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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §293 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm sowie die Hofräte Mag. Berger und Mag. Marzi als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Prendinger, über die Revision des S S, zuletzt vertreten durch Dr. Gustav Eckharter, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Museumstraße 5/15, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 7. März 2022, VGW-151/049/15526/2021-19, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Der Revisionswerber, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 7. April 2021 im Wege der Österreichischen Botschaft New Delhi einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 NAG zum Zweck der Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau, einer über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ verfügenden indischen Staatsangehörigen (im Folgenden: Zusammenführende).1. Der Revisionswerber, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 7. April 2021 im Wege der Österreichischen Botschaft New Delhi einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG zum Zweck der Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau, einer über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ verfügenden indischen Staatsangehörigen (im Folgenden: Zusammenführende).
2.1. Der Landeshauptmann von Wien (im Folgenden: Behörde) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 6. September 2021 mit der Begründung ab, die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG sei nicht erfüllt. Das gemäß § 293 Abs. 1 ASVG erforderliche Haushaltseinkommen für ein Ehepaar belaufe sich auf € 1.578,36 monatlich. Dem stehe ein Nettoeinkommen der Zusammenführenden von € 2.262,30 monatlich inklusive Sonderzahlungen (€ 1.637,29 aus einer Vollzeitbeschäftigung und € 625,01 aus einer Teilzeitbeschäftigung) abzüglich der Wohnungsmiete von € 760,38 monatlich, einer Kreditrückzahlung von € 417,77 monatlich und einer Rückzahlung an die Sozialversicherung von € 108,30 monatlich gegenüber. Unter Berücksichtigung des Werts der freien Station verbleibe daher ein Betrag von lediglich € 1.280,30 monatlich, der unter dem erforderlichen Richtsatz liege. Auch eine Interessenabwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG iVm Art. 8 EMRK führe nicht zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels.2.1. Der Landeshauptmann von Wien (im Folgenden: Behörde) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 6. September 2021 mit der Begründung ab, die Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit , Absatz 5, NAG sei nicht erfüllt. Das gemäß Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erforderliche Haushaltseinkommen für ein Ehepaar belaufe sich auf € 1.578,36 monatlich. Dem stehe ein Nettoeinkommen der Zusammenführenden von € 2.262,30 monatlich inklusive Sonderzahlungen (€ 1.637,29 aus einer Vollzeitbeschäftigung und € 625,01 aus einer Teilzeitbeschäftigung) abzüglich der Wohnungsmiete von € 760,38 monatlich, einer Kreditrückzahlung von € 417,77 monatlich und einer Rückzahlung an die Sozialversicherung von € 108,30 monatlich gegenüber. Unter Berücksichtigung des Werts der freien Station verbleibe daher ein Betrag von lediglich € 1.280,30 monatlich, der unter dem erforderlichen Richtsatz liege. Auch eine Interessenabwägung gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG in Verbindung mit , Artikel 8, EMRK führe nicht zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels.
2.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde und wendete insbesondere ein, die Behörde habe ihn nicht darüber belehrt, dass auch die Kontoguthaben der Zusammenführenden von € 4.950,-- und des Revisionswerbers (aus Zuwendungen seines in Indien lebenden Vaters) von umgerechnet € 5.748,86 zu berücksichtigen seien. Wäre dies geschehen, so hätte er entsprechende Nachweise vorlegen können und wären € 412,50 und € 479,06 monatlich zu den verfügbaren Unterhaltsmitteln hinzuzurechnen gewesen. Weiters hätte die Zusammenführende nachweisen können, dass sie von ihrer Mitbewohnerin € 150,-- monatlich erhalte. Ferner habe die Behörde zu Unrecht eine tatsächlich nicht erfolgende Rückzahlung an die Sozialversicherung von € 108,30 monatlich angenommen. Insgesamt hätte sich daher ergeben, dass die verfügbaren Unterhaltsmittel den vorgesehenen Richtsatz bei Weitem überschritten und folglich die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG erfüllt sei.2.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde und wendete insbesondere ein, die Behörde habe ihn nicht darüber belehrt, dass auch die Kontoguthaben der Zusammenführenden von € 4.950,-- und des Revisionswerbers (aus Zuwendungen seines in Indien lebenden Vaters) von umgerechnet € 5.748,86 zu berücksichtigen seien. Wäre dies geschehen, so hätte er entsprechende Nachweise vorlegen können und wären € 412,50 und € 479,06 monatlich zu den verfügbaren Unterhaltsmitteln hinzuzurechnen gewesen. Weiters hätte die Zusammenführende nachweisen können, dass sie von ihrer Mitbewohnerin € 150,-- monatlich erhalte. Ferner habe die Behörde zu Unrecht eine tatsächlich nicht erfolgende Rückzahlung an die Sozialversicherung von € 108,30 monatlich angenommen. Insgesamt hätte sich daher ergeben, dass die verfügbaren Unterhaltsmittel den vorgesehenen Richtsatz bei Weitem überschritten und folglich die Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG erfüllt sei.
Mit Schriftsätzen vom 23. Dezember 2021 und vom 2. Februar 2022 brachte der Revisionswerber - unter Vorlage bezughabender Unterlagen - weiters vor, die Zusammenführende sei im Rahmen ihrer Vollzeitbeschäftigung mittlerweile zur Führungskraft aufgestiegen und beziehe ab Jänner 2022 ein höheres Gehalt von € 1.483,50 14-mal jährlich. Weiters habe sie ab Oktober 2021 das Ausmaß ihrer Teilzeitbeschäftigung erhöht, sodass sie auch insoweit ein höheres Gehalt von € 1.140,83 14-mal jährlich lukriere. Ferner habe sich bis Dezember 2021 ihr Kontoguthaben auf € 5.160,-- und jenes des Revisionswerbers auf umgerechnet € 5.871,-- erhöht. Es sei daher von einer deutlichen Überschreitung der erforderlichen Unterhaltsmittel auszugehen.
3.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien (im Folgenden nur: Verwaltungsgericht) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid vom 6. September 2021 als unbegründet ab. Ferner sprach es aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.3.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien (im Folgenden nur: Verwaltungsgericht) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid vom 6. September 2021 als unbegründet ab. Ferner sprach es aus, dass die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
3.2. Das Verwaltungsgericht stellte - soweit hier von Bedeutung - fest, der im Jahr 1995 geborene Revisionswerber habe die Zusammenführende im Jahr 2018 kennen gelernt und mit ihr im September 2019 in Indien die Ehe geschlossen, wo er sich weiterhin aufhalte.
Die Zusammenführende bewohne eine rund 67 m² große Mietwohnung. Die Miete belaufe sich auf € 767,13 monatlich, die Kosten für Strom und Gas betrügen € 80,--. Die Beteiligung einer etwaigen Mitbewohnerin an den Wohnungskosten habe nicht objektiviert werden können.
Die Zusammenführende beziehe aus ihren unselbständigen Beschäftigungen € 1.635,53 und € 748,11 monatlich inklusive Sonderzahlungen. Sie leiste eine Kreditrückzahlung von € 418,-- monatlich. Die angegebenen Sparguthaben hätten in die Ermittlung der Unterhaltsmittel nicht einbezogen werden können.
3.3. Beweiswürdigend führte das Verwaltungsgericht - soweit hier von Relevanz - aus, die Feststellungen zu den Einkünften der Zusammenführenden ergäben sich aus den vorgelegten Lohnzetteln und Kontoauszügen.
Was das Kontoguthaben des Revisionswerbers betreffe, so sei die Herkunft der Zahlungseingänge nicht nachvollziehbar bzw. nicht verifizierbar. Insbesondere scheine eine - laut einer vorgelegten Bestätigung des Vaters des Revisionswerbers erfolgte - Einzahlung von „50.000 Rupien“ (gemeint: INR 500.000,--) am 21. September 2021 nicht auf. Das Guthaben könne daher in die Ermittlung der verfügbaren Unterhaltsmittel nicht einbezogen werden.
