RS Vwgh 2008/4/23 2008/03/0045

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.2008
beobachten
merken

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1;

Rechtssatz

Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat zusammen mit ihren Töchtern die gemeinsame Wohnung verlassen, da sie es auf Grund des Verhaltens des Beschwerdeführers "mit der Angst zu tun bekommen" hat. In der Folge hat der Beschwerdeführer seine Ehefrau beharrlich telefonisch kontaktiert und sie sowie ihren Schwager mit dem Erschießen bedroht. Diese Drohung hat der Beschwerdeführer bei einem weiteren Anruf wiederholt. Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie diese Handlungen des Beschwerdeführers als konkrete Umstände gewertet hat, die die Besorgnis rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer von seinen Waffen einen gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauch machen könnte. Dass die Drohung mit dem Erschießen "bloß" telefonisch ausgesprochen wurde, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008030045.X02

Im RIS seit

15.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten