TE Vwgh Erkenntnis 2025/3/6 Ra 2023/02/0203

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Veröffentlicht am 06.03.2025
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Index

E3R E03503000
E3R E15400000
001 Verwaltungsrecht allgemein
19/05 Menschenrechte
24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren
86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

EU-TierschutzDG 2013 §4 Abs1 idF 2018/I/037
EU-TierschutzDG 2013 §4 Abs3 idF 2018/I/037
EU-TierschutzDG 2013 §4 Abs7 idF 2013/I/080
MRKZP 07te Art4 Abs1
StGB §222
StGB §222 Abs1 Z1
StGB §5
StGB §6
StGB §7
TierschutzG 2005 §38 Abs7
TierschutzG 2005 §5 Abs1
VStG §22 Abs1
VStG §30 Abs2
VStG §5 Abs1
VwRallg
32009R1099 SchlachttiereV AnhII
32009R1099 SchlachttiereV Art14 Abs1
32009R1099 SchlachttiereV Art5 Abs1
32009R1099 SchlachttiereV Art6 Abs2
  1. VStG § 30 heute
  2. VStG § 30 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VStG § 30 gültig von 01.02.1991 bis 28.02.2013

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/02/0204

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober, den Hofrat Mag. Straßegger und die Hofrätinnen Dr. Koprivnikar und Mag. Schindler als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Andrés, über die Revisionen 1. des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (prot. zu hg. Ra 2023/02/0203) und 2. der Tierschutzombudsfrau OÖ in 4021 Linz, p.A. Tierschutzombudsstelle OÖ, Bahnhofplatz 1 (prot. zu hg. Ra 2023/02/0204), gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 28. Juli 2023, 1. LVwG-000476/24/ER und 2. LVwG-000477/23/ER, betreffend Übertretungen tierschutzrechtlicher Bestimmungen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Gmunden; mitbeteiligte Parteien: 1. P und 2. P, beide in G, beide vertreten durch Dr. Fritz Vierthaler, Rechtsanwalt in 4810 Gmunden, Marktplatz 16),

Spruch

1. zu Recht erkannt:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

2. den Beschluss gefasst:

Die Anträge der belangten Behörde und der Tierschutzombudsfrau OÖ in ihren jeweils als Revisionsbeantwortung bezeichneten Schriftsätzen auf Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu Entscheidung in der Sache, werden zurückgewiesen.