Es sei weiters nicht glaubwürdig, dass eine Mitbewohnerin der Zusammenführenden zu den Wohnungskosten beitrage.
3.4. Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht - soweit hier von Bedeutung -, ein Anspruch auf den beantragten Aufenthaltstitel bestehe, wenn auch die allgemeinen Voraussetzungen des 1. Teils des NAG erfüllt seien. Fallbezogen seien (aus näher erörterten Erwägungen) zwar die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 und 2 NAG nahezu vollständig erfüllt.3.4. Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht - soweit hier von Bedeutung -, ein Anspruch auf den beantragten Aufenthaltstitel bestehe, wenn auch die allgemeinen Voraussetzungen des 1. Teils des NAG erfüllt seien. Fallbezogen seien (aus näher erörterten Erwägungen) zwar die Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz eins, und 2 NAG nahezu vollständig erfüllt.
Nicht erfüllt sei jedoch die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG, da der erforderliche Haushaltsrichtsatz für ein Ehepaar € 1.625,71 monatlich betrage, wobei dem fallbezogen ein Nettoeinkommen der Zusammenführenden von € 2.383,64 monatlich abzüglich der Wohnungsmiete von € 767,13, der Kreditrückzahlung von € 418,-- und der Kosten für Strom und Gas von € 80,-- jeweils monatlich gegenüberstehe. Unter Berücksichtigung des Werts der freien Station von € 309,93 betrage das verfügbare Haushaltseinkommen daher lediglich € 1.428,54 (richtig: € 1.428,44) monatlich und liege somit unter dem erforderlichen Richtsatz.Nicht erfüllt sei jedoch die Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit , Absatz 5, NAG, da der erforderliche Haushaltsrichtsatz für ein Ehepaar € 1.625,71 monatlich betrage, wobei dem fallbezogen ein Nettoeinkommen der Zusammenführenden von € 2.383,64 monatlich abzüglich der Wohnungsmiete von € 767,13, der Kreditrückzahlung von € 418,-- und der Kosten für Strom und Gas von € 80,-- jeweils monatlich gegenüberstehe. Unter Berücksichtigung des Werts der freien Station von € 309,93 betrage das verfügbare Haushaltseinkommen daher lediglich € 1.428,54 (richtig: € 1.428,44) monatlich und liege somit unter dem erforderlichen Richtsatz.
Auch eine Interessenabwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG iVm Art. 8 EMRK führe (aus eingehend erörterten Erwägungen) nicht zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels.Auch eine Interessenabwägung gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK führe (aus eingehend erörterten Erwägungen) nicht zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels.
4.1. Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die gegenständliche außerordentliche Revision mit dem Begehren, die Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts, Aktenwidrigkeit bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Revisionswerber macht zur Zulässigkeit der Revision - unter dem Aspekt eines Verstoßes gegen tragende Verfahrensgrundsätze - geltend, das Verwaltungsgericht habe bei der Feststellung der verfügbaren Unterhaltsmittel entgegen den zuletzt vorgelegten Dienstverträgen und Gehaltsbescheinigungen ein zu geringes Einkommen der Zusammenführenden zugrunde gelegt. Weiters habe es die Kontoguthaben der Zusammenführenden und des Revisionswerbers in keiner Weise berücksichtigt bzw. sei es zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Herkunft des Geldes nicht nachvollziehbar sei (was das Kontoguthaben des Revisionswerbers betreffe, so rühre dieses nach den vorgelegten Unterlagen aus einer Überweisung seines Vaters her). Bei Vermeidung der aufgezeigten Fehler hätte sich ergeben, dass das Unterhaltserfordernis bei Weitem überschritten werde.
4.2. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
5. Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:5. Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - erwogen:
Die Revision ist aus den vom Revisionswerber geltend gemachten Gründen zulässig und auch berechtigt.
