TE Vwgh Beschluss 2025/3/5 Ra 2023/13/0170

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Veröffentlicht am 05.03.2025
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Index

E1E
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/04 Steuern vom Umsatz
59/04 EU - EWR

Norm

BAO §167 Abs2
UStG 1994 §12 Abs1
VwRallg
12010E267 AEUV Art267
62004CJ0439 Kittel VORAB
62013CJ0131 Schoenimport "Italmoda" Mariano Previti VORAB
62019CJ0561 Consorzio Italian Management e Catania Multiservizi VORAB
62020CJ0281 Ferimet VORAB
62022CJ0114 Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Warszawie VORAB
62022CJ0537 Global Ink Trade VORAB
  1. UStG 1994 § 12 heute
  2. UStG 1994 § 12 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  3. UStG 1994 § 12 gültig von 01.04.2022 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  4. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.2020 bis 31.03.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  5. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  6. UStG 1994 § 12 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  7. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.2016 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  8. UStG 1994 § 12 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  9. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.2013 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  10. UStG 1994 § 12 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  11. UStG 1994 § 12 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  12. UStG 1994 § 12 gültig von 16.06.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  13. UStG 1994 § 12 gültig von 29.12.2007 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  14. UStG 1994 § 12 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  15. UStG 1994 § 12 gültig von 31.12.2004 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  16. UStG 1994 § 12 gültig von 28.04.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2004
  17. UStG 1994 § 12 gültig von 31.12.2003 bis 27.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  18. UStG 1994 § 12 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  19. UStG 1994 § 12 gültig von 14.08.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  20. UStG 1994 § 12 gültig von 27.06.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  21. UStG 1994 § 12 gültig von 01.06.2000 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000
  22. UStG 1994 § 12 gültig von 15.07.1999 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  23. UStG 1994 § 12 gültig von 19.06.1998 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  24. UStG 1994 § 12 gültig von 10.01.1998 bis 18.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  25. UStG 1994 § 12 gültig von 31.12.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  26. UStG 1994 § 12 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  27. UStG 1994 § 12 gültig von 06.01.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  28. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.1995 bis 05.01.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofräte MMag. Maislinger und Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Löffler, LL.M., über die Revision der C GmbH in B, vertreten durch Mag. Wolfgang Standfest, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wallnerstraße 4, 2. Hof, Top MT44 (nunmehr Mag. Michael Ludwig Lang, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Marxergasse 25, als Masseverwalter der C GmbH), gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 3. Oktober 2023, RV/7103331/2021, betreffend Umsatzsteuer 2010, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde der Revisionswerberin gegen den (gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig ergangenen) Umsatzsteuerbescheid 2010 teilweise Folge, setzte die Umsatzsteuer mit einem niedrigeren Betrag (endgültig) neu fest und sprach zudem aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde der Revisionswerberin gegen den (gemäß Paragraph 200, Absatz eins, BAO vorläufig ergangenen) Umsatzsteuerbescheid 2010 teilweise Folge, setzte die Umsatzsteuer mit einem niedrigeren Betrag (endgültig) neu fest und sprach zudem aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
