1
Mit Bescheiden vom 6. August 2001 und vom 22. November 2001 erteilte die belangte Behörde der Rechtsvorgängerin der Revisionswerberin die krankenanstaltenrechtliche Errichtungs- bzw. die Betriebsbewilligung für eine private Krankenanstalt in der Rechtsform eines selbständigen Ambulatoriums zur operativen Behandlung von Fehlsichtigkeiten des menschlichen Auges an einem näher genannten Standort in Innsbruck.
2
Mit Beschluss vom 20. Mai 2021 eröffnete das Landesgericht Innsbruck auf Antrag der Revisionswerberin das Konkursverfahren über das Vermögen der Revisionswerberin und bestellte den Erstmitbeteiligten zum Masseverwalter. Die von der Revisionswerberin ebenfalls beantragte Schließung des Unternehmens wurde mit Beschluss des Insolvenzgerichtes vom 7. Juni 2021 bewilligt.
3
Auf Antrag der beiden Mitbeteiligten bewilligte die belangte Behörde mit Bescheid vom 8. August 2022 gemäß § 6 Abs. 1 und 2 iVm. § 3a Abs. 2 lit b und f Tiroler Krankenanstaltengesetz (Tir KAG) die Übertragung der privaten Krankenanstalt von der Revisionswerberin auf die Zweitmitbeteiligte als neue Rechtsträgerin und nahm die freiwillige Betriebsunterbrechung zur Kenntnis. Auf Antrag der beiden Mitbeteiligten bewilligte die belangte Behörde mit Bescheid vom 8. August 2022 gemäß Paragraph 6, Absatz eins, und 2 in Verbindung mit Paragraph 3 a, Absatz 2, Litera b, und f Tiroler Krankenanstaltengesetz (Tir KAG) die Übertragung der privaten Krankenanstalt von der Revisionswerberin auf die Zweitmitbeteiligte als neue Rechtsträgerin und nahm die freiwillige Betriebsunterbrechung zur Kenntnis.
4
Mit dem angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den genannten Bescheid mangels Parteistellung zurück. Gleichzeitig sprach es gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den genannten Bescheid mangels Parteistellung zurück. Gleichzeitig sprach es gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG aus, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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Das Verwaltungsgericht stellte - über den oben dargestellten Verfahrensgang hinaus - fest, das gesamte Anlage- und Umlaufvermögen der Gemeinschuldnerin sei verkauft und der Mietvertrag über die Betriebsanlage aufgekündigt worden. Der Masseverwalter habe dem Insolvenzgericht die mit der Zweitmitbeteiligten abgeschlossene Vereinbarung zur Übertragung der krankenanstaltenrechtlichen Bewilligungen zur Kenntnis gebracht und deren Nichtuntersagung beantragt. Das Insolvenzgericht habe mit Beschluss vom 12. Mai 2022 die Nichtuntersagung dieser Vereinbarung ausgesprochen. Die Zweitmitbeteiligte sei seit April 2022 Mieterin der früheren Betriebsräumlichkeiten der Revisionswerberin in Innsbruck und habe geplant, den Betrieb der Krankenanstalt mit 1. April 2023 aufzunehmen. Das Insolvenzverfahren sei noch anhängig. Eine Löschung der Revisionswerberin im Firmenbuch sei bislang nicht erfolgt.
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Rechtlich führte das Verwaltungsgericht aus, mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Revisionswerberin durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 20. Mai 2021 sei gemäß § 2 Abs 1 Insolvenzordnung (IO) das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen der Revisionswerberin und damit die Insolvenzmasse der freien Verfügung der Revisionswerberin entzogen worden. Ab diesem Zeitpunkt sei die Vertretungsbefugnis betreffend die Insolvenzmasse gemäß § 83 IO auf den bestellten Masseverwalter und damit den gesetzlichen Vertreter übergegangen. Rechtlich führte das Verwaltungsgericht aus, mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Revisionswerberin durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 20. Mai 2021 sei gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Insolvenzordnung (IO) das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen der Revisionswerberin und damit die Insolvenzmasse der freien Verfügung der Revisionswerberin entzogen worden. Ab diesem Zeitpunkt sei die Vertretungsbefugnis betreffend die Insolvenzmasse gemäß Paragraph 83, IO auf den bestellten Masseverwalter und damit den gesetzlichen Vertreter übergegangen. 7
Strittig sei, ob es sich - wovon die Revisionswerberin im Hinblick auf ihre Parteistellung ausgehe - bei der Errichtungs- und der Betriebsbewilligung für das Augenambulatorium um höchstpersönliche und damit nicht verwertbare Rechte handle. Die vom Landesgesetzgeber geschaffene Möglichkeit der Übertragung krankenanstaltenrechtlicher Bewilligungen mache deutlich, dass dies - anders als bei Gewerbelizenzen und Gewerbeberechtigungen, welche nach § 38 Abs. 1 GewO 1994 nicht übertragbar seien - nicht der Fall sei. Die Bewilligungen für das Ambulatorium seien daher Teil der Insolvenzmasse, zu deren Verwertung in Form der Übertragung der Krankenanstalt an die Zweitmitbeteiligte der Erstmitbeteiligte als Masseverwalter befugt gewesen sei. Daraus folge, dass der nicht durch den Masseverwalter vertretenen Revisionswerberin mangels Parteistellung im Verfahren zur Übertragung der Krankenanstalt keine Beschwerdelegitimation zukomme.Strittig sei, ob es sich - wovon die Revisionswerberin im Hinblick auf ihre Parteistellung ausgehe - bei der Errichtungs- und der Betriebsbewilligung für das Augenambulatorium um höchstpersönliche und damit nicht verwertbare Rechte handle. Die vom Landesgesetzgeber geschaffene Möglichkeit der Übertragung krankenanstaltenrechtlicher Bewilligungen mache deutlich, dass dies - anders als bei Gewerbelizenzen und Gewerbeberechtigungen, welche nach Paragraph 38, Absatz eins, GewO 1994 nicht übertragbar seien - nicht der Fall sei. Die Bewilligungen für das Ambulatorium seien daher Teil der Insolvenzmasse, zu deren Verwertung in Form der Übertragung der Krankenanstalt an die Zweitmitbeteiligte der Erstmitbeteiligte als Masseverwalter befugt gewesen sei. Daraus folge, dass der nicht durch den Masseverwalter vertretenen Revisionswerberin mangels Parteistellung im Verfahren zur Übertragung der Krankenanstalt keine Beschwerdelegitimation zukomme. 8
Gegen diesen Beschluss des Verwaltungsgerichts richtet sich die vorliegende, unter Anschluss der Verfahrensakten vorgelegte außerordentliche Revision, zu der die Mitbeteiligten im vom Verwaltungsgerichtshof eingeleiteten Vorverfahren jeweils eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattet haben, die Revision kostenpflichtig zurück- bzw. abzuweisen.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen (vgl. etwa VwGH 15.1.2024, Ra 2023/11/0120, mwN). Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen vergleiche , etwa VwGH 15.1.2024, Ra 2023/11/0120, mwN).
12
Das Tiroler Krankenanstaltengesetz (Tir KAG), LGBl. Nr. 5/1958 idF LGBl. Nr. 161/2021, lautet auszugsweise:Das Tiroler Krankenanstaltengesetz (Tir KAG), Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 1958, in der Fassung , Landesgesetzblatt Nr. 161 aus 2021,, lautet auszugsweise:
„§ 3a
(1) Die Landesregierung hat über ein Ansuchen um die Erteilung der Errichtungsbewilligung mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
(2) Die Errichtungsbewilligung ist zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
b)
Das Eigentum an der für die Krankenanstalt vorgesehenen Betriebsanlage oder das sonstige Recht zu deren Benützung muß nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden.
...
f)
Der Bewilligungswerber muss volljährig, entscheidungsfähig und verlässlich sein. Bei juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften hat die zur Vertretung nach außen berufene Person diese Voraussetzungen zu erfüllen. Als nicht verlässlich sind insbesondere Personen anzusehen, die
1.
nach den gewerberechtlichen Vorschriften von der Ausübung eines Gewerbes auszuschließen sind oder
2.
wegen Übertretung von Vorschriften auf dem Gebiet des Krankenanstaltenrechtes oder des Gesundheitswesens rechtskräftig bestraft worden sind und von denen deshalb ein ordnungsgemäßer Anstaltsbetrieb nicht erwartet werden kann.
...
§ 6Paragraph 6
Verpachtung, Übertragung, Änderung der Bezeichnung
(1) Die Verpachtung einer Krankenanstalt, ihre Übertragung auf einen anderen Rechtsträger und jede Änderung ihrer Bezeichnung bedürfen der Bewilligung der Landesregierung.
(2) Die Verpachtung oder Übertragung einer Krankenanstalt oder eines ihrer Teile ist zu bewilligen, wenn der Pächter bzw. der neue Träger der Krankenanstalt die Voraussetzungen nach § 3a Abs. 2 lit. b und f erfüllt. Die Änderung der Bezeichnung ist zu bewilligen, wenn die neue Bezeichnung nicht zu Zweifeln über den Anstaltszweck führt und öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt werden.(2) Die Verpachtung oder Übertragung einer Krankenanstalt oder eines ihrer Teile ist zu bewilligen, wenn der Pächter bzw. der neue Träger der Krankenanstalt die Voraussetzungen nach Paragraph 3 a, Absatz 2, Litera b und f erfüllt. Die Änderung der Bezeichnung ist zu bewilligen, wenn die neue Bezeichnung nicht zu Zweifeln über den Anstaltszweck führt und öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt werden.
...“
Die Insolvenzordnung - IO, RGBl. Nr. 337/1914 idF BGBl. I Nr. 29/2010, lautet auszugsweise:Die Insolvenzordnung - IO, RGBl. Nr. 337 aus 1914, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,, lautet auszugsweise:
„Beginn der Wirkung, Insolvenzmasse
§ 2. (1) Die Rechtswirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens treten mit Beginn des Tages ein, der der öffentlichen Bekanntmachung des Inhalts des Insolvenzedikts folgt.Paragraph 2, (1) Die Rechtswirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens treten mit Beginn des Tages ein, der der öffentlichen Bekanntmachung des Inhalts des Insolvenzedikts folgt.
(2) Durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Schuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Insolvenzverfahrens erlangt (Insolvenzmasse), dessen freier Verfügung entzogen.
...
§ 180. (1) ...Paragraph 180, (1) ...
(2) Die Konkursmasse ist vom Masseverwalter, wenn es nicht zu einem Sanierungsplan kommt, zur gemeinschaftlichen Befriedigung der Konkursgläubiger zu verwenden.“
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Rechte und Bewilligungen zählen zum der Exekution unterworfenen Vermögen iSd. § 2 Abs. 2 IO, wenn ihre Pfändung zulässig ist. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist die Pfändung von Rechten, die als solche nicht übertragbar sind (zB höchstpersönliche Rechte) dann zulässig, wenn sie wenigstens ihrer Ausübung nach übertragen werden können (vgl. nur OGH 17.12.1980, 3 Ob 55/80, zur Bewilligung zum Betrieb eines Kindergartens; 15.9.1999, 3 Ob 218/99a, zu einer Schischulbewilligung; 26.8.2009, 3 Ob 126/09i, zu einer Bordellbewilligung). Der Verwaltungsgerichtshof kam etwa im Zusammenhang mit einem personengebundenen Wasserrecht zum Ergebnis, dass dieses Recht der Ausübung nach übertragbar und daher pfändbar sei, weshalb es zur Konkursmasse zähle (VwGH 26.3.2009, 2007/07/0127). Rechte und Bewilligungen zählen zum der Exekution unterworfenen Vermögen iSd. Paragraph 2, Absatz 2, IO, wenn ihre Pfändung zulässig ist. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist die Pfändung von Rechten, die als solche nicht übertragbar sind (zB höchstpersönliche Rechte) dann zulässig, wenn sie wenigstens ihrer Ausübung nach übertragen werden können vergleiche , nur OGH 17.12.1980, 3 Ob 55/80, zur Bewilligung zum Betrieb eines Kindergartens; 15.9.1999, 3 Ob 218/99a, zu einer Schischulbewilligung; 26.8.2009, 3 Ob 126/09i, zu einer Bordellbewilligung). Der Verwaltungsgerichtshof kam etwa im Zusammenhang mit einem personengebundenen Wasserrecht zum Ergebnis, dass dieses Recht der Ausübung nach übertragbar und daher pfändbar sei, weshalb es zur Konkursmasse zähle (VwGH 26.3.2009, 2007/07/0127). 14
Gemäß § 6 Abs. 1 Tir KAG bedarf u.a. die Übertragung einer Krankenanstalt einer Bewilligung der Landesregierung. Sie ist zu erteilen, wenn der neue Träger der Krankenanstalt die Voraussetzungen nach § 3a Abs. 2 lit. b und f erfüllt (Abs. 2). Das Tir KAG geht also - ausdrücklich - von der Übertragbarkeit einer Krankenastalt auf einen neuen Rechtsträger aus.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Tir KAG bedarf u.a. die Übertragung einer Krankenanstalt einer Bewilligung der Landesregierung. Sie ist zu erteilen, wenn der neue Träger der Krankenanstalt die Voraussetzungen nach Paragraph 3 a, Absatz 2, Litera b, und f erfüllt (Absatz 2,). Das Tir KAG geht also - ausdrücklich - von der Übertragbarkeit einer Krankenastalt auf einen neuen Rechtsträger aus.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15. Oktober 2015, Ro 2014/11/0031, im Zusammenhang mit den inhaltsgleichen Bestimmungen des Oö KAG (§ 9 leg. cit. entspricht § 6 Tir KAG) ausgeführt,Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15. Oktober 2015, Ro 2014/11/0031, im Zusammenhang mit den inhaltsgleichen Bestimmungen des Oö KAG (Paragraph 9, leg. cit. entspricht Paragraph 6, Tir KAG) ausgeführt,
„dass mit der Bewilligung der Übertragung einer Krankenanstalt - weil über diese ohne neuerliche Beurteilung der Voraussetzungen für die Errichtungs- und Betriebsbewilligung (soweit sie nicht ausdrücklich in § 9 Oö. KAG 1997 genannt sind) zu entscheiden ist - auch bestehende krankenanstaltenrechtliche Errichtungs- und Betriebsbewilligungen mit den daraus erwachsenden Rechten und Pflichten (insbesondere Einhaltung von Auflagen und sonstigen Nebenbestimmungen) ex lege, somit unabhängig von einer diesbezüglichen Anordnung in einer Bewilligung gemäß § 9 leg. cit., auf den Erwerber der Krankenanstalt als nunmehrigen Bewilligungsinhaber übergehen.„dass mit der Bewilligung der Übertragung einer Krankenanstalt - weil über diese ohne neuerliche Beurteilung der Voraussetzungen für die Errichtungs- und Betriebsbewilligung (soweit sie nicht ausdrücklich in Paragraph 9, Oö. KAG 1997 genannt sind) zu entscheiden ist - auch bestehende krankenanstaltenrechtliche Errichtungs- und Betriebsbewilligungen mit den daraus erwachsenden Rechten und Pflichten (insbesondere Einhaltung von Auflagen und sonstigen Nebenbestimmungen) ex lege, somit unabhängig von einer diesbezüglichen Anordnung in einer Bewilligung gemäß Paragraph 9, leg. cit., auf den Erwerber der Krankenanstalt als nunmehrigen Bewilligungsinhaber übergehen.
