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Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Burgenland (Verwaltungsgericht) den unter anderem von den Revisionswerbern erhobenen Beschwerden gegen den im gemeindeinternen Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 6. November 2023, mit welchem der Mitbeteiligten gemäß §§ 17 und 18 Abs. 7 Burgenländisches Baugesetz 1997 (Bgld. BauG) die Baubewilligung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses (sechs Wohnungen und zwei Reihenhäuser) mit PV-Anlage auf einem näher bezeichneten Grundstück unter Auflagen erteilt und die geschlossene bzw. halboffene Bauweise festgelegt worden war, insofern Folge, als sich die Baubewilligung entsprechend dem von der Mitbeteiligten eingeschränkten Bauansuchen nicht mehr auf das Garagentor zu beziehen hat und weitere näher genannte Auflagen vorgeschrieben wurden. Im Übrigen wies das Verwaltungsgericht die Beschwerden als unbegründet ab. Gleichzeitig sprach es aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Burgenland (Verwaltungsgericht) den unter anderem von den Revisionswerbern erhobenen Beschwerden gegen den im gemeindeinternen Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 6. November 2023, mit welchem der Mitbeteiligten gemäß Paragraphen 17, und 18 Absatz 7, Burgenländisches Baugesetz 1997 (Bgld. BauG) die Baubewilligung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses (sechs Wohnungen und zwei Reihenhäuser) mit PV-Anlage auf einem näher bezeichneten Grundstück unter Auflagen erteilt und die geschlossene bzw. halboffene Bauweise festgelegt worden war, insofern Folge, als sich die Baubewilligung entsprechend dem von der Mitbeteiligten eingeschränkten Bauansuchen nicht mehr auf das Garagentor zu beziehen hat und weitere näher genannte Auflagen vorgeschrieben wurden. Im Übrigen wies das Verwaltungsgericht die Beschwerden als unbegründet ab. Gleichzeitig sprach es aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
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In der in Folge erhobenen außerordentlichen Revision machen die Revisionswerber als Revisionspunkt geltend, sie erachten sich durch das angefochtene Erkenntnis in ihrem subjektiven Recht auf „Versagung der Baubewilligung für die mitbeteiligte Partei bei Nichtvorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen“ verletzt.
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Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in dem die revisionswerbende Partei verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 10.6.2024, Ra 2024/06/0066, mwN).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in dem die revisionswerbende Partei verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , etwa VwGH 10.6.2024, Ra 2024/06/0066, mwN).
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Ein allgemeines „Recht auf Versagung der Baubewilligung“ steht den Revisionswerbern als Nachbarn nicht zu. Mit dem wiedergegebenen Vorbringen zum Revisionspunkt legen die Revisionswerber nicht dar, in welchem konkreten, durch das Bgld. BauG Nachbarn eingeräumten subjektiv-öffentlichen Recht sie verletzt seien (vgl. etwa VwGH 14.7.2021, Ra 2021/05/0123, mwN).Ein allgemeines „Recht auf Versagung der Baubewilligung“ steht den Revisionswerbern als Nachbarn nicht zu. Mit dem wiedergegebenen Vorbringen zum Revisionspunkt legen die Revisionswerber nicht dar, in welchem konkreten, durch das Bgld. BauG Nachbarn eingeräumten subjektiv-öffentlichen Recht sie verletzt seien vergleiche , etwa VwGH 14.7.2021, Ra 2021/05/0123, mwN).
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Die Revision erweist sich damit schon mangels Darlegung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision erweist sich damit schon mangels Darlegung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 3. März 2025