1
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (revisionswerbende Partei) vom 28. Dezember 2022 wurde dem Mitbeteiligten zur Last gelegt, er habe am 11. März 2021 um 5:16 Uhr in M. auf der Landesstraße B 60 nächst Straßenkilometer 039,106 mit einem nach dem Kennzeichen konkretisierten Personenkraftwagen die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten, indem er nach Abzug von 3 km/h Messtoleranz mit 61 km/h gefahren sei. Er habe dadurch § 20 Abs. 2 StVO verletzt, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe von € 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden) verhängt wurde.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (revisionswerbende Partei) vom 28. Dezember 2022 wurde dem Mitbeteiligten zur Last gelegt, er habe am 11. März 2021 um 5:16 Uhr in M. auf der Landesstraße B 60 nächst Straßenkilometer 039,106 mit einem nach dem Kennzeichen konkretisierten Personenkraftwagen die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten, indem er nach Abzug von 3 km/h Messtoleranz mit 61 km/h gefahren sei. Er habe dadurch Paragraph 20, Absatz 2, StVO verletzt, weshalb über ihn gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Geldstrafe von € 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden) verhängt wurde.
2
Erkennbar ging die Behörde davon aus, dass sich der Mitbeteiligte auf der B 60 von Norden kommend dem Ortsgebiet von M. näherte. Ca. bei Straßenkilometer 42,2 befinde sich ein Kreisverkehr, in den von Norden und Süden jeweils die B 60 und von Osten und Westen jeweils die B 10 münde. Von Norden kommend sei vor diesem Kreisverkehr das Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit. a Z 10a StVO „Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“ mit einer verordneten Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h angebracht gewesen. Vor der Einfahrt in den Kreisverkehr sei das Vorrangzeichen gemäß § 52 lit. c Z 23 StVO „Vorrang geben“ angebracht und mit dem Gebotszeichen gemäß § 52 lit. b Z 15 StVO „vorgeschriebene Fahrtrichtung“ geregelt gewesen, dass dort nach rechts zu fahren sei. Da der Kreisverkehr aus vier T-Kreuzungen bestanden habe, habe der Mitbeteiligte beim Ausfahren aus der bevorrangten Kreisfahrbahn jenen Straßenzug, für den die 70 km/h Beschränkung verordnet gewesen sei, verlassen, sodass am südlichen Ast der B 60 die gemäß § 20 Abs. 2 StVO erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h gegolten habe, welche auf der weiteren Fahrtstrecke des Mitbeteiligten durch das Hinweiszeichen gemäß § 53 Z 17a StVO „Ortstafel“ auf 50 km/h herabgesetzt worden sei. Damit habe der Mitbeteiligte den angelasteten Tatbestand erfüllt. Das vom Mitbeteiligten weiters ins Treffen geführte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 23. Jänner 2019, LVwG-S-1384/01-2018, betreffe die entgegengesetzte Fahrtrichtung der B 60 und ein anderes Ortsgebiet, sodass der dort erfolgten Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens keine Bedeutung für die gegenständliche Entscheidung zukomme.Erkennbar ging die Behörde davon aus, dass sich der Mitbeteiligte auf der B 60 von Norden kommend dem Ortsgebiet von M. näherte. Ca. bei Straßenkilometer 42,2 befinde sich ein Kreisverkehr, in den von Norden und Süden jeweils die B 60 und von Osten und Westen jeweils die B 10 münde. Von Norden kommend sei vor diesem Kreisverkehr das Vorschriftszeichen gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO „Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“ mit einer verordneten Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h angebracht gewesen. Vor der Einfahrt in den Kreisverkehr sei das Vorrangzeichen gemäß Paragraph 52, Litera c, Ziffer 23, StVO „Vorrang geben“ angebracht und mit dem Gebotszeichen gemäß Paragraph 52, Litera b, Ziffer 15, StVO „vorgeschriebene Fahrtrichtung“ geregelt gewesen, dass dort nach rechts zu fahren sei. Da der Kreisverkehr aus vier T-Kreuzungen bestanden habe, habe der Mitbeteiligte beim Ausfahren aus der bevorrangten Kreisfahrbahn jenen Straßenzug, für den die 70 km/h Beschränkung verordnet gewesen sei, verlassen, sodass am südlichen Ast der B 60 die gemäß Paragraph 20, Absatz 2, StVO erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h gegolten habe, welche auf der weiteren Fahrtstrecke des Mitbeteiligten durch das Hinweiszeichen gemäß Paragraph 53, Ziffer 17 a, StVO „Ortstafel“ auf 50 km/h herabgesetzt worden sei. Damit habe der Mitbeteiligte den angelasteten Tatbestand erfüllt. Das vom Mitbeteiligten weiters ins Treffen geführte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 23. Jänner 2019, LVwG-S-1384/01-2018, betreffe die entgegengesetzte Fahrtrichtung der B 60 und ein anderes Ortsgebiet, sodass der dort erfolgten Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens keine Bedeutung für die gegenständliche Entscheidung zukomme.
3
Der dagegen erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis Folge, es hob das bekämpfte Straferkenntnis auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG ein. Darüberhinaus sprach es aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision nicht zulässig sei.Der dagegen erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis Folge, es hob das bekämpfte Straferkenntnis auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG ein. Darüberhinaus sprach es aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision nicht zulässig sei.
4
Das Verwaltungsgericht ging von dem oben dargestellten unstrittigen Sachverhalt aus und beurteilte ihn aber rechtlich dahingehend, dass sich eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf den betreffenden Straßenzug beziehe. Darunter sei eine sich hinziehende fortlaufende Straße - wie im gegenständlichen Fall die B 60 - zu verstehen. Das Ende einer Geschwindigkeitsbeschränkung sei grundsätzlich durch das Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit. a Z 10b StVO „Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung“ anzuzeigen. Ein solches sei hier auf der Strecke des Mitbeteiligten bis zum Tatort nicht angebracht gewesen. Aus der StVO ergebe sich auch nicht, dass durch den Kreisverkehr, der vom Mitbeteiligten passiert worden sei, die kundgemachte Geschwindigkeitsbegrenzung aufgehoben worden sei. Der Mitbeteiligte habe somit den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung nicht verwirklicht. Zur Begründung der Unzulässigkeit der Revision verwies das Verwaltungsgericht auf die - seiner Ansicht nach - eindeutige Rechtslage.Das Verwaltungsgericht ging von dem oben dargestellten unstrittigen Sachverhalt aus und beurteilte ihn aber rechtlich dahingehend, dass sich eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf den betreffenden Straßenzug beziehe. Darunter sei eine sich hinziehende fortlaufende Straße - wie im gegenständlichen Fall die B 60 - zu verstehen. Das Ende einer Geschwindigkeitsbeschränkung sei grundsätzlich durch das Vorschriftszeichen gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 b, StVO „Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung“ anzuzeigen. Ein solches sei hier auf der Strecke des Mitbeteiligten bis zum Tatort nicht angebracht gewesen. Aus der StVO ergebe sich auch nicht, dass durch den Kreisverkehr, der vom Mitbeteiligten passiert worden sei, die kundgemachte Geschwindigkeitsbegrenzung aufgehoben worden sei. Der Mitbeteiligte habe somit den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung nicht verwirklicht. Zur Begründung der Unzulässigkeit der Revision verwies das Verwaltungsgericht auf die - seiner Ansicht nach - eindeutige Rechtslage.
