TE Vwgh Beschluss 2025/3/11 Ra 2024/08/0045

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Veröffentlicht am 11.03.2025
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §4 Abs2
AVG §38
B-VG Art133 Abs4
EStG 1988 §47
GewO 1994 §29
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. EStG 1988 § 47 heute
  2. EStG 1988 § 47 gültig ab 08.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  3. EStG 1988 § 47 gültig von 01.07.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2019
  4. EStG 1988 § 47 gültig von 23.10.2019 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2019
  5. EStG 1988 § 47 gültig von 01.01.2016 bis 22.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  6. EStG 1988 § 47 gültig von 16.02.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  7. EStG 1988 § 47 gültig von 09.05.2001 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2001
  8. EStG 1988 § 47 gültig von 30.12.2000 bis 08.05.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  9. EStG 1988 § 47 gültig von 27.08.1994 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  10. EStG 1988 § 47 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  11. EStG 1988 § 47 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer, die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin sowie den Hofrat Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, über die Revision der Österreichischen Gesundheitskasse, vertreten durch Ullmann Geiler und Partner Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 17-19, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2024, I413 2281152-1/16E, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG (mitbeteiligte Parteien: 1. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in 1100 Wien, Wienerbergstraße 11, 2. G G in G, 3. Pensionsversicherungsanstalt in 6020 Innsbruck, Ing.-Etzel-Straße 13, und 4. S GmbH in G, vertreten durch Dr. Bernhard Wörgötter, Rechtsanwalt in 6380 St. Johann/Tirol, Mag. E.-Angerer-Weg 14; weitere Partei: Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Österreichische Gesundheitskasse hat der viertmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1
Mit Bescheid vom 8. September 2023 stellte die revisionswerbende Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) fest, dass der Zweitmitbeteiligte mit seiner Tätigkeit als Saunameister in den Zeiträumen 1. Jänner 2016 bis 15. März 2020 und 29. Mai 2020 bis 31. Dezember 2020 als Dienstnehmer der Viertmitbeteiligten der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung nach dem AlVG unterlegen sei.
2
Mit dem angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der von der Viertmitbeteiligten gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde statt und behob den Bescheid ersatzlos.
3
Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass den Zweitmitbeteiligten keine persönliche Arbeitspflicht getroffen habe. Es sei ein Vertretungsrecht vereinbart gewesen, das andere selbständige Saunameister umfasst habe. Dieses Vertretungsrecht sei auch gelebt worden: Der Zweitmitbeteiligte habe sich sowohl von anderen Saunameistern - in der Regel von Familienangehörigen, aber auch von einer familienfremden, bei ihm geringfügig beschäftigten Person - vertreten lassen. Auch eine Verpflichtung zur Dienstleistung an sieben Tagen die Woche spreche dafür, dass sich der Zweitmitbeteiligte bei einer praxisnahen Betrachtung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von fast vier Jahren regelmäßig einer Vertretung bedient haben müsse und nicht an jedem einzelnen Tag im Kalenderjahr gearbeitet haben könne. Im Ergebnis ergebe sich daraus, dass die weitere Verfahrenspartei die Saunaaufgüsse und Dampfbadbehandlungen nicht zwingend persönlich vorzunehmen hatte. Schon deswegen sei eine persönliche Abhängigkeit des Zweitmitbeteiligten zu verneinen.
4
In einem nächsten Schritt sei zu prüfen, ob der Zweitmitbeteiligte lohnsteuerpflichtig gewesen sei. Ein Bescheid, mit dem die Lohnsteuerpflicht bindend festgestellt worden sei, liege nicht vor. Daher habe das Bundesverwaltungsgericht dies als Vorfrage eigenständig zu prüfen. Vor dem Hintergrund der Ausführungen zur Frage der persönlichen Abhängigkeit lägen auch die Voraussetzungen für eine Dienstnehmereigenschaft im steuerrechtlichen Sinn nicht vor, da der Zweitmitbeteiligte nicht unter der Leitung der Viertmitbeteiligten gestanden sei bzw. nicht in deren geschäftlichem Organismus deren Weisungen zu befolgen gehabt habe.
5
Der Zweitmitbeteiligte sei somit nicht als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG für die Viertmitbeteiligte beschäftigt gewesen.Der Zweitmitbeteiligte sei somit nicht als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG für die Viertmitbeteiligte beschäftigt gewesen.
6
