1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber - soweit für den gegenständlichen Fall relevant - im Beschwerdeverfahren schuldig erachtet, zur Tatzeit am Tatort als Lenker eine Tierbeförderung von seinem näher angeführten Betrieb zu einem näher bestimmten Schweineschlachthof durchgeführt und dabei unter näherer Tatumschreibung entgegen § 21 Abs. 1 Z 3 Tiertransportgesetz 2007 - TTG 2007 iVm Art. 3 lit. b Verordnung (EG) Nr. 1/2005 Tiere transportiert zu haben, welche nicht transportfähig gewesen seien, indem er auch ein Mastschwein befördert habe, dessen rechte Vorderextremität eine hochgradige Lahmheit sowie eine Schwellung am Ellbogengelenk mit Anzeichen einer akuten Entzündung aufgewiesen habe, wodurch das Schwein die Extremität nur eingeschränkt habe belasten können. Die Revision wurde für unzulässig erklärt.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber - soweit für den gegenständlichen Fall relevant - im Beschwerdeverfahren schuldig erachtet, zur Tatzeit am Tatort als Lenker eine Tierbeförderung von seinem näher angeführten Betrieb zu einem näher bestimmten Schweineschlachthof durchgeführt und dabei unter näherer Tatumschreibung entgegen Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, Tiertransportgesetz 2007 - TTG 2007 in Verbindung mit Artikel 3, Litera b, Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, Tiere transportiert zu haben, welche nicht transportfähig gewesen seien, indem er auch ein Mastschwein befördert habe, dessen rechte Vorderextremität eine hochgradige Lahmheit sowie eine Schwellung am Ellbogengelenk mit Anzeichen einer akuten Entzündung aufgewiesen habe, wodurch das Schwein die Extremität nur eingeschränkt habe belasten können. Die Revision wurde für unzulässig erklärt.
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Gegen diesen Spruchumfang des angefochtenen Erkenntnisses richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
3
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, muss sich aus der gesonderten Darstellung in der Zulässigkeitsbegründung ergeben (vgl. etwa VwGH 23.12.2024, Ra 2024/02/0241, mwN).Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, muss sich aus der gesonderten Darstellung in der Zulässigkeitsbegründung ergeben vergleiche , etwa VwGH 23.12.2024, Ra 2024/02/0241, mwN).
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Die vorliegende Revision führt in der Zulässigkeitsbegründung aus, es stelle sich gegenständlich die Rechtsfrage, „ob Tiere, die sich mit 3 (anstatt von 4) Extremitäten fortbewegen, wobei nicht festgestellt werden kann, dass die Fortbewegung mit Schmerzen verbunden ist, transportfähig sind“. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Frage fehle zur Gänze.
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Abgesehen davon, dass die Revision damit eine abstrakte Rechtsfrage ohne Bezug zum konkret vorliegenden Fall aufwirft, und damit nicht darlegt, inwiefern von der Lösung dieser Frage das Schicksal der Revision abhängt, zeigt die Revision schon deshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf, weil es sich bei dieser Frage nach der Transportfähigkeit eines Tieres um keine Rechtsfrage, sondern vorrangig um eine Tatsachenfrage handelt, die jedenfalls nach den Umständen des Einzelfalls - im Zweifelsfall mithilfe einer fachkundigen Person, etwa einem Tierarzt oder einem veterinärmedizinischen Sachverständigen - zu klären ist.
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Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) hat gestützt auf die fachliche Einschätzung des kontrollierenden Tierarztes festgestellt, dass das fragliche Tier zur Tatzeit nicht transportfähig war, und dies umfassend mit der eingeschränkten Belastbarkeit der rechten Vorderextremität sowie dem näher beschriebenen Verhalten des Schweines im Rahmen des Transports begründet. Dem tritt die Revision nicht konkret und auf gleicher fachlicher Ebene entgegen.
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In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 6. März 2025