2
Das Bundesfinanzgericht führte nach ausführlicher Wiedergabe des Verfahrensgeschehens im Wesentlichen - und soweit für das Revisionsverfahren relevant - aus, die Revisionswerberin sei im verfahrensgegenständlichen Zeitraum im internationalen Handel mit (Treibhausgas-)Emissionszertifikaten im Sinne des (damaligen) Emissionszertifikategesetzes (BGBl. I Nr. 46/2004) und der EU-Emissionshandelsrichtlinie (RL 2003/87/EG) tätig gewesen. Sie habe u.a. an einer ausländischen Börse Emissionszertifikate gekauft und diese an eigene, nicht an dieser Börse zugelassene, Kunden weiterverkauft.Das Bundesfinanzgericht führte nach ausführlicher Wiedergabe des Verfahrensgeschehens im Wesentlichen - und soweit für das Revisionsverfahren relevant - aus, die Revisionswerberin sei im verfahrensgegenständlichen Zeitraum im internationalen Handel mit (Treibhausgas-)Emissionszertifikaten im Sinne des (damaligen) Emissionszertifikategesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2004,) und der EU-Emissionshandelsrichtlinie (RL 2003/87/EG) tätig gewesen. Sie habe u.a. an einer ausländischen Börse Emissionszertifikate gekauft und diese an eigene, nicht an dieser Börse zugelassene, Kunden weiterverkauft.
3
Aus den Ergebnissen einer bei der Revisionswerberin durchgeführten Außenprüfung sowie aus den vom Finanzamt vorgelegten Unterlagen der deutschen Steuerfahndung (insbesondere Auswertungen beschlagnahmter Computer und Datensicherungen der Revisionswerberin) ergebe sich, dass die Revisionswerberin ab dem 18. März 2010 hätte wissen müssen, dass einer ihrer Kunden, die B GmbH, die von ihr erworbenen Emissionszertifikate für Mehrwertsteuer-Hinterziehungen verwendet habe. Die Revisionswerberin habe es trotz Vorliegen verschiedener - näher dargelegter - Indizien und trotz entsprechender (wiewohl nicht spezifische Kunden betreffender) Hinweise von Seiten der Börse sowie der Aufforderung, ihre Kunden genauer zu überprüfen, unterlassen, die Redlichkeit der B GmbH einer näheren Überprüfung zu unterziehen. Zudem seien im März 2010 innerhalb der Geschäftsführung der Revisionswerberin starke Zweifel an der Redlichkeit der Geschäftspartner aufgekommen, wie sich aus der internen Kommunikation ergeben habe. Dies habe auch dazu geführt, dass mehrere bestehende Kunden „suspendiert“ worden seien. Es sei aufgrund der bestehenden Zweifel auch geplant gewesen, Vor-Ort-Besuche durchzuführen, um die tatsächliche Geschäftstätigkeit u.a. der B GmbH festzustellen; dazu sei es jedoch nicht gekommen. Der Börse gegenüber sei allerdings unrichtigerweise behauptet worden, es habe ein Treffen mit dem Geschäftsführer der B GmbH stattgefunden und im Rahmen dieses Treffens habe sich der Geschäftsführer der Revisionswerberin von der tatsächlichen Handelstätigkeit der B GmbH und von den Fachkenntnissen des Geschäftsführers der B GmbH überzeugen können.
4
Die Übertragung der Emissionszertifikate sei - unter Verweis auf das Urteil des EuGH vom 27. Oktober 2022, Climate Corporation Emissions Trading GmbH, C-641/21 - als sonstige Leistung (und entgegen der Rechtsansicht des Finanzamtes nicht als Lieferung) einzustufen, womit der Leistungsort im verfahrensgegenständlichen Zeitraum am Empfängerort liege. Hinsichtlich der erworbenen Emissionszertifikate liege der Leistungsort daher in Österreich, wobei es zum Übergang der Steuerschuld (reverse-charge) auf die Revisionswerberin komme. Der damit einhergehende und von der Revisionswerberin geltend gemachte Vorsteuerabzug sei allerdings zu versagen, insoweit diese Emissionszertifikate an die B GmbH weiterübertragen worden seien.
5
Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende Revision.
6
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
9