5
Dagegen richtet sich die vorliegende Revision mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
6
Nach Einleitung des Vorverfahrens erstattete der Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung mit dem Begehren, die Revision abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat nach Durchführung einer gemäß § 39 Abs. 1 Z 2 VwGG angeordneten mündlichen Verhandlung am 23. Jänner 2025 erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat nach Durchführung einer gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG angeordneten mündlichen Verhandlung am 23. Jänner 2025 erwogen:
7
Die revisionswerbende Partei erachtet ihre Revision als zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Rechtsfragen fehle, ab welcher Länge es sich um einen Straßenzug handle, auf den sich eine Geschwindigkeitsbeschränkung beziehe, ob ein Kreisverkehr im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3c StVO als eine Aneinanderreihung von T-Kreuzungen zu verstehen sei, und ob auf Grund dieser Kreuzung die (gemäß § 52 lit. a Z 10a StVO gekennzeichnete) Geschwindigkeitsbeschränkung ende.Die revisionswerbende Partei erachtet ihre Revision als zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Rechtsfragen fehle, ab welcher Länge es sich um einen Straßenzug handle, auf den sich eine Geschwindigkeitsbeschränkung beziehe, ob ein Kreisverkehr im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3 c, StVO als eine Aneinanderreihung von T-Kreuzungen zu verstehen sei, und ob auf Grund dieser Kreuzung die (gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO gekennzeichnete) Geschwindigkeitsbeschränkung ende.
8
Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet.
9
Die für das Revisionsverfahren relevanten Vorschriften der StVO lauten:
„§ 2. Begriffsbestimmungen.
(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als
...
3 c.
Kreisverkehr: eine kreisförmige oder annähernd kreisförmig verlaufende Fahrbahn, die für den Verkehr in eine Richtung bestimmt ist;
...
§ 19. Vorrang.Paragraph 19, Vorrang.
...
(4) Ist vor einer Kreuzung das Vorschriftszeichen ‚Vorrang geben‘ oder ‚Halt‘ angebracht, so haben sowohl die von rechts als auch die von links kommenden Fahrzeuge den Vorrang. Ist jedoch auf einer Zusatztafel ein besonderer Verlauf einer Straße mit Vorrang dargestellt, so haben die Fahrzeuge, die auf dem dargestellten Straßenzug kommen, den Vorrang, unabhängig davon, ob sie dem Straßenzug folgen oder ihn verlassen; ...
...
§ 20. Fahrgeschwindigkeit.Paragraph 20, Fahrgeschwindigkeit.
(1) ...
(2) Sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.(2) Sofern die Behörde nicht gemäß Paragraph 43, eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.
...
§ 43. Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen und Hinweise.Paragraph 43, Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen und Hinweise.
(1) Die Behörde hat für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung
b)
wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert,
1.
dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote, insbesondere die Erklärung von Straßen zu Einbahnstraßen, Maß-, Gewichts- oder Geschwindigkeitsbeschränkungen, Halte- oder Parkverbote und dergleichen, zu erlassen,
...
§ 44. Kundmachung der Verordnungen.Paragraph 44, Kundmachung der Verordnungen.
(1) Die im § 43 bezeichneten Verordnungen sind, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft. ...(1) Die im Paragraph 43, bezeichneten Verordnungen sind, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft. ...
§ 50. Die Gefahrenzeichen.Paragraph 50, Die Gefahrenzeichen.
Die Gefahrenzeichen sind
...
3 a.
‚KREUZUNG MIT KREISVERKEHR‘

Dieses Zeichen kann an Stelle des Zeichens nach Z 3 und nach Maßgabe der Bestimmungen der Z 3 aufgestellt werden, um eine Kreuzung mit Kreisverkehr anzuzeigen.Dieses Zeichen kann an Stelle des Zeichens nach Ziffer 3 und nach Maßgabe der Bestimmungen der Ziffer 3, aufgestellt werden, um eine Kreuzung mit Kreisverkehr anzuzeigen.
...
§ 51. Allgemeines über Vorschriftszeichen.Paragraph 51, Allgemeines über Vorschriftszeichen.
(1) Die Vorschriftszeichen sind vor der Stelle, für die sie gelten, anzubringen. Gilt die Vorschrift für eine längere Straßenstrecke, so ist das Ende der Strecke durch ein gleiches Zeichen, unter dem eine Zusatztafel mit der Aufschrift ‚ENDE‘ anzubringen ist, kenntlich zu machen, sofern sich aus den Bestimmungen des § 52 nichts anderes ergibt. Innerhalb dieser Strecke ist das Zeichen zu wiederholen, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert. Gilt ein Überholverbot oder eine Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Straßenstrecke von mehr als 1 km, so ist bei den betreffenden Vorschriftszeichen die Länge der Strecke mit einer Zusatztafel nach § 54 Abs. 5 lit. b anzugeben, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert; dies gilt für allfällige Wiederholungszeichen sinngemäß.(1) Die Vorschriftszeichen sind vor der Stelle, für die sie gelten, anzubringen. Gilt die Vorschrift für eine längere Straßenstrecke, so ist das Ende der Strecke durch ein gleiches Zeichen, unter dem eine Zusatztafel mit der Aufschrift ‚ENDE‘ anzubringen ist, kenntlich zu machen, sofern sich aus den Bestimmungen des Paragraph 52, nichts anderes ergibt. Innerhalb dieser Strecke ist das Zeichen zu wiederholen, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert. Gilt ein Überholverbot oder eine Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Straßenstrecke von mehr als 1 km, so ist bei den betreffenden Vorschriftszeichen die Länge der Strecke mit einer Zusatztafel nach Paragraph 54, Absatz 5, Litera b, anzugeben, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert; dies gilt für allfällige Wiederholungszeichen sinngemäß.
...