6. Das Verwaltungsgericht stützte die Abweisung der Beschwerde des Revisionswerbers auf das Fehlen der Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG, wobei es die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels auch nicht gemäß § 11 Abs. 3 NAG iVm Art. 8 EMRK als geboten erachtete.6. Das Verwaltungsgericht stützte die Abweisung der Beschwerde des Revisionswerbers auf das Fehlen der Voraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit , Absatz 5, NAG, wobei es die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels auch nicht gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK als geboten erachtete.
Die Revision wendet sich zu Recht gegen die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, wonach die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG nicht erfüllt sei.Die Revision wendet sich zu Recht gegen die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, wonach die Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG nicht erfüllt sei.
7.1. Gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 NAG darf ein Aufenthaltstitel einem Fremden nur dann erteilt werden, wenn sein Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft - wie in § 11 Abs. 5 NAG näher determiniert - führen könnte.7.1. Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG darf ein Aufenthaltstitel einem Fremden nur dann erteilt werden, wenn sein Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft - wie in Paragraph 11, Absatz 5, NAG näher determiniert - führen könnte.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 11 Abs. 5 NAG ist - wie auch hier vom Verwaltungsgericht angenommen - bei einer geplanten gemeinsamen Haushaltsführung von Ehegatten zu prüfen, ob das Haushaltseinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ gemäß § 293 Abs. 1 ASVG erreicht (vgl. etwa VwGH 3.6.2020, Ra 2019/22/0165 bis 0168, Rn. 14, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Paragraph 11, Absatz 5, NAG ist - wie auch hier vom Verwaltungsgericht angenommen - bei einer geplanten gemeinsamen Haushaltsführung von Ehegatten zu prüfen, ob das Haushaltseinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ gemäß Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht vergleiche , etwa VwGH 3.6.2020, Ra 2019/22/0165 bis 0168, Rn. 14, mwN).
7.2. Vorliegend ist unstrittig, dass der Revisionswerber selbst über keine eigenen Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit verfügt.
Es ist daher zu prüfen, ob der maßgebliche „Ehegattenrichtsatz“ gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG von der - für den Unterhalt im Rahmen der geplanten gemeinsamen Haushaltsführung derzeit allein aufkommenden - Zusammenführenden aus deren durchschnittlichen Erwerbseinkommen nach Abzug der laufenden Aufwendungen iSd § 11 Abs. 5 NAG erreicht werden kann (vgl. etwa VwGH 25.5.2020, Ra 2019/22/0151, Rn. 10, mwN).Es ist daher zu prüfen, ob der maßgebliche „Ehegattenrichtsatz“ gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG von der - für den Unterhalt im Rahmen der geplanten gemeinsamen Haushaltsführung derzeit allein aufkommenden - Zusammenführenden aus deren durchschnittlichen Erwerbseinkommen nach Abzug der laufenden Aufwendungen iSd Paragraph 11, Absatz 5, NAG erreicht werden kann vergleiche , etwa VwGH 25.5.2020, Ra 2019/22/0151, Rn. 10, mwN).
7.3. Wie der Verwaltungsgerichtshof weiters in ständiger Rechtsprechung vertritt, hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung in der Regel an der zum Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (vgl. etwa VwGH 27.7.2017, Ra 2016/22/0066, Pkt. 3.2., mwN).7.3. Wie der Verwaltungsgerichtshof weiters in ständiger Rechtsprechung vertritt, hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung in der Regel an der zum Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten vergleiche , etwa VwGH 27.7.2017, Ra 2016/22/0066, Pkt. 3.2., mwN).
