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Der Revisionswerberin, einer Staatsangehörigen Serbiens, wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 27. Oktober 2021 eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 bis zum 22. November 2022 erteilt.Der Revisionswerberin, einer Staatsangehörigen Serbiens, wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 27. Oktober 2021 eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 bis zum 22. November 2022 erteilt. 2
Am 15. September 2022 stellte die Revisionswerberin einen Verlängerungsantrag dieses Aufenthaltstitels.
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Mit Bescheid vom 24. Jänner 2023 wurde dieser Antrag auf Verlängerung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ vom BFA gemäß § 57 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), festgestellt, dass die Abschiebung (gemeint: nach Serbien) gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid vom 24. Jänner 2023 wurde dieser Antrag auf Verlängerung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ vom BFA gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit , Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), festgestellt, dass die Abschiebung (gemeint: nach Serbien) gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins, bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). 4
Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, dass es nunmehr keinerlei weitere Verfahren gegen den Täter gebe, für welche die Anwesenheit der Revisionswerberin notwendig wäre. In Österreich lebe ihr Gatte, weitere Familienangehörige seien nicht behauptet worden. Ein Privatleben habe nicht festgestellt werden können, weil sich die Revisionswerberin erst seit kurzem im Bundesgebiet aufhalte und zwischenzeitlich auch wieder nach Serbien ausgereist sei.
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Dagegen erhob die Revisionswerberin Beschwerde u.a. mit dem Antrag auf Durchführung einer Beschwerdeverhandlung. Begründend führte die Revisionswerberin aus, sie sei im Jahr 2021 Opfer einer Vergewaltigung geworden. Es stimme nicht, dass kein Prozess mehr anhängig sei und sie daher angeblich keinen Titel mehr brauche. Sie habe einen näher konkretisierten Verfahrenshilfeantrag bei Gericht eingebracht, weil sie zusätzliches Schmerzengeld und außerdem die Feststellung begehre, dass der Täter für alle zukünftigen Schäden hafte. Außerdem sei die Rückkehrentscheidung unzulässig, weil sie mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet sei und mit ihm in Wien lebe. Aufgrund des erlittenen Traumas könne sie ohne ihren Ehemann das Haus nicht verlassen; sie habe ohne ihn an der Seite schwere Angstzustände. Sie mache in Wien auch eine Therapie und Lebensberatung bei Personen, „welchen [sie sich] anvertraut“ habe; sie habe „die richtigen Personen hier gefunden“.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) die Beschwerde - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - ab (Spruchpunkt A) und erklärte die Revision für nicht zulässig (Spruchpunkt B).
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Den Entfall der mündlichen Verhandlung begründete das Verwaltungsgericht mit dem Vorliegen eines eindeutigen Falles; der Sachverhalt habe anhand der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt werden können und auch bei einem positiven Eindruck der Revisionswerberin in einer mündlichen Verhandlung sei keine andere Entscheidung denkbar.
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Sodann erhob die Revisionswerberin die vorliegende außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Die belangte Behörde erstattete im vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren keine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
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Die Revision ist bereits in Bezug auf ihr Zulässigkeitsvorbringen zum Abweichen des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen für ein Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG zulässig und begründet.Die Revision ist bereits in Bezug auf ihr Zulässigkeitsvorbringen zum Abweichen des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen für ein Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG zulässig und begründet.
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Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung gemäß dem - hier maßgeblichen - ersten Tatbestand des ersten Satzes des § 21 Abs. 7 BFA-VG („wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“) dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Verwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. etwa VwGH 23.2.2024, Ra 2022/17/0161; 14.8.2024, Ra 2022/17/0061, jeweils mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung gemäß dem - hier maßgeblichen - ersten Tatbestand des ersten Satzes des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG („wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“) dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Verwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt vergleiche , etwa VwGH 23.2.2024, Ra 2022/17/0161; 14.8.2024, Ra 2022/17/0061, jeweils mwN).
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In der Beschwerde (vgl. oben näher Rn. 5) wies die Revisionswerberin auf ihre durch die erfolgte Vergewaltigung bestehende Traumatisierung, auf laufende therapeutische Maßnahmen sowie die Wichtigkeit des Beistands durch ihren Ehemann sowie auch auf ein weiteres, von ihr angestrengtes zivilrechtliches Verfahren gegen den verurteilten Täter hin. Bereits im Hinblick auf dieses Vorbringen durfte das Verwaltungsgericht nicht von einem geklärten Sachverhalt gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen, sondern es hätte nach den oben dargestellten Kriterien eine mündliche Verhandlung durchführen und sich dabei insbesondere einen persönlichen Eindruck von der Revisionswerberin (und ihren in der Beschwerde substantiiert behaupteten [geänderten] Lebensumständen) verschaffen müssen.In der Beschwerde vergleiche , oben näher Rn. 5) wies die Revisionswerberin auf ihre durch die erfolgte Vergewaltigung bestehende Traumatisierung, auf laufende therapeutische Maßnahmen sowie die Wichtigkeit des Beistands durch ihren Ehemann sowie auch auf ein weiteres, von ihr angestrengtes zivilrechtliches Verfahren gegen den verurteilten Täter hin. Bereits im Hinblick auf dieses Vorbringen durfte das Verwaltungsgericht nicht von einem geklärten Sachverhalt gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ausgehen, sondern es hätte nach den oben dargestellten Kriterien eine mündliche Verhandlung durchführen und sich dabei insbesondere einen persönlichen Eindruck von der Revisionswerberin (und ihren in der Beschwerde substantiiert behaupteten [geänderten] Lebensumständen) verschaffen müssen.
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Die Missachtung der Verhandlungspflicht führt im Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK und - wie hier - des Art. 47 GRC zur Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, ohne dass die Relevanz dieses Verfahrensmangels geprüft werden müsste (vgl. etwa neuerlich VwGH 14.8.2024, Ra 2022/17/0061, mwN).Die Missachtung der Verhandlungspflicht führt im Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK und - wie hier - des Artikel 47, GRC zur Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, ohne dass die Relevanz dieses Verfahrensmangels geprüft werden müsste vergleiche , etwa neuerlich VwGH 14.8.2024, Ra 2022/17/0061, mwN).
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Das angefochtene Erkenntnis war schon deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war schon deshalb gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze aufzuheben.
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Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 und 5 VwGG abgesehen werden.Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3, und 5 VwGG abgesehen werden.
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Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 18. März 2025