Begründung

1
Am 2. November 2020 fand eine Überprüfung des Betriebs der mitbeteiligten Parteien statt.
2
Mit Straferkenntnissen der Bezirkshauptmannschaft Gmunden jeweils vom 6. Juli 2021 wurden die mitbeteiligten Parteien als handelsrechtliche Geschäftsführer der F GesmbH & Co KG mit jeweils näherer Tatumschreibung je der Übertretung 1. des Art. 14 Abs. 1 iVm Anhang II, Punkt 1.3., der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 iVm § 4 Abs. 3 des Bundesgesetzes zur Durchführung unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen auf dem Gebiet des Tierschutzes, BGBl. I Nr. 47/2013 idgF (Verletzungsgefahr durch in der Wartebucht aus der Wand ragende Schrauben) (Spruchpunkt 1.), 2. des Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 iVm § 4 Abs. 3 des Bundesgesetzes zur Durchführung unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen auf dem Gebiet des Tierschutzes, BGBl. I Nr. 47/2013 idgF (fehlende Vorlage von Standardarbeitsanweisungen) (Spruchpunkt 2.), 3. des Art. 14 Abs. 1 iVm Anhang II, Punkt 4.1., der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 iVm § 4 Abs. 3 des Bundesgesetzes zur Durchführung unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen auf dem Gebiet des Tierschutzes, BGBl. I Nr. 47/2013 idgF (mangelhaftes Elektrobetäubungsgerät) (Spruchpunkt 3.) und 4. des Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 iVm § 4 Abs. l des Bundesgesetzes zur Durchführung unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen auf dem Gebiet des Tierschutzes, BGBl. I Nr. 47/2013 idgF (mangelhafte Kontrolle der ordnungsgemäßen Betäubung) (Spruchpunkt 4.) schuldig erkannt.Mit Straferkenntnissen der Bezirkshauptmannschaft Gmunden jeweils vom 6. Juli 2021 wurden die mitbeteiligten Parteien als handelsrechtliche Geschäftsführer der F GesmbH & Co KG mit jeweils näherer Tatumschreibung je der Übertretung 1. des Artikel 14, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch zwei, Punkt 1.3., der Verordnung (EG) Nr. 1099 aus 2009, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 3, des Bundesgesetzes zur Durchführung unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen auf dem Gebiet des Tierschutzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2013, idgF (Verletzungsgefahr durch in der Wartebucht aus der Wand ragende Schrauben) (Spruchpunkt 1.), 2. des Artikel 6, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1099 aus 2009, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 3, des Bundesgesetzes zur Durchführung unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen auf dem Gebiet des Tierschutzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2013, idgF (fehlende Vorlage von Standardarbeitsanweisungen) (Spruchpunkt 2.), 3. des Artikel 14, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch zwei, Punkt 4.1., der Verordnung (EG) Nr. 1099 aus 2009, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 3, des Bundesgesetzes zur Durchführung unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen auf dem Gebiet des Tierschutzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2013, idgF (mangelhaftes Elektrobetäubungsgerät) (Spruchpunkt 3.) und 4. des Artikel 5, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1099 aus 2009, in Verbindung mit Paragraph 4, Abs. l des Bundesgesetzes zur Durchführung unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen auf dem Gebiet des Tierschutzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2013, idgF (mangelhafte Kontrolle der ordnungsgemäßen Betäubung) (Spruchpunkt 4.) schuldig erkannt.
3
Mit Schriftsatz je vom 3. August 2021 erhoben die Mitbeteiligten gegen diese Straferkenntnisse Beschwerde, der das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) mit Teilerkenntnis vom 5. Oktober 2022 zunächst insoweit Folge gab, als die zu Spruchpunkt 1. der Straferkenntnisse verhängten Strafen herabgesetzt wurden; im Übrigen wies das Verwaltungsgericht die zu Spruchpunkt 1. der Straferkenntnisse erhobenen Beschwerden - mit einer hier unbeachtlichen Maßgabeänderung - als unbegründet ab, sprach aus, dass die Mitbeteiligten keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich Spruchpunkt 1. der Straferkenntnisse zu leisten haben und setzte den Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens hinsichtlich Spruchpunkt 1. der Straferkenntnisse neu fest.
4
Parallel zu den vor dem Verwaltungsgericht gegen die Mitbeteiligten geführten Verwaltungsstrafverfahren leitete - nach Übermittlung eines Anlassberichts durch die Landespolizeidirektion Oberösterreich - wegen des Verdachts des Vergehens der Tierquälerei nach § 222 StGB auch die Staatsanwaltschaft Wels gegen die Mitbeteiligten ein Ermittlungsverfahren ein.Parallel zu den vor dem Verwaltungsgericht gegen die Mitbeteiligten geführten Verwaltungsstrafverfahren leitete - nach Übermittlung eines Anlassberichts durch die Landespolizeidirektion Oberösterreich - wegen des Verdachts des Vergehens der Tierquälerei nach Paragraph 222, StGB auch die Staatsanwaltschaft Wels gegen die Mitbeteiligten ein Ermittlungsverfahren ein.
5
Mit Beschluss vom 31. August 2022 setzte das Verwaltungsgericht die Beschwerdeverfahren in Bezug auf die Spruchpunkte 2., 3., und 4. der Straferkenntnisse gemäß § 38 VwGVG iVm § 30 Abs. 2 VStG aus.Mit Beschluss vom 31. August 2022 setzte das Verwaltungsgericht die Beschwerdeverfahren in Bezug auf die Spruchpunkte 2., 3., und 4. der Straferkenntnisse gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz 2, VStG aus.
6
Mit Schreiben vom 5. Juli 2023 benachrichtigte die Staatsanwaltschaft Wels die belangte Behörde und das Verwaltungsgericht von der gemäß § 190 Z 2 StPO vorgenommenen Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen die Mitbeteiligten, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestanden habe, wobei sich die Verfahrenseinstellung vor allem auf die fehlende Nachweisbarkeit eines deliktischen Vorsatzes iSd § 222 StGB gegründet habe.Mit Schreiben vom 5. Juli 2023 benachrichtigte die Staatsanwaltschaft Wels die belangte Behörde und das Verwaltungsgericht von der gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO vorgenommenen Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen die Mitbeteiligten, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestanden habe, wobei sich die Verfahrenseinstellung vor allem auf die fehlende Nachweisbarkeit eines deliktischen Vorsatzes iSd Paragraph 222, StGB gegründet habe.
7
Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 28. Juli 2023 gab das Verwaltungsgericht den jeweils gegen die Spruchpunkte 2., 3. und 4. der Straferkenntnisse erhobenen Beschwerden Folge, hob diese Spruchpunkte auf und stellte die diesbezüglichen Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG ein. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es die Revision für unzulässig.Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 28. Juli 2023 gab das Verwaltungsgericht den jeweils gegen die Spruchpunkte 2., 3. und 4. der Straferkenntnisse erhobenen Beschwerden Folge, hob diese Spruchpunkte auf und stellte die diesbezüglichen Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG ein. Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte es die Revision für unzulässig.
8
Begründend führte das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die sich aus § 22 VStG, § 4 Abs. 7 des Bundesgesetzes zur Durchführung unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen auf dem Gebiet des Tierschutzes und § 38 Abs. 7 TSchG ergebenden Subsidiaritätsklauseln rechtlich aus, für das Zurücktreten der verwaltungsrechtlichen Strafbarkeit hinter die gerichtliche Strafbarkeit sei im Ergebnis die Subsumierbarkeit der Tat unter einen gerichtlich strafbaren Tatbestand erforderlich. Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. April 2018, 2007/05/0125, ergebe sich u.a., dass die Subsidiaritätsklausel auch dann greife, wenn der Tatbestand der gerichtlich strafbaren Handlung nicht allein durch die verwaltungsstrafrechtlich relevanten Elemente des die Tat bildenden Verhaltens verwirklicht werde, sondern erst durch Hinzutreten weiterer Sachverhaltselemente und wenn das verdrängende und das verdrängte Delikt nicht die gleiche Angriffsrichtung hätten. Zudem habe der Verwaltungsgerichtshof in dem zitierten Judikat festgehalten, dass eine nach dem TSchG derartig vernachlässigte Unterbringung und Betreuung eines gehaltenen Tieres, mit der für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden seien, auch ein wesentliches Sachverhaltselement des Tatbestandes der gerichtlich strafbaren Handlung nach § 222 Abs. 1 Z 1 StGB bilden könne. Im vorliegenden Fall sei zu erwägen, dass sich aus dem „Ermittlungsauftrag“ der Staatsanwaltschaft Wels vom 16. März 2022 an das Bundespolizeikommando Gmunden unmissverständlich ergebe, dass dieser im Zusammenhang mit den in den Spruchpunkten 2., 3. und 4. der bekämpften Straferkenntnisse vorgeworfenen Taten ergangen und dasselbe menschliche Verhalten verfolgt worden sei. Den Mitbeteiligten sei unter diesen Spruchpunkten die Verwendung einer nicht voll funktionsfähigen Betäubungszange, das Fehlen von Standardarbeitsanweisungen für die Tötung von Tieren und das Zufügen von Schmerzen und Leiden durch Zurichtearbeiten bei festgestellter Schnappatmung vorgeworfen worden. Durch das Verwenden mangelhafter Betäubungsinstrumente und das Fehlen von entsprechenden Anweisungen an die mit der Betäubung und Tötung von Tieren betrauten Personen sei das Hinzutreten weiterer Sachverhaltselemente in Form des damit einhergehenden Zufügens von unnötigen Qualen impliziert, was sich auch in der eingeleiteten Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft widerspiegle. Darüber hinaus ergebe sich aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. November 2016, Ra 2016/03/0095, u.a., dass die Frage, ob der Beschuldigte die Tat verschuldet habe oder ein Entschuldigungsgrund in Betracht zu ziehen sei, für die Subsidiarität der Verwaltungsstrafdrohung ebenso wenig entscheidend sei wie der Umstand, ob die strafgerichtliche Verfolgung nur auf Verlangen erfolge. Die mangelnde Feststellbarkeit eines deliktischen Vorsatzes, der im gegenständlichen Fall zur Verfahrenseinstellung gemäß § 190 Z 2 StPO geführt habe, könne nicht allein „zur Nichterfüllung der Voraussetzungen der Subsidiaritätsklausel“ führen. Für das Verwaltungsgericht stehe aufgrund desselben verfolgten Lebenssachverhaltes und des Umstands, dass dadurch impliziert werde, dass Tieren Qualen zugefügt würden, fest, dass die vorgeworfenen Taten den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlungen bilden. Die Spruchpunkte 2., 3. und 4. der bekämpften Straferkenntnisse seien daher aufzuheben gewesen, andernfalls es zu einer unzulässigen Doppelbestrafung bzw. Doppelverfolgung gemäß Art. 4 Abs. 1 7. ZPEMRK komme.Begründend führte das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die sich aus Paragraph 22, VStG, Paragraph 4, Absatz 7, des Bundesgesetzes zur Durchführung unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen auf dem Gebiet des Tierschutzes und Paragraph 38, Absatz 7, TSchG ergebenden Subsidiaritätsklauseln rechtlich aus, für das Zurücktreten der verwaltungsrechtlichen Strafbarkeit hinter die gerichtliche Strafbarkeit sei im Ergebnis die Subsumierbarkeit der Tat unter einen gerichtlich strafbaren Tatbestand erforderlich. Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. April 2018, 2007/05/0125, ergebe sich u.a., dass die Subsidiaritätsklausel auch dann greife, wenn der Tatbestand der gerichtlich strafbaren Handlung nicht allein durch die verwaltungsstrafrechtlich relevanten Elemente des die Tat bildenden Verhaltens verwirklicht werde, sondern erst durch Hinzutreten weiterer Sachverhaltselemente und wenn das verdrängende und das verdrängte Delikt nicht die gleiche Angriffsrichtung hätten. Zudem habe der Verwaltungsgerichtshof in dem zitierten Judikat festgehalten, dass eine nach dem TSchG derartig vernachlässigte Unterbringung und Betreuung eines gehaltenen Tieres, mit der für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden seien, auch ein wesentliches Sachverhaltselement des Tatbestandes der gerichtlich strafbaren Handlung nach Paragraph 222, Absatz eins, Ziffer eins, StGB bilden könne. Im vorliegenden Fall sei zu erwägen, dass sich aus dem „Ermittlungsauftrag“ der Staatsanwaltschaft Wels vom 16. März 2022 an das Bundespolizeikommando Gmunden unmissverständlich ergebe, dass dieser im Zusammenhang mit den in den Spruchpunkten 2., 3. und 4. der bekämpften Straferkenntnisse vorgeworfenen Taten ergangen und dasselbe menschliche Verhalten verfolgt worden sei. Den Mitbeteiligten sei unter diesen Spruchpunkten die Verwendung einer nicht voll funktionsfähigen Betäubungszange, das Fehlen von Standardarbeitsanweisungen für die Tötung von Tieren und das Zufügen von Schmerzen und Leiden durch Zurichtearbeiten bei festgestellter Schnappatmung vorgeworfen worden. Durch das Verwenden mangelhafter Betäubungsinstrumente und das Fehlen von entsprechenden Anweisungen an die mit der Betäubung und Tötung von Tieren betrauten Personen sei das Hinzutreten weiterer Sachverhaltselemente in Form des damit einhergehenden Zufügens von unnötigen Qualen impliziert, was sich auch in der eingeleiteten Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft widerspiegle. Darüber hinaus ergebe sich aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. November 2016, Ra 2016/03/0095, u.a., dass die Frage, ob der Beschuldigte die Tat verschuldet habe oder ein Entschuldigungsgrund in Betracht zu ziehen sei, für die Subsidiarität der Verwaltungsstrafdrohung ebenso wenig entscheidend sei wie der Umstand, ob die strafgerichtliche Verfolgung nur auf Verlangen erfolge. Die mangelnde Feststellbarkeit eines deliktischen Vorsatzes, der im gegenständlichen Fall zur Verfahrenseinstellung gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO geführt habe, könne nicht allein „zur Nichterfüllung der Voraussetzungen der Subsidiaritätsklausel“ führen. Für das Verwaltungsgericht stehe aufgrund desselben verfolgten Lebenssachverhaltes und des Umstands, dass dadurch impliziert werde, dass Tieren Qualen zugefügt würden, fest, dass die vorgeworfenen Taten den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlungen bilden. Die Spruchpunkte 2., 3. und 4. der bekämpften Straferkenntnisse seien daher aufzuheben gewesen, andernfalls es zu einer unzulässigen Doppelbestrafung bzw. Doppelverfolgung gemäß Artikel 4, Absatz eins, 7. ZPEMRK komme.
9
Gegen dieses Erkenntnis richten sich die vorliegenden außerordentlichen Revisionen einerseits des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (hg. Ra 2023/02/0203) mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis betreffend die Einstellung der Spruchpunkte 2. und 3. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, und andererseits der Tierschutzombudsfrau OÖ (hg. Ra 2023/02/0204) mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, in eventu in der Sache selbst zu entscheiden.
10
Nach Einleitung des Vorverfahrens brachten in Bezug auf die Amtsrevision des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz einerseits die Tierschutzombudsfrau OÖ und die belangte Behörde jeweils eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag ein, das angefochtene Erkenntnis in allen Spruchpunkten aufzuheben, in eventu in der Sache selbst zu entscheiden; andererseits brachten die Mitbeteiligten eine Revisionsbeantwortung ein, in der sie die kostenpflichtige Zurück- in eventu Abweisung der Amtsrevision beantragten. In Bezug auf die Revision der Tierschutzombudsfrau OÖ brachten die belangte Behörde und die Mitbeteiligten eine im Wesentlichen je inhaltsgleiche Revisionsbeantwortung zu ihrer jeweils zur Amtsrevision des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erstatteten Revisionsbeantwortung ein.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbundenen Revisionen in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbundenen Revisionen in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