(5) Mündet in einen Straßenabschnitt, für den durch Vorschriftszeichen Verkehrsbeschränkungen kundgemacht sind, eine andere Straße ein, so können diese Beschränkungen auch schon auf der einmündenden Straße durch die betreffenden Vorschriftszeichen mit einer Zusatztafel mit Pfeilen angezeigt werden. Solche Zeichen sind im Ortsgebiet höchstens 20 m und auf Freilandstraßen höchstens 50 m vor der Einmündung anzubringen.
§ 52. Die Vorschriftszeichen Paragraph 52, Die Vorschriftszeichen
Die Vorschriftszeichen sind
a)
Verbots- oder Beschränkungszeichen,
a)
Verbots- oder Beschränkungszeichen
...
10a. ‚GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG (ERLAUBTE HÖCHSTGESCHWINDIGKEIT)‘

Dieses Zeichen zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist. Ob und in welcher Entfernung es vor schienengleichen Eisenbahnübergängen anzubringen ist, ergibt sich aus den eisenbahnrechtlichen Vorschriften.
10b. ‚ENDE DER GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG‘

Dieses Zeichen zeigt das Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung an. Es ist nach jedem Zeichen gemäß Z 10a anzubringen und kann auch auf der Rückseite des für die Gegenrichtung geltenden Zeichens angebracht werden. Es kann entfallen, wenn am Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung eine neue Geschwindigkeitsbeschränkung, sei es auch nicht aufgrund dieses Bundesgesetzes, beginnt.Dieses Zeichen zeigt das Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung an. Es ist nach jedem Zeichen gemäß Ziffer 10 a, anzubringen und kann auch auf der Rückseite des für die Gegenrichtung geltenden Zeichens angebracht werden. Es kann entfallen, wenn am Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung eine neue Geschwindigkeitsbeschränkung, sei es auch nicht aufgrund dieses Bundesgesetzes, beginnt.
11. ‚ENDE VON ÜBERHOLVERBOTEN UND GESCHWINDIGKEITSBEGRENZUNGEN‘

Dieses Zeichen zeigt das Ende von Überholverboten und Geschwindigkeitsbegrenzungen an, die für den betreffenden Straßenabschnitt durch Straßenverkehrszeichen kundgemacht worden sind.
...
15. ‚VORGESCHRIEBENE FAHRTRICHTUNG‘

Dieses Zeichen zeigt an, dass Lenker von Fahrzeugen nur in der durch den Pfeil angegebenen Fahrtrichtung fahren dürfen. Der Pfeil kann der jeweiligen örtlichen Verkehrslage entsprechend, z. B. senkrecht, gebogen, geneigt oder mit mehr als einer Spitze ausgeführt sein. Ein nach unten geneigter Pfeil zeigt den zu benützenden Fahrstreifen an. Durch eine Zusatztafel oder durch weiße Aufschrift im blauen Feld unter dem Pfeil kann angezeigt werden, dass das Gebot nur für eine bestimmte Gruppe von Straßenbenützern gilt.
Das Zeichen ist, sofern es sich auf eine Kreuzung bezieht, in angemessenem Abstand vor der Kreuzung, sonst vor der Stelle, für die es gilt, anzubringen; bei einer einmündenden Straße darf dieses Zeichen statt vor der Kreuzung auch nur gegenüber der einmündenden Straße angebracht werden. Das Zeichen darf entsprechend dem angestrebten Gebot auch nur auf der Fahrbahn (wie etwa auf einer Schutzinsel oder vor einem Hindernis) angebracht werden.
...
23. ‚VORRANG GEBEN‘

Dieses Zeichen zeigt an, dass gemäß § 19 Abs. 4 Vorrang zu geben ist. Es ist vor einer Kreuzung mit einer Vorrangstraße oder mit einer Straße mit starkem Verkehr anzubringen, sofern nicht das Vorschriftszeichen ‚Halt‘ erforderlich ist.Dieses Zeichen zeigt an, dass gemäß Paragraph 19, Absatz 4, Vorrang zu geben ist. Es ist vor einer Kreuzung mit einer Vorrangstraße oder mit einer Straße mit starkem Verkehr anzubringen, sofern nicht das Vorschriftszeichen ‚Halt‘ erforderlich ist.
§ 53. Die Hinweiszeichen Paragraph 53, Die Hinweiszeichen
(1) Die Hinweiszeichen weisen auf verkehrswichtige Umstände hin. Hinweiszeichen sind die folgenden Zeichen:
...
17a. ‚ORTSTAFEL‘

Dieses Zeichen gibt den Namen eines Ortes an und ist jeweils am Beginn des verbauten Gebietes anzubringen. Ein Gebiet ist dann verbaut, wenn die örtliche Zusammengehörigkeit mehrerer Bauwerke leicht erkennbar ist.
Auf Autobahnen, ausgenommen am Ende einer Ausfahrtsstraße, darf dieses Zeichen nicht angebracht werden. Die Anbringung einer grünen Tafel mit der weißen Aufschrift ‚Erholungsdorf‘ - bei Orten, die berechtigt sind, die Bezeichnung Erholungsdorf zu führen - oder einer ähnlichen, die Gemeinde näher beschreibenden Tafel unterhalb der Ortstafel ist zulässig, wenn dadurch die leichte Erkennbarkeit der Ortstafel nicht beeinträchtigt und die Sicherheit des Verkehrs nicht gefährdet wird; eine solche Tafel darf die Ortstafel seitlich nicht überragen.
17b. ‚ORTSENDE‘

Dieses Zeichen ist auf der Rückseite des Zeichens ‚Ortstafel‘ anzubringen; dem Zeichen kann ein Hinweis auf die Entfernung bis zum nächsten Ort mit Verkehrsbedeutung beigefügt werden.
...“
10
Gemäß § 43 Abs. 1 lit. b Z 1 StVO hat die Behörde Geschwindigkeitsbeschränkungen für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung zu erlassen. Diese Verordnungen sind durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen (§ 44 Abs. 1 StVO).Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Litera b, Ziffer eins, StVO hat die Behörde Geschwindigkeitsbeschränkungen für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung zu erlassen. Diese Verordnungen sind durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen (Paragraph 44, Absatz eins, StVO).
11
Im gegenständlichen Fall wurde die in Rede stehende Geschwindigkeitsbeschränkung durch Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 21. April 2008 angeordnet, in die im Revisionsverfahren Einsicht genommen wurde.