Auch das Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen für einen beantragten Aufenthaltstitel ist (in aller Regel) zum Entscheidungszeitpunkt zu prüfen. Folglich ist auch eine Veränderung der Einkommensverhältnisse - sei es durch Verbesserung, sei es durch Verschlechterung - während eines anhängigen Niederlassungsverfahrens entsprechend zu berücksichtigen (vgl. etwa VwGH 6.12.2023, Ro 2023/22/0002, Rn. 24 bis 26).Auch das Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen für einen beantragten Aufenthaltstitel ist (in aller Regel) zum Entscheidungszeitpunkt zu prüfen. Folglich ist auch eine Veränderung der Einkommensverhältnisse - sei es durch Verbesserung, sei es durch Verschlechterung - während eines anhängigen Niederlassungsverfahrens entsprechend zu berücksichtigen vergleiche , etwa VwGH 6.12.2023, Ro 2023/22/0002, Rn. 24 bis 26).
8.1. Der vorliegend maßgebliche „Ehegattenrichtsatz“ beläuft sich - wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannte - für das im Entscheidungszeitpunkt maßgebliche Kalenderjahr 2022 auf € 1.625,71.
Es ist daher zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen der Zusammenführenden zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts nach Abzug der laufenden Aufwendungen iSd § 11 Abs. 5 NAG den vorgenannten Richtsatz erreicht.Es ist daher zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen der Zusammenführenden zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts nach Abzug der laufenden Aufwendungen iSd Paragraph 11, Absatz 5, NAG den vorgenannten Richtsatz erreicht.
8.2. Das Verwaltungsgericht stellte dazu fest, dass die Zusammenführende ein Nettoeinkommen aus ihren unselbständigen Beschäftigungen von € 1.635,53 und € 748,11 monatlich inklusive Sonderzahlungen beziehe sowie dass sich die Wohnungsmiete auf € 767,13 monatlich, die Kreditrückzahlung auf € 418,-- monatlich und die Kosten für Strom und Gas auf € 80,-- monatlich beliefen.
Ausgehend davon gelangte das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass unter Berücksichtigung des Werts der freien Station gemäß § 292 Abs. 3 ASVG für das maßgebliche Kalenderjahr 2022 (von € 309,93) das verfügbare Haushaltsnettoeinkommen lediglich € 1.428,54 (richtig: € 1.428,44) monatlich betrage und dieses folglich unter dem erforderlichen Richtsatz liege.Ausgehend davon gelangte das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass unter Berücksichtigung des Werts der freien Station gemäß Paragraph 292, Absatz 3, ASVG für das maßgebliche Kalenderjahr 2022 (von € 309,93) das verfügbare Haushaltsnettoeinkommen lediglich € 1.428,54 (richtig: € 1.428,44) monatlich betrage und dieses folglich unter dem erforderlichen Richtsatz liege.
8.3. Das Verwaltungsgericht ließ dabei jedoch - wie die Revision zutreffend rügt - das weitere Vorbringen des Revisionswerbers in seinen Schriftsätzen vom 23. Dezember 2021 und vom 2. Februar 2022 außer Acht, wonach die Zusammenführende im Rahmen ihrer Vollzeitbeschäftigung ab Jänner 2022 ein höheres Gehalt von € 1.483,50 14-mal jährlich sowie im Rahmen ihrer Teilzeitbeschäftigung bereits ab Oktober 2021 ein höheres Gehalt von € 1.140,83 14-mal jährlich lukriere.
Der Revisionswerber legte zum Beweis für dieses Vorbringen unter anderem aktuelle Verdienstnachweise vor, denen zufolge die Zusammenführende im Rahmen ihrer Vollzeitbeschäftigung ab Jänner 2022 ein Gehalt von € 1.481,43 monatlich sowie im Rahmen ihrer Teilzeitbeschäftigung ab Oktober 2021 (zumindest) ein Gehalt von € 837,05 monatlich (für November und für Dezember 2021 wurden sogar Beträge von € 1.671,26 und € 1.140,83 angegeben) bezogen habe.
In dem Zusammenhang sagte auch die Zusammenführende im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung in der mündlichen Verhandlung aus, dass sie ein Nettoeinkommen aus ihrer Vollzeitbeschäftigung von „circa € 1.480,--“ und aus ihrer Teilzeitbeschäftigung von „circa € 1.100,--“ erhalte.
