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Die Revisionswerberin steht seit Ablauf des 31. August 2022 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund.
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Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (belangte Behörde) vom 9. April 2024 wurde festgestellt, der Revisionswerberin gebühre ab dem 1. Jänner 2023 ein Ruhebezug nach dem Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) in der Höhe von monatlich brutto € 4.635,68. Ihr Antrag auf „eine andere Erhöhung“ des Ruhebezuges wurde abgewiesen. In der Bescheidbegründung wies die belangte Behörde darauf hin, dass infolge der Ruhestandsversetzung der Revisionswerberin mit Ablauf des 31. August 2022 gemäß § 41 Abs. 9 PG 1965 iVm § 775 Abs. 6 ASVG eine erstmalige Pensionsanpassung zum Jänner 2023 um 2,9 % gebühre, weshalb ihre Gesamtpension zum Jänner 2023 entsprechend erhöht worden sei.Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (belangte Behörde) vom 9. April 2024 wurde festgestellt, der Revisionswerberin gebühre ab dem 1. Jänner 2023 ein Ruhebezug nach dem Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) in der Höhe von monatlich brutto € 4.635,68. Ihr Antrag auf „eine andere Erhöhung“ des Ruhebezuges wurde abgewiesen. In der Bescheidbegründung wies die belangte Behörde darauf hin, dass infolge der Ruhestandsversetzung der Revisionswerberin mit Ablauf des 31. August 2022 gemäß Paragraph 41, Absatz 9, PG 1965 in Verbindung mit , Paragraph 775, Absatz 6, ASVG eine erstmalige Pensionsanpassung zum Jänner 2023 um 2,9 % gebühre, weshalb ihre Gesamtpension zum Jänner 2023 entsprechend erhöht worden sei. 3
Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin Beschwerde. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde als unbegründet ab. Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig.Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin Beschwerde. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde als unbegründet ab. Die Revision erklärte es gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für zulässig.
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In seiner Entscheidungsbegründung verwies das Verwaltungsgericht auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 4. Dezember 2023, G 197-202/2023 ua, in dem dieser eine Verfassungswidrigkeit unter anderem der angewendeten Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 verneint hatte. Zu der von der Revisionswerberin geltend gemachten unionsrechtswidrigen Altersdiskriminierung ging das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf näher zitierte Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) davon aus, dass keine Unionsrechtswidrigkeit vorliege. Die Zulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht mit dem Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der potentiellen Unionsrechtswidrigkeit der Pensionsanpassung 2023 wegen Altersdiskriminierung.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision.
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Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein derartiger Beschluss ist nach § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein derartiger Beschluss ist nach Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die revisionswerbende Partei auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision gesondert darzulegen, wenn die Begründung der Revisionszulässigkeit durch das Verwaltungsgericht nicht ausreicht (oder sie andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet). Der Verwaltungsgerichtshof hat weder Gründe für die Zulässigkeit der Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen noch ist er berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision führen könnten, aufzugreifen (vgl. VwGH 15.10.2024, Ro 2022/12/0031, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die revisionswerbende Partei auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision gesondert darzulegen, wenn die Begründung der Revisionszulässigkeit durch das Verwaltungsgericht nicht ausreicht (oder sie andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet). Der Verwaltungsgerichtshof hat weder Gründe für die Zulässigkeit der Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen noch ist er berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision führen könnten, aufzugreifen vergleiche , VwGH 15.10.2024, Ro 2022/12/0031, mwN). 11
Zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision macht die Revisionswerberin zunächst einen Begründungsmangel geltend und behauptet, das Verwaltungsgericht habe sich mit der Frage der Unionsrechtswidrigkeit nicht befasst.
