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Die Revisionswerber sind Anteilseigentümer der Liegenschaft Nr. 1244/34, KG St. L.
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In dem Verfahren betreffend das Ansuchen der mitbeteiligten Partei um Wiederverleihung des mit Bescheiden des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 7. April 1993 und vom 26. November 1999 verliehenen Wasserrechts erhoben die Revisionswerber mit Schriftsatz vom 17. August 2022 Einwendungen und machten geltend, durch den verfahrensgegenständlichen Leitungsstrang vom Knotenpunkt 147 bis zum Grundstück Nr. 1225/2, für den keine wasserrechtliche Bewilligung vorliege, bestehe infolge eines nicht fachgerechten Abflusses der Oberflächengewässer die Gefahr einer Überschwemmung und Vernässung ihrer Liegenschaft und weiters die Gefahr großer Schäden für das auf dieser Liegenschaft errichtete Gebäude bis hin zur Einsturzgefahr. Es komme somit zu einer Eigentumsbeeinträchtigung und -gefährdung, die einer Substanzvernichtung gleichkomme. Diese Einwendungen wurden auch in der mündlichen Verhandlung am 18. August 2022 aufrecht gehalten.
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Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 2. September 2022, wurde der mitbeteiligten Partei das mit Bescheid vom 26. November 1999 verliehene Recht zur Errichtung und zum Betrieb von näher bezeichneten Wasserversorgungsanlagen entsprechend den vorgelegten Einreichunterlagen - mit Ausnahme des Wasserleitungsstrangs im Bereich S zwischen den Knotenpunkten 147 und 148 - unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen und Auflagen wiederverliehen. Soweit die Wiederverleihung des Wasserrechts betreffend den Wasserleitungsstrang im Bereich S zwischen den Knotenpunkten 147 und 148 begehrt worden sei, wurde der Antrag abgewiesen.
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Gegen diesen Bescheid erhoben die Revisionswerber Beschwerde. Diese schränkten sie in der Folge dahin ein, dass lediglich die Wiederverleihung des Wasserrechts betreffend den Wasserstrang vom Knotenpunkt 147 bis zum Grundstück Nr. 1225/2 bekämpft werde.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde der Revisionswerber als unbegründet ab. Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde der Revisionswerber als unbegründet ab. Die Revision erklärte es gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
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In seiner Entscheidungsbegründung hielt das Verwaltungsgericht zunächst fest, die Revisionswerber seien Anteilseigentümer an der Liegenschaft Nr. 1244/34, KG St. L. Zu dem infolge einer Beschwerdeeinschränkung nunmehr ausschließlich verfahrensgegenständlichen Leitungsstrang zwischen Knotenpunkt 147 und dem Grundstück Nr. 1225/2, KG St. L, ging das Verwaltungsgericht davon aus, der Leitungsverlauf sei an der nördlichen Grundstücksgrenze im Bereich des Grundstücks Nr. 2513/16 situiert, berühre aber gemäß den vorliegenden Plänen das Grundstück der Revisionswerber nicht. Beweiswürdigend verwies das Verwaltungsgericht dazu auf die vollständigen, schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Amtssachverständigen, wonach bezüglich des von Osten nach Westen auf den Grundstücken Nr. 2523/5 (gemeint wohl: 2513/5) und 2513/16 verlaufenden Leitungsstranges südlich des Grundstückes der Revisionswerber keine Anlagenteile oÄ auf dem Grundstück der Revisionswerber zu liegen kämen.
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Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung kam das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, den Revisionswerbern komme als Grundeigentümer nur insoweit Parteistellung iSd § 12 Abs. 2 WRG 1959 zu, als Anlagenteile auf ihrem Grundstück zu liegen kämen oder sonstige fremde Rechte iSd WRG 1959 beeinträchtigt seien. Betreffend den nunmehr ausschließlich verfahrensgegenständlichen Leitungsstrang vom Knotenpunkt 147 bis zum Grundstück Nr. 1225/2, KG und Gemeinde St. L, würden gemäß dem der Wiederverleihung zugrunde liegenden Projekt keine Anlagenteile oder ähnliche Maßnahmen auf dem Grundstück der Revisionswerber umgesetzt. Folglich handle es sich um keinen projektgemäß vorgesehenen Eingriff in die Substanz des Grundeigentums. Eine bloße „Grundnachbarschaft“ verleihe keine Parteistellung nach dem WRG 1959. Weiters sei auch keine Verletzung sonstiger fremder, wasserrechtlich relevanter Rechte festgestellt worden. Folglich scheide eine Beeinträchtigung subjektiver Rechte der Revisionswerber dem Grunde nach aus.Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung kam das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, den Revisionswerbern komme als Grundeigentümer nur insoweit Parteistellung iSd Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 zu, als Anlagenteile auf ihrem Grundstück zu liegen kämen oder sonstige fremde Rechte iSd WRG 1959 beeinträchtigt seien. Betreffend den nunmehr ausschließlich verfahrensgegenständlichen Leitungsstrang vom Knotenpunkt 147 bis zum Grundstück Nr. 1225/2, KG und Gemeinde St. L, würden gemäß dem der Wiederverleihung zugrunde liegenden Projekt keine Anlagenteile oder ähnliche Maßnahmen auf dem Grundstück der Revisionswerber umgesetzt. Folglich handle es sich um keinen projektgemäß vorgesehenen Eingriff in die Substanz des Grundeigentums. Eine bloße „Grundnachbarschaft“ verleihe keine Parteistellung nach dem WRG 1959. Weiters sei auch keine Verletzung sonstiger fremder, wasserrechtlich relevanter Rechte festgestellt worden. Folglich scheide eine Beeinträchtigung subjektiver Rechte der Revisionswerber dem Grunde nach aus. 8
Auch ergäben sich keine Beeinträchtigungen fremder Rechte der Revisionswerber durch den unmittelbaren Betrieb des Leitungsstranges bzw. den Zweck des Wasserrechtes. Die Leitungsverlegung habe dem Stand der Technik entsprochen und eine Beeinflussung „durch Oberflächenabfluss“ in der Künette bzw. durch Einsickerung habe der Amtssachverständige aus fachlicher Sicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen. Die Revisionswerber seien somit durch den Leitungsstrang nicht beschwert bzw. ihre subjektiven Rechte seien nicht betroffen.
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Schließlich wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass etwaige „mittelbare Probleme“ durch die Leitungsführung nicht im Rahmen des wasserrechtlichen Wiederverleihungsverfahrens zu thematisieren, sondern beispielsweise bei mangelnder Instandhaltung durch einen wasserpolizeilichen Auftrag zu erledigen seien bzw. seien die Revisionswerber auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision der Revisionswerber mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis als rechtswidrig aufzuheben. Der Verwaltungsgerichtshof hat ein Vorverfahren durchgeführt, in dessen Rahmen die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht eine Revisionsbeantwortung erstattete.
Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - erwogen:
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Zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision führen die Revisionswerber ins Treffen, der Verwaltungsgerichtshof gehe in seiner näher zitierten Rechtsprechung davon aus, dass die in § 12 Abs. 2 WRG 1959 angesprochenen Rechte auch dann eine Parteistellung begründeten, wenn das zur Bewilligung anstehende Vorhaben eine Berührung dieser Rechte ermögliche bzw. eine solche nach der Sachlage nicht auszuschließen sei. Ob eine solche Beeinträchtigung von Rechten tatsächlich stattfinde, sei Gegenstand des Verfahrens und vermöge die Parteieigenschaft einer Person nicht zu berühren. Von dieser Rechtsprechung sei das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis abgewichen, zumal der Amtssachverständige lediglich „mit hoher Wahrscheinlichkeit“, nicht aber mit Sicherheit habe ausschließen können, dass aus der bestehenden Leitungskünette ein Abfluss von Oberflächen- und Grundwasser auf das Grundstück der Revisionswerber erfolge.Zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision führen die Revisionswerber ins Treffen, der Verwaltungsgerichtshof gehe in seiner näher zitierten Rechtsprechung davon aus, dass die in Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 angesprochenen Rechte auch dann eine Parteistellung begründeten, wenn das zur Bewilligung anstehende Vorhaben eine Berührung dieser Rechte ermögliche bzw. eine solche nach der Sachlage nicht auszuschließen sei. Ob eine solche Beeinträchtigung von Rechten tatsächlich stattfinde, sei Gegenstand des Verfahrens und vermöge die Parteieigenschaft einer Person nicht zu berühren. Von dieser Rechtsprechung sei das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis abgewichen, zumal der Amtssachverständige lediglich „mit hoher Wahrscheinlichkeit“, nicht aber mit Sicherheit habe ausschließen können, dass aus der bestehenden Leitungskünette ein Abfluss von Oberflächen- und Grundwasser auf das Grundstück der Revisionswerber erfolge. 12
Aufgrund dieses Vorbringens erweist sich die vorliegende Revision als zulässig; sie ist auch berechtigt.
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§ 12 Abs. 1 und 2 WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003, lauten:Paragraph 12, Absatz eins, und 2 WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2003,, lauten: „Grundsätze für die Bewilligung hinsichtlich öffentlicher Interessen und fremder Rechte
§ 12. (1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.Paragraph 12, (1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (Paragraph 105,) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.“(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Absatz eins, sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (Paragraph 8,), Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum anzusehen.“
„Parteien und Beteiligte.
§ 102. (1) Parteien sind:Paragraph 102, (1) Parteien sind:
...
b)diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;b)diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (Paragraph 12, Absatz 2,) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (Paragraph 15, Absatz eins,) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, Bundesgesetzblatt , Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (Paragraphen 17, 109,) geltend machen;
...“.
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Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass aus dem angefochtenen Erkenntnis nicht klar hervorgeht, ob damit über die Beschwerde der Revisionswerber eine Sachentscheidung getroffen, oder ob die Beschwerde mangels Parteistellung und Beschwerdelegitimation der Revisionswerber für unzulässig erachtet wurde. Einerseits wird im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses die Beschwerde der Revisionswerber als unbegründet abgewiesen, was auf eine Sachentscheidung hindeutet. Andererseits beruft sich das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidungsbegründung tragend auf das Nichtbestehen einer Parteistellung der Revisionswerber und spricht ihnen damit die Beschwerdelegitimation ab, was zur Zurückweisung der Beschwerde hätte führen müssen. Schon aus diesem Grund erweist sich das angefochtene Erkenntnis mit einem maßgeblichen Begründungsmangel (vgl. etwa VwGH 23.2.2017, Ra 2014/07/0012, Rn. 28, mwN) bzw. einem unlösbaren Widerspruch zwischen Spruch und Begründung behaftet (vgl. dazu etwa VwGH 16.6.2021, Ra 2018/16/0184, Rn. 19, mwN).Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass aus dem angefochtenen Erkenntnis nicht klar hervorgeht, ob damit über die Beschwerde der Revisionswerber eine Sachentscheidung getroffen, oder ob die Beschwerde mangels Parteistellung und Beschwerdelegitimation der Revisionswerber für unzulässig erachtet wurde. Einerseits wird im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses die Beschwerde der Revisionswerber als unbegründet abgewiesen, was auf eine Sachentscheidung hindeutet. Andererseits beruft sich das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidungsbegründung tragend auf das Nichtbestehen einer Parteistellung der Revisionswerber und spricht ihnen damit die Beschwerdelegitimation ab, was zur Zurückweisung der Beschwerde hätte führen müssen. Schon aus diesem Grund erweist sich das angefochtene Erkenntnis mit einem maßgeblichen Begründungsmangel vergleiche , etwa VwGH 23.2.2017, Ra 2014/07/0012, Rn. 28, mwN) bzw. einem unlösbaren Widerspruch zwischen Spruch und Begründung behaftet vergleiche , dazu etwa VwGH 16.6.2021, Ra 2018/16/0184, Rn. 19, mwN). 16
Aber auch soweit mit dem angefochtenen Erkenntnis - gemäß der Entscheidungsbegründung - tatsächlich die Beschwerdelegitimation der Revisionswerber verneint werden sollte, erweist es sich als inhaltlich rechtswidrig.
