1
Mit Bescheid der Amtsrevisionswerberin vom 7. April 2021 wurden der zweitmitbeteiligten Partei und A als jeweils Hälfteeigentümer des Grundstücks Nr. 2237, KG L, gemäß § 21a WRG 1959 aufgetragen, binnen einer Frist von drei Monaten fachkundig erstellte Projektunterlagen über die Anpassung des auf diesem Grundstück befindlichen und im Wasserbuch unter Postzahl 5/138 eingetragenen artesischen Brunnens an den Stand der Technik vorzulegen. Weiters wurden die zweitmitbeteiligte Partei und A für den Fall, dass binnen der angegebenen Frist kein fachkundiges Projekt zur Anpassung des artesischen Brunnens einlange, verpflichtet, den Brunnen binnen einer Frist von drei Monaten fachkundig zu verschließen. Die zweitmitbeteiligte Partei und A erhoben gegen diesen Bescheid Beschwerde.Mit Bescheid der Amtsrevisionswerberin vom 7. April 2021 wurden der zweitmitbeteiligten Partei und A als jeweils Hälfteeigentümer des Grundstücks Nr. 2237, KG L, gemäß Paragraph 21 a, WRG 1959 aufgetragen, binnen einer Frist von drei Monaten fachkundig erstellte Projektunterlagen über die Anpassung des auf diesem Grundstück befindlichen und im Wasserbuch unter Postzahl 5/138 eingetragenen artesischen Brunnens an den Stand der Technik vorzulegen. Weiters wurden die zweitmitbeteiligte Partei und A für den Fall, dass binnen der angegebenen Frist kein fachkundiges Projekt zur Anpassung des artesischen Brunnens einlange, verpflichtet, den Brunnen binnen einer Frist von drei Monaten fachkundig zu verschließen. Die zweitmitbeteiligte Partei und A erhoben gegen diesen Bescheid Beschwerde. 2
In der Folge übertrug A sein Häfteeigentum an dem Grundstück Nr. 2237, KG L, an die erstmitbeteiligte Partei. Die Eintragung im Grundbuch erfolgte am 9. Juni 2021.
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Mit Erkenntnis vom 22. September 2021 wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark die gegen den Bescheid vom 7. April 2021 erhobene Beschwerde als unbegründet ab.
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Mit Schreiben vom 18. Februar 2022 wies die Amtsrevisionswerberin die zweitmitbeteiligte Partei und A darauf hin, dass diese dem rechtskräftigen behördlichen Auftrag gemäß Bescheid vom 7. April 2021 bislang nicht nachgekommen seien und es wurde ihnen unter Hinweis auf § 4 Abs. 1 VVG eine Nachfrist von sechs Wochen zur Erfüllung dieses Auftrages eingeräumt.Mit Schreiben vom 18. Februar 2022 wies die Amtsrevisionswerberin die zweitmitbeteiligte Partei und A darauf hin, dass diese dem rechtskräftigen behördlichen Auftrag gemäß Bescheid vom 7. April 2021 bislang nicht nachgekommen seien und es wurde ihnen unter Hinweis auf Paragraph 4, Absatz eins, VVG eine Nachfrist von sechs Wochen zur Erfüllung dieses Auftrages eingeräumt.
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Mit Schreiben der Amtsrevisionswerberin vom 11. April 2023 wurde die erstmitbeteiligte Partei darauf hingewiesen, dass das Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Erkenntnis vom 22. September 2021 die von der zweitmitbeteiligten Partei und A gegen den Bescheid vom 7. April 2021 erhobene Beschwerde abgewiesen habe. Während des Beschwerdeverfahrens sei der erstmitbeteiligten Partei von A Hälfteeigentum am Grundstück Nr. 2237, KG L, übertragen worden. Nach Ansicht der Landesverwaltung stehe einer Vollstreckung des Bescheides vom 7. April 2021 nichts entgegen. „Der Form wegen“ werde ihr die Erledigung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark sowie der Bescheid übermittelt und es werde die Vollstreckung nach § 4 Abs. 1 VVG unter Setzung einer Nachfrist von sechs Wochen angedroht.Mit Schreiben der Amtsrevisionswerberin vom 11. April 2023 wurde die erstmitbeteiligte Partei darauf hingewiesen, dass das Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Erkenntnis vom 22. September 2021 die von der zweitmitbeteiligten Partei und A gegen den Bescheid vom 7. April 2021 erhobene Beschwerde abgewiesen habe. Während des Beschwerdeverfahrens sei der erstmitbeteiligten Partei von A Hälfteeigentum am Grundstück Nr. 2237, KG L, übertragen worden. Nach Ansicht der Landesverwaltung stehe einer Vollstreckung des Bescheides vom 7. April 2021 nichts entgegen. „Der Form wegen“ werde ihr die Erledigung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark sowie der Bescheid übermittelt und es werde die Vollstreckung nach Paragraph 4, Absatz eins, VVG unter Setzung einer Nachfrist von sechs Wochen angedroht.
