TE Vwgh Beschluss 2025/3/4 Ra 2024/01/0408

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Veröffentlicht am 04.03.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §25a Abs5
VwGG §26 Abs1 Z1
VwGG §34 Abs1
VwRallg
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Fasching und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über die Revision des A C in V, vertreten durch die hgm Rechtsanwälte OG in 9020 Klagenfurt am Wörthersee, St. Veiter Straße 1/2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 21. Oktober 2024, Zl. KLVwG-1072/7/2024, betreffend eine Angelegenheit nach dem Passgesetz 1992 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt Villach), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Fasching und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über die Revision des A C in römisch fünf, vertreten durch die hgm Rechtsanwälte OG in 9020 Klagenfurt am Wörthersee, St. Veiter Straße 1/2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 21. Oktober 2024, Zl. KLVwG-1072/7/2024, betreffend eine Angelegenheit nach dem Passgesetz 1992 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt Villach), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts (Revisionsfrist) sechs Wochen und beginnt in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts (Revisionsfrist) sechs Wochen und beginnt in den Fällen des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
2
Gemäß § 25a Abs. 5 VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.
3
Im vorliegenden Fall wurde das angefochtene Erkenntnis der Rechtsvertreterin des Revisionswerbers am 29. Oktober 2024 zugestellt. Mit diesem Tag begann die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Revision zu laufen; die Frist endete somit am 10. Dezember 2024.
4
Die gegen das Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision wurde am 11. Dezember 2024 postalisch und per e-Mail beim Landesverwaltungsgericht Kärnten (Verwaltungsgericht) eingebracht, wo sie am 12. Dezember 2024 einlangte; sie wurde zudem, ebenfalls am 11. Dezember 2024, im Wege des ERV unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, wo sie an diesem Tag einlangte.
5
Die gegenständliche Revision wurde somit jeweils außerhalb der Revisionsfrist sowohl beim Verwaltungsgericht als auch - entgegen der Anordnung des § 25a Abs. 5 VwGG - unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht (wobei der Verwaltungsgerichtshof in diesem Fall auch von einer Weiterleitung an das Verwaltungsgericht absehen konnte; vgl. etwa VwGH 22.2.2021, Ra 2020/01/0453, mwN).Die gegenständliche Revision wurde somit jeweils außerhalb der Revisionsfrist sowohl beim Verwaltungsgericht als auch - entgegen der Anordnung des Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG - unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht (wobei der Verwaltungsgerichtshof in diesem Fall auch von einer Weiterleitung an das Verwaltungsgericht absehen konnte; vergleiche , etwa VwGH 22.2.2021, Ra 2020/01/0453, mwN).
6
Die Revision war demnach gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.Die Revision war demnach gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.

Wien, am 4. März 2025

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024010408.L00

Im RIS seit

01.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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