1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 19. Juni 2023, mit dem die Revisionswerberin wegen einer Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG gemäß § 134 Abs. 1 KFG bestraft worden war, abgewiesen.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 19. Juni 2023, mit dem die Revisionswerberin wegen einer Übertretung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG bestraft worden war, abgewiesen.
2
Das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland (Verwaltungsgericht) wurde in einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 5. März 2024 mündlich verkündet, wobei der Revisionswerberin eine Verhandlungsniederschrift samt Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG laut Übernahmebestätigung am 8. März 2024 im Wege ihres damaligen rechtsfreundlichen Vertreters zugestellt wurde.Das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland (Verwaltungsgericht) wurde in einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 5. März 2024 mündlich verkündet, wobei der Revisionswerberin eine Verhandlungsniederschrift samt Belehrung gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG laut Übernahmebestätigung am 8. März 2024 im Wege ihres damaligen rechtsfreundlichen Vertreters zugestellt wurde.
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Mangels eines Antrages auf Ausfertigung der Entscheidung verfasste das Verwaltungsgericht eine (mit 2. April 2024 datierte) gekürzte Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, welche dem rechtsfreundlichen Vertreter der Revisionswerberin laut Rsb-Rückschein am 12. April 2024 durch Hinterlegung zugestellt wurde.Mangels eines Antrages auf Ausfertigung der Entscheidung verfasste das Verwaltungsgericht eine (mit 2. April 2024 datierte) gekürzte Ausfertigung gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, welche dem rechtsfreundlichen Vertreter der Revisionswerberin laut Rsb-Rückschein am 12. April 2024 durch Hinterlegung zugestellt wurde.
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Dagegen richtet sich die von einem anderen rechtsfreundlichen Vertreter namens der Revisionswerberin eingebrachte und vom Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten vorgelegte außerordentliche Revision.
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Gemäß § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG ist - wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet wurde - eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4 a, letzter Satz VwGG ist - wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet wurde - eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.
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Wie sich aus den vorgelegten Verfahrensakten ergibt, wurde ein solcher Antrag auf Ausfertigung des am 5. März 2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses nicht in der zweiwöchigen Frist ab Zustellung der Niederschrift (§ 29 Abs. 2a Z 1 VwGVG ) gestellt (vgl. VwGH 29.8.2022, Ra 2022/02/0061, mwN). Gegenteiliges ist auch der Revision nicht zu entnehmen.Wie sich aus den vorgelegten Verfahrensakten ergibt, wurde ein solcher Antrag auf Ausfertigung des am 5. März 2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses nicht in der zweiwöchigen Frist ab Zustellung der Niederschrift (Paragraph 29, Absatz 2 a, Ziffer eins, VwGVG ) gestellt vergleiche , VwGH 29.8.2022, Ra 2022/02/0061, mwN). Gegenteiliges ist auch der Revision nicht zu entnehmen.
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Schon deshalb war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. Schon deshalb war die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 5. März 2025