Zur Zulässigkeit der Revision wird im Wesentlichen geltend gemacht, im vorliegenden Fall liege eine Verletzung von Verfahrensvorschriften „bzgl. der Befassung des EuGH mit der Frage vor, inwieweit die Risikotragung für Umsatzsteuerausfälle bei einem - wie das belangte Gericht selbst ausführt - ‚legislativen Unrecht‘, einseitig zu Lasten des Unternehmers ausgeübt werden“ dürfe. Das Bundesfinanzgericht habe es unterlassen, den EuGH mit der Frage zu befassen, „inwieweit bei Setzung von legislativem Unrecht durch die Mitgliedstaaten in Form ihrer Beteiligung an der Rechtsetzung des Ministerrates die Mitgliedstaaten berechtigt sind, das Steuerrisiko ausschließlich dem Steuerzahler über zu wälzen“. Dieser Frage komme nicht nur durch aktive Beteiligung am Gesetzgebungsprozess der Mitgliedstaaten innerhalb der EU eine entscheidende Bedeutung zu, sondern insbesondere auch in Fällen, bei denen die Mitgliedstaaten an „einer sich als fatal herausstellenden Gesetzeslage wider besseren Wissens festhalten“ würden.
10
Der vorliegende Fall könne nicht mit den bisher dem EuGH vorgelegten Fällen verglichen werden, da sich diese nicht auf Situationen bezogen hätten, bei denen den Mitgliedstaaten ein konkretes Versäumnis bei der Bekämpfung des Umsatzsteuermissbrauchs vorzuhalten gewesen wäre. Derartige Versäumnisse würden in diesem Fall aber vorliegen, weil eine Intention der Mitgliedstaaten vorgelegen sei, ein System allen möglichen Marktteilnehmern zu öffnen, um politischen Zielsetzungen zu genügen, und den Mitgliedstaaten die eigenständige Anwendung von lokalen Maßnahmen zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs mittels Androhung von Vertragsverletzungsverfahren untersagt worden sei. Deshalb könne auch dem Bundesfinanzgericht in seinen Ausführungen nicht gefolgt werden, dass selbst ein von ihm festgestelltes Versäumnis der Mitgliedstaaten in Form eines legislativen Unrechts keine Auswirkung auf die dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechende Risikoverteilung zwischen Mitgliedstaaten und Steuerpflichtigen hätte. Rechtsprechung des EuGH oder des VwGH zu diesen Fragen sei nicht vorhanden.
11
Mit diesen Ausführungen wird keine Rechtsfrage dargetan, der grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukäme. Mit diesen Ausführungen wird keine Rechtsfrage dargetan, der grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukäme.
12
Die Revisionswerberin erblickt eine Verletzung von Verfahrensvorschriften (ausschließlich) darin, dass vom Bundesfinanzgericht kein Vorabentscheidungsverfahren - zu bestimmten, von der Revisionswerberin als relevant erachteten Fragen - eingeleitet worden sei. Diesem Vorbringen ist allerdings entgegenzuhalten, dass der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) zufolge das Verfahren gemäß Art. 267 AEUV, wonach ein Gericht im Wege der Vorabentscheidung dem EuGH eine Frage über die Auslegung der Verträge oder über die Gültigkeit und Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union vorlegen kann, „der Parteiherrschaft entzogen ist“ (vgl. dazu EuGH 6.10.2021, Consorzio Italian Management, C-561/19, Rn. 53). Aus dem Unionsrecht kann somit kein subjektiv-öffentliches Recht einer Partei auf Einleitung eines Vorabentscheidungsersuchens abgeleitet werden (vgl. etwa VwGH 12.11.2024, Ro 2024/06/0024; 12.6.2024, Ra 2022/16/0086; 28.7.2021, Ra 2020/03/0164).Die Revisionswerberin erblickt eine Verletzung von Verfahrensvorschriften (ausschließlich) darin, dass vom Bundesfinanzgericht kein Vorabentscheidungsverfahren - zu bestimmten, von der Revisionswerberin als relevant erachteten Fragen - eingeleitet worden sei. Diesem Vorbringen ist allerdings entgegenzuhalten, dass der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) zufolge das Verfahren gemäß Artikel 267, AEUV, wonach ein Gericht im Wege der Vorabentscheidung dem EuGH eine Frage über die Auslegung der Verträge oder über die Gültigkeit und Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union vorlegen kann, „der Parteiherrschaft entzogen ist“ vergleiche , dazu EuGH 6.10.2021, Consorzio Italian Management, C-561/19, Rn. 53). Aus dem Unionsrecht kann somit kein subjektiv-öffentliches Recht einer Partei auf Einleitung eines Vorabentscheidungsersuchens abgeleitet werden vergleiche , etwa VwGH 12.11.2024, Ro 2024/06/0024; 12.6.2024, Ra 2022/16/0086; 28.7.2021, Ra 2020/03/0164).