12
Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 21. April 2008, BLS1-V-04469/008, betrifft „Enzersdorf an der Fischa, Kreisverkehr, B 10 Strkm 29,500 - Strkm 30,125, B 60 Strkm 42,000 bis Strkm 42,375, dauernde Verkehrsmaßnahmen, Verkehrszeichen und Bodenmarkierungen“ und lautet auszugsweise:
„Die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha verfügt gemäß § 43 Abs 1 lit b in Verbindung mit § 55 der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960 anlässlich der Errichtung eines Kreisverkehrs auf der B 10 von Strkm 29,500 bis Strkm 30,125 und der B 60 von Strkm 42,000 bis Strkm 42,375 im Gemeindegebiet von Enzersdorf an der Fischa aus Gründen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs die in beiliegenden klausulierten Verkehrszeichen- und Bodenmarkierungsplänen der NÖ Straßenbauabteilung 2, Tulln, Planzeichen STBA2-V-61/014-2006, von 12/2006, Einlage Nr. 1 und Einlage Nr. 2, eingelangt am 5. Februar 2007, dargestellten Bodenmarkierungen und Verkehrszeichen.„Die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha verfügt gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 55, der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960 anlässlich der Errichtung eines Kreisverkehrs auf der B 10 von Strkm 29,500 bis Strkm 30,125 und der B 60 von Strkm 42,000 bis Strkm 42,375 im Gemeindegebiet von Enzersdorf an der Fischa aus Gründen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs die in beiliegenden klausulierten Verkehrszeichen- und Bodenmarkierungsplänen der NÖ Straßenbauabteilung 2, Tulln, Planzeichen STBA2-V-61/014-2006, von 12 aus 2006,, Einlage Nr. 1 und Einlage Nr. 2, eingelangt am 5. Februar 2007, dargestellten Bodenmarkierungen und Verkehrszeichen.
Diese Pläne, welche mit einer Bezugsklausel versehen sind, bilden einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung.
Gemäß § 44 Abs 1 StVO 1960 tritt diese Verordnung mit der Aufstellung der Verkehrszeichen sowie Anbringung der Bodenmarkierungen (§ 55 Abs 1 StVO 1960 in Verbindung mit der Bodenmarkierungsverordnung) laut beiliegenden Plänen in Kraft.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, StVO 1960 tritt diese Verordnung mit der Aufstellung der Verkehrszeichen sowie Anbringung der Bodenmarkierungen (Paragraph 55, Absatz eins, StVO 1960 in Verbindung mit der Bodenmarkierungsverordnung) laut beiliegenden Plänen in Kraft.
...“
13
In diesen Plänen sind in Annäherung an den Kreisverkehr mit einem Abstand von rund 140 m bis 200 m jeweils vor dem Kreisverkehr die Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit. a Z 10a StVO „Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“ mit einer verordneten Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h eingezeichnet. Unmittelbar vor dem Kreisverkehr ist bei jeder Einmündung das Vorrangzeichen gemäß § 52 lit. c Z 23 StVO „Vorrang geben“ und im Kreisverkehr jeweils das Gebotszeichen gemäß § 52 lit. b Z 15 StVO „vorgeschriebene Fahrtrichtung“ derart dargestellt, dass im Kreisverkehr nach rechts zu fahren sei.In diesen Plänen sind in Annäherung an den Kreisverkehr mit einem Abstand von rund 140 m bis 200 m jeweils vor dem Kreisverkehr die Vorschriftszeichen gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO „Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“ mit einer verordneten Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h eingezeichnet. Unmittelbar vor dem Kreisverkehr ist bei jeder Einmündung das Vorrangzeichen gemäß Paragraph 52, Litera c, Ziffer 23, StVO „Vorrang geben“ und im Kreisverkehr jeweils das Gebotszeichen gemäß Paragraph 52, Litera b, Ziffer 15, StVO „vorgeschriebene Fahrtrichtung“ derart dargestellt, dass im Kreisverkehr nach rechts zu fahren sei.
14
Nach dem Wortlaut der hier zugrundeliegenden Verordnung verfügt die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha die in näher genannten Plänen dargestellten Verkehrszeichen. Damit ist aber nicht lediglich eine Kundmachung im Sinne des § 44 Abs. 1 StVO durch diese Verkehrszeichen zu verstehen, weil der Verordnungstext auch eine Begründung für Verkehrsbeschränkungen erkennen lässt (arg.: „aus Gründen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs“). Der Inhalt der Beschränkung ergibt sich aus den in den Plänen ersichtlichen Zeichen, die mit hinreichender Deutlichkeit Geschwindigkeitsbeschränkungen gemäß § 52 lit. a Z 10a StVO erkennen lassen (vgl. etwa VwGH [verstärkter Senat] 14.6.1989, 87/03/0047).Nach dem Wortlaut der hier zugrundeliegenden Verordnung verfügt die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha die in näher genannten Plänen dargestellten Verkehrszeichen. Damit ist aber nicht lediglich eine Kundmachung im Sinne des Paragraph 44, Absatz eins, StVO durch diese Verkehrszeichen zu verstehen, weil der Verordnungstext auch eine Begründung für Verkehrsbeschränkungen erkennen lässt (arg.: „aus Gründen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs“). Der Inhalt der Beschränkung ergibt sich aus den in den Plänen ersichtlichen Zeichen, die mit hinreichender Deutlichkeit Geschwindigkeitsbeschränkungen gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO erkennen lassen vergleiche , etwa VwGH [verstärkter Senat] 14.6.1989, 87/03/0047).
15
§ 43 Abs. 1 lit. b Z 1 StVO verlangt aber auch, den örtlichen Geltungsbereich einer auf § 43 Abs. 1 lit. b Z 1 StVO 1960 gestützten verkehrsbeschränkenden Maßnahme möglichst genau zu umschreiben. Es ist daher unzulässig, den örtlichen Geltungsbereich nur in groben Zügen anzuführen, vielmehr ist es erforderlich festzulegen, auf welcher Strecke, beginnend und endend mit bestimmten Punkten, die Verkehrsteilnehmer die vorgesehene Verkehrsbeschränkung einzuhalten haben. Die Verordnung muss so bestimmt sein, dass für den Normunterworfenen bereits anhand des Verordnungstextes selbst - und einer allenfalls von der Verordnung mitumfassten planlichen Darstellung oder dergleichen - zweifelsfrei zum Ausdruck kommt, für welche Bereiche bzw. welche Strecke diese Anordnung bzw. Verkehrsbeschränkung gilt, sodass er sich danach richten kann (vgl. VfGH 29.11.2021, V 233/2021).Paragraph 43, Absatz eins, Litera b, Ziffer eins, StVO verlangt aber auch, den örtlichen Geltungsbereich einer auf Paragraph 43, Absatz eins, Litera b, Ziffer eins, StVO 1960 gestützten verkehrsbeschränkenden Maßnahme möglichst genau zu umschreiben. Es ist daher unzulässig, den örtlichen Geltungsbereich nur in groben Zügen anzuführen, vielmehr ist es erforderlich festzulegen, auf welcher Strecke, beginnend und endend mit bestimmten Punkten, die Verkehrsteilnehmer die vorgesehene Verkehrsbeschränkung einzuhalten haben. Die Verordnung muss so bestimmt sein, dass für den Normunterworfenen bereits anhand des Verordnungstextes selbst - und einer allenfalls von der Verordnung mitumfassten planlichen Darstellung oder dergleichen - zweifelsfrei zum Ausdruck kommt, für welche Bereiche bzw. welche Strecke diese Anordnung bzw. Verkehrsbeschränkung gilt, sodass er sich danach richten kann vergleiche , VfGH 29.11.2021, V 233 aus 2021,).
