1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Tirol (Verwaltungsgericht) die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 22. Juli 2024, mit welchem dem Revisionswerber gemäß § 46 Abs. 6 lit. g Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022) die weitere Benützung eines näher bezeichneten Objektes als Freizeitwohnsitz untersagt worden war, mit einer sich auf die Leistungsfrist beziehenden Maßgabe als unbegründet ab. Gleichzeitig sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Tirol (Verwaltungsgericht) die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 22. Juli 2024, mit welchem dem Revisionswerber gemäß Paragraph 46, Absatz 6, Litera g, Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022) die weitere Benützung eines näher bezeichneten Objektes als Freizeitwohnsitz untersagt worden war, mit einer sich auf die Leistungsfrist beziehenden Maßgabe als unbegründet ab. Gleichzeitig sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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In der in Folge erhobenen außerordentlichen Revision macht der Revisionswerber als Revisionspunkt geltend, er erachte sich durch das angefochtene Erkenntnis in seinen Rechten auf „Unversehrtheit des Eigentums, Achtung des Privat- und Familienlebens“ und „bescheidmäßige Verwendung des Hauses“ beeinträchtigt. Darüber hinaus beeinträchtige das angefochtene Erkenntnis den Revisionswerber in seinem Recht, „das eigene Grundstück infolge der kontinuierlichen Observierung wie gewohnt zu verwenden“. Das bekämpfte Erkenntnis leide sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch an Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften.
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Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in dem die revisionswerbende Partei verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Demnach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. aus der ständigen Judikatur etwa VwGH 13.1.2023, Ra 2022/06/0322, mwN).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in dem die revisionswerbende Partei verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG gebunden ist. Demnach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , aus der ständigen Judikatur etwa VwGH 13.1.2023, Ra 2022/06/0322, mwN).
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Zum vom Revisionswerber angeführten Recht auf „Unversehrtheit des Eigentums“ und „Achtung des Privat- und Familienlebens“ wird bemerkt, dass eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG die Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof bildet und deren Verletzung zu prüfen der Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 5 B-VG nicht berufen ist (vgl. etwa VwGH 9.9.2024, Ra 2024/06/0139, mwN).Zum vom Revisionswerber angeführten Recht auf „Unversehrtheit des Eigentums“ und „Achtung des Privat- und Familienlebens“ wird bemerkt, dass eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG die Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof bildet und deren Verletzung zu prüfen der Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 5, B-VG nicht berufen ist vergleiche , etwa VwGH 9.9.2024, Ra 2024/06/0139, mwN).
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Zudem gibt es kein abstraktes Recht auf „bescheidmäßige Verwendung“ des Hauses und „das eigene Grundstück infolge der kontinuierlichen Observierung wie gewohnt zu verwenden“; dabei handelt es sich nicht um Revisionspunkte im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, sondern um Revisionsgründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können (vgl. dazu etwa VwGH 9.11.2023, Ra 2023/06/0204, mwN).Zudem gibt es kein abstraktes Recht auf „bescheidmäßige Verwendung“ des Hauses und „das eigene Grundstück infolge der kontinuierlichen Observierung wie gewohnt zu verwenden“; dabei handelt es sich nicht um Revisionspunkte im Sinn des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG, sondern um Revisionsgründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können vergleiche , dazu etwa VwGH 9.11.2023, Ra 2023/06/0204, mwN).
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Auch mit dem Vorbringen, die Entscheidung sei mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit und mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet, werden keine Revisionspunkte geltend gemacht, sondern Aufhebungsgründe behauptet (vgl. wiederum VwGH 20.1.2023, VwGH 9.11.2023, Ra 2023/06/0204, mwN).Auch mit dem Vorbringen, die Entscheidung sei mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit und mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet, werden keine Revisionspunkte geltend gemacht, sondern Aufhebungsgründe behauptet vergleiche , wiederum VwGH 20.1.2023, VwGH 9.11.2023, Ra 2023/06/0204, mwN).
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Die Revision erweist sich damit schon mangels Darlegung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision erweist sich damit schon mangels Darlegung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 3. März 2025