11
Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und die Tierschutzombudsfrau OÖ machen zur Zulässigkeit ihrer Revisionen und in der Sache u.a. geltend, das Verwaltungsgericht sei bei der Beurteilung, ob der Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 190 StPO Sperrwirkung für das Verwaltungsstrafverfahren zukomme, von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und die Tierschutzombudsfrau OÖ machen zur Zulässigkeit ihrer Revisionen und in der Sache u.a. geltend, das Verwaltungsgericht sei bei der Beurteilung, ob der Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach Paragraph 190, StPO Sperrwirkung für das Verwaltungsstrafverfahren zukomme, von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.
12
Bereits aufgrund dieses Vorbringens sind die Revisionen zulässig und im Ergebnis auch begründet.
13
Die im Revisionsfall maßgebenden Bestimmungen lauten (auszugsweise) wie folgt, wobei eingangs darauf hinzuweisen ist, dass mit BGBl. I Nr. 130/2022 das im vorliegenden Fall zur Tatzeit anwendbare Bundesgesetz zur Durchführung unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen auf dem Gebiet des Tierschutzes, BGBl. I Nr. 47/2013 idF BGBl. I Nr. 37/2018, aufgehoben wurde und dessen Durchführungsbestimmungen ins Tierschutzgesetz-TSchG aufgenommen wurden (vgl. § 44 Abs. 31 TSchG, siehe auch IA 2586/A XXVII. GP 10): Die im Revisionsfall maßgebenden Bestimmungen lauten (auszugsweise) wie folgt, wobei eingangs darauf hinzuweisen ist, dass mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2022, das im vorliegenden Fall zur Tatzeit anwendbare Bundesgesetz zur Durchführung unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen auf dem Gebiet des Tierschutzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, aufgehoben wurde und dessen Durchführungsbestimmungen ins Tierschutzgesetz-TSchG aufgenommen wurden vergleiche , Paragraph 44, Absatz 31, TSchG, siehe auch IA 2586/A römisch 27 . Gesetzgebungsperiode 10, ):
14
1. § 222 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015:1. Paragraph 222, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015:

„§ 222. Tierquälerei

(1) Wer ein Tier

1.
roh misshandelt oder ihm unnötige Qualen zufügt,
2.
aussetzt, obwohl es in der Freiheit zu leben unfähig ist, oder
3.
mit dem Vorsatz, dass ein Tier Qualen erleide, auf ein anderes Tier hetzt,

ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahre zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer, wenn auch nur fahrlässig, im Zusammenhang mit der Beförderung mehrerer Tiere diese dadurch, dass er Fütterung oder Tränke unterlässt, oder auf andere Weise längere Zeit hindurch einem qualvollen Zustand aussetzt.

(3) Ebenso ist zu bestrafen, wer ein Wirbeltier mutwillig tötet.“

2. § 4 des Bundesgesetzes zur Durchführung unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen auf dem Gebiet des Tierschutzes, BGBl. I Nr. 47/2013 idF BGBl. I Nr. 37/2018:2. Paragraph 4, des Bundesgesetzes zur Durchführung unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen auf dem Gebiet des Tierschutzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2013, in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2018:

Strafbestimmungen

§ 4. (1) Wer gegen die Bestimmungen der im Anhang genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union oder gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstößt, indem er einem Tier entgegen § 5 TSchG ungerechtfertigte Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.Paragraph 4, (1) Wer gegen die Bestimmungen der im Anhang genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union oder gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstößt, indem er einem Tier entgegen Paragraph 5, TSchG ungerechtfertigte Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.

(2) In schweren Fällen der Tierquälerei ist eine Strafe von mindestens 2 000 Euro zu verhängen.

(3) Wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen eine Bestimmung der im Anhang genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union oder gegen dieses Bundesgesetzes verstößt oder gegen auf dieses Bundesgesetz gegründete Verwaltungsakte verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.(3) Wer außer in den Fällen der Absatz eins, und 2 gegen eine Bestimmung der im Anhang genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union oder gegen dieses Bundesgesetzes verstößt oder gegen auf dieses Bundesgesetz gegründete Verwaltungsakte verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.

