TE Vwgh Erkenntnis 2025/3/18 Ra 2023/17/0078

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Veröffentlicht am 18.03.2025
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §58 Abs11
VwGG §42 Abs2 Z3 lita
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofräte Dr. Schwarz und Dr. Terlitza als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des J A E in W, vertreten durch Mag. Andreas Lepschi, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Währinger Straße 26/1/3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. April 2023, W215 2225281-2/11E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Der Revisionswerber, ein usbekischer Staatsangehöriger, stellte am 20. November 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte er vor, ihm drohe private Verfolgung durch einen Polizisten, welcher ihn auch auf eine Fahndungsliste gesetzt habe, bzw. behördliche Verfolgung aufgrund der Asylantragstellung im Ausland.
2
Mit Bescheid vom 4. Oktober 2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Usbekistan zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.Mit Bescheid vom 4. Oktober 2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Usbekistan zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3
Mit Erkenntnis vom 6. Juli 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers mit einer hier nicht relevanten Maßgabe als unbegründet ab.
4
Die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 23. September 2021, Ra 2021/19/0315, zurück.
5
Das BFA wies mit Bescheid vom 17. Oktober 2022 den Antrag des Revisionswerbers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG als unzulässig zurück (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Revisionswerbers gemäß § 46 FPG nach Usbekistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Es wurde weiters ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.) und dass der Antrag auf Mängelheilung vom 14. Oktober 2021 gemäß § 4 Abs. 1 Z „Zusatz“ (gemeint: Z „3“) iVm § 8 AsylG-DV 2005 abgewiesen werde (Spruchpunkt V.).Das BFA wies mit Bescheid vom 17. Oktober 2022 den Antrag des Revisionswerbers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, AsylG gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurück (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Revisionswerbers gemäß Paragraph 46, FPG nach Usbekistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde weiters ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins, bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.) und dass der Antrag auf Mängelheilung vom 14. Oktober 2021 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Z „Zusatz“ (gemeint: Z „3“) in Verbindung mit , Paragraph 8, AsylG-DV 2005 abgewiesen werde (Spruchpunkt römisch fünf.).
6
Wie sich aus einem im Verwaltungsakt einliegenden E-Mail einer Mitarbeiterin des BFA vom 25. Februar 2022 ergibt, erschien der Revisionswerber am selben Tag zu einem „Termin bei der Botschaft Usbekistan“. Es sei seitens der Botschaft mitgeteilt worden, dass die Überprüfung noch dauern werde.
7
Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde, in der er im Wesentlichen ausführte, dass er sich nicht erklären könne, warum in seinem Antrag gemäß § 4 AsylG-DV formuliert worden sei, dass ihm die nigerianische Botschaft die Ausstellung eines Reisepasses verweigere. Es könne sich nur um ein offenkundiges Versehen handeln. Das BFA habe ihn mit Bescheid vom 16. Februar 2022 verpflichtet, an der Beschaffung eines Passersatzdokumentes mitzuwirken. Am 25. Februar 2022 habe der Revisionswerber ladungsgemäß die Konsularabteilung der usbekischen Botschaft aufgesucht und auftragsgemäß an der Ausstellung eines usbekischen Reisedokuments mitgewirkt. Damit habe der Revisionswerber alle ihm möglichen Schritte der Mitwirkung im Verfahren erfüllt.Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde, in der er im Wesentlichen ausführte, dass er sich nicht erklären könne, warum in seinem Antrag gemäß Paragraph 4, AsylG-DV formuliert worden sei, dass ihm die nigerianische Botschaft die Ausstellung eines Reisepasses verweigere. Es könne sich nur um ein offenkundiges Versehen handeln. Das BFA habe ihn mit Bescheid vom 16. Februar 2022 verpflichtet, an der Beschaffung eines Passersatzdokumentes mitzuwirken. Am 25. Februar 2022 habe der Revisionswerber ladungsgemäß die Konsularabteilung der usbekischen Botschaft aufgesucht und auftragsgemäß an der Ausstellung eines usbekischen Reisedokuments mitgewirkt. Damit habe der Revisionswerber alle ihm möglichen Schritte der Mitwirkung im Verfahren erfüllt.
8
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23. März 2023 - die Beschwerde „gemäß § 56 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2017, § 58 Abs. 11 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 10 Abs. 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2013, § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2019, § 55 FPG, in der Fassung BGBl I Nr. 68/2013, und § 4 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (AsylG-DV), BGBl. II Nr. 448/2005, in der Fassung BGBl. II Nr. 492/2013, iVm § 8 AsylG-DV, in der in der Fassung BGBl. II Nr. 230/2017,“ ab (Spruchpunkt A) und erklärte die Revision für nicht zulässig (Spruchpunkt B).Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23. März 2023 - die Beschwerde „gemäß Paragraph 56, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, Paragraph 58, Absatz 11, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, Paragraph 10, Absatz 3, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013,, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2019,, Paragraph 55, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, und Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (AsylG-DV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 448 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 492 aus 2013,, in Verbindung mit , Paragraph 8, AsylG-DV, in der in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2017,,“ ab (Spruchpunkt A) und erklärte die Revision für nicht zulässig (Spruchpunkt B).
9
Begründend stellte das Verwaltungsgericht - wenngleich disloziert im Rahmen der rechtlichen Beurteilung - (u.a.) fest, der Revisionswerber habe „sich jedoch bei der Botschaft seines Herkunftsstaates immer noch keinen usbekischen Reisepass besorgt und als Begründung angegeben, dass ihm die Botschaft Nigerias keinen ausstelle“.
10
Rechtlich würdigte das Verwaltungsgericht diese Feststellungen ergänzend dahingehend, dass der Revisionswerber „aber immer noch keine ausreichenden Anstrengungen unternommen hat, sich - z.B. mit Hilfe seiner nach wie vor in der Republik Usbekistan lebenden Ehegattin und/oder seiner anderen in der Republik Usbekistan lebenden usbekischen Verwandten oder mit Hilfe seines legal in Österreich lebenden Bruders ([...]) - ein usbekisches Identitätsdokument zu besorgen.“ Zusammengefasst sei das BFA somit zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 vorlägen, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides abzuweisen sei.Rechtlich würdigte das Verwaltungsgericht diese Feststellungen ergänzend dahingehend, dass der Revisionswerber „aber immer noch keine ausreichenden Anstrengungen unternommen hat, sich - z.B. mit Hilfe seiner nach wie vor in der Republik Usbekistan lebenden Ehegattin und/oder seiner anderen in der Republik Usbekistan lebenden usbekischen Verwandten oder mit Hilfe seines legal in Österreich lebenden Bruders ([...]) - ein usbekisches Identitätsdokument zu besorgen.“ Zusammengefasst sei das BFA somit zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen gemäß Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 vorlägen, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides abzuweisen sei.
11
Sodann erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Die belangte Behörde erstattete im vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren keine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