8.4. Das Verwaltungsgericht traf jedoch zum geltend gemachten höheren Nettoeinkommen der Zusammenführenden aus ihren unselbständigen Beschäftigungen ab Oktober 2021 bzw. ab Jänner 2022 keinerlei Feststellungen. Dem angefochtenen Erkenntnis sind auch keinerlei Ausführungen zu entnehmen, aus welchen Gründen (allenfalls) davon auszugehen wäre, dass die in Rede stehenden höheren Bezüge nicht (in voller Höhe) zur Deckung der erforderlichen Unterhaltsmittel zur Verfügung stünden und daher bei der Prüfung der Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG nicht (oder nur zum Teil) zu Gunsten des Revisionswerbers zu berücksichtigen wären.8.4. Das Verwaltungsgericht traf jedoch zum geltend gemachten höheren Nettoeinkommen der Zusammenführenden aus ihren unselbständigen Beschäftigungen ab Oktober 2021 bzw. ab Jänner 2022 keinerlei Feststellungen. Dem angefochtenen Erkenntnis sind auch keinerlei Ausführungen zu entnehmen, aus welchen Gründen (allenfalls) davon auszugehen wäre, dass die in Rede stehenden höheren Bezüge nicht (in voller Höhe) zur Deckung der erforderlichen Unterhaltsmittel zur Verfügung stünden und daher bei der Prüfung der Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit , Absatz 5, NAG nicht (oder nur zum Teil) zu Gunsten des Revisionswerbers zu berücksichtigen wären.
Bei Zugrundelegung der höheren Bezüge unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen würde sich zum Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts freilich ein durchschnittliches Nettoeinkommen der Zusammenführenden aus ihren Erwerbstätigkeiten von € 1.728,34 und (zumindest) € 976,56 monatlich ergeben. Bei Abzug der unstrittigen laufenden Aufwendungen für Wohnungsmiete, Kreditrückzahlung und Energiekosten und bei Hinzurechnung des Werts der freien Station wäre daher von verfügbaren Unterhaltsmitteln von € 1.749,70 monatlich auszugehen, die den erforderlichen Richtsatz übersteigen würden.
8.5. Das Verwaltungsgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren - nach ergänzender Beweisaufnahme - bezogen auf den dann maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt die gebotenen Feststellungen insbesondere auch zum aktuellen Einkommen der Zusammenführenden aktenkonform zu treffen haben, um die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG beurteilen zu können.8.5. Das Verwaltungsgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren - nach ergänzender Beweisaufnahme - bezogen auf den dann maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt die gebotenen Feststellungen insbesondere auch zum aktuellen Einkommen der Zusammenführenden aktenkonform zu treffen haben, um die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit , Absatz 5, NAG beurteilen zu können.
9.1. Die Revision macht weiters zutreffend geltend, dass das Verwaltungsgericht bei der Prüfung der in Rede stehenden Erteilungsvoraussetzung zu Unrecht die Sparguthaben der Zusammenführenden und des Revisionswerbers außer Acht gelassen hat.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann der erforderliche Unterhalt grundsätzlich auch durch Sparguthaben gedeckt werden (vgl. etwa VwGH 28.7.2022, Ra 2021/22/0117, Rn. 10, mwN). Eine Verpflichtung, die Herkunft derartiger Mittel nachzuweisen, besteht (lediglich) insoweit, als ersichtlich sein muss, dass ein Rechtsanspruch auf die Mittel gegeben ist und diese auch nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. etwa VwGH 13.11.2018, Ra 2017/22/0130, Pkt. 5.2., mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann der erforderliche Unterhalt grundsätzlich auch durch Sparguthaben gedeckt werden vergleiche , etwa VwGH 28.7.2022, Ra 2021/22/0117, Rn. 10, mwN). Eine Verpflichtung, die Herkunft derartiger Mittel nachzuweisen, besteht (lediglich) insoweit, als ersichtlich sein muss, dass ein Rechtsanspruch auf die Mittel gegeben ist und diese auch nicht aus illegalen Quellen stammen vergleiche , etwa VwGH 13.11.2018, Ra 2017/22/0130, Pkt. 5.2., mwN).