[...]“

3. Die Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung:3. Die Verordnung (EG) Nr. 1099 aus 2009, des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung:

„[...]

Artikel 5 Betäubungskontrollen

(1) Die Unternehmen stellen sicher, dass die für die Betäubung zuständigen Personen oder sonstige benannte Angehörige des Personals durch regelmäßige Kontrollen sicherstellen, dass die Tiere in der Zeit zwischen dem Ende des Betäubungsvorgangs und dem Tod keine Anzeichen von Wahrnehmung oder Empfindung aufweisen.

Diese Kontrollen werden anhand einer repräsentativen Stichprobe von Tieren vorgenommen; ihre Häufigkeit wird ausgehend von den Ergebnissen früherer Kontrollen und unter Berücksichtigung aller Faktoren bestimmt, die die Wirksamkeit der Betäubung beeinträchtigen könnten.

Ergeben die Kontrollen, dass ein Tier nicht ordnungsgemäß betäubt ist, so ergreift die mit der Betäubung beauftragte Person unverzüglich die geeigneten Maßnahmen, die in den gemäß Artikel 6 Absatz 2 erstellten Standardarbeitsanweisungen festgelegt sind.

[...]

Artikel 6 Standardarbeitsanweisungen

[...]

(2) Die Unternehmer erstellen Standardarbeitsanweisungen und setzen diese um, damit gewährleistet ist, dass die Tötung und damit zusammenhängende Tätigkeiten gemäß Artikel 3 Absatz 1 durchgeführt werden.

[...]

Artikel 14 Auslegung, Bau und Ausrüstung von Schlachthöfen

(1)
Die Unternehmer stellen sicher, dass Auslegung und Bau sowie die Ausrüstung von Schlachthöfen den Vorschriften in Anhang II entsprechen.Die Unternehmer stellen sicher, dass Auslegung und Bau sowie die Ausrüstung von Schlachthöfen den Vorschriften in Anhang römisch zwei entsprechen.

[...]“

Anhang II, Punkt 4.1.:Anhang römisch zwei, Punkt 4.1.:

„4.1. Elektrobetäubungsgeräte sind mit einer Vorrichtung ausgestattet, die für jedes Tier, das betäubt wird, Daten zu den elektrischen Schlüsselparametern anzeigt und aufzeichnet. Die Vorrichtung wird so angebracht, dass sie für das Personal deutlich sichtbar ist, und sendet deutlich sichtbare und hörbare Warnzeichen aus, wenn die Dauer der Stromeinwirkung unter der erforderlichen Zeit liegt. Diese Aufzeichnungen sind mindestens ein Jahr lang aufzubewahren.

