TE Vwgh Erkenntnis 2025/3/13 Ra 2025/02/0001

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Veröffentlicht am 13.03.2025
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2
StVO 1960 §99 Abs1 litb
VStG §45 Abs1 Z2
VwGG §42 Abs2 Z3 lita
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed als Richter sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer-Kober und Mag. Schindler als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Andrés, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld gegen das am 8. Oktober 2024 mündlich verkündete und am 7. November 2024 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich, LVwG-S-1127/001-2024, betreffend Übertretung der StVO (mitbeteiligte Partei: S in R), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird im angefochtenen Umfang (Spruchpunkt 1.) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Begründung

1
Mit Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der revisionswerbenden Behörde vom 22. April 2024 wurde die Mitbeteiligte wegen einer Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO schuldig erkannt und es wurden über sie eine Geldstrafe sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt sowie ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens festgesetzt. Die Mitbeteiligte habe am Tattag ein Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und sich in der Folge zur Tatzeit am Tatort nach Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht geweigert, ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.Mit Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der revisionswerbenden Behörde vom 22. April 2024 wurde die Mitbeteiligte wegen einer Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO schuldig erkannt und es wurden über sie eine Geldstrafe sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt sowie ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens festgesetzt. Die Mitbeteiligte habe am Tattag ein Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und sich in der Folge zur Tatzeit am Tatort nach Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht geweigert, ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.
2
Mit Spruchpunkt 1. des angefochtenen Erkenntnisses gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) der von der Mitbeteiligten dagegen erhobenen Beschwerde statt und stellte das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z 2 VStG mangels Tatbegehung ein. Eine Revision wurde für nicht zulässig erklärt.Mit Spruchpunkt 1. des angefochtenen Erkenntnisses gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) der von der Mitbeteiligten dagegen erhobenen Beschwerde statt und stellte das Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG mangels Tatbegehung ein. Eine Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
3
Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass die Mitbeteiligte aufgrund einer auffälligen Fahrweise angehalten worden sei. Nachdem die Beamten bei der Mitbeteiligten Alkoholisierungssymptome in Form von deutlichem Alkoholgeruch, unsicherem Gang, veränderter Sprache und deutlicher Bindehautrötung wahrgenommen hätten und die Mitbeteiligte angegeben habe, zumindest einen „Spritzer“ getrunken zu haben, sei sie aufgefordert worden, einen Test auf Atemluftalkoholgehalt mit einem Vortestgerät durchzuführen. Dem habe die Mitbeteiligte zwar zugestimmt, ihre zumindest neunmaligen Versuche hätten jedoch trotz entsprechender Anleitung durch den Polizeibeamten zu keinem gültigen Ergebnis geführt. Dies habe dazu geführt, dass der Mitbeteiligten von den einschreitenden Polizeibeamten kein weiterer Blasversuch gestattet und die Amtshandlung beendet worden sei. Eine Aufforderung einen Alkoholtest an einem geeichten Testgerät durchzuführen, sei seitens der Polizeibeamten gegenüber der Mitbeteiligten nicht erfolgt.
4
In seinen beweiswürdigenden Erwägungen stützte sich das Verwaltungsgericht bei der Frage, ob die Mitbeteiligte zur Ablegung eines Alkoholtests mit einem geeichten Testgerät aufgefordert worden sei, auf die verfahrenseinleitende Anzeige. Daraus ergebe sich, dass zwar die darin angeführten Punkte „Zum Test mit dem Vortestgerät [aufgefordert]“ und „Die Durchführung des Tests mit dem Vortestgerät wurde verweigert“ jeweils mit „Ja“ beantwortet worden seien. Weitere Angaben im Zusammenhang mit der Aufforderung und/oder Durchführung eines Alkoholtests „an sich“ würden jedoch fehlen. Dies stehe im Einklang mit den Zeugenaussagen des Meldungsleger im behördlichen Verfahren und im Beschwerdeverfahren, wonach nach den Fehlversuchen mit dem Vortestgerät die Amtshandlung beendet worden sei.
5
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Verwaltungsgericht daraus, dass die Mitbeteiligte den objektiv vorgeworfenen Tatbestand des § 5 Abs. 2 StVO nicht erfüllt habe, weil sie nicht zur Durchführung eines Atemluftalkoholtests mit einem geeichten Alkomaten aufgefordert worden sei. Die Verweigerung eines Alkoholtests mit einem Vortestgerät dürfe nicht verwaltungsstrafrechtlich zum Vorwurf gemacht werden. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Verwaltungsgericht daraus, dass die Mitbeteiligte den objektiv vorgeworfenen Tatbestand des Paragraph 5, Absatz 2, StVO nicht erfüllt habe, weil sie nicht zur Durchführung eines Atemluftalkoholtests mit einem geeichten Alkomaten aufgefordert worden sei. Die Verweigerung eines Alkoholtests mit einem Vortestgerät dürfe nicht verwaltungsstrafrechtlich zum Vorwurf gemacht werden.
6
Gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Erkenntnisses richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Mitbeteiligte erstattete keine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

7
Zu ihrer Zulässigkeit führt die Amtsrevision aus, das Verwaltungsgericht habe seiner Entscheidung Sachverhaltsfeststellungen zugrunde gelegt, die aktenwidrig und unrichtig seien. Es habe die Anzeige nur unvollständig wiedergegeben und die dort enthaltenen Angaben übergangen, wonach die Mitbeteiligte zur Durchführung eines Alkoholtests aufgefordert worden sei. Auch aus der Aussage des einvernommenen Polizeibeamten ergebe sich nicht, dass eine Aufforderung zum Alkomattest mit einem geeichten Alkomaten gegenüber der Mitbeteiligten nicht stattgefunden habe.
8
Die Revision erweist sich als zulässig und begründet.
9
Aktenwidrigkeit liegt vor, wenn die Entscheidung in ihrer Begründung von Sachverhalten ausgeht, die sich aus dem Akt überhaupt nicht oder nicht in der angenommenen Weise ergeben, wenn also die Feststellung jener tatsächlichen Umstände unrichtig ist, die für den Spruch der Entscheidung ausschlaggebend sind (vgl. VwGH 22.11.2023, Ra 2023/02/0175, mwN).Aktenwidrigkeit liegt vor, wenn die Entscheidung in ihrer Begründung von Sachverhalten ausgeht, die sich aus dem Akt überhaupt nicht oder nicht in der angenommenen Weise ergeben, wenn also die Feststellung jener tatsächlichen Umstände unrichtig ist, die für den Spruch der Entscheidung ausschlaggebend sind vergleiche , VwGH 22.11.2023, Ra 2023/02/0175, mwN).
10
Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Mitbeteiligte nicht zur Durchführung eines Atemlufttests mittels geeichtem Alkomatgerät aufgefordert worden sei und sich dabei auf die Anzeige gestützt. Allerdings hat sich das Verwaltungsgericht nur mit den Ausführungen in der Anzeige zur Ablegung des Alkoholvortests beschäftigt und weitere Passagen in der Anzeige zur Ablegung des Alkomattests unberücksichtigt gelassen. Es hat übersehen, dass in der Anzeige auch ausgeführt wird, dass die Mitbeteiligte nach den ergebnislosen Tests mit dem Vortestgerät zur Durchführung der Atemluftmessung mit dem Alkomaten aufgefordert wurde. Der Punkt „Der/die ProbandIn wurde daher zur Atemluftmessung mit dem Alkomaten aufgefordert“ wird in der Anzeige mit „ja“ beantwortet. Beim daran anknüpfenden Punkt „Grund der Verweigerung“ findet sich der Hinweis „Die Atemluftprobe wurde verweigert“. Dazu in Widerspruch stehende Angaben des Meldungslegers sind weder dem gerichtlichen Verhandlungsprotokoll noch der behördlichen Niederschrift vom 22. Februar 2024 zu entnehmen, zumal sich aus diesen nicht ergibt, dass der Zeuge in seinen Einvernahmen zu den in Rede stehenden Passagen in der Anzeige befragt worden wäre.
11
Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung sämtlicher Angaben in der Anzeige zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, erweist sich das angefochtene Erkenntnis - soweit es den angefochtenen Spruchpunkt 1. betrifft - somit als rechtswidrig infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften und war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. a VwGG aufzuheben. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung sämtlicher Angaben in der Anzeige zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, erweist sich das angefochtene Erkenntnis - soweit es den angefochtenen Spruchpunkt 1. betrifft - somit als rechtswidrig infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, VwGG aufzuheben.

Wien, am 13. März 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020001.L00

Im RIS seit

08.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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