Die Ersparnisse sind dabei auf jenen Zeitraum anzurechnen, für den der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. In einem Fall - wie hier - ist daher für die aliquote Anrechnung der Ersparnisse mit Blick auf § 20 Abs. 1 NAG auf einen Beurteilungszeitraum von zwölf Monaten abzustellen (vgl. etwa VwGH 1.4.2019, Ra 2017/22/0169, Pkt. 7.1., mwN).Die Ersparnisse sind dabei auf jenen Zeitraum anzurechnen, für den der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. In einem Fall - wie hier - ist daher für die aliquote Anrechnung der Ersparnisse mit Blick auf Paragraph 20, Absatz eins, NAG auf einen Beurteilungszeitraum von zwölf Monaten abzustellen vergleiche , etwa VwGH 1.4.2019, Ra 2017/22/0169, Pkt. 7.1., mwN).
9.2. Nach dem Vorbringen im Schriftsatz vom 23. Dezember 2021 verfügte die Zusammenführende zuletzt über ein Kontoguthaben von € 5.160,-- und der Revisionswerber über ein Kontoguthaben von umgerechnet € 5.871,--.
Der Revisionswerber legte zum Beweis für dieses Vorbringen Auszüge des Kontos der Zusammenführenden (mit einem Guthaben zum 21. Dezember 2021 von € 5.160,--) sowie seines eigenen Kontos (mit einem Guthaben zum 22. Dezember 2021 von INR 499.063,80) vor. Zudem brachte er bereits mit der Beschwerde eine Bestätigung seines (in Indien lebenden) Vaters in Vorlage, wonach ihm dieser am 21. September 2021 für seine Reise nach Österreich sowie den dortigen Aufenthalt einen Betrag von INR 500.000,-- auf sein Konto überwiesen habe (ein korrespondierender Eingang findet sich auch in den vorgelegten Kontoauszügen).
9.3. Das Verwaltungsgericht traf jedoch zu den Kontoguthaben keine Feststellungen. Es hielt zwar fest, dass die Sparguthaben in die Ermittlung der Unterhaltsmittel nicht einbezogen werden könnten, was - wie schon oben aufgezeigt wurde - mit der ständigen Rechtsprechung im Widerspruch steht. Es machte jedoch - jedenfalls in Bezug auf das Kontoguthaben der Zusammenführenden - keinerlei Ausführungen, aus welchen Gründen davon auszugehen wäre, dass das Guthaben nicht zur Deckung des Unterhalts zur Verfügung gestanden und daher bei Prüfung der Voraussetzungen nach § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG nicht zu berücksichtigen gewesen wäre.9.3. Das Verwaltungsgericht traf jedoch zu den Kontoguthaben keine Feststellungen. Es hielt zwar fest, dass die Sparguthaben in die Ermittlung der Unterhaltsmittel nicht einbezogen werden könnten, was - wie schon oben aufgezeigt wurde - mit der ständigen Rechtsprechung im Widerspruch steht. Es machte jedoch - jedenfalls in Bezug auf das Kontoguthaben der Zusammenführenden - keinerlei Ausführungen, aus welchen Gründen davon auszugehen wäre, dass das Guthaben nicht zur Deckung des Unterhalts zur Verfügung gestanden und daher bei Prüfung der Voraussetzungen nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG nicht zu berücksichtigen gewesen wäre.