[...]“

15
Das Verwaltungsgericht legte dem angefochtenen Erkenntnis die Rechtsansicht zugrunde, dass eine Bestrafung der Mitbeteiligten im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren infolge Subsidiarität zum strafgerichtlichen Tatbestand der Tierquälerei nicht in Frage komme, weil es anderenfalls zu einer unzulässigen Doppelbestrafung bzw. Doppelverfolgung gemäß Art. 4 Abs. 1 7. ZPEMRK komme.Das Verwaltungsgericht legte dem angefochtenen Erkenntnis die Rechtsansicht zugrunde, dass eine Bestrafung der Mitbeteiligten im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren infolge Subsidiarität zum strafgerichtlichen Tatbestand der Tierquälerei nicht in Frage komme, weil es anderenfalls zu einer unzulässigen Doppelbestrafung bzw. Doppelverfolgung gemäß Artikel 4, Absatz eins, 7. ZPEMRK komme.
16
Dem ist insoweit zuzustimmen, als - neben § 22 Abs. 1 VStG - die im gegenständlichen Fall noch maßgebliche Bestimmung des § 4 Abs. 7 des Bundesgesetzes zur Durchführung unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen auf dem Gebiet des Tierschutzes, BGBl. I Nr. 47/2013 idF BGBl. I Nr. 80/2013, vorsah, dass eine Verwaltungsübertretung nicht vorliege, wenn eine in Abs. 1 bis 3 leg. cit. bezeichnete Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet (vgl. im Wesentlichen gleichlautend die aktuelle Regelung des § 38 Abs. 7 TSchG).Dem ist insoweit zuzustimmen, als - neben Paragraph 22, Absatz eins, VStG - die im gegenständlichen Fall noch maßgebliche Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 7, des Bundesgesetzes zur Durchführung unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen auf dem Gebiet des Tierschutzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,, vorsah, dass eine Verwaltungsübertretung nicht vorliege, wenn eine in Absatz eins bis 3 leg. cit. bezeichnete Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet vergleiche , im Wesentlichen gleichlautend die aktuelle Regelung des Paragraph 38, Absatz 7, TSchG).
17
Dadurch soll eine Doppelbestrafung wegen eines Delikts nach § 222 StGB (Tierquälerei), das auch einen Verwaltungsstraftatbestand erfüllt, auch im Hinblick auf Art. 4 Abs. 1 7. ZPEMRK vermieden werden. Eine Bestrafung kommt diesfalls ausschließlich wegen des vorrangigen, schon durch den in der Strafdrohung zum Ausdruck kommenden höheren gesellschaftlichen Störwert determinierten Delikts nach § 222 StGB in Frage.Dadurch soll eine Doppelbestrafung wegen eines Delikts nach Paragraph 222, StGB (Tierquälerei), das auch einen Verwaltungsstraftatbestand erfüllt, auch im Hinblick auf Artikel 4, Absatz eins, 7. ZPEMRK vermieden werden. Eine Bestrafung kommt diesfalls ausschließlich wegen des vorrangigen, schon durch den in der Strafdrohung zum Ausdruck kommenden höheren gesellschaftlichen Störwert determinierten Delikts nach Paragraph 222, StGB in Frage.
18
Die Subsidiarität stellt nicht auf die Identität der Tatbestände jener Normen ab, die für eine Ahndung der Tat durch die Verwaltungsstrafbehörde auf der einen und das Gericht auf der anderen Seite in Betracht kommen. Entscheidend ist vielmehr, ob das den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung erfüllende Verhalten auch ein wesentliches Sachverhaltselement des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung bilden könnte. Nicht erforderlich ist dabei, dass alle Aspekte dieses Verhaltens sowohl unter dem Gesichtspunkt des Verwaltungsstrafrechts als auch unter jenem der gerichtlich strafbaren Handlung relevant sind. Die Subsidiaritätsklausel greift vielmehr auch dann, wenn der Tatbestand der gerichtlich strafbaren Handlung nicht allein durch die verwaltungsstrafrechtlich relevanten Elemente des die Tat bildenden Verhaltens verwirklicht wird, sondern erst durch das Hinzutreten weiterer Sachverhaltselemente (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 29.4.2008, 2007/05/0125, 0128, sowie VwGH 14.12.2023, Ro 2022/02/0012, zu § 38 Abs. 7 TSchG).Die Subsidiarität stellt nicht auf die Identität der Tatbestände jener Normen ab, die für eine Ahndung der Tat durch die Verwaltungsstrafbehörde auf der einen und das Gericht auf der anderen Seite in Betracht kommen. Entscheidend ist vielmehr, ob das den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung erfüllende Verhalten auch ein wesentliches Sachverhaltselement des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung bilden könnte. Nicht erforderlich ist dabei, dass alle Aspekte dieses Verhaltens sowohl unter dem Gesichtspunkt des Verwaltungsstrafrechts als auch unter jenem der gerichtlich strafbaren Handlung relevant sind. Die Subsidiaritätsklausel greift vielmehr auch dann, wenn der Tatbestand der gerichtlich strafbaren Handlung nicht allein durch die verwaltungsstrafrechtlich relevanten Elemente des die Tat bildenden Verhaltens verwirklicht wird, sondern erst durch das Hinzutreten weiterer Sachverhaltselemente vergleiche , zum Ganzen etwa VwGH 29.4.2008, 2007/05/0125, 0128, sowie VwGH 14.12.2023, Ro 2022/02/0012, zu Paragraph 38, Absatz 7, TSchG).
19
In den gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren wurden den Mitbeteiligten als Verantwortlichen eines Schlachthofes zum einen angelastet, Standardarbeitsanweisungen nicht erstellt bzw. umgesetzt zu haben bzw. zugelassen zu haben, dass eine den gesetzlichen Mindestanforderungen nicht entsprechende Betäubungszange (mangelnde Aufzeichnungsfähigkeit) eingesetzt worden sei. Dadurch hätten sie entgegen § 4 Abs. 3 des Bundesgesetzes zur Durchführung unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen auf dem Gebiet des Tierschutzes, BGBl. I Nr. 47/2013 idF BGBl. I Nr. 80/2013 gegen näher genannte Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 verstoßen.In den gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren wurden den Mitbeteiligten als Verantwortlichen eines Schlachthofes zum einen angelastet, Standardarbeitsanweisungen nicht erstellt bzw. umgesetzt zu haben bzw. zugelassen zu haben, dass eine den gesetzlichen Mindestanforderungen nicht entsprechende Betäubungszange (mangelnde Aufzeichnungsfähigkeit) eingesetzt worden sei. Dadurch hätten sie entgegen Paragraph 4, Absatz 3, des Bundesgesetzes zur Durchführung unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen auf dem Gebiet des Tierschutzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013, gegen näher genannte Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1099 aus 2009, verstoßen.
20
Es trifft zwar zu, dass auch die verletzten unionsrechtlichen Vorschriften dem Tierschutz dienen und insoweit ein Ziel verfolgen, das mit dem Schutzzweck des § 222 StGB übereinstimmt. Sie betreffen aber spezifische Verhaltenspflichten der Mitbeteiligten, die sich von den im gerichtlichen Straftatbestand sanktionierten wesentlich unterscheiden. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die in den Verwaltungsstrafverfahren vorgeworfenen Verstöße dieselbe Sache betreffen wie der strafgerichtliche Tatbestand der Tierquälerei (hier des § 222 Abs. 1 Z 1 StGB), wonach zu bestrafen ist, wer ein Tier roh misshandelt oder ihm unnötige Qualen zufügt. Schon deshalb liegt kein Anwendungsfall für die Subsidiaritätsklausel vor und erweist sich die Verfahrenseinstellung durch das Verwaltungsgericht insoweit mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.Es trifft zwar zu, dass auch die verletzten unionsrechtlichen Vorschriften dem Tierschutz dienen und insoweit ein Ziel verfolgen, das mit dem Schutzzweck des Paragraph 222, StGB übereinstimmt. Sie betreffen aber spezifische Verhaltenspflichten der Mitbeteiligten, die sich von den im gerichtlichen Straftatbestand sanktionierten wesentlich unterscheiden. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die in den Verwaltungsstrafverfahren vorgeworfenen Verstöße dieselbe Sache betreffen wie der strafgerichtliche Tatbestand der Tierquälerei (hier des Paragraph 222, Absatz eins, Ziffer eins, StGB), wonach zu bestrafen ist, wer ein Tier roh misshandelt oder ihm unnötige Qualen zufügt. Schon deshalb liegt kein Anwendungsfall für die Subsidiaritätsklausel vor und erweist sich die Verfahrenseinstellung durch das Verwaltungsgericht insoweit mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
21
Den Mitbeteiligten wurde außerdem zur Last gelegt, dass sie nicht für eine ordnungsgemäße Betäubungskontrolle gesorgt hätten, wodurch den betroffenen Tieren entgegen § 5 Abs. 1 TSchG ungerechtfertigte Schmerzen und Leiden zugefügt wurden (Übertretung des § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes zur Durchführung unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen auf dem Gebiet des Tierschutzes, BGBl. I Nr. 47/2013 idF BGBl. I Nr. 80/2013).Den Mitbeteiligten wurde außerdem zur Last gelegt, dass sie nicht für eine ordnungsgemäße Betäubungskontrolle gesorgt hätten, wodurch den betroffenen Tieren entgegen Paragraph 5, Absatz eins, TSchG ungerechtfertigte Schmerzen und Leiden zugefügt wurden (Übertretung des Paragraph 4, Absatz eins, des Bundesgesetzes zur Durchführung unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen auf dem Gebiet des Tierschutzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2013, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,).