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Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt Personen, die eine Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte nach § 12 Abs. 2 WRG 1959 durch das von ihnen bekämpfte Vorhaben geltend machen, Parteistellung im Verfahren bereits dann zu, wenn eine Berührung ihrer geltend gemachten Rechte durch die projektgemäße Ausübung des mit der behördlichen Genehmigung verliehenen Rechtes der Sachlage nach nicht auszuschließen ist. Ob eine Beeinträchtigung von Rechten tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, vermag jedoch die Parteieigenschaft einer Person nicht zu berühren (vgl. etwa VwGH 23.2.2017, Ro 2014/07/0034 und 0044, Rn. 27, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt Personen, die eine Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte nach Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 durch das von ihnen bekämpfte Vorhaben geltend machen, Parteistellung im Verfahren bereits dann zu, wenn eine Berührung ihrer geltend gemachten Rechte durch die projektgemäße Ausübung des mit der behördlichen Genehmigung verliehenen Rechtes der Sachlage nach nicht auszuschließen ist. Ob eine Beeinträchtigung von Rechten tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, vermag jedoch die Parteieigenschaft einer Person nicht zu berühren vergleiche , etwa VwGH 23.2.2017, Ro 2014/07/0034 und 0044, Rn. 27, mwN). 18
Fallbezogen hat das Verwaltungsgericht in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses die Parteistellung der Revisionswerber unter Bezugnahme auf ein eingeholtes Gutachten eines Amtssachverständigen verneint, da es davon ausgegangen ist, der Abfluss von Oberflächen- bzw. Grundwässern auf das Grundstück der Revisionswerber sei „mit einer hohen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen“.
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Wie die Revisionswerber zutreffend aufgezeigt haben, hätte diese Prüfung jedoch im Rahmen eines Verfahrens unter Beiziehung der Revisionswerber als Parteien erfolgen müssen. Die Revisionswerber haben im Hinblick auf den in Rede stehenden Leitungsstrang zwischen Knotenpunkt 147 bis zum Grundstück Nr. 1225/2, KG St. L, eine Beeinträchtigung der Substanz ihres Grundeigentums unter anderem durch einen „nicht fachgerechten Abfluss von Oberflächenwässern“ und eine sich daraus ergebende Gefahr von Überschwemmung und Vernässung geltend gemacht. Dass derartige Beeinträchtigungen der Substanz des Grundeigentums der Revisionswerber aufgrund der projektgemäßen Ausübung des mit der behördlichen Genehmigung verliehenen Rechtes von vornherein auszuschließen gewesen wären, ist dem angefochtenen Erkenntnis nicht zu entnehmen. Vielmehr kam das Verwaltungsgericht erst nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dem Ergebnis, dass die von den Revisionswerbern geltend gemachte Beeinträchtigung ihrer Rechte „mit einer hohen Wahrscheinlichkeit“ ausgeschlossen werden könne. Diese Prüfung hätte jedoch im Lichte der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im entsprechenden Bewilligungsverfahren (je nachdem, ob für den in Rede stehenden Leitungsstrang bereits eine ursprüngliche Bewilligung bestand oder nicht, entweder im Wiederverleihungsverfahren oder in einem Verfahren zur erstmaligen Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung) vorgenommen werden müssen (zu einer vergleichbaren Konstellation siehe VwGH 21.6.1994,
90/07/0103). Da das Verwaltungsgericht dessen ungeachtet den Revisionswerbern die Parteistellung abgesprochen hat, hat es das angefochtene Erkenntnis auch aus diesem Grund mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
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Aus den dargestellten Gründen war das angefochtenen Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Aus den dargestellten Gründen war das angefochtenen Erkenntnis gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
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Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 12. März 2025