16
Da mit der gegenständlichen Verordnung auch eine Verkehrsbeschränkung vorgenommen wird, sind die in deren Text enthaltenen Ortsangaben (mit Straßenkilometern der jeweils genannten Straßen) als Beschreibung des örtlichen Geltungsbereichs der jeweiligen Geschwindigkeitsbeschränkungen zu verstehen. Wollte man sie lediglich als Anordnung der im genannten Bereich der Pläne dargestellten Verkehrszeichen verstehen, ergäbe sich aus der Verordnung nicht mit der erforderlichen Klarheit, von wo bis wohin die Geschwindigkeitsbeschränkungen gelten sollten.
17
Unabhängig von der Frage, ob der Kreisverkehr an der Kreuzung mit der B 10 zu einer Beendigung der Geschwindigkeitsbeschränkung führen konnte (siehe dazu gleich), ist auf der Grundlage der vorliegenden Verordnung davon auszugehen, dass diese für die im Revisionsverfahren relevante Fahrtrichtung auf der B 60 nach Süden keinesfalls über Straßenkilometer 42,000 hinaus Verkehrsbeschränkungen vorsah. In Ermangelung derartiger angeordneter Verkehrsbeschränkungen galt daher jedenfalls ab Straßenkilometer 42,000 in Fahrtrichtung Süden die gemäß § 20 Abs. 2 StVO zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h und ab Erreichen des Hinweiszeichens gemäß § 53 Z 17a StVO „Ortstafel“ für M. eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h.Unabhängig von der Frage, ob der Kreisverkehr an der Kreuzung mit der B 10 zu einer Beendigung der Geschwindigkeitsbeschränkung führen konnte (siehe dazu gleich), ist auf der Grundlage der vorliegenden Verordnung davon auszugehen, dass diese für die im Revisionsverfahren relevante Fahrtrichtung auf der B 60 nach Süden keinesfalls über Straßenkilometer 42,000 hinaus Verkehrsbeschränkungen vorsah. In Ermangelung derartiger angeordneter Verkehrsbeschränkungen galt daher jedenfalls ab Straßenkilometer 42,000 in Fahrtrichtung Süden die gemäß Paragraph 20, Absatz 2, StVO zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h und ab Erreichen des Hinweiszeichens gemäß Paragraph 53, Ziffer 17 a, StVO „Ortstafel“ für M. eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h.
18
Dementsprechend war der Mitbeteiligte im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung in M. objektiv mit überhöhter Fahrgeschwindigkeit unterwegs und erfüllte deshalb den objektiven Tatbestand der angelasteten Übertretung.
19
Ungeachtet dessen ist für die im Revisionsverfahren strittige Rechtsfrage, ob die für die B 60 vor der Kreuzung mit der B 10 in Fahrtrichtung Süden angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung (bereits) durch den gegenständlichen Kreisverkehr beendet worden ist, Folgendes auszuführen:
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Geschwindigkeitsbeschränkungen gemäß § 43 Abs. 1 lit. b Z 1 StVO sind für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung zu erlassen und diese Verordnungen sind durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen (§ 44 Abs. 1 StVO). Derartige Vorschriftszeichen (vgl. § 52 StVO) sind vor der Stelle, für die sie gelten, anzubringen. Gilt die Vorschrift für eine längere Straßenstrecke, so ist das Ende der Strecke entsprechend kenntlich zu machen (§ 51 Abs. 1 StVO). § 52 lit. a Z 10b StVO sieht ein eigenes Vorschriftszeichen zum Anzeigen des Endes einer Geschwindigkeitsbeschränkung vor, welches nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut nach jeder durch Vorschriftszeichen kundgemachten Geschwindigkeitsbeschränkung anzubringen ist und entfallen kann, wenn am Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung eine neue Geschwindigkeitsbeschränkung beginnt. Das Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit. a Z 11 StVO zeigt das Ende von Überholverboten und Geschwindigkeitsbegrenzungen an, die für den betreffenden Straßenabschnitt durch Straßenverkehrszeichen kundgemacht worden sind.Geschwindigkeitsbeschränkungen gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Litera b, Ziffer eins, StVO sind für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung zu erlassen und diese Verordnungen sind durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen (Paragraph 44, Absatz eins, StVO). Derartige Vorschriftszeichen vergleiche , Paragraph 52, StVO) sind vor der Stelle, für die sie gelten, anzubringen. Gilt die Vorschrift für eine längere Straßenstrecke, so ist das Ende der Strecke entsprechend kenntlich zu machen (Paragraph 51, Absatz eins, StVO). Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 b, StVO sieht ein eigenes Vorschriftszeichen zum Anzeigen des Endes einer Geschwindigkeitsbeschränkung vor, welches nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut nach jeder durch Vorschriftszeichen kundgemachten Geschwindigkeitsbeschränkung anzubringen ist und entfallen kann, wenn am Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung eine neue Geschwindigkeitsbeschränkung beginnt. Das Vorschriftszeichen gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 11, StVO zeigt das Ende von Überholverboten und Geschwindigkeitsbegrenzungen an, die für den betreffenden Straßenabschnitt durch Straßenverkehrszeichen kundgemacht worden sind.
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Nach dem Gesetzestext ist die Beendigung einer in Rede stehenden Geschwindigkeitsbeschränkung daher durch entsprechende Vorschriftszeichen kundzumachen. Eine Ausnahme davon, insbesondere für einen Kreisverkehr, sieht die StVO nicht vor.