22
Insoweit bestehen zwischen dem den Verwaltungsstraftatbestand erfüllenden Verhalten und dem Tatbestand der gerichtlich strafbaren Handlung nach § 222 Abs. 1 Z 1 StGB zumindest in objektiver Hinsicht Parallelen. Insoweit bestehen zwischen dem den Verwaltungsstraftatbestand erfüllenden Verhalten und dem Tatbestand der gerichtlich strafbaren Handlung nach Paragraph 222, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zumindest in objektiver Hinsicht Parallelen.
23
Ein wesentlicher Unterschied liegt aber darin, dass zur Erfüllung des gerichtlichen Straftatbestandes (subjektiv) Vorsatz erforderlich ist, während das Verwaltungsdelikt als Ungehorsamkeitsdelikt im Sinn des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG schon bei Fahrlässigkeit strafbar ist.Ein wesentlicher Unterschied liegt aber darin, dass zur Erfüllung des gerichtlichen Straftatbestandes (subjektiv) Vorsatz erforderlich ist, während das Verwaltungsdelikt als Ungehorsamkeitsdelikt im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG schon bei Fahrlässigkeit strafbar ist.
24
In der zitierten Rechtsprechung wurde zwar erkannt, dass die Anwendung der Subsidiaritätsklausel nicht schon dann ausscheidet, wenn nicht alle Aspekte des Verhaltens sowohl unter dem Gesichtspunkt des Verwaltungsstrafrechts als auch unter jenem der gerichtlich strafbaren Handlung relevant sind. Der gerichtliche Tatbestand könne auch erst durch das Hinzutreten weiterer Sachverhaltselemente erfüllt werden. Wird aber der Zweck und das Ziel der Subsidiaritätsklausel im Auge behalten, eine Doppelverfolgung und -bestrafung wegen der derselben Tat im Sinne des Art. 4 Abs. 1 7. ZPEMRK hintanzuhalten, so kommt den unterschiedlichen Anforderungen in Bezug auf die subjektive Tatseite durchaus Bedeutung zu.In der zitierten Rechtsprechung wurde zwar erkannt, dass die Anwendung der Subsidiaritätsklausel nicht schon dann ausscheidet, wenn nicht alle Aspekte des Verhaltens sowohl unter dem Gesichtspunkt des Verwaltungsstrafrechts als auch unter jenem der gerichtlich strafbaren Handlung relevant sind. Der gerichtliche Tatbestand könne auch erst durch das Hinzutreten weiterer Sachverhaltselemente erfüllt werden. Wird aber der Zweck und das Ziel der Subsidiaritätsklausel im Auge behalten, eine Doppelverfolgung und -bestrafung wegen der derselben Tat im Sinne des Artikel 4, Absatz eins, 7. ZPEMRK hintanzuhalten, so kommt den unterschiedlichen Anforderungen in Bezug auf die subjektive Tatseite durchaus Bedeutung zu.
25
So hat auch der EGMR etwa in seinem Urteil vom 7. Dezember 2006, Nr. 37.301/03, Hauser-Sporn/Österreich in Bezug auf eine behauptete Verletzung von Art. 4 Abs. 1 7. ZPEMRK festgehalten, dass die beiden dem dortigen Beschwerdeführer angelasteten Delikte sich (auch) dadurch unterschieden, dass § 94 StGB eine vorsätzliche Tatbegehung verlange, während für eine Sanktionierung nach § 4 Abs. 2 StVO Fahrlässigkeit genüge (vgl. Rn. 45: „Moreover, the offences differ in that Article 94 § 1 of the Criminal Code requires an omission committed by intent, while the offence under section 4 (2) of the Road Traffic Act may also be committed by negligence“).So hat auch der EGMR etwa in seinem Urteil vom 7. Dezember 2006, Nr. 37.301/03, Hauser-Sporn/Österreich in Bezug auf eine behauptete Verletzung von Artikel 4, Absatz eins, 7. ZPEMRK festgehalten, dass die beiden dem dortigen Beschwerdeführer angelasteten Delikte sich (auch) dadurch unterschieden, dass Paragraph 94, StGB eine vorsätzliche Tatbegehung verlange, während für eine Sanktionierung nach Paragraph 4, Absatz 2, StVO Fahrlässigkeit genüge vergleiche , Rn. 45: „Moreover, the offences differ in that Article 94 Paragraph eins, of the Criminal Code requires an omission committed by intent, while the offence under section 4 (2) of the Road Traffic Act may also be committed by negligence“).
26
Auch der Oberste Gerichtshof misst für das Doppelbestrafungsverbot dem Umstand Bedeutung zu, ob ein Vorsatz- oder Fahrlässigkeitsdelikt vorliegt. In seinem Urteil vom 17. Mai 2024, 16 Ok 5/23f, nahm der Oberste Gerichtshof zum Grundsatz ne bis in idem im Zusammenhang mit Kartellsanktionen grundlegend Stellung und arbeitete anhand der Schutzzwecke des § 168b StGB und des § 1 KartG 2005 heraus, dass diese Bestimmungen unterschiedliche Aspekte desselben „sozialen Problems“ adressieren würden und ein weiterer Unterschied darin bestehe, dass § 168b StGB Vorsatz erfordere, während für eine Sanktion nach §§ 28f KartG 2005 Fahrlässigkeit genüge, wodurch - in den Worten des Obersten Gerichtshofes - „ein unterschiedliches sozialwidriges Verhalten sanktioniert“ werde (s. Rn. 94).Auch der Oberste Gerichtshof misst für das Doppelbestrafungsverbot dem Umstand Bedeutung zu, ob ein Vorsatz- oder Fahrlässigkeitsdelikt vorliegt. In seinem Urteil vom 17. Mai 2024, 16 Ok 5/23f, nahm der Oberste Gerichtshof zum Grundsatz ne bis in idem im Zusammenhang mit Kartellsanktionen grundlegend Stellung und arbeitete anhand der Schutzzwecke des Paragraph 168 b, StGB und des Paragraph eins, KartG 2005 heraus, dass diese Bestimmungen unterschiedliche Aspekte desselben „sozialen Problems“ adressieren würden und ein weiterer Unterschied darin bestehe, dass Paragraph 168 b, StGB Vorsatz erfordere, während für eine Sanktion nach Paragraphen 28 f, KartG 2005 Fahrlässigkeit genüge, wodurch - in den Worten des Obersten Gerichtshofes - „ein unterschiedliches sozialwidriges Verhalten sanktioniert“ werde (s. Rn. 94).
27
Ausgehend davon käme zwar eine Bestrafung im Verwaltungsstrafverfahren wegen der vorsätzlichen Begehung des in Rede stehenden Verwaltungsdelikts nicht in Betracht, weil insoweit Subsidiarität zum gerichtlichen Straftatbestand bestünde. Eine Sanktionierung des Fahrlässigkeitsdelikts, das es im gegebenen Zusammenhang nur im Verwaltungsstrafrecht, nicht aber im gerichtlichen Strafrecht gibt, wird durch die Subsidiaritätsklausel aber nicht ausgeschlossen. Auch insofern erweist sich das angefochtene Erkenntnis daher als mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
28
Der Antrag der belangten Behörde in ihren jeweils als Revisionsbeantwortung bezeichneten Schriftsätzen zur Amtsrevision des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und zur Revision der Tierschutzombudsfrau OÖ, das angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichts in allen Punkten wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben, in eventu gemäß § 42 Abs. 4 VwGG in der Sache selbst entscheiden, stellt der Sache nach eine Revision dar, die schon aufgrund ihrer Verspätung zurückzuweisen ist (vgl. VwGH 2.7.2019, Ra 2018/08/0252, mwN).Der Antrag der belangten Behörde in ihren jeweils als Revisionsbeantwortung bezeichneten Schriftsätzen zur Amtsrevision des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und zur Revision der Tierschutzombudsfrau OÖ, das angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichts in allen Punkten wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben, in eventu gemäß Paragraph 42, Absatz 4, VwGG in der Sache selbst entscheiden, stellt der Sache nach eine Revision dar, die schon aufgrund ihrer Verspätung zurückzuweisen ist vergleiche , VwGH 2.7.2019, Ra 2018/08/0252, mwN).
29
Auch der Antrag der Tierschutzombudsfrau OÖ in ihrem als Revisionsbeantwortung bezeichneten Schriftsatz zur Amtsrevision des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, das angefochtene Erkenntnis in all seinen Punkten wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben, in eventu gemäß § 42 Abs. 4 VwGG in der Sache selbst entscheiden, stellt der Sache nach eine Revision dar, die zurückzuweisen war, weil sie durch Erhebung der zu Ra 2023/02/0204 protokollierten Revision ihr Revisionsrecht verbraucht hat (vgl. zum Verbrauch des Revisionsrechtes durch das Anhängigmachen einer Revision VwGH 15.9.2015, Ra 2015/18/0207, mwN).Auch der Antrag der Tierschutzombudsfrau OÖ in ihrem als Revisionsbeantwortung bezeichneten Schriftsatz zur Amtsrevision des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, das angefochtene Erkenntnis in all seinen Punkten wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben, in eventu gemäß Paragraph 42, Absatz 4, VwGG in der Sache selbst entscheiden, stellt der Sache nach eine Revision dar, die zurückzuweisen war, weil sie durch Erhebung der zu Ra 2023/02/0204 protokollierten Revision ihr Revisionsrecht verbraucht hat vergleiche , zum Verbrauch des Revisionsrechtes durch das Anhängigmachen einer Revision VwGH 15.9.2015, Ra 2015/18/0207, mwN).
30
Im Ergebnis war das angefochtene Erkenntnis aus den angeführten Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.Im Ergebnis war das angefochtene Erkenntnis aus den angeführten Gründen gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Wien, am 6. März 2025

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023020203.L00

Im RIS seit

01.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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