TE Vwgh Beschluss 2025/3/10 Ra 2023/11/0135

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Veröffentlicht am 10.03.2025
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §25 Abs3
FSG 1997 §26
FSG 1997 §26 Abs1
FSG 1997 §26 Abs2
StVO 1960 §99 Abs1 lita
StVO 1960 §99 Abs1a
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
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  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
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  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und die Hofrätinnen MMag. Ginthör und Dr. Kronegger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Janitsch, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Oberwart gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 9. Mai 2023, Zl. E F01/13/2023.003/005, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung (mitbeteiligte Partei: G F, vertreten durch Dr. Gerhard Pail, Rechtsanwalt in 7400 Oberwart, Evangelische Kirchengasse 2), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Mit Bescheid der nunmehrigen Revisionswerberin vom 9. Jänner 2023 wurde dem Mitbeteiligten gemäß § 24 Abs. 1 Z 1, § 26 Abs. 2 Z 5 und § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 Z 1 sowie § 25 Abs. 1 Führerscheingesetz (FSG) die Lenkberechtigung für bestimmte Klassen wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von zwölf Monaten ab Zustellung des Bescheides entzogen sowie ausgesprochen, dass der Führerschein binnen bestimmter Frist bei der Revisionswerberin abzuliefern sei und für die Dauer der Entziehung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden dürfe. Gemäß § 24 Abs. 3 FSG wurden eine Nachschulung und die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme sowie eines amtsärztlichen Gutachtens angeordnet. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen.Mit Bescheid der nunmehrigen Revisionswerberin vom 9. Jänner 2023 wurde dem Mitbeteiligten gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 5 und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, Ziffer eins, sowie Paragraph 25, Absatz eins, Führerscheingesetz (FSG) die Lenkberechtigung für bestimmte Klassen wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von zwölf Monaten ab Zustellung des Bescheides entzogen sowie ausgesprochen, dass der Führerschein binnen bestimmter Frist bei der Revisionswerberin abzuliefern sei und für die Dauer der Entziehung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden dürfe. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, FSG wurden eine Nachschulung und die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme sowie eines amtsärztlichen Gutachtens angeordnet. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen.
2
Die Revisionswerberin legte dem Bescheid auf das für den Revisionsfall Wesentliche zusammengefasst zu Grunde, der Mitbeteiligte habe am 6. August 2022 einen PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholgehalt der Atemluft 0,83 mg/l) gelenkt und dadurch § 99 Abs. 1 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) übertreten. Dabei habe er einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht und Fahrerflucht begangen. Bei der in § 26 Abs. 2 Z 5 FSG angeführten Entziehungsdauer handle es sich um eine Mindestentziehungsdauer. Wenn jemand bei einem Alkoholdelikt einen Verkehrsunfall verursacht, sei „diese Entzugszeit entsprechend zu erhöhen“.Die Revisionswerberin legte dem Bescheid auf das für den Revisionsfall Wesentliche zusammengefasst zu Grunde, der Mitbeteiligte habe am 6. August 2022 einen PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholgehalt der Atemluft 0,83 mg/l) gelenkt und dadurch Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) übertreten. Dabei habe er einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht und Fahrerflucht begangen. Bei der in Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 5, FSG angeführten Entziehungsdauer handle es sich um eine Mindestentziehungsdauer. Wenn jemand bei einem Alkoholdelikt einen Verkehrsunfall verursacht, sei „diese Entzugszeit entsprechend zu erhöhen“.
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Burgenland der vom Mitbeteiligten gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung teilweise statt und änderte ihn dahingehend ab, dass die Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von zehn Monaten ab 12. Jänner 2023 gelte. Es stellte die Begehung des Alkoholdelikts fest, weswegen der Mitbeteiligte mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 8. Mai 2023 rechtskräftig gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 bestraft worden sei. Weiters stellte es fest, dass im Führerscheinregister eine Entziehung der Lenkberechtigung des Mitbeteiligten mit Bescheid der Revisionswerberin vom 8. Mai 2019 für die Dauer von fünf Monaten wegen einer Übertretung von § 99 Abs. 1a StVO 1960 aufscheine. Die Voraussetzungen für eine längere als die zehnmonatige Mindestentziehungsdauer gemäß § 26 Abs. 2 Z 5 FSG seien im Revisionsfall nicht gegeben, weil „auch für den Fall des Verursachens eines Parkschadens, wie von der belangten Behörde angenommen“ keine Umstände vorlägen, die die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen würden. Die Entziehungsdauer sei daher auf das Mindestmaß von zehn Monaten zu reduzieren. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Burgenland der vom Mitbeteiligten gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung teilweise statt und änderte ihn dahingehend ab, dass die Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von zehn Monaten ab 12. Jänner 2023 gelte. Es stellte die Begehung des Alkoholdelikts fest, weswegen der Mitbeteiligte mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 8. Mai 2023 rechtskräftig gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 bestraft worden sei. Weiters stellte es fest, dass im Führerscheinregister eine Entziehung der Lenkberechtigung des Mitbeteiligten mit Bescheid der Revisionswerberin vom 8. Mai 2019 für die Dauer von fünf Monaten wegen einer Übertretung von Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 aufscheine. Die Voraussetzungen für eine längere als die zehnmonatige Mindestentziehungsdauer gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 5, FSG seien im Revisionsfall nicht gegeben, weil „auch für den Fall des Verursachens eines Parkschadens, wie von der belangten Behörde angenommen“ keine Umstände vorlägen, die die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen würden. Die Entziehungsdauer sei daher auf das Mindestmaß von zehn Monaten zu reduzieren. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
4
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision, zu der der Mitbeteiligte im vom Verwaltungsgerichtshof eingeleiteten Vorverfahren eine Revisionsbeantwortung erstattete.
5
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
8
In der demnach für die Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung wird geltend gemacht, es liege keine das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts stützende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. § 26 Abs. 1 Z 2 FSG zeige, welche Bedeutung der Gesetzgeber einem Verkehrsunfall beimesse: Diese Bestimmung normiere bei einem bestimmten Alkoholgehalt eine Verlängerung der Mindestentziehungsdauer um zwei Monate, „wenn der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet“. Nach dem Gesetzeswortlaut komme es nicht darauf an, ob nur ein Sachschaden oder auch ein Personenschaden entstanden sei. Es handle sich um eine fixe zusätzliche Entziehungsdauer, die nicht - je nach Ausmaß des Verschuldens oder der Unfallfolgen - im Ermessen der Führerscheinbehörde stehe. Auch gemäß § 7 Abs. 4 FSG komme es bei der Wertung der „bestimmten Tatsache“ zwar auf deren Verwerflichkeit, jedoch nicht auf die Folgen an. Da der Mitbeteiligte im Revisionsfall § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 übertreten und dabei einen Verkehrsunfall verursacht und Fahrerflucht begangen habe, lägen „Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung“ vor, weshalb zu Recht die Entziehungsdauer um zwei Monate „aufgrund des verursachten Verkehrsunfalls“ verlängert worden sei.In der demnach für die Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung wird geltend gemacht, es liege keine das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts stützende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, FSG zeige, welche Bedeutung der Gesetzgeber einem Verkehrsunfall beimesse: Diese Bestimmung normiere bei einem bestimmten Alkoholgehalt eine Verlängerung der Mindestentziehungsdauer um zwei Monate, „wenn der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet“. Nach dem Gesetzeswortlaut komme es nicht darauf an, ob nur ein Sachschaden oder auch ein Personenschaden entstanden sei. Es handle sich um eine fixe zusätzliche Entziehungsdauer, die nicht - je nach Ausmaß des Verschuldens oder der Unfallfolgen - im Ermessen der Führerscheinbehörde stehe. Auch gemäß Paragraph 7, Absatz 4, FSG komme es bei der Wertung der „bestimmten Tatsache“ zwar auf deren Verwerflichkeit, jedoch nicht auf die Folgen an. Da der Mitbeteiligte im Revisionsfall Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 übertreten und dabei einen Verkehrsunfall verursacht und Fahrerflucht begangen habe, lägen „Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung“ vor, weshalb zu Recht die Entziehungsdauer um zwei Monate „aufgrund des verursachten Verkehrsunfalls“ verlängert worden sei.
9
Damit wird eine Rechtsfrage iSd. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht aufgezeigt:Damit wird eine Rechtsfrage iSd. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht aufgezeigt:
10
Das Revisionsvorbringen geht zusammengefasst davon aus, dass bei Verschulden eines Verkehrsunfalls bei Begehung eines Delikts gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 die gemäß § 26 Abs. 2 Z 5 FSG festzusetzende Entziehungsdauer in jedem Fall um zwei Monate zu verlängern wäre.Das Revisionsvorbringen geht zusammengefasst davon aus, dass bei Verschulden eines Verkehrsunfalls bei Begehung eines Delikts gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 die gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 5, FSG festzusetzende Entziehungsdauer in jedem Fall um zwei Monate zu verlängern wäre.
11
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stehen die in § 26 Abs. 1 und 2 FSG normierten Mindestentziehungszeiten dem Ausspruch einer Entziehung für einen längeren Zeitraum dann nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen. Die Festsetzung einer über die jeweilige Mindestzeit nach § 26 FSG hinausreichenden Entziehungsdauer hat nach der allgemeinen Regel des § 25 Abs. 3 FSG zu erfolgen, d.h. die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht darf über eine solche Mindestentziehungszeit nur insoweit hinausgehen, als der Betreffende für einen die Mindestentziehungsdauer überschreitenden Zeitraum verkehrsunzuverlässig ist (vgl. VwGH 17.3.2022, Ra 2021/11/0059, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stehen die in Paragraph 26, Absatz eins, und 2 FSG normierten Mindestentziehungszeiten dem Ausspruch einer Entziehung für einen längeren Zeitraum dann nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen. Die Festsetzung einer über die jeweilige Mindestzeit nach Paragraph 26, FSG hinausreichenden Entziehungsdauer hat nach der allgemeinen Regel des Paragraph 25, Absatz 3, FSG zu erfolgen, d.h. die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht darf über eine solche Mindestentziehungszeit nur insoweit hinausgehen, als der Betreffende für einen die Mindestentziehungsdauer überschreitenden Zeitraum verkehrsunzuverlässig ist vergleiche , VwGH 17.3.2022, Ra 2021/11/0059, mwN).
12
Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit einem Alkoholdelikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 ausgesprochen, dass es bei der Verkehrsunzuverlässigkeitsprognose zu Lasten des Betreffenden berücksichtigt werden und das Überschreiten der Mindestentziehungsdauer rechtfertigen kann, wenn dieser zusätzlich zur Begehung eines Alkoholdeliktes auch einen Verkehrsunfall verschuldet hat (vgl. VwGH 23.1.2019, Ra 2018/11/0231, mwN). Dass es in einem solchen Fall zwingend - dh. unabhängig von einer Wertung des konkreten Falles - zu einer Verlängerung der Mindestentziehungsdauer um zwei Monate kommen müsse, ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, die auf den vorliegenden Fall eines Alkoholdelikts gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO übertragbar ist, aber nicht.Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit einem Alkoholdelikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 ausgesprochen, dass es bei der Verkehrsunzuverlässigkeitsprognose zu Lasten des Betreffenden berücksichtigt werden und das Überschreiten der Mindestentziehungsdauer rechtfertigen kann, wenn dieser zusätzlich zur Begehung eines Alkoholdeliktes auch einen Verkehrsunfall verschuldet hat vergleiche , VwGH 23.1.2019, Ra 2018/11/0231, mwN). Dass es in einem solchen Fall zwingend - dh. unabhängig von einer Wertung des konkreten Falles - zu einer Verlängerung der Mindestentziehungsdauer um zwei Monate kommen müsse, ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, die auf den vorliegenden Fall eines Alkoholdelikts gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO übertragbar ist, aber nicht.
13
Bei der im Revisionsfall erfolgten Beurteilung des Verwaltungsgerichts, es liege keine über die Mindestentziehungsdauer von zehn Monaten hinausreichende Verkehrsunzuverlässigkeit des Mitbeteiligten vor, handelt es sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, die - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel ist (VwGH 12.11.2024, Ra 2024/11/0027, mwN). Eine nach diesen Kriterien im Revisionsverfahren aufzugreifende Fehlbeurteilung des vorliegenden Einzelfalls durch das Verwaltungsgericht zeigt die Revision nicht auf.
14
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
15
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 10. März 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023110135.L00

Im RIS seit

01.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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