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Mit Bescheid der Amtsrevisionswerberin vom 16. Juni 2023 wurde gegenüber den mitbeteiligten Parteien gemäß § 4 VVG eine Ersatzvornahme dahin angeordnet, dass der Bescheid der Amtsrevisionswerberin vom 7. April 2021 in Verbindung mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 22. September 2021 vollstreckt werde und es wurde ein näher bezeichnetes Unternehmen mit der Durchführung der vorgeschriebenen Maßnahme (Verschließung des artesischen Brunnens) beauftragt.Mit Bescheid der Amtsrevisionswerberin vom 16. Juni 2023 wurde gegenüber den mitbeteiligten Parteien gemäß Paragraph 4, VVG eine Ersatzvornahme dahin angeordnet, dass der Bescheid der Amtsrevisionswerberin vom 7. April 2021 in Verbindung mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 22. September 2021 vollstreckt werde und es wurde ein näher bezeichnetes Unternehmen mit der Durchführung der vorgeschriebenen Maßnahme (Verschließung des artesischen Brunnens) beauftragt.
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Gegen diesen Bescheid erhoben die mitbeteiligten Parteien Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde der zweitmitbeteiligten Partei Folge und hob den bekämpften Bescheid ihr gegenüber auf (Spruchpunkt I.1.). Die Beschwerde der erstmitbeteiligten Partei wurde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.2.). Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde der zweitmitbeteiligten Partei Folge und hob den bekämpften Bescheid ihr gegenüber auf (Spruchpunkt römisch eins.1.). Die Beschwerde der erstmitbeteiligten Partei wurde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.2.). Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
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In seiner Entscheidungsbegründung ging das Verwaltungsgericht - soweit für die gegenständliche Revisionssache maßgeblich - davon aus, mit Bescheid der Amtsrevisionswerberin vom 7. April 2021 sei der zweitmitbeteiligten Partei und A aufgetragen worden, den näher bezeichneten artesischen Brunnen binnen einer Frist von drei Monaten an den Stand der Technik anzupassen oder - wenn kein solches Projekt eingereicht werde - diesen Brunnen binnen einer Frist von drei Monaten fachkundig zu verschließen. Eine gegen diesen Bescheid von der zweitmitbeteiligten Partei und A erhobene Beschwerde habe das Verwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 22. September 2021 abgewiesen. Mit Schreiben vom 18. Februar 2022 sei gegenüber der zweitmitbeteiligten Partei und A die Vollstreckung gemäß § 4 Abs. 1 VVG angedroht worden.In seiner Entscheidungsbegründung ging das Verwaltungsgericht - soweit für die gegenständliche Revisionssache maßgeblich - davon aus, mit Bescheid der Amtsrevisionswerberin vom 7. April 2021 sei der zweitmitbeteiligten Partei und A aufgetragen worden, den näher bezeichneten artesischen Brunnen binnen einer Frist von drei Monaten an den Stand der Technik anzupassen oder - wenn kein solches Projekt eingereicht werde - diesen Brunnen binnen einer Frist von drei Monaten fachkundig zu verschließen. Eine gegen diesen Bescheid von der zweitmitbeteiligten Partei und A erhobene Beschwerde habe das Verwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 22. September 2021 abgewiesen. Mit Schreiben vom 18. Februar 2022 sei gegenüber der zweitmitbeteiligten Partei und A die Vollstreckung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, VVG angedroht worden.
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In der Folge habe die Amtsrevisionswerberin Ermittlungen „zu den Eigentümern“ des in Rede stehenden Grundstücks angestellt und es habe sich ergeben, dass mit Grundbuchseintragung vom 9. Juni 2021 das Hälfteeigentum des A auf die erstmitbeteiligte Partei übergegangen sei.
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Weiters ging das Verwaltungsgericht davon aus, aus der Aktenlage gehe nicht hervor, dass gegenüber der erstmitbeteiligten Partei die Ersatzvornahme der nicht erfüllten Leistung zur Verschließung des artesischen Brunnens angedroht worden sei, weshalb der Bescheid ihr gegenüber aufgehoben werde.
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Zur Beschwerde der zweitmitbeteiligten Partei wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass mit den vorgebrachten Beschwerdeargumenten nicht die Rechtswidrigkeit des Bescheides aufgezeigt werde, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Revision in einem gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Revision in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG gebildeten Senat erwogen:
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Die vorliegende Amtsrevision erweist sich als zulässig und begründet.
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Die Amtsrevisionswerberin macht geltend, es seien im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses die Parteien „verwechselt“ worden, da der Beschwerde der zweitmitbeteiligten Partei Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ihr gegenüber, nicht aber gegenüber der zweitmitbeteiligten Partei aufgehoben worden sei. Aus der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses ergebe sich, dass Gegenteiliges intendiert gewesen sei.