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Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führen Verfahrensmängel nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, wenn das Verwaltungsgericht bei Vermeidung des Mangels zu einem anderen, für den Revisionswerber günstigeren Ergebnis hätte gelangen können. Der Revisionswerber hat daher schon in der Zulässigkeitsbegründung der Revision die Relevanz des Mangels durch ein fallbezogenes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen (vgl. etwa VwGH 27.2.2025, Ra 2024/12/0036, Rn. 12, mwN). Eine solche Relevanzdarstellung ist der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision nicht zu entnehmen, weshalb schon aus diesem Grund mit dem dargestellten Vorbringen keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt wird.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führen Verfahrensmängel nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, wenn das Verwaltungsgericht bei Vermeidung des Mangels zu einem anderen, für den Revisionswerber günstigeren Ergebnis hätte gelangen können. Der Revisionswerber hat daher schon in der Zulässigkeitsbegründung der Revision die Relevanz des Mangels durch ein fallbezogenes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen vergleiche , etwa VwGH 27.2.2025, Ra 2024/12/0036, Rn. 12, mwN). Eine solche Relevanzdarstellung ist der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision nicht zu entnehmen, weshalb schon aus diesem Grund mit dem dargestellten Vorbringen keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt wird. 13
Weiters führt die Revisionswerberin zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision ins Treffen, dass durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 4. Dezember 2023, G 197-202/2023-13, die Frage, ob durch einen Verstoß gegen die Richtlinie 2000/78/EG eine unionsrechtswidrige „altersbezogene“ Diskriminierung stattfinde, nicht berührt werde. Diesbezüglich behauptet die Revisionswerberin, sie hätte - bei gleicher Bemessungsgrundlage und gleichen „anderen Sachkriterien“ - „den Inflationsausgleich für 2023“ (gemeint wohl: ohne Aliquotierung) erhalten, wenn sie zehn Monate früher geboren und entsprechend früher in den Ruhestand getreten wäre. Auch dieses Vorbringen vermag jedoch die Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zu begründen.Weiters führt die Revisionswerberin zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision ins Treffen, dass durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 4. Dezember 2023, G 197-202/2023-13, die Frage, ob durch einen Verstoß gegen die Richtlinie 2000/78/EG eine unionsrechtswidrige „altersbezogene“ Diskriminierung stattfinde, nicht berührt werde. Diesbezüglich behauptet die Revisionswerberin, sie hätte - bei gleicher Bemessungsgrundlage und gleichen „anderen Sachkriterien“ - „den Inflationsausgleich für 2023“ (gemeint wohl: ohne Aliquotierung) erhalten, wenn sie zehn Monate früher geboren und entsprechend früher in den Ruhestand getreten wäre. Auch dieses Vorbringen vermag jedoch die Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu begründen.
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Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) kann eine mittelbare Diskriminierung wegen des Alters nur dann festgestellt werden, wenn nachgewiesen wird, dass sich diese Regelung unter sämtlichen Personen, die von dem Anwendungsbereich der nationalen Regelung, auf die diese Diskriminierung zurückgehen soll, erfasst werden, auf einen signifikant höheren Anteil von Personen eines bestimmten Alters im Vergleich zu anderen Personen ungünstig und ohne Rechtfertigung auswirkt (vgl. EuGH 20.4.2023, C-52/22, Rn. 49, mwN).Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) kann eine mittelbare Diskriminierung wegen des Alters nur dann festgestellt werden, wenn nachgewiesen wird, dass sich diese Regelung unter sämtlichen Personen, die von dem Anwendungsbereich der nationalen Regelung, auf die diese Diskriminierung zurückgehen soll, erfasst werden, auf einen signifikant höheren Anteil von Personen eines bestimmten Alters im Vergleich zu anderen Personen ungünstig und ohne Rechtfertigung auswirkt vergleiche , EuGH 20.4.2023, C-52/22, Rn. 49, mwN).
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Nach den anzuwendenden Bestimmungen finden die Pensionsanpassungen jeweils degressiv gestaffelt danach statt, in welchem Monat des Jahres der Ruhestand angetreten wird. Dass - und insbesondere welche - Personen welchen bestimmten Alters durch die in Rede stehende Bestimmung im Vergleich zu anderen Personen anderen Alters in diesem Sinne schlechter gestellt wären, ist dem Vorbringen, die Bestimmung stelle auf das Geburtsdatum und damit auf das Alter sowie den Zeitpunkt des Übertrittes in den Ruhestand ab, nicht zu entnehmen. Die Revisionswerberin begnügt sich damit, zu behaupten, das Vorliegen einer altersbezogenen Diskriminierung sei „offensichtlich“, ohne diese Ansicht jedoch zu begründen. Ein solches bloß allgemeines Vorbringen zur Verletzung von Unionsrecht reicht nicht aus, um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzuzeigen (vgl. VwGH 27.2.2025, Ra 2024/12/0036, Rn. 15, mwN).Nach den anzuwendenden Bestimmungen finden die Pensionsanpassungen jeweils degressiv gestaffelt danach statt, in welchem Monat des Jahres der Ruhestand angetreten wird. Dass - und insbesondere welche - Personen welchen bestimmten Alters durch die in Rede stehende Bestimmung im Vergleich zu anderen Personen anderen Alters in diesem Sinne schlechter gestellt wären, ist dem Vorbringen, die Bestimmung stelle auf das Geburtsdatum und damit auf das Alter sowie den Zeitpunkt des Übertrittes in den Ruhestand ab, nicht zu entnehmen. Die Revisionswerberin begnügt sich damit, zu behaupten, das Vorliegen einer altersbezogenen Diskriminierung sei „offensichtlich“, ohne diese Ansicht jedoch zu begründen. Ein solches bloß allgemeines Vorbringen zur Verletzung von Unionsrecht reicht nicht aus, um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufzuzeigen vergleiche , VwGH 27.2.2025, Ra 2024/12/0036, Rn. 15, mwN). 16
In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 10. März 2025