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In der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist bereits klargestellt, dass durch die Hinweiszeichen gemäß § 53 Z 17a StVO „Ortstafel“ und gemäß § 53 Z 17b StVO „Ortsende“ eine durch das Beschränkungszeichen gemäß § 52 lit. a Z 10a StVO „Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“ angeordnete Geschwindigkeitsregelung nicht aufgehoben wird (vgl. etwa VwGH 11.12.1974, 1543/73, VwSlg. 8724 A, und OGH 14.11.1989, 11 Os 118/89 [11 Os 119/89]).In der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist bereits klargestellt, dass durch die Hinweiszeichen gemäß Paragraph 53, Ziffer 17 a, StVO „Ortstafel“ und gemäß Paragraph 53, Ziffer 17 b, StVO „Ortsende“ eine durch das Beschränkungszeichen gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO „Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“ angeordnete Geschwindigkeitsregelung nicht aufgehoben wird vergleiche , etwa VwGH 11.12.1974, 1543/73, VwSlg. 8724 A, und OGH 14.11.1989, 11 Os 118/89 [11 Os 119/89]). 23
In der Rechtsprechung wurde außerdem erkannt, dass eine Geschwindigkeitsbeschränkung für die Straße oder Straßenstrecke gilt, für die sie angeordnet worden ist, und zwar auch dann, wenn diese Straße oder Straßenstrecke durch Kreuzungen unterbrochen ist. Sie gilt aber - ohne ausdrückliche Anordnung - nicht für eine abzweigende andere Straße, in die ein Lenker abbiegt (vgl. etwa VwGH 12.11.1982, 82/02/0151; VwGH 31.5.1985, 85/18/0255).In der Rechtsprechung wurde außerdem erkannt, dass eine Geschwindigkeitsbeschränkung für die Straße oder Straßenstrecke gilt, für die sie angeordnet worden ist, und zwar auch dann, wenn diese Straße oder Straßenstrecke durch Kreuzungen unterbrochen ist. Sie gilt aber - ohne ausdrückliche Anordnung - nicht für eine abzweigende andere Straße, in die ein Lenker abbiegt vergleiche , etwa VwGH 12.11.1982, 82/02/0151; VwGH 31.5.1985, 85/18/0255). 24
Für die umgekehrte Konstellation des Einmündens in eine geschwindigkeitsbeschränkte Straße ordnet § 51 Abs. 5 StVO an, dass diese Beschränkung schon auf der einmündenden Straße durch entsprechende Vorschriftszeichen mit einer Zusatztafel mit Pfeilen angezeigt werden kann. In diesem Fall erübrigt es sich, in der aufnehmenden Straße die Beschränkung unmittelbar nach der Einmündung durch Verkehrszeichen zu kennzeichnen.Für die umgekehrte Konstellation des Einmündens in eine geschwindigkeitsbeschränkte Straße ordnet Paragraph 51, Absatz 5, StVO an, dass diese Beschränkung schon auf der einmündenden Straße durch entsprechende Vorschriftszeichen mit einer Zusatztafel mit Pfeilen angezeigt werden kann. In diesem Fall erübrigt es sich, in der aufnehmenden Straße die Beschränkung unmittelbar nach der Einmündung durch Verkehrszeichen zu kennzeichnen.
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Demnach erstreckt sich eine durch das Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit. a Z 10a StVO gekennzeichnete Geschwindigkeitsbeschränkung auf eine bestimmte Straße oder Straßenstrecke, die auch durch Kreuzungen unterbrochen werden kann, und sie erstreckt sich auf die Länge, die durch die in Betracht kommenden Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit. a Z 10a und Z 10b StVO (oder Z 11 StVO) gekennzeichnet ist. Sofern ein Fahrzeuglenker von einer solchen Straße oder Straßenstrecke nicht abbiegt, gilt die Geschwindigkeitsbeschränkung auch über Kreuzungen hinweg, ohne dass sie in jedem Fall neu gekennzeichnet werden muss.Demnach erstreckt sich eine durch das Vorschriftszeichen gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO gekennzeichnete Geschwindigkeitsbeschränkung auf eine bestimmte Straße oder Straßenstrecke, die auch durch Kreuzungen unterbrochen werden kann, und sie erstreckt sich auf die Länge, die durch die in Betracht kommenden Vorschriftszeichen gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a und Ziffer 10 b, StVO (oder Ziffer 11, StVO) gekennzeichnet ist. Sofern ein Fahrzeuglenker von einer solchen Straße oder Straßenstrecke nicht abbiegt, gilt die Geschwindigkeitsbeschränkung auch über Kreuzungen hinweg, ohne dass sie in jedem Fall neu gekennzeichnet werden muss.
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Im Hinblick auf die von der revisionswerbenden Behörde angenommene Beendigung der Geschwindigkeitsbeschränkung an einer T-Kreuzung (auch ohne explizite Anordnung durch ein Vorschriftszeichen), ist Folgendes klarzustellen: Endet die Straße oder Straßenstrecke, für die eine Geschwindigkeitsbeschränkung angeordnet worden ist, so bedarf es eines Vorschriftszeichens gemäß § 52 lit. a Z 10b StVO, mit dem das Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung kundgemacht wird, nicht. Das setzt aber voraus, dass das Ende der Straße oder Straßenstrecke, für die eine Geschwindigkeitsbeschränkung gelten soll, für einen Fahrzeuglenker auch ohne eine entsprechende Kennzeichnung durch Verkehrszeichen eindeutig und klar erkennbar ist, sei es, weil die örtlichen Gegebenheiten keinen anderen Schluss zulassen oder weil die geschwindigkeitsbeschränkte Straße für jedermann erkennbar in Form einer T-Kreuzung in eine andere Straße mündet, in welche von der geschwindigkeitsbeschränkten Straße kommend eingebogen wird. Das gilt aber dann nicht, wenn die geschwindigkeitsbeschränkte Straße - nach den örtlichen Gegebenheiten im Einzelfall - nicht endet, sondern an der T-Kreuzung (mit einer seitlich einmündenden anderen Straße) nur eine Biegung macht, sodass die Straße oder Straßenstrecke, für die eine Geschwindigkeitsbeschränkung angeordnet ist, an dieser Kreuzung nicht (erkennbar) endet. In einem solchen Fall gilt die Geschwindigkeitsbeschränkung - in Ermangelung eines gegenteiligen Verkehrszeichens - auch nach der Kreuzung weiter.Im Hinblick auf die von der revisionswerbenden Behörde angenommene Beendigung der Geschwindigkeitsbeschränkung an einer T-Kreuzung (auch ohne explizite Anordnung durch ein Vorschriftszeichen), ist Folgendes klarzustellen: Endet die Straße oder Straßenstrecke, für die eine Geschwindigkeitsbeschränkung angeordnet worden ist, so bedarf es eines Vorschriftszeichens gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 b, StVO, mit dem das Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung kundgemacht wird, nicht. Das setzt aber voraus, dass das Ende der Straße oder Straßenstrecke, für die eine Geschwindigkeitsbeschränkung gelten soll, für einen Fahrzeuglenker auch ohne eine entsprechende Kennzeichnung durch Verkehrszeichen eindeutig und klar erkennbar ist, sei es, weil die örtlichen Gegebenheiten keinen anderen Schluss zulassen oder weil die geschwindigkeitsbeschränkte Straße für jedermann erkennbar in Form einer T-Kreuzung in eine andere Straße mündet, in welche von der geschwindigkeitsbeschränkten Straße kommend eingebogen wird. Das gilt aber dann nicht, wenn die geschwindigkeitsbeschränkte Straße - nach den örtlichen Gegebenheiten im Einzelfall - nicht endet, sondern an der T-Kreuzung (mit einer seitlich einmündenden anderen Straße) nur eine Biegung macht, sodass die Straße oder Straßenstrecke, für die eine Geschwindigkeitsbeschränkung angeordnet ist, an dieser Kreuzung nicht (erkennbar) endet. In einem solchen Fall gilt die Geschwindigkeitsbeschränkung - in Ermangelung eines gegenteiligen Verkehrszeichens - auch nach der Kreuzung weiter.