Andernfalls müsste man nämlich (da das Oö. KAG 1997, wie erwähnt, die Übertragung bloß der Errichtungs- oder Betriebsbewilligung auf eine andere Person nicht vorsieht) davon ausgehen, dass der Erwerber einer ihm übertragenen Krankenanstalt diese losgelöst von den genannten Bewilligungen und den darin (insbesondere in Auflagen) vorgeschriebenen Verpflichtungen errichten und betreiben darf, was dem Gesetzgeber mangels entsprechender Anhaltspunkte im Oö. KAG 1997 nicht unterstellt werden kann.“
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Anders als die zuvor erwähnten Bewilligungen sind krankenanstaltenrechtliche Bewilligungen somit nicht nur „der Ausübung nach“ übertragbar. Vielmehr wird der Erwerber, der die für eine Errichtungsbewilligung notwendigen Voraussetzungen (vorliegend des § 3a Abs. 2 lit b und f Tir KAG) erfüllt, bei Bewilligung der Übertragung einer Krankenanstalt selbst Inhaber der Berechtigungen. Anders als die zuvor erwähnten Bewilligungen sind krankenanstaltenrechtliche Bewilligungen somit nicht nur „der Ausübung nach“ übertragbar. Vielmehr wird der Erwerber, der die für eine Errichtungsbewilligung notwendigen Voraussetzungen (vorliegend des Paragraph 3 a, Absatz 2, Litera b, und f Tir KAG) erfüllt, bei Bewilligung der Übertragung einer Krankenanstalt selbst Inhaber der Berechtigungen.
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Sind die krankenanstaltenrechtliche Errichtungs- und Betriebsbewilligung und die Krankenanstalt selbst nach § 6 Tir KAG aber übertragbar, zählen diese Rechte zu dem der Exekution unterworfenen Vermögen und damit - im Insolvenzfall - zur Insolvenzmasse iSd § 2 Abs. 2 IO.Sind die krankenanstaltenrechtliche Errichtungs- und Betriebsbewilligung und die Krankenanstalt selbst nach Paragraph 6, Tir KAG aber übertragbar, zählen diese Rechte zu dem der Exekution unterworfenen Vermögen und damit - im Insolvenzfall - zur Insolvenzmasse iSd Paragraph 2, Absatz 2, IO.
Hinsichtlich dieses durch die Insolvenzeröffnung der freien Verfügung des Gemeinschuldners entzogenen Vermögens ist dieser verfügungsunfähig und insoweit prozessunfähig. Vielmehr ist der Masseverwalter insofern gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners (vgl. etwa VwGH 6.12.2022, Ra 2022/07/0066, mwN).Hinsichtlich dieses durch die Insolvenzeröffnung der freien Verfügung des Gemeinschuldners entzogenen Vermögens ist dieser verfügungsunfähig und insoweit prozessunfähig. Vielmehr ist der Masseverwalter insofern gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners vergleiche , etwa VwGH 6.12.2022, Ra 2022/07/0066, mwN).
Ist aber der Masseverwalter allein verfügungsberechtigt über die Masse, kommt dem Gemeinschuldner in Verfahren betreffend die Verwertung der Masse (hier durch Übertragung der krankenanstaltenrechtlichen Bewilligungen) keine Parteistellung zu.
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Die von der Zulässigkeitsbegründung der Revision aufgeworfene Frage, ob krankenanstaltenrechtliche Errichtungs- und Betriebsbewilligungen zur Insolvenzmasse gehören, über die im Insolvenzfall nur der Masseverwalter verfügungsberechtigt ist, kann also auf Basis des klaren Gesetzes iVm. der dazu bereits ergangenen Judikatur beantwortet werden, ohne dass es dazu weiterer Judikatur bedürfte.Die von der Zulässigkeitsbegründung der Revision aufgeworfene Frage, ob krankenanstaltenrechtliche Errichtungs- und Betriebsbewilligungen zur Insolvenzmasse gehören, über die im Insolvenzfall nur der Masseverwalter verfügungsberechtigt ist, kann also auf Basis des klaren Gesetzes in Verbindung mit , der dazu bereits ergangenen Judikatur beantwortet werden, ohne dass es dazu weiterer Judikatur bedürfte.
19
Da das Verwaltungsgericht auf dieser Basis die Parteistellung der Revisionswerberin zutreffend verneint hat, hängt das Schicksal der Revision iSd. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht von der Beantwortung der in der Zulässigkeitsbegründung weiter angesprochenen (generalisierenden) Fragen ab.Da das Verwaltungsgericht auf dieser Basis die Parteistellung der Revisionswerberin zutreffend verneint hat, hängt das Schicksal der Revision iSd. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht von der Beantwortung der in der Zulässigkeitsbegründung weiter angesprochenen (generalisierenden) Fragen ab.
20
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.
21
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff. VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff. VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 14. März 2025