Es bleibe zu prüfen, ob die Tätigkeit des Zweitmitbeteiligten (Durchführung von professionell geführten Saunaaufgüssen und Dampfbadbehandlungen basierend auf einem ganzheitlichen System samt gesundheitlichen Aspekten) im Rahmen eines freien Dienstvertrags im Sinn des § 4 Abs. 4 ASVG ausgeübt worden sei. Dies sei zu verneinen, weil er Inhaber einer Gewerbeberechtigung hinsichtlich des freien Gewerbes „Animation - Planung sinnvoller Freizeitgestaltung“ gewesen sei. Die Innehabung eines Gewerbescheines bzw. eine Tätigkeit im Rahmen einer Gewerbeberechtigung - und die daraus folgende Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG - schlössen die Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 4 ASVG aus.Es bleibe zu prüfen, ob die Tätigkeit des Zweitmitbeteiligten (Durchführung von professionell geführten Saunaaufgüssen und Dampfbadbehandlungen basierend auf einem ganzheitlichen System samt gesundheitlichen Aspekten) im Rahmen eines freien Dienstvertrags im Sinn des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG ausgeübt worden sei. Dies sei zu verneinen, weil er Inhaber einer Gewerbeberechtigung hinsichtlich des freien Gewerbes „Animation - Planung sinnvoller Freizeitgestaltung“ gewesen sei. Die Innehabung eines Gewerbescheines bzw. eine Tätigkeit im Rahmen einer Gewerbeberechtigung - und die daraus folgende Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG - schlössen die Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG aus.
7
Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
8
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
9
Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
11
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
12
Unter diesem Gesichtspunkt bringt die revisionswerbende Kasse vor, das Bundesverwaltungsgericht lasse nicht erkennen, wie es zu der Annahme gelangt sei, dass ein über die Vorfrage der Lohnsteuerpflicht absprechender Bescheid der Finanzbehörde nicht vorliege. In der Revision selbst wird aber ausgeführt, dass der erstinstanzliche Bescheid über die Lohnsteuerpflicht bekämpft worden und das Verfahren noch beim Bundesfinanzgericht anhängig sei. Eine rechtskräftige - und somit bindende - Entscheidung über die Vorfrage war daher auch auf Basis des Vorbringens der Revisionswerberin zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht vorhanden.
13
Ausgehend davon war das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG berechtigt, die Vorfrage selbst zu beurteilen. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit es insoweit sein Ermessen missbraucht hätte.Ausgehend davon war das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG berechtigt, die Vorfrage selbst zu beurteilen. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit es insoweit sein Ermessen missbraucht hätte.
14
Auch das Ergebnis, dass keine Lohnsteuerpflicht im Sinn des § 47 EStG 1988 vorgelegen sei, ist zumindest nicht unvertretbar, zumal sich das Bundesverwaltungsgericht dabei nicht ausschließlich auf die - nicht bloß vereinbarte, sondern tatsächlich gelebte - Vertretungsmöglichkeit gestützt, sondern etwa auch festgestellt hat, dass der Zweitmitbeteiligte keinen Weisungen und persönlichen Kontrollen unterlegen sei.Auch das Ergebnis, dass keine Lohnsteuerpflicht im Sinn des Paragraph 47, EStG 1988 vorgelegen sei, ist zumindest nicht unvertretbar, zumal sich das Bundesverwaltungsgericht dabei nicht ausschließlich auf die - nicht bloß vereinbarte, sondern tatsächlich gelebte - Vertretungsmöglichkeit gestützt, sondern etwa auch festgestellt hat, dass der Zweitmitbeteiligte keinen Weisungen und persönlichen Kontrollen unterlegen sei.
15
Schließlich bringt die Revision vor, dass in Ermangelung höchstgerichtlicher Rechtsprechung die Frage unbeantwortet sei, ob eine konkrete Tätigkeit - gegenständlich die eines Saunameisters - vom Wortlaut der innegehabten Gewerbeberechtigung erfasst und die Gewerbeberechtigung - hier für das freie Gewerbe „Animation - Planung sinnvoller Freizeitgestaltung“ - somit einschlägig sei bzw. die infrage stehende Tätigkeit überhaupt der Gewerbeordnung unterliege.
16
Die Beantwortung der Frage, ob eine bestimmte Tätigkeit von einer konkreten Gewerbeberechtigung erfasst ist, stellt aber eine rechtliche Beurteilung im Einzelfall dar, die in der Regel nicht revisibel ist (vgl. VwGH 3.12.2020, Ra 2019/04/0089). Die Revision zeigt nicht auf, dass das vom Bundesverwaltungsgericht erzielte Ergebnis, wonach die vom Zweitmitbeteiligten ausgeübte „Durchführung von professionell geführten Saunaaufgüssen und Dampfbadbehandlungen basierend auf einem ganzheitlichen System samt gesundheitlichen Aspekten“ vom Gewerbe „Animation - Planung sinnvoller Freizeitgestaltung“ erfasst ist, unvertretbar war.Die Beantwortung der Frage, ob eine bestimmte Tätigkeit von einer konkreten Gewerbeberechtigung erfasst ist, stellt aber eine rechtliche Beurteilung im Einzelfall dar, die in der Regel nicht revisibel ist vergleiche , VwGH 3.12.2020, Ra 2019/04/0089). Die Revision zeigt nicht auf, dass das vom Bundesverwaltungsgericht erzielte Ergebnis, wonach die vom Zweitmitbeteiligten ausgeübte „Durchführung von professionell geführten Saunaaufgüssen und Dampfbadbehandlungen basierend auf einem ganzheitlichen System samt gesundheitlichen Aspekten“ vom Gewerbe „Animation - Planung sinnvoller Freizeitgestaltung“ erfasst ist, unvertretbar war.
17
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
18
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft die Umsatzsteuer, die in den dort genannten Pauschalbeträgen bereits enthalten ist.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft die Umsatzsteuer, die in den dort genannten Pauschalbeträgen bereits enthalten ist.

Wien, am 11. März 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024080045.L00

Im RIS seit

08.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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