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Zu dem vom Mitbeteiligten nach der angeordneten Geschwindigkeitsbeschränkung passierten Kreisverkehr ist zunächst darauf hinzuweisen, dass dieser gemäß § 2 Abs. 1 Z 3c StVO lediglich als eine für den Verkehr in eine Richtung bestimmte Fahrbahn definiert wird, die kreisförmig oder annähernd kreisförmig verläuft. Das Gefahrenzeichen gemäß § 50 Z 3a StVO kann aufgestellt werden, um eine Kreuzung mit einem Kreisverkehr anzuzeigen. Demnach handelt es sich dabei um eine Kreuzung, bei der die Fahrzeuglenker einen bestimmten Verlauf (kreisförmig oder annähernd kreisförmig) einhalten müssen. Somit ist es nicht zwingend, dass Fahrzeuglenker beim Passieren eines Kreisverkehrs die Straße oder Straßenstrecke (mit einer bestimmten Geschwindigkeitsbeschränkung) überhaupt verlassen. Dass der Kreisverkehr eine eigenständige Straße oder Straßenstrecke ist, die mit den einmündenden Straßen jeweils T-Kreuzungen bildet, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen.Zu dem vom Mitbeteiligten nach der angeordneten Geschwindigkeitsbeschränkung passierten Kreisverkehr ist zunächst darauf hinzuweisen, dass dieser gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3 c, StVO lediglich als eine für den Verkehr in eine Richtung bestimmte Fahrbahn definiert wird, die kreisförmig oder annähernd kreisförmig verläuft. Das Gefahrenzeichen gemäß Paragraph 50, Ziffer 3 a, StVO kann aufgestellt werden, um eine Kreuzung mit einem Kreisverkehr anzuzeigen. Demnach handelt es sich dabei um eine Kreuzung, bei der die Fahrzeuglenker einen bestimmten Verlauf (kreisförmig oder annähernd kreisförmig) einhalten müssen. Somit ist es nicht zwingend, dass Fahrzeuglenker beim Passieren eines Kreisverkehrs die Straße oder Straßenstrecke (mit einer bestimmten Geschwindigkeitsbeschränkung) überhaupt verlassen. Dass der Kreisverkehr eine eigenständige Straße oder Straßenstrecke ist, die mit den einmündenden Straßen jeweils T-Kreuzungen bildet, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen.
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Daraus folgt, dass die Frage der Beendigung einer Geschwindigkeitsbeschränkung nach § 52 lit. a Z 10a StVO an einer Kreuzung mit Kreisverkehr grundsätzlich nicht anders zu beurteilen ist wie in Konstellationen, in denen die einmündenden Straßen sich ohne Kreisverkehr kreuzen würden. Wäre für einen Fahrzeuglenker auch ohne entsprechende Kennzeichnung durch Verkehrszeichen eindeutig und klar erkennbar, dass die geschwindigkeitsbeschränkte Straße oder Straßenstrecke dort endet, so könnte, - ausnahmsweise - von einer Kundmachung des Endes der Geschwindigkeitsbeschränkung durch Verkehrszeichen Abstand genommen werden. Kann ein Fahrzeuglenker - wie im vorliegenden Fall vom Verwaltungsgericht evident angenommen - davon ausgehen, dass die geschwindigkeitsbeschränkte Straße oder Straßenstrecke am Kreisverkehr nicht endet, sondern von diesem nur unterbrochen wird, so würde die Geschwindigkeitsbeschränkung nach § 52 lit. a Z 10a StVO - so sie korrekt kundgemacht ist - über den Kreisverkehr hinweg gelten. In allen anderen Fällen muss die vom Verordnungsgeber beabsichtigte Weitergeltung oder Beendigung der Geschwindigkeitsbeschränkung durch entsprechende Vorschriftszeichen kundgemacht werden und kann auf diese Anordnungen an einem Kreisverkehr nicht verzichtet werden.Daraus folgt, dass die Frage der Beendigung einer Geschwindigkeitsbeschränkung nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO an einer Kreuzung mit Kreisverkehr grundsätzlich nicht anders zu beurteilen ist wie in Konstellationen, in denen die einmündenden Straßen sich ohne Kreisverkehr kreuzen würden. Wäre für einen Fahrzeuglenker auch ohne entsprechende Kennzeichnung durch Verkehrszeichen eindeutig und klar erkennbar, dass die geschwindigkeitsbeschränkte Straße oder Straßenstrecke dort endet, so könnte, - ausnahmsweise - von einer Kundmachung des Endes der Geschwindigkeitsbeschränkung durch Verkehrszeichen Abstand genommen werden. Kann ein Fahrzeuglenker - wie im vorliegenden Fall vom Verwaltungsgericht evident angenommen - davon ausgehen, dass die geschwindigkeitsbeschränkte Straße oder Straßenstrecke am Kreisverkehr nicht endet, sondern von diesem nur unterbrochen wird, so würde die Geschwindigkeitsbeschränkung nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO - so sie korrekt kundgemacht ist - über den Kreisverkehr hinweg gelten. In allen anderen Fällen muss die vom Verordnungsgeber beabsichtigte Weitergeltung oder Beendigung der Geschwindigkeitsbeschränkung durch entsprechende Vorschriftszeichen kundgemacht werden und kann auf diese Anordnungen an einem Kreisverkehr nicht verzichtet werden.
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Wenn sich demgegenüber die revisionswerbende Partei auf ein Protokoll der Expertenkonferenz der beamteten Verkehrsreferenten vom 7. und 8. Mai 2013 beruft, so kommt diesem keine rechtserzeugende Wirkung zu. In dieser Urkunde wird auf einen „Endbericht GONZALES“ Bezug genommen, der im Juni 2005 für „T-Kreuzungen“ und Straßengabelungen eine Klarstellung des Gesetzgebers für die Weitergeltung von Geschwindigkeitsbeschränkungen fordert. Auch im genannten Protokoll wird die Frage der Kundmachung von Geschwindigkeitsbeschränkungen bei den Ausfahrten aus dem Kreisverkehr mit der Befürchtung einer Rechts- und Verkehrsunsicherheit begründet. Ungeachtet dieser Bedenken wurde eine gesetzliche Regelung, die diese Rechtsfrage klärt, nicht getroffen.
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Darüber hinaus ist amtsbekannt und wird auch vom Mitbeteiligten aufgezeigt, dass Kreisverkehre von der in der Revision vertretenen Ansicht abweichend mit Verkehrszeichen etwa nach § 52 lit. a Z 10b StVO oder nach § 51 Abs. 5 StVO versehen sind, sodass auch keine einheitliche Verwaltungspraxis ersichtlich ist, an der sich die Verkehrsteilnehmer orientieren könnten. Der von der StVO vornehmlich verfolgte Zweck der Verkehrssicherheit erfordert eine entsprechend klare und eindeutige Kundmachung des Anfangs und des Endes von Geschwindigkeitsbeschränkungen.Darüber hinaus ist amtsbekannt und wird auch vom Mitbeteiligten aufgezeigt, dass Kreisverkehre von der in der Revision vertretenen Ansicht abweichend mit Verkehrszeichen etwa nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 b, StVO oder nach Paragraph 51, Absatz 5, StVO versehen sind, sodass auch keine einheitliche Verwaltungspraxis ersichtlich ist, an der sich die Verkehrsteilnehmer orientieren könnten. Der von der StVO vornehmlich verfolgte Zweck der Verkehrssicherheit erfordert eine entsprechend klare und eindeutige Kundmachung des Anfangs und des Endes von Geschwindigkeitsbeschränkungen.
31
Wenn die revisionswerbende Partei auf die Entfernung von über 3 km zwischen dem Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit. a Z 10a StVO und dem Tatort hinweist, ohne dass eine Wiederholung des Beschränkungszeichens erfolgt sei, so ist ein neuerliches Aufstellen dieses Verkehrszeichens nach § 51 Abs. 1 StVO und eine Längenangabe für die Geschwindigkeitsbeschränkung nur dann notwendig und zu erwarten, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert. Dass hier solche Gründe vorlägen, wurde nicht dargelegt. Der Mitbeteiligte konnte sohin davon ausgehen, dass die vor dem Kreisverkehr kundgemachte Geschwindigkeitsbeschränkung auch danach auf dem Straßenzug der B 60 noch weiter galt.Wenn die revisionswerbende Partei auf die Entfernung von über 3 km zwischen dem Vorschriftszeichen gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO und dem Tatort hinweist, ohne dass eine Wiederholung des Beschränkungszeichens erfolgt sei, so ist ein neuerliches Aufstellen dieses Verkehrszeichens nach Paragraph 51, Absatz eins, StVO und eine Längenangabe für die Geschwindigkeitsbeschränkung nur dann notwendig und zu erwarten, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert. Dass hier solche Gründe vorlägen, wurde nicht dargelegt. Der Mitbeteiligte konnte sohin davon ausgehen, dass die vor dem Kreisverkehr kundgemachte Geschwindigkeitsbeschränkung auch danach auf dem Straßenzug der B 60 noch weiter galt.
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Soweit die revisionswerbende Partei noch auf eine unrichtige Bezeichnung der Ortstafel in den Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses verweist, handelt es sich hiebei um einen offensichtlichen Schreibfehler, der am Ergebnis des angefochtenen Erkenntnisses nichts ändert. Das Verwaltungsgericht stellte ohnedies den Tatort und die vom Mitbeteiligten eingehaltene Fahrtrichtung - den Tatanlastungen der revisionswerbenden Partei im Straferkenntnis folgend - fest.
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Die revisionswerbende Partei bringt weiters vor, das Verwaltungsgericht hätte auch einen zweiten Kreisverkehr auf der vom Mitbeteiligten zurückgelegten Strecke berücksichtigen müssen. Da auch hier nicht aufgezeigt wird, dass der Mitbeteiligte den Straßenzug verlassen hätte, kommt es auf diese Beanstandung unzureichender Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis nicht an.
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Aus alledem folgt, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung für die B 60 in Fahrtrichtung Süden in einer Konstellation wie dieser mangels eines entsprechenden Vorschriftszeichens nach § 52 lit. a Z 10b StVO oder § 52 lit. a Z 11 StVO an der Kreuzung mit Kreisverkehr mit der B 10 nicht enden konnte.Aus alledem folgt, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung für die B 60 in Fahrtrichtung Süden in einer Konstellation wie dieser mangels eines entsprechenden Vorschriftszeichens nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 b, StVO oder Paragraph 52, Litera a, Ziffer 11, StVO an der Kreuzung mit Kreisverkehr mit der B 10 nicht enden konnte.
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Obwohl der Revisionswerber - wie in den Rn. 17 und 18 dieses Erkenntnisses näher ausgeführt wurde - den Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllte, kann ihm dies in subjektiver Hinsicht aus mehreren Gründen nicht angelastet werden: Zum einen war für ihn nicht erkennbar, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung enden sollte bzw. tatsächlich endete. Er konnte daher auch nicht davon ausgehen, dass er im Ortsgebiet von M., das er kurz später durchfuhr, nicht mehr 70 km/h, sondern bloß 50 km/h Höchstgeschwindigkeit einhalten durfte. Zum anderen ist im Verfahren nicht strittig, dass das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Mitbeteiligten wegen einer vergleichbaren Übertretung im Nahebereich des Tatorts bei früherer Gelegenheit mit Verfahrenseinstellung geendet hatte, ohne dass Revision erhoben worden wäre. Es ist daher subjektiv nicht vorwerfbar, dass der Mitbeteiligte von der Richtigkeit seines Rechtsstandpunktes ausging und keine darüber hinausgehenden Erkundigungen zum Inhalt der Verordnung mehr einholte.
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Auf Grund all dieser Erwägungen war die Revision gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Auf Grund all dieser Erwägungen war die Revision gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 6. März 2025