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Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes belastet das Vorliegen eines unlösbaren Widerspruchs zwischen Spruch und Begründung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die diesbezüglich angefochtene Entscheidung mit Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes (vgl. etwa VwGH 16.6.2021, Ra 2018/16/0184, Rn. 19, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes belastet das Vorliegen eines unlösbaren Widerspruchs zwischen Spruch und Begründung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die diesbezüglich angefochtene Entscheidung mit Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes vergleiche , etwa VwGH 16.6.2021, Ra 2018/16/0184, Rn. 19, mwN). 18
Fallbezogen ist das angefochtene Erkenntnis mit einem solchen unlösbaren Widerspruch behaftet. Zunächst wird im Spruch des Erkenntnisses die Beschwerde der erstmitbeteiligten Partei abgewiesen, während in der Begründung festgehalten ist, dass in Stattgebung der Beschwerde die gegenüber der erstmitbeteiligten Partei mit dem bekämpften Bescheid angeordnete Ersatzvornahme zu beheben gewesen sei. Weiters wird im Spruch des Erkenntnisses der Beschwerde der zweitmitbeteiligten Partei insofern Folge gegeben, als ihr gegenüber der bekämpfte Bescheid aufgehoben wird, während in der Begründung festgehalten ist, mit den vorgebrachten Beschwerdeargumenten sei nicht die Rechtswidrigkeit des Bescheides aufgezeigt worden. Aufgrund dieses unlösbaren Widerspruchs zwischen Spruch und Begründung ist das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
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Zusätzlich liegt auch die von der Amtsrevisionswerberin geltend gemachte Aktenwidrigkeit vor. Die Amtsrevisionswerberin verweist in der vorliegenden Revision darauf, dass gegenüber der erstmitbeteiligten Partei mit (nachweislich zugestelltem) Schreiben vom 11. April 2023 die Einleitung der behördlichen Vollstreckung angedroht worden sei. Dies sei auch aus dem Akt ersichtlich und vom Verwaltungsgericht wohl „übersehen“ worden.
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Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt Aktenwidrigkeit vor, wenn die Entscheidung in ihrer Begründung von Sachverhalten ausgeht, die sich aus dem Akt überhaupt nicht oder nicht in der angenommenen Weise ergeben, wenn also die Feststellung jener tatsächlichen Umstände unrichtig ist, die für den Spruch der Entscheidung ausschlaggebend sind (VwGH 25.10.2018,
Ra 2018/07/0408, Rn. 12, mwN).
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Wie aus den vorliegenden Verwaltungsakten ersichtlich ist, wurde die erstmitbeteiligte Partei mit Schreiben der Amtsrevisionswerberin vom 11. April 2023 darauf hingewiesen, das Landesverwaltungsgericht Steiermark habe mit Erkenntnis vom 22. September 2021 die von der zweitrevisionswerbenden Partei und A gegen den Bescheid vom 7. April 2021 erhobene Beschwerde abgewiesen. Während des Beschwerdeverfahrens sei der erstmitbeteiligten Partei von A Hälfteeigentum am Grundstück Nr. 2237, KG L, übertragen worden. Nach Ansicht der Landesverwaltung stehe einer Vollstreckung des Bescheides vom 7. April 2021 nichts entgegen. „Der Form wegen“ werde ihr die Erledigung des Verwaltungsgerichtes sowie der Bescheid übermittelt und es werde die Vollstreckung nach § 4 Abs. 1 VVG unter Setzung einer Nachfrist von sechs Wochen angedroht.Wie aus den vorliegenden Verwaltungsakten ersichtlich ist, wurde die erstmitbeteiligte Partei mit Schreiben der Amtsrevisionswerberin vom 11. April 2023 darauf hingewiesen, das Landesverwaltungsgericht Steiermark habe mit Erkenntnis vom 22. September 2021 die von der zweitrevisionswerbenden Partei und A gegen den Bescheid vom 7. April 2021 erhobene Beschwerde abgewiesen. Während des Beschwerdeverfahrens sei der erstmitbeteiligten Partei von A Hälfteeigentum am Grundstück Nr. 2237, KG L, übertragen worden. Nach Ansicht der Landesverwaltung stehe einer Vollstreckung des Bescheides vom 7. April 2021 nichts entgegen. „Der Form wegen“ werde ihr die Erledigung des Verwaltungsgerichtes sowie der Bescheid übermittelt und es werde die Vollstreckung nach Paragraph 4, Absatz eins, VVG unter Setzung einer Nachfrist von sechs Wochen angedroht.
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Vor diesem Hintergrund erweist sich die Annahme des Verwaltungsgerichtes, gegenüber der erstmitbeteiligten Partei sei die Ersatzvornahme der Verschließung des artesischen Brunnens nicht vor Erlassung des Bescheides vom 16. Juni 2023 gemäß § 4 VVG angedroht worden, als aktenwidrig.Vor diesem Hintergrund erweist sich die Annahme des Verwaltungsgerichtes, gegenüber der erstmitbeteiligten Partei sei die Ersatzvornahme der Verschließung des artesischen Brunnens nicht vor Erlassung des Bescheides vom 16. Juni 2023 gemäß Paragraph 4, VVG angedroht worden, als aktenwidrig.
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Im Ergebnis war das angefochtene Erkenntnis wegen (prävalierender) inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Im Ergebnis war das angefochtene Erkenntnis wegen (prävalierender) inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Wien, am 11. März 2025