TE Vwgh Beschluss 2025/3/18 Ra 2025/06/0077

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.03.2025
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs5
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwGG §41
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2025/06/0078

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache 1. des Dr. L F und 2. der Dr. L K, beide in K, beide vertreten durch Dr. Harald Christandl, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Elisabethstraße 50 b, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 19. Dezember 2024, 1. LVwG 50.37-1380/2024-13 und 2. LVwG 40.37-1407/2024-13, betreffend einen Beseitigungsauftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde Kainbach bei Graz; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Spruchpunkt I. 2. des angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde der Revisionswerber gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 12. März 2024, soweit damit der baupolizeiliche Auftrag erteilt worden war, eine bauliche Anlage (Wasserspeicher) auf einem näher bezeichneten Grundstück gemäß § 41 Abs. 3 Steiermärkisches Baugesetz (Stmk. BauG) zu beseitigen, mit einer die Leistungsfrist betreffenden Maßgabe abgewiesen.Mit Spruchpunkt römisch eins. 2. des angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde der Revisionswerber gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 12. März 2024, soweit damit der baupolizeiliche Auftrag erteilt worden war, eine bauliche Anlage (Wasserspeicher) auf einem näher bezeichneten Grundstück gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Steiermärkisches Baugesetz (Stmk. BauG) zu beseitigen, mit einer die Leistungsfrist betreffenden Maßgabe abgewiesen.
2
In der alleine gegen diesen Spruchpunkt des angefochtenen Erkenntnisses erhobenen Revision, machen die Revisionswerber als Revisionspunkt geltend, sie erachten sich „in ihrem Recht auf Einmaligkeitswirkung eines behördlichen Verfahrens sowie einer behördlichen Entscheidung unter Beachtung des Grundsatzes ne bis in idem sowie in ihrem Recht auf eine behördliche Entscheidung und abschließenden Behandlung sowie Nichtaufhebung des Beseitigungsauftrages und damit verbunden der Verletzung von Eigentumsrechten“ verletzt.
3
Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthaltenGemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten
4
Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 10.6.2024, Ra 2024/06/0066, mwN).Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , etwa VwGH 10.6.2024, Ra 2024/06/0066, mwN).
5
Bei der behaupteten Verletzung in den Rechten der Revisionswerber auf „Einmaligkeitswirkung eines behördlichen Verfahrens“ (wohl gemeint: Bindungswirkung eines rechtskräftigen Bescheides) sowie „einer behördlichen Entscheidung unter Beachtung des Grundsatzes ne bis in idem“ und „Nichtaufhebung des Beseitigungsauftrages“ handelt es sich nicht um Revisionspunkte im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, sondern um Revisionsgründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können (vgl. dazu etwa VwGH 3.10.2022, Ra 2022/06/0206, mwN).Bei der behaupteten Verletzung in den Rechten der Revisionswerber auf „Einmaligkeitswirkung eines behördlichen Verfahrens“ (wohl gemeint: Bindungswirkung eines rechtskräftigen Bescheides) sowie „einer behördlichen Entscheidung unter Beachtung des Grundsatzes ne bis in idem“ und „Nichtaufhebung des Beseitigungsauftrages“ handelt es sich nicht um Revisionspunkte im Sinn des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG, sondern um Revisionsgründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können vergleiche , dazu etwa VwGH 3.10.2022, Ra 2022/06/0206, mwN).
6
Mit Spruchpunkt I.2. des angefochtenen Erkenntnisses wurde die Beschwerde der Revisionswerber als unbegründet abgewiesen. Auch von der belangten Behörde wurde eine (inhaltliche) Sachentscheidung und keine zurückweisende Entscheidung getroffen. Im Recht auf „eine behördliche Entscheidung und abschließenden Behandlung“ können Revisionswerber daher nicht verletzt sein (vgl. VwGH 17.3.2023, Ra 2023/09/0026, mwN).Mit Spruchpunkt römisch eins.2. des angefochtenen Erkenntnisses wurde die Beschwerde der Revisionswerber als unbegründet abgewiesen. Auch von der belangten Behörde wurde eine (inhaltliche) Sachentscheidung und keine zurückweisende Entscheidung getroffen. Im Recht auf „eine behördliche Entscheidung und abschließenden Behandlung“ können Revisionswerber daher nicht verletzt sein vergleiche , VwGH 17.3.2023, Ra 2023/09/0026, mwN).
7
Das von den Revisionswerbern im Revisionspunkt angeführte Eigentumsrecht bezeichnet kein subjektives Recht im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG. Zur Prüfung einer behaupteten Verletzung des Eigentumsrechts ist der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG nicht berufen, weil es sich um ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht handelt (vgl. VwGH 28.4.2022, Ro 2021/06/0021 bis 0022, Rn. 5, mwN).Das von den Revisionswerbern im Revisionspunkt angeführte Eigentumsrecht bezeichnet kein subjektives Recht im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG. Zur Prüfung einer behaupteten Verletzung des Eigentumsrechts ist der Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 5, B-VG nicht berufen, weil es sich um ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht handelt vergleiche , VwGH 28.4.2022, Ro 2021/06/0021 bis 0022, Rn. 5, mwN).
8
Die Revision erweist sich damit schon mangels Darlegung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision erweist sich damit schon mangels Darlegung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 18. März 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025060077.L00

Im RIS seit

22.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten