RS Vwgh 2008/4/23 2007/03/0062

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Veröffentlicht am 23.04.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;
AVG §69 Abs4;

Rechtssatz

Sowohl aus dem Spruch als auch der Begründung geht hervor, dass der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt hat und der Wiederaufnahmeantrag abgewiesen wurde. Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides ist deutlich, dass die belangte Behörde gemäß § 69 Abs 4 AVG - somit als jene Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat - entschieden hat. Die offensichtlich auf einem Versehen beruhende (zusätzliche) Angabe im Spruch, dass einer Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben wird, stellt daher einen berichtigungsfähigen Fehler im Sinne des § 62 Abs 4 AVG dar, der nicht zu einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007030062.X02

Im RIS seit

08.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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