13
Die Revisionswerberin bringt zur Zulässigkeit weiters vor, die angefochtene Entscheidung weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil das sogenannte „Wissen-Hätte-Müssen“ von einem Umsatzsteuerbetrug mit Handlungsweisen der Revisionswerberin begründet werde, welche gerade nicht als notwendig erachtet worden seien. Sie verweist in diesem Zusammenhang (ausschließlich) auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Jänner 2021, Ra 2020/13/0068.
14
Auch dieses Vorbringen ist nicht geeignet, das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darzutun.
15
Nach der Rechtsprechung des EuGH und des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Vorsteuerabzug - auch bei Vorliegen der materiellen Voraussetzungen - zu verweigern, wenn dieses Recht in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht wird (vgl. etwa VwGH 22.10.2024, Ra 2024/13/0008, mwN). Wusste der Steuerpflichtige, dass er mit seinem Erwerb an einem Umsatz teilnahm, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war oder hätte er dies wissen müssen, ist der Vorsteuerabzug zu versagen. Ob dies der Fall ist, hängt von Tatfragen ab, die die Abgabenbehörde oder das Verwaltungsgericht in freier Beweiswürdigung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände zu beurteilen hat (vgl. VwGH 31.1.2024, Ra 2023/13/0160, mwN). Diese unterliegt insoweit der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes, als das Ausreichen der Sachverhaltsermittlungen und die Übereinstimmung der behördlichen Überlegungen zur Beweiswürdigung mit den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut zu prüfen ist (vgl. z.B. VwGH 24.4.2024, Ra 2022/15/0042; 14.2.2023, Ra 2020/13/0007, jeweils mwN).Nach der Rechtsprechung des EuGH und des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Vorsteuerabzug - auch bei Vorliegen der materiellen Voraussetzungen - zu verweigern, wenn dieses Recht in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht wird vergleiche , etwa VwGH 22.10.2024, Ra 2024/13/0008, mwN). Wusste der Steuerpflichtige, dass er mit seinem Erwerb an einem Umsatz teilnahm, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war oder hätte er dies wissen müssen, ist der Vorsteuerabzug zu versagen. Ob dies der Fall ist, hängt von Tatfragen ab, die die Abgabenbehörde oder das Verwaltungsgericht in freier Beweiswürdigung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände zu beurteilen hat vergleiche , VwGH 31.1.2024, Ra 2023/13/0160, mwN). Diese unterliegt insoweit der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes, als das Ausreichen der Sachverhaltsermittlungen und die Übereinstimmung der behördlichen Überlegungen zur Beweiswürdigung mit den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut zu prüfen ist vergleiche , z.B. VwGH 24.4.2024, Ra 2022/15/0042; 14.2.2023, Ra 2020/13/0007, jeweils mwN).
16
Dabei ist es nicht maßgeblich, ob der Steuerpflichtige selbst eine Steuerhinterziehung zum Nachteil des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems begeht oder ob er wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seiner Lieferung an einem Umsatz beteiligt, der in eine von einem anderen Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe der Lieferkette begangene Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen ist (vgl. VwGH 18.12.2019, Ra 2019/15/0045; 14.02.2023, Ra 2020/13/0007, jeweils mwN; vgl. EuGH 6.7.2006, Kittel und Recolta Recycling, C-439/04 und C- 440/04; 18.12.2014, Schoenimport „Italmoda“ Mariano Previti vof u.a., C-131/13, C-163/13 und C-164/13).Dabei ist es nicht maßgeblich, ob der Steuerpflichtige selbst eine Steuerhinterziehung zum Nachteil des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems begeht oder ob er wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seiner Lieferung an einem Umsatz beteiligt, der in eine von einem anderen Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe der Lieferkette begangene Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen ist vergleiche , VwGH 18.12.2019, Ra 2019/15/0045; 14.02.2023, Ra 2020/13/0007, jeweils mwN; vergleiche , EuGH 6.7.2006, Kittel und Recolta Recycling, C-439/04 und C- 440/04; 18.12.2014, Schoenimport „Italmoda“ Mariano Previti vof u.a., C-131/13, C-163/13 und C-164/13).