12
Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit u.a. vor, der Revisionswerber habe zu keinem Zeitpunkt eine nigerianische Identität behauptet. Das Verwaltungsgericht habe erstmals und konträr zur Aktenlage festgestellt, dass der Revisionswerber zu einem näher bezeichneten Ladungstermin unentschuldigt nicht erschienen sei. Er habe sehr wohl an einem näher genannten Tag über schriftlichen Auftrag des BFA die usbekische Botschaft zwecks Erlangung eines Heimreisedokuments aufgesucht. Das Verwaltungsgericht vermeine außerdem, der Revisionswerber müsse lediglich seine Verwandten ersuchen, „ihm [gemeint: in Usbekistan] einen Reisepass zu organisieren“, es stelle jedoch keine Überlegungen an, wie es konkret gelingen solle.
13
Damit erweist sich die Revision als zulässig. Sie ist auch begründet.
14
Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung können nicht nur solche des materiellen Rechts, sondern auch solche des Verfahrensrechts sein, so etwa, wenn eine vom Verwaltungsgericht getroffene Annahme in unvertretbarer Weise nicht mit den vorgelegten Akten übereinstimmt, also Aktenwidrigkeit vorliegt.
15
Aktenwidrigkeit ist gegeben, wenn die Entscheidung in ihrer Begründung von einem Sachverhalt ausgeht, der sich aus dem Akt überhaupt nicht oder nicht in der angenommenen Weise ergibt, wenn also die Feststellung jener tatsächlichen Umstände unrichtig ist, die für den Spruch der Entscheidung ausschlaggebend sind (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 19.12.2024, Ra 2022/22/0024, mwN; s. auch VwGH 10.11.2023, Ra 2021/17/0016).Aktenwidrigkeit ist gegeben, wenn die Entscheidung in ihrer Begründung von einem Sachverhalt ausgeht, der sich aus dem Akt überhaupt nicht oder nicht in der angenommenen Weise ergibt, wenn also die Feststellung jener tatsächlichen Umstände unrichtig ist, die für den Spruch der Entscheidung ausschlaggebend sind vergleiche , zum Ganzen etwa VwGH 19.12.2024, Ra 2022/22/0024, mwN; s. auch VwGH 10.11.2023, Ra 2021/17/0016).
16
Ein solcher Fall liegt hier vor:

Nach der bereits oben dargestellten Aktenlage (vgl. Rn. 6) nahm der Revisionswerber im Rahmen der ihn nach § 58 Abs. 11 AsylG 2005 treffenden Mitwirkungspflicht jedenfalls am 25. Februar 2022 einen Termin bei der Botschaft von Usbekistan wahr. Dem diesbezüglichen Revisionsvorbringen kommt daher Berechtigung zu.Nach der bereits oben dargestellten Aktenlage vergleiche , Rn. 6) nahm der Revisionswerber im Rahmen der ihn nach Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 treffenden Mitwirkungspflicht jedenfalls am 25. Februar 2022 einen Termin bei der Botschaft von Usbekistan wahr. Dem diesbezüglichen Revisionsvorbringen kommt daher Berechtigung zu.

17
Im Übrigen hat sich das Verwaltungsgericht auch ohne nachvollziehbare Begründung über das nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs plausible Beschwerdevorbringen des Revisionswerbers hinweggesetzt (vgl. oben Rn. 7), dass es sich um ein offenkundiges Versehen handle, wenn er im verfahrenseinleitenden Antrag behauptet habe, dass ihm die nigerianische Botschaft die Ausstellung eines Reisepasses verweigere.Im Übrigen hat sich das Verwaltungsgericht auch ohne nachvollziehbare Begründung über das nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs plausible Beschwerdevorbringen des Revisionswerbers hinweggesetzt vergleiche , oben Rn. 7), dass es sich um ein offenkundiges Versehen handle, wenn er im verfahrenseinleitenden Antrag behauptet habe, dass ihm die nigerianische Botschaft die Ausstellung eines Reisepasses verweigere.
18
Der Verwaltungsgerichtshof kann zudem (auch) anhand der im angefochtenen Erkenntnis festgestellten Länderfeststellungen, die zu dieser Frage soweit für den Verwaltungsgerichtshof überblickbar nichts enthalten, die nicht näher begründete, sondern bloß pauschale Annahme des Verwaltungsgerichts nicht nachvollziehen, dass es dem Revisionswerber mit Hilfe von Verwandten möglich gewesen wäre (oben Rn. 10), sich „ein usbekisches Reisedokument zu besorgen“ (vgl. zum Schutz im Herkunftsstaat verbliebener Personen im Übrigen z.B. erneut VwGH 23.9.2021, Ra 2021/19/0315, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof kann zudem (auch) anhand der im angefochtenen Erkenntnis festgestellten Länderfeststellungen, die zu dieser Frage soweit für den Verwaltungsgerichtshof überblickbar nichts enthalten, die nicht näher begründete, sondern bloß pauschale Annahme des Verwaltungsgerichts nicht nachvollziehen, dass es dem Revisionswerber mit Hilfe von Verwandten möglich gewesen wäre (oben Rn. 10), sich „ein usbekisches Reisedokument zu besorgen“ vergleiche , zum Schutz im Herkunftsstaat verbliebener Personen im Übrigen z.B. erneut VwGH 23.9.2021, Ra 2021/19/0315, mwN).
19
Deshalb liegt zudem keine schlüssige Beweiswürdigung vor (vgl. etwa VwGH 3.6.2024, Ra 2023/17/0022, mwN [ebenfalls zur Frage der Verletzung der Mitwirkungspflicht]).Deshalb liegt zudem keine schlüssige Beweiswürdigung vor vergleiche , etwa VwGH 3.6.2024, Ra 2023/17/0022, mwN [ebenfalls zur Frage der Verletzung der Mitwirkungspflicht]).
20
Demnach war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. a VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben (vgl. wiederum VwGH 19.12.2024, Ra 2022/22/0024, mwN).Demnach war das angefochtene Erkenntnis gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben vergleiche , wiederum VwGH 19.12.2024, Ra 2022/22/0024, mwN).
21
Von der in der Revision beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 und 5 VwGG abgesehen werden.Von der in der Revision beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3 und 5 VwGG abgesehen werden.
22
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 18. März 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023170078.L00

Im RIS seit

22.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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