondern im Wesentlichen eine Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptet. Die Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche stellt aber keinen tauglichen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG), die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden können vergleiche , dazu etwa VwGH 23.5.2022, Ra 2022/06/0057, mwN). Darüber hinaus lässt sich Paragraph 41, Absatz 4, Stmk. BauG kein subjektives Recht auf das Halten von mehr als drei Hunden und den Betrieb einer Hundezucht entnehmen; auch insoweit handelt es sich nicht um einen Revisionspunkt im Sinn des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG, sondern um einen Revisionsgrund.
6
Die Revision erweist sich damit schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.Die Revision erweist sich damit schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
7
Abgesehen davon wird zum Zulässigkeitsvorbringen der vorliegenden Revision bemerkt, dass mit dem unter Punkt III. a. und b. dargestellten Vorbringen (Aktenwidrigkeit, Beweislosigkeit, Fehlen einer materiellen Beweiswürdigung, unüberbrückbare Widersprüche, sekundäre Feststellungsmängel) nicht dargelegt wird, konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang beantworten sollte. Zudem zeigt die Revision insoweit weder auf, dass hier tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stünden oder die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre, noch legt sie die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel dar (vgl. zu diesem Erfordernis etwa VwGH 23.8.2024, Ra 2024/06/0125, mwN).Abgesehen davon wird zum Zulässigkeitsvorbringen der vorliegenden Revision bemerkt, dass mit dem unter Punkt römisch drei. a. und b. dargestellten Vorbringen (Aktenwidrigkeit, Beweislosigkeit, Fehlen einer materiellen Beweiswürdigung, unüberbrückbare Widersprüche, sekundäre Feststellungsmängel) nicht dargelegt wird, konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang beantworten sollte. Zudem zeigt die Revision insoweit weder auf, dass hier tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stünden oder die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre, noch legt sie die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel dar vergleiche , zu diesem Erfordernis etwa VwGH 23.8.2024, Ra 2024/06/0125, mwN).
8
Zu der unter Punkt III. c. behaupteten Divergenz mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist festzuhalten, dass nach der von der Revisionswerberin selbst dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 4.7.2019, Ra 2017/06/0116, mwN) in der Herstellung eines Zustandes, der dem erlassenen baupolizeilichen Auftrag entspricht, keine vom Verwaltungsgericht zu beachtende Änderung des maßgebenden Sachverhaltes zu erblicken ist; ein Abweichen von dieser Rechtsprechung wird mit dem Vorbringen, dass sich die Revisionswerberin seit Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides „an die Sach- und Rechtsmeinung“ in diesem Bescheid gehalten habe, somit nicht aufgezeigt, weil damit lediglich die vom Verwaltungsgericht nicht zu beachtende Herstellung des bescheidmäßig aufgetragenen Zustandes behauptet wird.Zu der unter Punkt römisch drei. c. behaupteten Divergenz mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist festzuhalten, dass nach der von der Revisionswerberin selbst dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , etwa VwGH 4.7.2019, Ra 2017/06/0116, mwN) in der Herstellung eines Zustandes, der dem erlassenen baupolizeilichen Auftrag entspricht, keine vom Verwaltungsgericht zu beachtende Änderung des maßgebenden Sachverhaltes zu erblicken ist; ein Abweichen von dieser Rechtsprechung wird mit dem Vorbringen, dass sich die Revisionswerberin seit Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides „an die Sach- und Rechtsmeinung“ in diesem Bescheid gehalten habe, somit nicht aufgezeigt, weil damit lediglich die vom Verwaltungsgericht nicht zu beachtende Herstellung des bescheidmäßig aufgetragenen Zustandes behauptet wird.

Wien, am 3. März 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025060033.L00

Im RIS seit

04.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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