17
Das Bundesfinanzgericht hat in der angefochtenen Entscheidung mit umfangreicher Begründung dargelegt, aufgrund welcher Umstände die Revisionswerberin hätte wissen müssen, dass sie sich mit der Veräußerung der von ihr an der Börse erworbenen Emissionszertifikate an die B GmbH an einer im Rahmen einer Umsatzkette begangenen Mehrwertsteuerhinterziehung beteiligt habe. Trotz Vorliegen entsprechender Indizien bzw. Hinweise sowie Bedenken der Geschäftsführer der Revisionswerberin seien keine Überprüfungen hinsichtlich der Geschäftstätigkeit der B GmbH vorgenommen worden. Von Seiten der Börse sei die Revisionswerberin im März 2010 aufgefordert worden, vor der Durchführung eines Vor-Ort-Besuches keinen Handel mit neuen bzw. bedenklichen Kunden zu treiben.
18
Ob die vom Bundesfinanzgericht genannten, von der Revisionswerberin unterlassenen Überprüfungsmaßnahmen, die auf das Vorliegen einer tatsächlichen Geschäftstätigkeit der B GmbH abgezielt hätten, „notwendig“ - sofern das diesbezügliche (abstrakte) Zulässigkeitsvorbringen dahingehend verstanden werden kann - im Sinne einer außersteuerlichen rechtlichen Verpflichtung (etwa aufsichtsrechtlicher Natur) waren oder nicht, ist für das Vorliegen des „Wissen-Müssens“ irrelevant. Entscheidend ist lediglich das Vorliegen eines entsprechenden Sorgfaltsverstoßes.
19
Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem von der Revisionswerberin genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Jänner 2021, Ra 2020/13/0068. Mit diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof die angefochtene Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften deshalb aufgehoben, weil das Bundesfinanzgericht hinsichtlich des angenommenen „Wissen-Müssen“ (über einen Mehrwertsteuerbetrug) keine ausreichenden beweiswürdigenden Erwägungen angestellt hatte und die angefochtene Entscheidung daher an einem Begründungsmangel litt.
20
Im vorliegenden Revisionsfall wendet sich die Revisionswerberin in der Zulässigkeitsbegründung nicht gegen die Beweiswürdigung des Bundesfinanzgerichtes. Sie vermag mangels eines konkreten Vorbringens zu den Erwägungen des Bundesfinanzgerichts auch nicht darzulegen, dass die getroffene Beurteilung, in einer Gesamtbetrachtung sei fallbezogen die Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers nicht erfüllt worden, und die Revisionswerberin hätte aufgrund der bestehenden Verdachtsmomente bei entsprechender Sorgfalt von der Einbeziehung der konkreten Umsätze in einen Umsatzsteuerbetrug wissen müssen, unvertretbar gewesen wäre.
21
Vor diesem Hintergrund war auch der Anregung, der Verwaltungsgerichtshof möge an den EuGH zu einer näher bezeichneten Frage einen Antrag auf Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV stellen, nicht zu folgen.Vor diesem Hintergrund war auch der Anregung, der Verwaltungsgerichtshof möge an den EuGH zu einer näher bezeichneten Frage einen Antrag auf Vorabentscheidung gemäß Artikel 267, AEUV stellen, nicht zu folgen.
22
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
23
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.

Wien, am 5. März 2025

Gerichtsentscheidung

EuGH 62004CJ0439 Kittel VORAB
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EuGH 62022CJ0537 Global Ink Trade VORAB

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023130170.L00

Im RIS seit

08.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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