In Bezug auf das Kontoguthaben des Revisionswerbers ging das Verwaltungsgericht zwar beweiswürdigend davon aus, dass die Herkunft der Mittel nicht nachvollziehbar bzw. nicht verifizierbar sei, weil die behauptete Einzahlung von INR 500.000,-- durch den Vater des Revisionswerbers am 21. September 2021 nicht aufscheine. Diese Ausführungen stehen jedoch mit den vorgelegten Unterlagen im Widerspruch, wonach das Kontoguthaben im Wesentlichen auf die in Rede stehende Zuwendung durch den Vater zurückgeht. Im Hinblick darauf ist aber die Herkunft der Mittel soweit nachgewiesen, dass ein Rechtsanspruch auf die Mittel bescheinigt wurde und auch eine Herkunft aus illegalen Quellen nicht zu sehen ist.
9.4. Bei Berücksichtigung der Kontoguthaben würden sich zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts bei aliquoter Aufteilung des Kontoguthabens der Zusammenführenden auf die Dauer des beantragten Aufenthaltstitels von zwölf Monaten zusätzliche Unterhaltsmittel in nicht unbeträchtlicher Höhe ergeben, sodass auch deshalb der erforderliche Richtsatz - nach Abzug der laufenden Aufwendungen und bei Hinzurechnung des Werts der freien Station - überstiegen würde.
9.5. Das Verwaltungsgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren - sollte sich ein hinreichendes Haushaltseinkommen nicht ohnehin bereits bei Zugrundelegung des aktuellen Einkommens der Zusammenführenden ergeben (vgl. oben. Pkt. 8.1. bis 8.5.) - nach ergänzender Beweisaufnahme bezogen auf den dann maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt die gebotenen Feststellungen auch zu den bestehenden Kontoguthaben zu treffen haben, um die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG beurteilen zu können.9.5. Das Verwaltungsgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren - sollte sich ein hinreichendes Haushaltseinkommen nicht ohnehin bereits bei Zugrundelegung des aktuellen Einkommens der Zusammenführenden ergeben vergleiche , oben. Pkt. 8.1. bis 8.5.) - nach ergänzender Beweisaufnahme bezogen auf den dann maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt die gebotenen Feststellungen auch zu den bestehenden Kontoguthaben zu treffen haben, um die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG beurteilen zu können.
10. Für das fortgesetzte Verfahren ist ferner darauf hinzuweisen, dass - sollte sich bei Zugrundlegung der verfügbaren Unterhaltsmittel im Sinn des oben Gesagten doch eine Richtsatzunterschreitung ergeben - auch zu klären wäre, ob der beantragte Aufenthaltstitel bei konkreter Prüfung der individuellen Situation des Antragstellers - insbesondere bei einer lediglich geringfügigen Unterschreitung des vorgegebenen Richtsatzes - nicht dennoch zu erteilen ist (vgl. dazu EuGH 4.3.2010, Chakroun, C-578/08, Rn. 48; siehe etwa auch VwGH 22.3.2018, Ra 2017/22/0186, Rn. 13, mwN).10. Für das fortgesetzte Verfahren ist ferner darauf hinzuweisen, dass - sollte sich bei Zugrundlegung der verfügbaren Unterhaltsmittel im Sinn des oben Gesagten doch eine Richtsatzunterschreitung ergeben - auch zu klären wäre, ob der beantragte Aufenthaltstitel bei konkreter Prüfung der individuellen Situation des Antragstellers - insbesondere bei einer lediglich geringfügigen Unterschreitung des vorgegebenen Richtsatzes - nicht dennoch zu erteilen ist vergleiche , dazu EuGH 4.3.2010, Chakroun, C-578/08, Rn. 48; siehe etwa auch VwGH 22.3.2018, Ra 2017/22/0186, Rn. 13, mwN).
11. Insgesamt war daher das angefochtene Erkenntnis wegen prävalierender Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.11. Insgesamt war daher das angefochtene Erkenntnis wegen prävalierender Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Der Kostenzuspruch beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Kostenzuspruch beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 18. März 2025
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022220065.L00Im RIS seit
22.04.2025Zuletzt aktualisiert am
05.05.2025